Der Bayernfan und der Eigenbedarf - zu BGH v. 23.10.2018, VIII ZR 61/18
von , veröffentlicht am 11.12.2018Berufungskammern machen eher selten Fehler - aber wenn dies geschieht und sie dann auch noch im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH aufgehoben werden, ist dies besonders bemerkenswert.
Das LG München I hatte, anders als die Vorinstanz, dem Vermieter den Eigenbedarfswunsch nicht "abgenommen" und der auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses gerichtete Klage des Mieters stattgegeben. Während das AG allerdings noch Zeugen zur Frage der Ernsthaftigkeit des Nutzungswillens vernommen hatte, wählte das LG den einfachen Weg und gab der Klage des Mieters ohne jede Beweisaufnahme statt.
Anlass war sicherlich, dass nach der Aktenlage der Eigenbedarfswunsch zumindest ungewöhnlich war: die Vermieter, in Österreich wohnend, kamen ab und zu vor allem zu familiären und kulturellen Ereignissen (u.a. Heimspielen des FC B....) nach München und bewohnten dort im eigenen Haus im Erdgeschoss bereits eine Wohnung, hatten nun aber die etwas größere im 5. Obergeschoss gekündigt, in der die Mieter wohnten. Zudem hatten sich die Parteien schon in den vergangenen Jahren mit Strafanzeigen überschüttet und zahlreiche Rechtsstreitigkeiten geführt. Vor diesem Hintergrund meinte das LG München I, der Eigenbedarfswunsch sei nicht vernünftig und nicht nachvollziehbar.
Anders der BGH (NZM 2018, 988): ohne erneute Beweisaufnahme hätte das Landgericht gar nicht von der Entscheidung des Amtsgerichts abweichen dürfen. Zudem seien die Motive der Vermieter durchaus nachvollziehbar. Eine andere Frage sei, ob der Nutzungswunsch wirklich ernsthaft verfolgt werde oder ob man nicht einfach einen unliebsamen Mieter "loswerden" wolle. Das aber sei Tatfrage und Gegenstand der Beweisaufnahme. Beide Aspekte dürfe man nicht vermengen, wie es aber das Landgericht getan habe. Der BGH verwies die Sache daher an einer andere Kammer des LG München I zur erneuten Verhandlung zurück.
Der Beschluss des VIII. Zivilsenats ist konsequent und im Ergebnis zutreffend. Tatsächlich stellt die Nichtdurchführung der gebotenen Beweisaufnahme eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Vermieters gem. Art. 103 I GG dar, da das Landgericht nicht von der Entscheidung des Amtsgerichts abweichen durfte, ohne sich ein erneutes Bild von den Zeugen zu machen. Nun meinte das Landgericht zwar im Ergebnis, dies sei nicht notwendig, da schon nach dem Vortrag der Vermieter von einem Selbstnutzungswunsch angesichts des fortgeschrittenen Alters der Vermieter und weiterer Umstände nicht die Rede sein könne. Geht man jedoch wie der BGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Selbstnutzungswunsch grundsätzlich zu akzeptieren ist, sofern nicht evident ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliege, kommt man um eine Beweisaufnahme (zu den Problemen und Fehlern vor allem der Amtsgerichte bei Eigenbedarfskündigungen s. Selk, NZM 2018, 978ff) nicht herum. Eine andere, von den Instanzen nicht erörterte Frage ist allerdings, ob das Tatbestandsmerkmal des "Benötigens" gem. § 573 II Nr.2 BGB nicht von den Gerichten nach wie vor zu extensiv ausgelegt wird: ob ein solcher Vermieter wie im Münchener Sachverhalt die Wohnung wirklich "benötigt", also "auf" die Wohnung nach dem üblichen Sprachgebrauch des Wortes "angewiesen" ist, sie "nicht entbehren" kann, erscheint zweifelhaft. Zwar geht die h.M. davon aus, dass "benötigen" nicht "dringend benötigen" bedeutet. Die Wortlautgrenze wird allerdings m.E. hier überstrapaziert.
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157 Kommentare
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"Strafbar gemacht" hat sich nur, wer verurteilt ist. Bis dahin gilt die Unschuldsvermutung. Das ist die "objektive Rechtslage"!
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Um ganz genau zu sein: Ich machte im Rahmen der beiden Ablehnungsgesuche geltend, dass sich Herr Dr. Tholl strafbar gemacht hat. Nur so ist im übrigen die haarsträubend falsche Entscheidung des Landgerichts München I in der an sich völlig harmlosen Mietsache zu erklären.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Bei mir sträubt sich vorläufig kein Haar und auch sonst nichts, solange ich die Entscheidung nicht nachlesen kann.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Wenn Sie freundlich darum bitten, wird Ihnen die Pressestelle des Landgerichts München I sicher ein Exemplar zur Verfügung stellen. Allerdings werden Sie dann feststellen, dass in der Entscheidung auch nichts anderes steht, als ich hier referiere.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Ich glaube grundsätzlich nichts, insbesondere, wenn persönliche Eitelkeiten verquickt sind.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
"Persönliche Eitelkeiten" - gutes Stichwort! Wessen persönliche Eitelkeiten, meinen Sie, sind tangiert, wenn ein Vorsitzender Richter, der sich schon einmal strafbar gemacht hat, einer Partei in einem Allerwelts-Mietprozess eins reinwürgt?
Gast kommentiert am Permanenter Link
"Strafbar gemacht" hat sich nur, wer verurteilt ist. Bis dahin gilt die Unschuldsvermutung. Das ist die "objektive Rechtslage"!
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Darauf hatte ich schon geantwortet.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Das heißt, Sie machen wieder "geltend, dass sich Herr Dr. Tholl strafbar gemacht hat". Das ist nichts, gar nichts. "Geltend machen" kann man alles. Meinen Sie, es handle sich also um eine "haarsträubende Entscheidung", weil Sie geltend machen, der Richter habe sich strafbar gemacht, was damit begründet wird, dass Sie schon einmal geltend gemacht haben, der Richter habe sich strafbar gemacht? Das ist selbstreferentiell und haarsträubend! Ist diese Logik Ihr Ernst oder ein verspäteter/verfrühter Faschingsscherz?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Nun, ich denke, der Zusammenhang ist nicht so schwer zu verstehen:
1) Die Entscheidung des Landgerichts München I ist haarsträubend falsch.
2) Der Vorsitzende Richter, der die Entscheidung federführend gefällt hat, hat sich, zumindest nach meinem Vortrag, bereits früher, nämlich bei seinen Entscheidungen in den beiden Amtshaftungsprozessen, strafbar gemacht.
3) Die Tatsache, dass die Entscheidung in dem Allerwelts-Mietprozess haarsträubend falsch ist, ist darauf zurückzuführen, dass sich der Vorsitzende Richter bereits früher strafbar gemacht hat und deswegen von mir im Mietprozess wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde.
Guest kommentiert am Permanenter Link
Herr Würdinger produziert wieder den von ihm gewohnten Unsinn, wenn er Richtern Befangenheit unterstellt oder ihnen strafbares Verhalten vorwirft. Interessanter ist da schon, wie er zu der Auffassung gelangt, dass im Mietverhältnis übliche Weißen der Wände sei in seinem Fall Sachbeschädigung. Aus welchen Tatsachen soll das folgen? Waren die Wände von einem Künstler in besonderer Weise gestaltet? Sind -ggf.urheberrechtliche geschützte- Gemälde durch das Weißen zerstört worden? "Aufwendig gestaltete Wände" - das hat null Substanz; eine Beweiserhebung wäre da lalsch.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Zu den "aufwendig gestalteten Wänden" habe ich selbstverständlich im einzelnen vorgetragen, so dass eine Beweiserhebung zu diesem Punkt unumgänglich war.
Guest kommentiert am Permanenter Link
"habe ich selbstverständlich im einzelnen vorgetragen" - Warum enthalten Sie uns das Wesentliche dann vor?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich habe den Prozessverlauf in diesem Mietprozess in geraffter Form wiedergegeben.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich setze die Diskussion, aus Platzmangel, hier fort: Es ist weit und breit kein "Zirkelschluss" darin zu sehen, dass eine Norm des Strafrechts, hier § 303 II StGB, ein bestimmtes Verhalten verbietet. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Mietvertrag besteht oder nicht, denn der Mietvertrag wird schon mal ganz sicher nicht pauschal jedwedem (rechtswidrigen) Verhalten des Mieters zu Rechtmäßigkeit verhelfen.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Sie reden schon wieder Unsinn! Was nach Mietrecht erlaubt ist kann nicht nach Strafrecht verboten sein. Sehr wohl kann aber nach Mietrecht erlaubt sein, was nach Strafrecht verboten ist, z. B. Löcher zu bohren oder seine Wohnung mit einem Graffiti zu bemalen etc....
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Dazu brauchen Sie aber eine explizite Erlaubnis der Vermieterin, den Mietern das Begehen von Straftaten in ihrer Wohung zu erlauben. Sogar dazu habe ich seinerzeit höchstvorsorglich Beweis angeboten: Ich habe die Vernehmung der Maklerin zum Beweis dafür angeboten, dass die Vermieterin den Mietern nie und nimmer die Begehung von Straftaten in ihrer Wohnung erlaubt hat!
Gast kommentiert am Permanenter Link
Nein.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Dann berechtigt also nach ihrer "Logik" bereits das pure Bestehen eines Mietvertrags die Mieter zu jedwedem Handeln, egal, ob das Handeln strafbar ist oder nicht?
Gast kommentiert am Permanenter Link
Was nach Mietrecht erlaubt ist, kann nicht strafbar sein. Keineswegs ist aber selbstverständlich "jedwedes Handeln" erlaubt, das nicht zum bestimmungsgemäßen Mietgebrauch gehört.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Aber das Übermalen der teuer und aufwendig gestalteten Wände mit simpler weißer Farbe war den Mietern eben nicht erlaubt. Es gab auch für die Mieter vernünftigerweise keinerlei Anlass, anzunehmen, dass es ihnen erlaubt sein könnte.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Das simple Übermalen mit smpler weißer Farbe immer erlaubt, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas gegenteiliges vorgesehen, z. B. wenn ich die sixtinische Kapelle zu Wohnzwecken mieten würde...
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die Wohnung wurde dadurch effektiv und offensichtlich verschlechtert und dies gegen den Willen der Eigentümerin. Es ist erstaunlich, dass Sie eine solche Diskussion offenbar fortführen wollen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Und wenn es Ihnen immer noch nicht reicht: Ich habe zur Beschaffenheit der Wände angeboten ein SV-Gutachten und die Nachbarn als Zeugen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Inzwischen erging in dieser Sache die Entscheidung über die Anhörungsrüge, ich habe sie den beiden Verfassungsgerichten vorgelegt, die beiden VB-Verfahren können jetzt also fortgesetzt werden. Herr Dr. Tholl setzt auch in dieser Entscheidung seine Strategie fort, auf Teufel komm raus aus einem x ein u machen zu wollen.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Und wo ist diese "Entscheidung über die Anhörungsrüge" zu finden? Und wo ist Ihre Rügeschrift? Sie machen nicht einmal "aus einem x ein u", sie machen vielmehr aus einem NICHTS ein u.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Ohne die von mir genannten Unterlagen kann man auch gar nicht diskutieren!
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Naja, die Überlegungen, warum der Beschluss des LG München I vom 8.11.2018, Az. 15 S 8616/18 gleich aus drei Gründen falsch ist, nämlich
1) Verstoß gegen den gesetzlichen Richter, Art. 101 I 2 GG, Art. 86 I 2 BV
2) Verstoß gegen das Verbot der objektiven Willkür, Art. 3 I GG, Art. 118 I BV und schließlich
3) Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG, Art. 91 I BV
scheinen juristisch hinreichend interessant zu sein, um hier erörterungswürdig zu sein.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Und wo ist der "Beschluss des LG München I vom 8.11.2018, Az. 15 S 8616/18"? Woher soll man wissen, ob er scheint, "juristisch hinreichend interessant zu sein, um hier erörterungswürdig zu sein". Warum verheimlichen Sie uns ständig alle möglichen Unterlagen, die Sie hier "erörtern" wollen? Wie stellen Sie sich da eine "Erörterung" vor?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich teile Ihnen mit und stelle zur Diskussion, wenn Sie die Originale einsehen wollen, wenden Sie sich vertrauensvoll an die Pressestelle des Landgerichts München I.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Wenn Sie dann "erörtern" und diskutieren wollen, wenden Sie sich vertrauensvoll an das Gericht!
Gast kommentiert am Permanenter Link
Mir würde schon die Ausfertigung oder Abschrift reichen, die Sie bekommen haben. Copy +paste können Sie doch recht gut.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Da steht nur drin, was ich schon in meinem ersten Kommentar in dieser Sache mitgeteilt habe, der Beschluss vom 8.11.2018 beruht lediglich auf zwei Sätzen:
„Eine substantielle Beschädigung des Mietobjekts ist allein durch das Überstreichen der Wände mit weißer Farbe nicht gegeben. Eine solche läge nur dann vor, wenn tatsächlich in die Substanz der Wände eingegriffen worden wäre und nicht lediglich in die Dekoration.“
Gast kommentiert am Permanenter Link
Da steht mit Sicherheit mehr drin!
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Da steht insofern nicht mehr drin, als der Rest des Beschlusses aus Textbausteinen besteht, deren Erkenntniswert als eher gering zu veranschlagen ist.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Genau das würde man ja gerne selbst beurteilen. Auch in einem Urteil verwendete Textbausteine nehmen an der Urteilsiwrkung eines Urteils teil.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das mag bei formaler Betrachtung so sein, indes weist dieser Beschluss inhaltlich lediglich das auf, was ich bereits mitgeteilt habe.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Da steht mit Sicherheit mehr drin! Z. B. was die Parteien vortragen, welche Anträge sie stellen, was im Termin zur mündlichen Verhandlung geschah, Ausführungen zur richterlichen Beweiswürdigung etc. pp. Alles höchst interessant und ganz entscheidend für die "Erörterung", auch wenn es sich wirklich um "Textbausteine" handeln sollte. Das einfachste wäre wirklich, sie zeigten uns das Urteil und die von Ihnen angesprochenen weiteren Unterlagen. Warum eigentlich nicht? Haben Sie etwas zu verbergen? Was fürchten Sie? Aus Ihrem Profil ist doch ersichtlich, dass Sie wissen, wie man eine pdf erstellt...
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Inzwischen habe ich auch Strafanzeige wegen Rechtsbeugung erstattet. Herr Dr. Tholl hat nämlich das Kunststück fertiggebracht, eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung zu zimmern, die sowohl in prozessualer Hinsicht (kein gesetzlicher Richter, Gehörsverletzung) als auch in materiellrechtlicher Hinsicht (Ignorieren der Anspruchsgrundlage § 303 II StGB i.V.m. § 823 II BGB) krachend rechtswidrig ist.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Solche "krachend" überzogen starken Worte weisen in der Regel bekanntlich auf eine bewußtermaßen sehr schwache Position in der Sache hin.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das mag sein, wenn jemand lediglich in pauschaler Form Vorwürfe erhebt, hier indes habe ich meine Vorwürfe im einzelnen auführlich begründet, wie unschwer nachzulesen ist.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die StA München I hat unter dem Aktenzeichen 120 Js 103706/19 mit Verfügung vom 15. Januar 2019 einen Anfangsverdacht ohne weitere Begründung verneint und deshalb die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Das war klar.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Es ist doch eine äußerst ertragreiche Erkenntnis, dass dem anonymen Gast ohne Kenntnis der Aktenlage klar war, dass ein Anfangsverdacht nicht vorliegt.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Mir haben Ihre tumben Darlegungen völlig ausgereicht.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ab welcher Schwelle, meinen Sie, liegt ein Anfangsverdacht vor?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Meinen Sie nicht auch, dass sich der StA, der diese Verfügung erlassen hat, wegen versuchter Strafvereitelung im Amt gem. § 258a II StGB strafbar gemacht hat?
Gast kommentiert am Permanenter Link
Ihr "Anfangsverdacht" ist nicht mehr als böwillige und unverständige Fantasie, mit der Sie den ganzen Anwaltsstand der Lächerlichkeit und einem fassungslosen Kopfschütteln aussetzen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das fassungslose Kopfschütteln ist nämlich ganz meinerseits, wenn ich an Ihre bedingungslose Autoritätsgläubigkeit denke.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Und Sie haben offenbar auch eine massive Fehlvorstellung davon, welche Funktion man als Anwalt in einem demokratischen Rechtsstaat wahrnimmt, nur soviel will ich Ihnen an dieser Stelle schon mal verraten: Man nimmt jedenfalls nicht die Funktion wahr, zu allem, was von der Obrigkeit im weitesten Sinne kommt, kritiklos "Ja und Amen" zu sagen.
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