Der Bayernfan und der Eigenbedarf - zu BGH v. 23.10.2018, VIII ZR 61/18

von Dr. Michael Selk, veröffentlicht am 11.12.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtMiet- und WEG-Recht157|26242 Aufrufe

Berufungskammern machen eher selten Fehler - aber wenn dies geschieht und sie dann auch noch im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH aufgehoben werden, ist dies besonders bemerkenswert.

Das LG München I hatte, anders als die Vorinstanz, dem Vermieter den Eigenbedarfswunsch nicht "abgenommen" und der auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses gerichtete Klage des Mieters stattgegeben. Während das AG allerdings noch Zeugen zur Frage der Ernsthaftigkeit des Nutzungswillens vernommen hatte, wählte das LG den einfachen Weg und gab der Klage des Mieters ohne jede Beweisaufnahme statt. 

Anlass war sicherlich, dass nach der Aktenlage der Eigenbedarfswunsch zumindest ungewöhnlich war: die Vermieter, in Österreich wohnend, kamen ab und zu vor allem zu familiären und kulturellen Ereignissen (u.a. Heimspielen des FC B....) nach München und bewohnten dort im eigenen Haus im Erdgeschoss bereits eine Wohnung, hatten nun aber die etwas größere im 5. Obergeschoss gekündigt, in der die Mieter wohnten. Zudem hatten sich die Parteien schon in den vergangenen Jahren mit Strafanzeigen überschüttet und zahlreiche Rechtsstreitigkeiten geführt. Vor diesem Hintergrund meinte das LG München I, der Eigenbedarfswunsch sei nicht vernünftig und nicht nachvollziehbar.

Anders der BGH (NZM 2018, 988): ohne erneute Beweisaufnahme hätte das Landgericht gar nicht von der Entscheidung des Amtsgerichts abweichen dürfen. Zudem seien die Motive der Vermieter durchaus nachvollziehbar. Eine andere Frage sei, ob der Nutzungswunsch wirklich ernsthaft verfolgt werde oder ob man nicht einfach einen unliebsamen Mieter "loswerden" wolle. Das aber sei Tatfrage und Gegenstand der Beweisaufnahme. Beide Aspekte dürfe man nicht vermengen, wie es aber das Landgericht getan habe. Der BGH verwies die Sache daher an einer andere Kammer des LG München I zur erneuten Verhandlung zurück.

Der Beschluss des VIII. Zivilsenats ist konsequent und im Ergebnis zutreffend. Tatsächlich stellt die Nichtdurchführung der gebotenen Beweisaufnahme eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Vermieters gem. Art. 103 I GG dar, da das Landgericht nicht von der Entscheidung des Amtsgerichts abweichen durfte, ohne sich ein erneutes Bild von den Zeugen zu machen. Nun meinte das Landgericht zwar im Ergebnis, dies sei nicht notwendig, da schon nach dem Vortrag der Vermieter von einem Selbstnutzungswunsch angesichts des fortgeschrittenen Alters der Vermieter und weiterer Umstände nicht die Rede sein könne. Geht man jedoch wie der BGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Selbstnutzungswunsch grundsätzlich zu akzeptieren ist, sofern nicht evident ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliege, kommt man um eine Beweisaufnahme (zu den Problemen und Fehlern vor allem der Amtsgerichte bei Eigenbedarfskündigungen s. Selk, NZM 2018, 978ff) nicht herum. Eine andere, von den Instanzen nicht erörterte Frage ist allerdings, ob das Tatbestandsmerkmal des "Benötigens" gem. § 573 II Nr.2 BGB nicht von den Gerichten nach wie vor zu extensiv ausgelegt wird: ob ein solcher Vermieter wie im Münchener Sachverhalt die Wohnung wirklich "benötigt", also "auf" die Wohnung nach dem üblichen Sprachgebrauch des Wortes "angewiesen" ist, sie "nicht entbehren" kann, erscheint zweifelhaft. Zwar geht die h.M. davon aus, dass "benötigen" nicht "dringend benötigen" bedeutet. Die Wortlautgrenze wird allerdings m.E. hier überstrapaziert.

 

 

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

157 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Grüß Gott Herr Kollege,

Sie schreiben in Ihrem Intro, die Berufungskammer beim LG München I hätte einen Fehler gemacht. Einen weiteren Fall von "einen Fehler gemacht" hätte ich Ihnen da anzubieten: 

IX. Beschluss des LG München I vom 8.11.2018, Az. 15 S 8616/18

Derselbe Vorsitzende Richter am Landgericht München I Dr. Tholl hat sich beim Beschluss des LG München I vom 8.11.2018, Az. 15 S 8616/18 einen kleinen Scherz erlaubt. Der Sachverhalt dieses Mietprozesses lag eigentlich recht einfach und übersichtlich: Die Mieter hatten die teuer und aufwendig gestalteten Wände der Wohnung - selbstverständlich ohne Wissen der Vermieterin - mit einfacher weißer Farbe übermalt. Die Vermieterin klagte auf Schadensersatz. Herr Dr. Tholl gab den Mietern Recht.  Gegen diese rechtskräftige Entscheidung argumentiere ich in meinen beiden VBn zum BVerfG und zum BayVerfGH im wesentlichen wie folgt:

Alle drei Gründe sind, jeweils unabhängig voneinander, kausal für den Beschluss des Gerichts vom 8.11.2018. Diese drei Gründe sind

  • Verstoß gegen den gesetzlichen Richter, Art. 101 I 2 GG, Art. 86 I 2 BV

  • Verstoß gegen das Verbot der objektiven Willkür, Art. 3 I GG, Art. 118 I BV und schließlich

  • Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG, Art. 91 I BV. Im einzelnen:

1.) Verstoß gegen den gesetzlichen Richter, Art. 101 I 2 GG, Art. 86 I 2 BV

Ich hatte gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Tholl mit Schriftsatz vom 2.11.2018 ein neuerliches Ablehungsgesuch gestellt. Dieses war auf neue Tatsache gestützt. Das Ablehnungsgesuch vom 2.11.2018 stützte ich u.a. auf die Unrichtigkeit der Entscheidung des BayVerfGH vom 22.10.2018, Vf. 74-VI-17. Dieses betrifft die Strafbarkeit des abgelehnten Richters. Es liegt also neuer Tatsachenvortrag bezüglich des neuerlichen Ablehnungsgesuchs vor.

Es bestand ein Handlungsverbot des abgelehnten Richters, § 47 I ZPO. Der abgelehnte Richter musste mit weiteren Amtshandlungen abwarten, bis über das Ablehnungsgesuch rechtskräftig entschieden sein würde. Gegen dieses Handlungsverbot hat der abgelehnte Richter durch seine Mitentscheidung über den Beschluss vom 8.11.2018 verstoßen.

Das Gericht war also bei seiner Beschlussfassung vom 8.11.2018 nicht vorschriftsmäßig besetzt. Denn an der Beschlussfassung vom 8.11.2018 wirkte der abgelehnte Richter mit, was aber, wie gezeigt, offensichtlich unzulässig war. Es liegt also ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 I 2 GG, Art. 86 I 2 BV vor.

Dieser Verstoß gegen den gesetzlichen Richter ist auch für den Beschluss vom 8.11.2018 kausal. Es lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass der Beschluss vom 8.11.2018 anders ausgefallen wäre, hätte der abgelehnte Richter nicht an der Beschlussfassung mitgewirkt.

2.) Verstoß gegen das Verbot der objektiven Willkür, Art. 3 I GG, Art. 118 I BV

Der Beschluss vom 8.11.2018 beruht lediglich auf zwei Sätzen:

Eine substantielle Beschädigung des Mietobjekts ist allein durch das Überstreichen der Wände mit weißer Farbe nicht gegeben. Eine solche läge nur dann vor, wenn tatsächlich in die Substanz der Wände eingegriffen worden wäre und nicht lediglich in die Dekoration.“

Das Gericht verletzt damit die Vorschrift des § 303 II StGB i.V.m. § 823 II BGB. § 303 II StGB lautet:

Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“

Der Gesetzgeber hatte seinerzeit mit der Schaffung des „Graffiti-Bekämpfungsgesetzes“ im Jahr 2005 gerade diejenigen Fälle gesetzlich regeln wollen, in denen bis dahin die Substanzverletzung der beschädigten Sache in Rede stand. Seit der Schaffung des „Graffiti-Bekämpfungsgesetzes“ im Jahr 2005 ist jedoch die Rechtslage eindeutig, weil gesetzlich geregelt. Es kommt daher nach der expliziten gesetzlichen Regelung seit 2005 auf eine „Substanzverletzung“ nicht mehr an.

Danach haben sich die Beklagten durch das Übermalen der Wände nicht nur zivilrechtlich schadensersatzpflichtig gemacht, sondern sich darüber hinaus auch noch strafrechtlich wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht.

Das Gericht stützt sich in seinem Beschluss vom 8.11.2018 ersichtlich auch gar nicht mehr auf seinen Vorgängerbeschluss vom 7.8.2018. Der Vorgängerbeschluss vom 7.8.2018 wurde auch durch meinen Schriftsatz vom 27.8.2018 gänzlich widerlegt. Eine Befassung mit dem Vorgängerbeschluss vom 7.8.2018 ist deshalb nicht notwendig.

Der Verstoß gegen die Vorschrift des § 303 II StGB i.V.m. § 823 II BGB begründet den Verstoß gegen das Verbot der objektiven Willkür i.S.d. Art. 3 I GG, Art. 118 I BV.

Dieser Verstoß ist auch für den Beschluss vom 8.11.2018 kausal: Hätte das Gericht nicht die explizite gesetzliche Vorschrift, nach der der Klage zwingend stattzugeben war, missachtet, hätte das Gericht auf der Grundlage der verletzten Vorschrift der Klage stattgeben müssen.

3.) Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG, Art. 91 I BV

Das Gericht hat weder

a) das angebotene Sachverständigengutachten erholt

b) noch die als Zeugen angebotenen  Nachbarn 

c) noch die als Zeugin angebotene Maklerin vernommen.

Das Gericht hat vielmehr keinerlei Beweisaufnahme vorgenommen. Ich habe indes bezüglich aller drei vorstehenden Beweisangebote jeweils das Beweismittel und das Beweisthema exakt beschrieben. Zudem habe ich jeweils, bezüglich aller drei vorstehenden Beweismittel, exakt die Entscheidungserheblichkeit des Beweisthemas beschrieben. An einer Beweisaufnahme führte deshalb vernünftigerweise überhaupt kein Weg vorbei.

Die Nichtdurchführung der Beweisaufnahme begründet deshalb den Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG, Art. 91 I BV.

Die Nichtdurchführung der Beweisaufnahme ist auch für den Beschluss des Gerichts vom 8.11.2018 kausal, weil nicht auszuschließen ist, dass die Erholung des Sachverständigengutachtens und die Vernehmung der Zeugen das Gericht zu einer anderen Entscheidung, als im Beschluss vom 8.11.2018 niedergelegt, veranlasst hätte. 

Den angefochtenen Beschluss des LG München I vom 8.11.2018, Az. 15 S 8616/18 gibt es noch nicht im Netz, die Az. der beiden VBn liegen mir noch nicht vor. 

Halten Sie denn den Beschluss des LG München I vom 8.11.2018, Az. 15 S 8616/18 für vertretbar?

Ich will mich jetzt mit Ihnedn nicht auf Mietrechtskleinigkeiten einlassen. Da kommt es auch immer auf die Umstände des Einzelfalls an und wir kennen nicht einmal Urteilsgründe. Aber dass das Streichen der Wände mit neutraler weisser Farbe verkehrsüblich normal und keine Sachbeschädigung etc. ist, halte ich mindestens für sehr, sehr gut vertretbar. Sie werden darin aber selbstverständlich wieder eine Rechtsbeugung sehen. Toll! Der arme Richter, der mit solchen Parteien zu tun hat...

0

Das ist der bare Unsinn, den Sie daherreden:

2.) Verstoß gegen das Verbot der objektiven Willkür, Art. 3 I GG, Art. 118 I BV

Der Beschluss vom 8.11.2018 beruht lediglich auf zwei Sätzen:

Eine substantielle Beschädigung des Mietobjekts ist allein durch das Überstreichen der Wände mit weißer Farbe nicht gegeben. Eine solche läge nur dann vor, wenn tatsächlich in die Substanz der Wände eingegriffen worden wäre und nicht lediglich in die Dekoration.“

Das Gericht verletzt damit die Vorschrift des § 303 II StGB i.V.m. § 823 II BGB. § 303 II StGB lautet:

Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“

Der Gesetzgeber hatte seinerzeit mit der Schaffung des „Graffiti-Bekämpfungsgesetzes“ im Jahr 2005 gerade diejenigen Fälle gesetzlich regeln wollen, in denen bis dahin die Substanzverletzung der beschädigten Sache in Rede stand. Seit der Schaffung des „Graffiti-Bekämpfungsgesetzes“ im Jahr 2005 ist jedoch die Rechtslage eindeutig, weil gesetzlich geregelt. Es kommt daher nach der expliziten gesetzlichen Regelung seit 2005 auf eine „Substanzverletzung“ nicht mehr an.

Danach haben sich die Beklagten durch das Übermalen der Wände nicht nur zivilrechtlich schadensersatzpflichtig gemacht, sondern sich darüber hinaus auch noch strafrechtlich wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht.

Das Gericht stützt sich in seinem Beschluss vom 8.11.2018 ersichtlich auch gar nicht mehr auf seinen Vorgängerbeschluss vom 7.8.2018. Der Vorgängerbeschluss vom 7.8.2018 wurde auch durch meinen Schriftsatz vom 27.8.2018 gänzlich widerlegt. Eine Befassung mit dem Vorgängerbeschluss vom 7.8.2018 ist deshalb nicht notwendig.

Der Verstoß gegen die Vorschrift des § 303 II StGB i.V.m. § 823 II BGB begründet den Verstoß gegen das Verbot der objektiven Willkür i.S.d. Art. 3 I GG, Art. 118 I BV.

Dieser Verstoß ist auch für den Beschluss vom 8.11.2018 kausal: Hätte das Gericht nicht die explizite gesetzliche Vorschrift, nach der der Klage zwingend stattzugeben war, missachtet, hätte das Gericht auf der Grundlage der verletzten Vorschrift der Klage stattgeben müssen.

Quatsch! Ich frage mich, wie man seine unschuldigen Mandanten überhaupt in so einen von vorneherein verlorenen Prozeß treiben kann. Das ist ein Fall für Ihre Haftpflichtversicherung!

0

Der Beschluss des LG München I vom 8.11.2018, Az. 15 S 8616/18 ist gleich aus drei Gründen falsch. Alle drei Gründe sind, jeweils unabhängig voneinander, kausal für den Beschluss des Gerichts vom 8.11.2018. Diese drei Gründe sind

  • Verstoß gegen den gesetzlichen Richter, Art. 101 I 2 GG, Art. 86 I 2 BV

  • Verstoß gegen das Verbot der objektiven Willkür, Art. 3 I GG, Art. 118 I BV und schließlich

  • Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG, Art. 91 I BV.

Wenn Sie Mietprozesse führen, sollten Sie diese mit Mietrecht führen und sich mit Mietrecht beschäftigen und nicht nachträglich mit Verfassungsrecht, wenn Sie das Kind in den Brunnen haben plumpsen lassen!

0

Den Mietprozess, der mit dem rechtskräftigen Beschluss des LG München I vom 8.11.2018, Az. 15 S 8616/18 endete, 
habe ich mit Mietrecht geführt.

...dann hätten Sie aber gewußt, dass man als Mieter Wände mit weißer Farbe streichen darf. Wer das nicht weiß, kennt kein Mietrecht.

0

Hier war aber der Sachverhalt dergestalt, dass die Mieter die teuer und aufwendig gestalteten Wände verunstaltet hatten und ihnen dies von der Vermieterin zu keiner Zeit gestattet worden war. Denn die Vermieterin hatte begreiflicherweise nie die Absicht, den Mietern strafbares Verhalten in ihrer Wohnung zu gestatten. 

RA Würdinger schrieb:
Denn die Vermieterin hatte begreiflicherweise nie die Absicht, den Mietern strafbares Verhalten in ihrer Wohnung zu gestatten.&nbsp;</p>

Wenn das Verhalten gestattet war, kann es nicht strafbar gewesen sein. Die Strafbarkeit als Indiz dafür heranzuziehen, dass es nicht gestattet wurde, ist daher ein Zirkelschluss.

0

Die Logik hat natürlich diese Reihenfolge: 

1.) Die Vermieterin hat den Mietern zu keinem Zeitpunkt gestattet, die Wohnung zu ruinieren. Nebenbei bemerkt, hätten auch die Mieter die Beweislast dafür, wann und wie ihnen explizit von der Vermieterin gestattet worden sei, die Wohnung zu ruinieren. 

2.) Dass dieser Sachverhalt in der Weise zutreffend ist, wie ihn die Vermieterin im Mietprozess dargestellt hat, wird zusätzlich dadurch belegt, dass sich die Mieter mit ihrem Verhalten strafbar gemacht haben. 

Beziehen Sie sich auf eine strafrechtliche Verurteilung der Mieter? Für mich hört sich 2.) nämlich erstmal so an, als wollten Sie sagen: Der Vortrag der Vermieterin ist richtig, weil nach dem Vortrag der Vermieterin eine Straftat vorliegt.

0

Nein, auf der strafrechtlichen Schiene fand gar nichts statt, es war ausschließlich ein Zivilprozess. 

Nr. 2 nennt man einen klassischen Zirkelschluss.
Prämisse A

Die Mieter haben sich strafbar gemacht, weil sie etwas rechtswidrig beschädigt haben (was die Vermieterin vorgetragen hat).

Prämisse B

Die Vermieterin hat vorgetragen, dass die Sache rechtswidrig beschädigt wurde.

Conclusio:

Weil Prämisse A ist Prämisse B richtig.

0

Also den § 823 II BGB mit der Überleitung der strafrechtlichen Wertungen in das Zivilrecht und den Begriff "Einheit der Rechtsordnung" erkläre ich Ihnen jetzt nicht. 

der Mieter [hat] Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache dann nicht nach § 538 BGB zu vertreten, wenn sie durch einen vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden (Senatsurteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07, NJW 2008, 1439 Rn. 21), und die farbliche Gestaltung der Mieträume während der Dauer des Mietverhältnisses [ist] dem Mieter überlassen, [gehört] somit zum vertragsgemäßen Gebrauch einer angemieteten Wohnung (Senatsurteile vom 21. September 2011 - VIII ZR 47/11, WuM 2011, 618 Rn. 8; vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, aaO Rn. 17). Der Mieter verletzt jedoch seine Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2, § 242 BGB, wenn er die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.

BGH, Urteil vom 06.11.2013 - VIII ZR 416/12

 Mit weißer Wandfarbe gibt der Mieter die Wohnung in einem Zustand zurück, der von vielen Mitetinteressenten akzeptiert wird. Besonders schöne Deko ist Privatvergnügen des Vermieters, er hat keinen Anspruch auf deren Erhalt. DAs Streichen mit eigener Wandfarbe gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Ihre Verfassungsbeschwerde ist aussichtslos, Ihr Mandant ist zu bedauern.

Es ist natürlich Sache der Eigentümerin der Wohnung, in welcher Weise sie die Wohnung nutzen wll: Sie kann die Wohnung selbst nutzen, verkaufen oder vermieten. Da die Eigentümerin ihre Wohnung auch selbst nutzen oder verkaufen könnte, kommt es natürlich nicht darauf an, was ein (fiktiver) Neu-Mieter über die Wohnung denkt. Denn wenn man auf den Maßstab abstellen würde, was ein (fiktiver) Neu-Mieter von der Wohnung hält, würde man der Eigentümerin de facto vorschreiben, wie sie ihre Wohnung zu nutzen hat.

Zudem hatte sich hier die "Gestaltung" der Wohnung durch die Mieter nicht auf die Mietdauer beschränkt, sondern die Mieter haben die Wohnung durch das Übermalen der Wände auf Dauer nach ihrem Geschmack gestaltet. Damit haben die Mieter der Eigentümerin ihren Geschmack aufgezwungen und in das Eigentumsrecht der Eigentümerin  eingegriffen. Die Mieter haben sich damit im Ergebnis eine Eigentümerstellung angemaßt, die ihnen nicht zukommt.  

Wie man es also auch dreht und wendet, der Fall liegt glasklar.   

Denn wenn man auf den Maßstab abstellen würde, was ein (fiktiver) Neu-Mieter von der Wohnung hält, würde man der Eigentümerin de facto vorschreiben, wie sie ihre Wohnung zu nutzen hat.

Wer vermietet und dafür Mietzins kassiert muß gesetzliche und vertragliche Beschränkungen seines Eigentums hinnehmen, die er als (unbezahlter) Selbstnutzer nicht hinzunehmen hätte. Das ist das Wesen des Mietrechts. Würdinger liegt also falsch.

Wie man es also auch dreht und wendet, der Fall liegt glasklar.

Das ist richtig, aber in gegenteiliger Weise, als Würdinger meint.

0

Es lag hier aber weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Beschränkung des Eigentums vor, ganz im Gegenteil: Die Strafvorschrift des § 303 II StGB  gebietet gerade, das Eigentum der Vermieterin nicht in strafbarer Weise zu verletzen!

Die Strafvorschrift des § 303 II StGB  gebietet gerade, das Eigentum der Vermieterin nicht in strafbarer Weise zu verletzen!

Das ist ein klassischer Zirkelschluß! Was einerseits im Rahmen des Mietrechts zulässig ist, kann andererseits im Rahmen des Strafrechts nicht strafbar sein. Im Rahmen eines Mietvertrags kommt es auch für die strafrechtliche Beurteilung typischerweise auf das Mietrecht an.

0

Folgt man Ihrer "Logik", darf der Mieter auch, ohne irgendeine Sanktion fürchten zu müssen, die Wohnung abfackeln, denn der bestehende Mietvertrag setzt ja alle (strafrechtlichen) Normen außer Kraft!

Sie reden Unsinn! "Abfackeln" ist selbstverständlich auch nach Mietrecht nicht erlaubt.

0

Eben: Strafbare Sachbeschädigung ist nach Mietrecht eben genausowenig erlaubt wie das Abfackeln der Wohnung.

Der Zirkelschluss scheint einer Ihrer beliebtesten Schlußformen zu sein!

0

Ich werde mir auch mal erlauben, meinen Senf dazu zu geben. Vorweg zusammenfassend halte ich - allein auf Grundlage des Posts und vorbehaltlich mir nicht bekannter Umstände - Grund 2) für beachtlich, Grund 1) und 3) aber nicht.

1.) Nach meinem Kenntnisstand nimmt die h.M. bei einem Ablehnungsgesuch nur dann einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter an, wenn das Gesuch später auch tatsächlich Erfolg hat. Wird es später zurückgewiesen, war der Richter stets der gesetzliche Richter und ein Verstoß gegen 47 I ZPO ist nur ein einfachrechtlicher Verfahrensverstoß und kein Grundrechtsverstoß. Der einfachrechtliche Verstoß wird zudem durch die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs geheilt.

2.) Das BVerfG nimmt objektive Willkür an, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt wird. Nach dem, was ich über den Fall weiß, sieht das für mich schon danach aus. Der Tatbestand für einen Anspruch aus 823 II 1 BGB richtet sich nach dem jeweils berührten Schutzgesetz. 303 I, II StGB als in Bezug genommenes Schutzgesetz ist daher "offensichtlich" einschlägig, aber wohl nicht berücksichtigt worden.

3.) Wenn das Gericht angebotene Beweismittel nicht erhebt, ist das kein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht das Beweismittel für unerheblich gehalten hat - unabhängig davon, ob diese Einschätzung auf einer rechtlich zutreffenden Beurteilung beruht. Nach der (unzutreffenden) Ansicht des Gerichts gibt es schon deshalb keinen Schadensersatz, weil keine Verletzung der Substanz vorliege. Folgt man dieser Ansicht, kommt es nicht mehr darauf an, wie aufwendig und teuer die Wohnung gestaltet war oder ob eine Einwilligung vorlag etc., auch wenn das erheblich gewesen wäre, wenn das Gericht eine zutreffende Rechtsansicht vertreten hätte.

0

Ich bin froh, in diesem Forum zur Abwechslung auch mal einen juristisch ausgefeilten Text lesen zu dürfen. Eine Auflössung des Rätsels könnte in einer Entscheidung des LG über meine Anhörungsrüge liegen. Indes habe ich, wie erwähnt, den Eindruck, dass eine solche Entscheidung über meine Anhörungsrüge so bald nicht kommen wird. Man wird sich deshalb wohl noch mit einer Auflösung des Rätsels gedulden müssen.  

Stimmt, Ihre eigenen sind ja auch nicht ausgefeilt, sondern mit dem Vorschlaghammer voll daneben (und hinsichtlich Ihrer Verfassungsbeschwerden ja in der Regel auch mit einem kräftigen Schlag auf den eigenen Fuß in Form der auferlegten Gebühren).

0

303 I, II StGB als in Bezug genommenes Schutzgesetz ist daher "offensichtlich" einschlägig, aber wohl nicht berücksichtigt worden

Auch das bezweifle ich, weil §§ 303 I, II StGB ausdrücklich "Rechtswidrigkeit" voraussetzen, die im Zusammenhang mit den durch einen Mitvertrag eingeräumten Befugnissen eben fehlt. Wer seine Wohnung ausweißt, begeht keine Sachbeschädigung.

5

Zu diesem Punkt hatte ich die Vernehmung der Maklerin als Zeugin angeboten, die hätte bekunden können, dass den Mietern die Verunstaltung der Wände selbstverständlich nicht gestattet war, so dass die Verunstaltung der Wände selbstverständlich "rechtswidrig" erfolgte. 

"Einschlägig" ist nicht das gleiche wie "erfüllt". Wenn ich prüfe, ob eine Sache rechtswidrig beschädigt ist, ist 303 StgB einschlägig, selbst wenn ich dann zu dem Schluss komme, dass keine Straftat vorliegt. Die Einwilligung lässt die Einschlägigkeit nicht entfallen.

0

Wenn ich zu meiner geliebten Friseurin gehe und diese mir heute die Haare abschneidet, ist das auch keine Körperverletzung. "Rechtswidrig" bedeutet in diesem Zusammenhang ohne eine rechtliche Sonderbeziehung. Sowohl beim Friseur als auch beim Weisseln verdrängt der bürgerlich-rechtliche Vertrag das Strafrecht.

0

Nein, der Vertrag "verdrängt" das Strafrecht nicht. Er kann lediglich die Grundlage für eine Einwilligung bilden, die je nach Ansicht entweder die Rechtswidrigkeit entfallen lässt oder ein negatives Tatbestandsmerkmal ist.

303 StGB ist einschlägig, egal ob eine Einwilligung vorlag oder nicht, und das Gericht hat die Klage mit einer Begründung abgewiesen, die den eindeutigen Wortlaut des 303 II StGB ignoriert. Das ist ein Verstoß gegen das Verbot der objektiven Willkür und das Gericht hätte niemals die Klage mit dieser Begründung ablehnen dürfen. Möglicherweise (aber nicht zwingend) lag eine Einwilligung vor. Das Vorliegen einer Einwilligung kann aber lediglich dazu führen, dass der Verstoß nicht entscheidungserheblich wäre (denn dann könnte die Klage aus anderen Gründen unbegründet sein), es lässt den Verstoß selbst nicht entfallen.

0

Über Ihr albernes Ablehnungsgesuch konnte der abgelehnte Richter selbst entscheiden, da es ersichtlich entweder rechtsmißbräuchlich war (Würdingers Rachefeldzug macht einen Richter nicht befangen) oder jedenfalls (weil eine Entscheidung des VerfGH falsch ist ist ein Richter an einem LG nicht befangen!! , aA Würdinger) völlig ungeeignet.

Und eine Sachbeschädigung ist das Übermalen von Wänden zwar schon, aber regelmäßig dem Mieter auch erlaubt, wenn nicht ganz besondere Umstände (die vielleicht auch im Mietvertrag zum Ausdruck kommen sollten) vorliegen. Ein Blick in eine Fachzeitschrift, etwa die NZM 2017,785,793 hilft da weiter.

Leider (oder Gott sei Dank??) verzichtet Herr Würdinger ja darauf, seine gehaltvollen Schriftsätze aus dem Zivilverfahren bzw. den Beschlussinhalt mitzuteilen und rennt gleich wieder mit angeblichen Verfassungsverstößen mit Vollgas gegen die nächsten Wände, um sich beim VerfGH wieder mal eine 1500 €-Gebühr einzufangen.

0

Der Vorsitzende Richter Dr. Tholl hatte seinerzeit auf das - offensichtlich begründete - erste Ablehnungsgesuch mit seiner dienstlichen Stellungnahme vom 10.9.2018 erwidert.

Und zu der Tatsache, dass den Mietern selbstverständlich zu keiner Zeit gestattet worden war, die teuer und aufwendig gestalteten Wände zu verunstalten, war von der Vermieterin mehrfach Beweis angeboten worden, über den das Gericht indes schlicht und ergreifend hinweggegangen war. Im übrigen lesen Sie am besten noch einmal den Sachverhalt nach wie folgt:

1.) Verstoß gegen den gesetzlichen Richter, Art. 101 I 2 GG, Art. 86 I 2 BV

Ich hatte gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Tholl mit Schriftsatz vom 2.11.2018 ein neuerliches Ablehungsgesuch gestellt. Dieses war auf neue Tatsache gestützt. Das Ablehnungsgesuch vom 2.11.2018 stützte ich u.a. auf die Unrichtigkeit der Entscheidung des BayVerfGH vom 22.10.2018, Vf. 74-VI-17. Dieses betrifft die Strafbarkeit des abgelehnten Richters. Es liegt also neuer Tatsachenvortrag bezüglich des neuerlichen Ablehnungsgesuchs vor.

Es bestand ein Handlungsverbot des abgelehnten Richters, § 47 I ZPO. Der abgelehnte Richter musste mit weiteren Amtshandlungen abwarten, bis über das Ablehnungsgesuch rechtskräftig entschieden sein würde. Gegen dieses Handlungsverbot hat der abgelehnte Richter durch seine Mitentscheidung über den Beschluss vom 8.11.2018 verstoßen.

Das Gericht war also bei seiner Beschlussfassung vom 8.11.2018 nicht vorschriftsmäßig besetzt. Denn an der Beschlussfassung vom 8.11.2018 wirkte der abgelehnte Richter mit, was aber, wie gezeigt, offensichtlich unzulässig war. Es liegt also ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 I 2 GG, Art. 86 I 2 BV vor.

Dieser Verstoß gegen den gesetzlichen Richter ist auch für den Beschluss vom 8.11.2018 kausal. Es lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass der Beschluss vom 8.11.2018 anders ausgefallen wäre, hätte der abgelehnte Richter nicht an der Beschlussfassung mitgewirkt. (...)

 

3.) Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG, Art. 91 I BV

Das Gericht hat weder

a) das angebotene Sachverständigengutachten erholt

b) noch die als Zeugen angebotenen  Nachbarn 

c) noch die als Zeugin angebotene Maklerin vernommen.

Das Gericht hat vielmehr keinerlei Beweisaufnahme vorgenommen. Ich habe indes bezüglich aller drei vorstehenden Beweisangebote jeweils das Beweismittel und das Beweisthema exakt beschrieben. Zudem habe ich jeweils, bezüglich aller drei vorstehenden Beweismittel, exakt die Entscheidungserheblichkeit des Beweisthemas beschrieben. An einer Beweisaufnahme führte deshalb vernünftigerweise überhaupt kein Weg vorbei.

Die Nichtdurchführung der Beweisaufnahme begründet deshalb den Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG, Art. 91 I BV.

Die Nichtdurchführung der Beweisaufnahme ist auch für den Beschluss des Gerichts vom 8.11.2018 kausal, weil nicht auszuschließen ist, dass die Erholung des Sachverständigengutachtens und die Vernehmung der Zeugen das Gericht zu einer anderen Entscheidung, als im Beschluss vom 8.11.2018 niedergelegt, veranlasst hätte. 

Ein juristisches Detail aus dem seinerzeitigen Mietprozess hatte ich Ihnen noch gar nicht erzählt: Die Kammer hatte seinerzeit eine Art "Abschreibung" auf die Wohnung kreiert nach der Logik: "Da die Wohnung 20 Jahre alt ist und wir, die Kammer, einfach mal eine "Abschreibung" von 5% p.a. annehmen, ist also die Wohnung heute nichts mehr wert. Also dürfte die Wohnung auch von den Mietern ohne weiteres abgefackelt werden, ohne dass der Vermieterin dadurch irgend ein Schaden entstünde."

Dass die Einrichtung einer Wohnung (und nicht etwa die Wohnung selbst) durch gewöhnlichen vertragsgemäßen Verbrauch abgenutzt wird und bei entsprechendem Abnutzungsgrad kein ersatzfähiger Schaden vorliegt, sondern der Vermieter grds. zu Instandhaltungsmaßnahmen verpflichtet, ist aber ein gängiger argumentativer Topos und einhellige Meinung bei Mietrechtlern, ungeachtet der Frage, welche Lebensdauer man einzelnen dem durch einfaches Abwohnen abgenutzten Teilen zuerkennt. Siehe zB in einer Kommentierung zu 538 BGB (zB Schmidt-Futterer Mietrecht 538 Rdn. 372 ff.) bezüglich Boden, Armaturen, Bad etc.)  

Nachdem Sie "Abschreibung" selbst in Anführungszeichen setzen hat offenbar die Kammer (oder das Amtsgericht als erstinstanzliches Gericht?) diesen Begriff so nicht gebraucht, verwechseln Sie womöglich dies mit Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch?

ZB ist ein 20 Jahre alter Teppichboden grds . wohl zu erneuern (aA : 10Jahre oder 15 Jahre)  und es gibt keinen Schadenersatz für den Vermieter, wenn nach 20 Jahren dem Mieter eine Zigarettenkippe auf den alten abgewohnten Teppichboden fällt und ein Brandloch verursacht. Oder wenn der Mieter den Teppich dann herausreißt und durch neuen ersetzt.

5

Es ging aber weder um einen Teppichboden mit einem geringfügigen Schaden, noch darum, dass die Mieter die Wohnung einfach nur bewohnt hätten.  Sondern es ging darum, dass die Mieter die Wände mit Wissen und Wollen entgegen dem Willen der Eigentümerin verunstaltet haben. Apropos: Eigentum - schon mal gehört?

Soweit der Mietvertrag nichts ausdrücklich gegenteiliges vorsieht, gehört das regelmässige Weissen der Wohnung zum normalen Mietgebrauch und ist dann natürlich auch nicht strafbar, sondern vom Vermieter zu dulden. Das Bewohnen der Wohnung durch die Mieter ist ja auch kein Hausfriedensbruch und das Ausschütteln der Betten keine Tathandlung nach dem ImSchG...

5

Sie gehen über die Besonderheiten des konkreten Sachverhalts hinweg. Im übrigen - das hätte auch die als Zeugin benannte Maklerin bestätigen können - war es integraler Bestandteil der Vereinbarungen zwischen den Parteien, dass es den Mietern selbstverständlich untersagt war, die teuer und aufwendig gestalteten Wände zu verunstalten. Es muss etwa auch nicht explizit schriftlich fixiert werden, dass die Mieter das Haus nicht anzünden dürfen. 

Es muss etwa auch nicht explizit schriftlich fixiert werden, dass die Mieter das Haus nicht anzünden dürfen. 

Das Anzünden gehört hier ja auch nicht zum normalen Mietgebrauch! Ihre Vergleiche (incl. Freisler-Vergleich) hinken nicht nur, sie haben nicht einmal Beine. Sie sollten sich nur in Rechtsgebieten tummeln, in denen Sie sich ein wenig auskennen...

5

Ebensowenig gehört es zum normalen Mietgebrauch, die Mietwohnung zu ruinieren und sich dabei nicht nur schadensersatzpflichtig, sondern darüber hinaus auch noch strafbar zu machen. 

Also was jetzt

- stand irgendetwas im Mietvertrag, wenn ja: was genau?

- oder war es "selbstverständlich" so, dann braucht man keinen Zeugen, sondern dann geht das mittels Auslegung des Mietvertrages

- oder gab es eine mündliche Abrede, die aber nicht im schriftlichen Vertrag steht, die aber die Maklerin bezeugen kann? Dann at man ein Problem mit dem Punkt "Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Mietvertragsurkunde" und eventuellen  (sehr verbreiteten) Klauseln, wonach keinerlei mündliche Nebenabreden bestehen, dann hilft die Zeugin auch eher wenig, zumal irgendetwas Dahergeredetes bei der Besichtigung nicht Vertragsinhalt wird. 
Fakt und geltendes Recht ist, dass der Mieter  in das Eigentum des Vermieters  grds. im Rahmen vertragsgemäßen Gebrauchs  eingreifen DARF (zB Dübellöcher, Tapezieren, Streichen uU auch nicht mit weißer Farbe, Einbau einer Einbauküche mit entsprecheden Bohrungen) und dann weder eine Pflichtverletzung nach § 280 BGB noch eine rechtswidrige Sachbeschädigung iSd 823 I /823 II iVM 303 StGB vorliegt.

Sie liefern nur irgendwelche Häppchen und Thesen, man kann mit Ihnen gar nicht diskutieren, weil Sie keinen diskussionsfähigen Sachverhalt präsentieren bzw. jedem Kritikpunkt damit begegnen, irgendein Sachverhaltsfragment zu behaupten, das den Kritikpunkt entkräften soll. So ist aber keine ernsthafte Diskussion möglich bzw. es ist völlig sinnfrei,Ihnen irgendetwas zu sagen, weil Sie dann immer mit einem neuen Informationshäppchen daherkommen. 

Als Anwalt hätte man mit einem Mandanten, der einem  wie Sie mit immer neuen Bröckchen daherkommt, seine liebe Mühe.

Schreiben Sie doch einfach mal (mit c+p aus Ihrer Klageschrift), was im Mietvertrag steht und woraus genau sich ergeben soll, dass und warum das Streichen verboten gewesen sein soll.

5
Als eine der Alternativen bieten Sie an oder war es "selbstverständlich" so, dann braucht man keinen Zeugen, sondern dann geht das mittels Auslegung des Mietvertrages Das Problem an dieser Alternative bestand darin, dass Herr Dr. Tholl und seine Kammer weder den Mietvertrag auslegten, noch die als Zeugin benannte Maklerin vernahmen: Die Maklerin hätte als Zeugin bekunden können, was von den Parteien als selbstverständlich vorausgesetzt worden war: Die Wände waren seinerzeit derart teuer und derart aufwendig gestaltet gewesen, dass es eigentlich jedem hirnamputierten Vollidioten auf Anhieb einleuchtete, dass man da nicht drüperpinseln darf. Und zur Beschaffenheit der Wände hatte ich Erholung eines SV-Gutachtens  und die Vernehmung der Nachbarn als Zeugen angeboten. 

Als eine der Alternativen bieten Sie an

"oder war es "selbstverständlich" so, dann braucht man keinen Zeugen, sondern dann geht das mittels Auslegung des Mietvertrages"

Das Problem an dieser Alternative bestand darin, dass Herr Dr. Tholl und seine Kammer weder den Mietvertrag auslegten, noch die als Zeugin benannte Maklerin vernahmen: Die Maklerin hätte als Zeugin bekunden können, was von den Parteien als selbstverständlich vorausgesetzt worden war: Die Wände waren seinerzeit derart teuer und derart aufwendig gestaltet gewesen, dass es eigentlich jedem hirnamputierten Vollidioten auf Anhieb einleuchtete, dass man da nicht drüperpinseln darf. Und zur Beschaffenheit der Wände hatte ich Erholung eines SV-Gutachtens  und die Vernehmung der Nachbarn als Zeugen angeboten. 

"Ich hatte gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Tholl mit Schriftsatz vom 2.11.2018 ein neuerliches Ablehungsgesuch gestellt. Dieses war auf neue Tatsache gestützt. Das Ablehnungsgesuch vom 2.11.2018 stützte ich u.a. auf die Unrichtigkeit der Entscheidung des BayVerfGH vom 22.10.2018, Vf. 74-VI-17."

Das verstehe ich nicht. Wie kann die Besorgnis der Befangenheit eines Richters mit der (angeblichen) Unrichtigkeit einer Entscheidung eines ganz anderen Gerichts begründet werden, an der der abgelehnte Richter gar nicht mitgewirkt hat? Entschuldigung, aber das ist offensichtlich abwegig! Sie sollten langsam mal wieder auf die Bremse treten und sich nicht mit ungebremster Höchstgeschwindigkeit, nur weil Raserei eben so schön ist, in immer wieder neue Absurditäten verfranzen, aus denen Sie ganz offensichtlich keinen Ausweg mehr finden!

0

Die Entscheidung des BayVerfGH vom 22.10.2018, Vf. 74-VI-17 handelt von einem Fall, in dem sich der Vorsitzende Richter Dr. Tholl strafbar gemacht hat.  

Das ist aber kein Umstand, der für die Befangenheit des Vorsitzenden Richters spricht! Wenn das Gericht B sagt, der Richter des Gerichts A habe sich nicht strafbar gemacht, ist das ein Freispruch für den Richter A aber gerade kein Befangenheitsgrund bzgl. des Richters A.!

0

Fakt ist: Der Vorsitzende Richter Dr. Tholl hat sich strafbar gemacht. Es ist dabei völlig wurscht, ob ein "Gericht" ihn nach Kräften reingewaschen hat oder nicht. Das ändert alles nichts an der objektiven Rechtslage. 

Seiten

Die Kommentare sind für diesen Beitrag geschlossen.