Diskussionstipp von Alexander Würdinger: Das BVerfG und der Inhalt des Klageerzwingungsantrags

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.09.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1738|99548 Aufrufe

Alexander Würdinger ist ja den Bloglesern schon bekannt. Er ist einer der wenigen Juristen, die sich seit langem und regelmäßig kritisch mit der Rechtsprechung zum Klageerzwingungsverfahren befassen. Er hat mich nun gebeten, doch einmal zu  BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17  eine Diskussion im Blog anzustoßen. Mach ich doch gerne!

Das BVerfG befasst sich in der Entscheidung mit der Frage, ob die Rechtsprechung der OLGe zum Klageerzwingungsverfahren noch verfassungsgemäß ist. Die Verfassungsbeschwerde war zwar erfolglos - das BVerfG lässt aber durchblicken: "Die OLGe sind zuuuuuu streng, was die Antragsprüfung angeht!"

 

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Oberlandesgericht Rostock habe seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen und überspitzte Anforderungen an die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 StPO gestellt. Es setze sich nur pauschal mit dem Klageerzwingungsantrag auseinander, der den gesetzlichen Anforderungen an dessen Zulässigkeit genüge. Dieser enthalte insbesondere eine aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung. Dem Antrag könnten auch die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel entnommen werden, ohne dass die staatsanwaltlichen Akten hätten beigezogen werden müssen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zwar verletzt der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock den Beschwerdeführer in seinem Grundecht aus Art. 19 Abs. 4 GG (1.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung seiner in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Tat möglicherweise verjährt ist (2.).

1. Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Gericht überspannte Anforderungen an den Inhalt des Klageerzwingungsantrags gestellt hat.

a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 13). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 96, 27 <39>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Formerfordernisse dürfen nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>; BVerfGK 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.).

Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Die Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 15). Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert zwar nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>, m.w.N.), soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird (vgl. BVerfGK 14, 211 <216>). Eine Obliegenheit des Antragstellers, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von der vollständigen Einlassung des Beschuldigten zu verschaffen und diese sodann auch vollständig mitzuteilen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>). Etwas Anderes gilt aber, wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, soll die vom Gesetzgeber implizit vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Schlüssigkeitsprüfung allein auf der Grundlage des gestellten Antrags (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>) nicht unterlaufen werden, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert. Denn bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe von Teilen der Einlassung des Beschuldigten oder auch der Einvernahme von Zeugen kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann. Soweit dies den Antragsteller verpflichtet, gegebenenfalls auch Umstände vorzutragen, welche den Beschuldigten entlasten könnten, ist dies hinzunehmen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15).

Der Zweck des Klageerzwingungsverfahrens darf nicht darauf verkürzt werden, den Oberlandesgerichten eine bloße Aufsicht über die Richtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheide zu überantworten. Für die gerichtliche Kontrolle im Klageerzwingungsverfahren kommt es vielmehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung aus der Sicht des Oberlandesgerichts genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 19).

Das Gericht darf deshalb im Hinblick auf die norminternen Direktiven des Art. 19 Abs. 4 GG einen Klageerzwingungsantrag nicht vorschnell aufgrund der formellen Hürden des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verwerfen. Es hat insbesondere zu beachten, dass das Bestehen eines genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage keine Voraussetzung für den Zugang des Antragstellers zu Gericht ist, sondern für die Anklageerhebung (§§ 170 Abs. 1, 174 Abs. 1 StPO). Die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO erfordert nicht das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 22). Dessen Vorliegen ist vom Gericht erst im Verfahren gemäß § 173 StPO zu prüfen, wobei es lückenschließende Ermittlungen anordnen kann. Die formalen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangen lediglich, dass der hinreichende Tatverdacht schlüssig dargelegt wird.

b) Gemessen daran halten die Erwägungen des Oberlandesgerichts Rostock den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie nicht stand. Das Gericht hat die an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden Voraussetzungen überspannt.

aa) Der Klageerzwingungsantrag enthält entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts eine Darstellung des wesentlichen Inhalts der mitgeteilten Beweismittel.

Die Verpflichtung zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels dient dazu, dem Gericht die Überprüfung der schlüssigen Darlegung des genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage zu ermöglichen, nicht jedoch des hinreichenden Tatverdachts an sich. Sie hat ferner den Zweck, eine Irreführung des Gerichts über den Inhalt und den Beweiswert des Beweismittels zu verhindern. Deshalb sind auch die Tatsachen mitzuteilen, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 2 Ws 272/07 -, juris, Rn. 8). Bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe eines Beweismittels kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15). Die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels versetzt das Gericht in die Lage, die Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Es gehört im Hinblick auf ein Sachverständigengutachten dagegen nicht zur Darstellung des wesentlichen Inhalts des mitgeteilten Beweismittels, dass die Ausführungen eines Sachverständigen vollständig wiedergegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 23). Müsste der Klageerzwingungsantrag den weitgehend vollständigen Inhalt der Beweismittel enthalten, könnte das Gericht schon allein anhand der Antragsschrift das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts prüfen, und nicht nur dessen schlüssige Darstellung. Einer Beiziehung der Ermittlungsakte bräuchte es dann selbst zur Prüfung eines genügenden Anlasses für die Erhebung der öffentlichen Klage nicht mehr. Eine Arbeitserleichterung wäre mit einem derart umfassenden Darlegungserfordernis nicht verbunden, wenn das Gericht die Schlüssigkeit anhand eines Klageerzwingungsantrags prüfen müsste, dessen Inhalt und Umfang sich kaum von dem der beizuziehenden Ermittlungsakte unterscheidet.

Der Klageerzwingungsantrag gibt den wesentlichen Inhalt auch der Gutachten wieder, die gegen das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts sprechen. Dabei handelt es sich um die Auszüge aus dem vorläufigen Sektionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 16. August 2010, aus dem toxikologisch-chemischen Gutachten des Arbeitsbereiches Forensische Toxikologie und Alkoholanalytik des Universitätsklinikums G. vom 6. Januar 2011, aus dem Sachverständigengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 6. Dezember 2012, dem Onkologischen Gutachten der Klinik für Hämatologie und Medizinische Onkologie der Universitätsmedizin Gö. vom 10. Februar 2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 18. Dezember 2016. Diese Gutachten werden in ihrem Kerngehalt und ihren Schlussfolgerungen dargestellt. Ein unzutreffendes oder entstellendes Bild des Ermittlungsergebnisses wird dem Gericht hierdurch nicht präsentiert und es werden auch keine Umstände verheimlicht, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller in seinem Klageerzwingungsantrag detailliert und argumentativ mit diesen Gutachten auseinandersetzt und versucht, deren Unrichtigkeit darzulegen. Zwar betont der Beschwerdeführer die für einen hinreichenden Tatverdacht sprechenden Umstände stärker und widmet diesen mehr Raum als Umständen, die gegen dessen Vorliegen sprechen. Das macht den Antrag jedoch noch nicht unzulässig. Die Würdigung der im Ermittlungsverfahren hervorgebrachten Beweise ist vielmehr eine Frage der Begründetheit des Antrags.

bb) Die Antragsschrift widerspricht im vorliegenden Einzelfall auch nicht deswegen den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil sie Scans von und Direktzitate aus Sachverständigengutachten enthält oder auf Anlagen Bezug nimmt.

(1) Ein Klageerzwingungsantrag ist grundsätzlich unzulässig, wenn in Bezug genommene Bestandteile in die Antragsschrift hineinkopiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2017 - 2 BvR 225/16 -, juris, Rn. 7; VerfGH Berlin, Beschluss vom 30. April 2004 - VerfGH 128/03 -, NJW 2004, 2728; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 1983 - 1 Ws 335/83 -, StV 1983, 498; OLG Celle, NStZ 1997, 406; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - III-1 Ws 521/14, 1 Ws 521/14 -, juris, Rn. 11; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 172, Rn. 156; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 172 Rn. 70; Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013; § 172 Rn. 37). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus Anlagen zusammenzustellen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. September 2003 - 1 Ws 242/03 -, NStZ-RR 2003, 331; Moldenhauer, a.a.O.), insbesondere wenn durch das Einkopieren von Strafanzeigen oder Beschwerdeschriften die Sachdarstellung verunklart wird. Ausnahmen hiervon werden jedoch für zulässig erachtet, wenn es auf den Wortlaut der eingefügten Unterlagen ankommt und das Hineinkopieren lediglich das - anderenfalls notwendige - vollständige Abschreiben dieser Unterlagen ersetzt. Entscheidend ist, dass das Gericht nicht gezwungen wird, sich den relevanten Verfahrensstoff aus einer Vielzahl (möglicherweise unsystematisierter) Kopien selbst zusammenzustellen (OLG Hamm, a.a.O., Leitsatz und Rn. 11; Kölbel, a.a.O., Rn. 71). Anderenfalls läuft der Antragsteller Gefahr, zu wenig aus dem Gutachten eines Sachverständigen oder der Aussage eines Zeugen wiederzugeben, so dass sein Antrag an der Hürde zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels (vgl. aa) scheitern würde.

(2) Vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann es keinen Unterschied machen, ob der Antragsteller in einem Klageerzwingungsantrag entscheidende Passagen aus dem Gutachten eines Sachverständigen in indirekter Rede im Fließtext wiedergibt oder sich der Einfügung von Scans oder Direktzitaten bedient. Die in die Antragsschrift eingefügten Auszüge aus Sachverständigengutachten haben lediglich erläuternden Charakter. Sie dienen dazu, den wesentlichen Inhalt der Beweismittel darzustellen, die Argumentation der dem Antrag zugrunde gelegten Beweiswürdigung zu unterstreichen und die den Beschuldigten zur Last liegenden Pflichtverletzungen zu konkretisieren. Sie haben - gemessen am Gesamtumfang der Antragsschrift - einen nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Umfang. Das Gericht musste sich aus den eingefügten Scans und Direktzitaten nicht erst selbst den entscheidungserheblichen Sachverhalt oder den wesentlichen Inhalt der Beweismittel heraussuchen.

cc) Der Klageerzwingungsantrag widerspricht auch nicht deshalb den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil er angeblich auf weitere Anlagen mit einem Umfang von insgesamt 136 oder 196 Seiten Bezug nimmt, die das Oberlandesgericht hätte lesen müssen, um sich ein eigenes Bild vom Krankheitsverlauf und den durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zu verschaffen. Der Strafsenat übersieht hierbei, dass die Anlagen nicht derart in Bezug genommen werden, dass die Kenntnis ihres Inhalts den im Klageerzwingungsantrag erforderlichen Sachvortrag ersetzen soll. Der wesentliche Inhalt der in Bezug genommenen Anlagen war bereits in einer § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Art und Weise im Antrag selbst enthalten. Die an sich überflüssige Bezugnahme auf Anlagen kann einen zulässigen Klageerzwingungsantrag nicht unzulässig machen. Sie hatten offensichtlich nur den Zweck, die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers mit dem Akteninhalt zu belegen.

dd) Aus diesem Grund ist es auch unbeachtlich, dass die Anlagen erst nach Ablauf der Frist des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen sind. Nach Fristablauf ist eine inhaltliche Nachbesserung des Antrags nur dann nicht mehr möglich, wenn die Ausgangsfassung des Antrags nicht ausreichend und deshalb unzulässig war (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. November 1997 - Ws 1078/97 -, juris, Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 2 Ws 213/02 -, juris, Rn. 4; Kölbel, a.a.O., Rn. 58; Graalmann-Scheerer, a.a.O., Rn. 128). Der hier zur Beurteilung stehende Antrag war jedoch bereits vor Fristablauf in einer den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Weise beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt, weil deutlich abzusehen ist, dass sein Klageerzwingungsantrag auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017 - 2 BvR 2157/15 -, juris, Rn. 32). Soweit sich aus dem Klageerzwingungsantrag schlüssig dargelegte Anhaltspunkte für eine fahrlässige Tötung ergeben könnten, wäre die Tat unter Zugrundelegung der im Antrag enthaltenen Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens verjährt.

 

a) Fahrlässige Tötung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 222 StGB). Die Verfolgung der Tat verjährt somit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 78a Satz 1 StGB mit der Beendigung der Tat, vorliegend mit dem Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers am 1. Juni 2010.

b) Als verjährungsunterbrechende Maßnahmen lassen sich dem Klageerzwingungsantrag lediglich die richterlichen Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 3. Juni 2010, 9. August 2010 und 29. September 2010 entnehmen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).

Die eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten haben den Lauf der Verfolgungsverjährung dagegen nicht unterbrochen. Aus dem Klageerzwingungsantrag ergibt sich nicht, dass die Beauftragung der Sachverständigen erfolgte, nachdem die Beschuldigten vernommen oder ihnen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben wurden (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). Die Erfassung eines oder mehrerer Beschuldigter in einem staatsanwaltlichen Verfahren oder die Umschreibung eines UJs-Verfahrens in ein Js-Verfahren am 22. Oktober 2013 (vgl. Bl. 38 d. A.) stellen interne Akte innerhalb der Strafverfolgungsbehörde dar und stehen nach dem klaren Wortlaut von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB einer Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an die Beschuldigten nicht gleich.

Damit konnte die angezeigte Tat nach Ablauf des 28. September 2015 nicht mehr verfolgt werden.

3. Dass die Strafverfolgungsorgane keine Maßnahmen getroffen haben, die Verjährung zu unterbrechen, begegnet für sich genommen noch keinen Bedenken.

Zwar verpflichten Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind. Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt allerdings eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>), die Grundlage subjektiver öffentlicher Rechte sein kann. Insoweit besteht ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person - abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 <36 ff.>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57 f.>; 77, 170 <214>; 88, 203 <251>; 90, 145 <195>; 92, 26 <46>; 97, 169 <176 f.>; 109, 190 <236>). Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015, a.a.O., Rn. 19 f.).

Die Landesjustizverwaltungen haben daher zum Schutz des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Ermittlungsverfahren zeitnah abgeschlossen werden, so dass es dem Antragsberechtigten grundsätzlich noch innerhalb der Verjährungsfristen möglich ist, rechtzeitig einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 und Abs. 3 StPO zu stellen. Dass sie diese Pflicht verletzt haben, ist vorliegend jedoch nicht dargelegt.

 

BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17

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1738 Kommentare

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Gänzlich falsch sind Gerichtsentscheidungen stets dann, wenn ihr Ergebnis Herrn W. nicht passt. (§ 2 der AWPO)

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Während ich in meinem Profil bei jeder einzelnen Entscheidung des BayVerfGH in dieser Angelegenheit ausführlich begründe, warum die jeweilige Entscheidung des BayVerfGH evident falsch ist, stellen Sie im Gegenzug lediglich die pauschale Behauptung auf, ohne in irgendeiner Weise juristisch zu argumentieren, alle Entscheidungen des BayVerfGH seien samt und sonders richtig. Wessen Darstellung also ist plausibler?

evident falsch

"Evident falsch" daran ist einzig und allein Ihre Meinung, incl. all Ihrer ebenso "evident falschen" Begründungen.

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Naja, Sie haben offensichtlich meinen Text nicht begriffen: Die Juristerei lebt von Argumenten: Hat man aber kein Argument - so wie Sie -  ist man im Unrecht.   

Im Fall Oury Jalloh ist jetzt das OLG Naumburg am Zug und hat genau zwei Möglichkeiten:

1) Das OLG Naumburg sucht und findet "das Haar in der Suppe" und weist den Antrag schneller als man schauen kann als "unzulässig" zurück. Beim Fall Oury Jalloh ist es dabei die einfachste aller Übungen, "das Haar in der Suppe" zu finden, denn der Fall Oury Jalloh liegt zu komplex, als dass es - bei realistischer Betrachtung -  möglich wäre, ausnahmslos alle Fantasie-Anforderungen, die die Rspr. in solchen Fällen zu kreieren imstande ist, auf Anhieb erfüllen zu können. 

2) Oder das OLG Naumburg gibt der Untersuchung des Todesfalles Oury Jalloh eine faire Chance, gibt nicht zuletzt den beiden des Mordes beschuldigten Polizeibeamten die Gelegenheit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern und gibt weiter den Angehörigen von Oury Jalloh die Chance, ihre Antragsschrift nachbessern zu können, was aller Voraussicht nach im Lauf des Prozesses vor dem OLG Naumburg notwendig werden wird. 

Im Fall Oury Jalloh ist jetzt das OLG Naumburg am Zug und hat genau zwei Möglichkeiten...

Wie kommen Sie denn auf "genau zwei Möglichkeiten"? Das OLG kann über Ihre "genau zwei Möglichkeiten" hinaus auch gem. § 174 StPO den (zulässigen) Antrag verwerfen. Es kann des weiteren dem Antrag auch nach § 175 StPO durch Anordnung der Klageerhebung stattgeben. Damit sind wir schon bei mindestens vier Möglichkeiten! Wie kommen Sie also auf "genau zwei Möglichkeiten"? Sie sollten wirklich einmal die Vorschriften lesen und studieren statt immer nur irgendwelche zehntelgaren und damit falschen "Weisheiten" schreiben und damit alle Juristenwelt irritieren...

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Dass es für das OLG Naumburg im Fall Oury Jalloh im weiteren Verlauf des Prozesses eine Vielzahl von Möglichkeiten gibt, weiter zu verfahren, ist selbstverständlich. Es ging mir vielmehr darum, darzustellen, welche beiden Möglichkeiten das OLG Naumburg im Fall Jalloh jetzt im Moment, zu Beginn des länger dauernden Verfahrens, hat. 

Klageerzwingungsverfahren

Die Angehörigen von Oury Jalloh haben am 4. Januar 2019 Antrag auf Klageerzwingung beim Oberlandesgericht Naumburg gestellt. Insbesondere zum Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft erklärte deren Anwältin: „Es mag sein, dass der Verfasser des Vermerks „sämtliche hier zur Verfügung stehenden Ermittlungsakten und sonstige Unterlagen durchgesehen“ hat. Allein das führt aber nicht zur Erkenntnis“. Sie kritisiert mangelnde Auseinandersetzung mit den wichtigsten Hinweisen auf eine Brandlegung durch Dritte sowie den Hinweisen darauf, dass Oury Jalloh aufgrund der rechtsmedizinischen und brandsachverständigen Erkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen sein sollte, ein derartiges Feuer selbst zu entzünden. Die Anwältin behauptet eine Ignoranz gegenüber der Beweislage, die sich von den Erkenntnissen des Landgerichts Magdeburg am 13. Dezember 2012 unterscheidet. Der von der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg eingeholte Prüfbericht des Büros für Brandschutz (Pasedag) vom 12. Juli 2018 stehe den für die Einstellung des Verfahrens vorgetragenen Argumenten entgegen. Sollte das Oberlandesgericht Naumburg dem Antrag auf Klageerzwingung von Rechtsanwältin Heinecke stattgeben, wäre ihrer Ansicht zufolge gegen die Beamten des Dessauer Polizeireviers Anklage wegen Mordes zu erheben.[64]

  1. Pressemitteilung der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh zum 14. Todestag von Oury Jalloh 7. Januar 2019, abgerufen am 8. Januar 2018

Der Gedankengang zum Fall Oury Jalloh noch einmal  im Zusammenhang: Das OLG Naumburg ist jetzt am Zug und hat genau zwei Möglichkeiten:

1) Das OLG Naumburg sucht und findet „das Haar in der Suppe“ und weist den Antrag schneller als man schauen kann als „unzulässig“ zurück. Beim Fall Oury Jalloh ist es dabei die einfachste aller Übungen, „das Haar in der Suppe“ zu finden, denn der Fall Oury Jalloh liegt zu komplex, als dass es – bei realistischer Betrachtung – möglich wäre, ausnahmslos alle Fantasie-Anforderungen, die die Rspr. in solchen Fällen zu kreieren imstande ist, auf Anhieb erfüllen zu können.

2) Oder das OLG Naumburg gibt der Untersuchung des Todesfalles Oury Jalloh eine faire Chance, gibt nicht zuletzt den beiden des Mordes beschuldigten Polizeibeamten die Gelegenheit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern und gibt weiter den Angehörigen von Oury Jalloh die Chance, ihre Antragsschrift nachbessern zu können, was aller Voraussicht nach im Lauf des Prozesses vor dem OLG Naumburg notwendig werden wird.

Das Klageerzwingungsverfahren hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das OLG Naumburg auf das Verfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anwendet. Der springende Punkt dabei ist nämlich, dass das OLG Naumburg gem. § 86 III VwGO darauf hinweisen und Gelegenheit zur Nachbesserung geben muss, sollte die Antragsschrift Lücken aufweisen. Und so komplex, wie die Dinge im Fall Oury Jalloh liegen, ist es praktisch gar nicht möglich, eine auf Anhieb „lückenlose“ Antragsschrift vorzulegen. Folgt das OLG Naumburg hingegen der „hergebrachten“ Rechtsprechung zum Klageerzwingungsverfahren, würde die Antragsschrift, da nicht lückenlos, als „unzulässig“ behandelt werden mit der Folge, dass sich das OLG Naumburg gar nicht erst mit der Sache befassen würde.

Ich befasse mich mit der prozessualen Seite des Klageerzwingungsverfahrens. Ich habe schon vor drei Jahren in einem Aufsatz die These aufgestellt, dass es richtig ist, auf das Klageerzwingungsverfahren Verwaltungsprozessrecht anzuwenden. Das bedeutet vor allem, dass das OLG Naumburg in unserem Fall richterliche Hinweise erteilen müsste, falls der verfahrenseinleitende Schriftsatz Lücken aufweisen sollte. Ferner muss z.B. auch eine mündliche Verhandlung stattfinden. Kommt das OLG Naumburg in unserem Fall diesen prozessrechtlichen Vorgaben nicht nach, ist – als weitere Schritte – eine Anhörungsrüge und sodann eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich.

Wenn alles mit rechten Dingen zugeht, wird das OLG Naumburg jetzt folgende weitere Verfahrensschritte ergreifen:

1) Beiladung der beiden des Mordes beschuldigten Polizisten gem. § 65 VwGO
2) Zustellung der Antragsschrift an die GenStA (verbunden mit der Bitte um Aktenvorlage) und an die Beigeladenen unter Fristsetzung zur Erwiderung
3) Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gem. § 101 VwGO i.V.m. Art. 6 I EMRK sowie
4) Ggf. richterliche Hinweise gemäß § 86 Abs. 3 VwGO bei Lücken der Antragsschrift.

gaestle kommentiert am Di, 2019-01-08 09:54

Das sind aber nicht die „rechten Dinge“, wie sie das BVerfG, diverse Landesverfassungsgerichte und sämtliche Oberlandesgerichte und die Fachliteratur sehen, sondern das ist das Wunschkonzert von Herrn A.W.

Alexander Würdinger kommentiert am Di, 2019-01-08 10:02

Naja, es geht ganz einfach darum, den Prozessbeteiligten – übrigens auch den des Mordes beschuldigten Polizisten – in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren.

Die VwGO hat im Klageerzwingungsverfahren nach einhelliger Meinung nichts zu suchen, vgl.:

"Für solche Verstöße sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Dies gilt insbesondere für die im Einzelnen begründete Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltende Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO auf das strafprozessuale Klageerzwingungsverfahren weder unmittelbar noch analog anzuwenden ist... Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG)" (VerfGH München, Entscheidung v. 22.09.2015 - Vf. 107-VI/14).

"Einen Untätigkeitsantrag oder eine Untätigkeitsklage sieht das Gesetz im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens nicht vor. Die VwGO ist nicht anwendbar" (OLG München, Beschluss v. 05.10.2017 - 2 Ws 1235/17 KL, 2 Ws 1238/17 KL).

"Eine solche Vorschaltbeschwerde hat der Beschwerdeführer nicht erhoben, sondern - trotz Hinweises des Oberlandesgerichts - auf seiner unzutreffenden Rechtsauffassung einer entsprechenden Anwendbarkeit von § 75 VwGO im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens beharrt... Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG)" (VerfGH München, Entscheidung v. 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17).

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Der juristische Anteil an der Medienberichterstattung über den Fall Oury tendiert leider gegen Null. Z.B. findet sich in einer eigenen Rubrik bei dem SPON-Artikel zum Fall Oury Jalloh unter dem Stichwort "Mehr im Internet​, StPO: Klageerzwingungsverfahren" lediglich eine Verlinkung auf den blanken Gesetzestext des § 172 StPO, keine weiteren Informationen in dieser Richtung. 

Wenigstens verlinkt der "SPON-Artikel" aber nur auf den seriösen Gesetztext und nicht auf irgendwelche Spuren, d. h. Falschdarstellungen des Klageerzwingungsrechts, wie sie Würdinger an jeder Ecke hinterlassen hat, leider auch in Wikipedia...

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Wenn Sie juristischer Laie sind und sich über das KlEV informieren wollen, werden Sie jedenfalls ratlos vor dem blanken Gesetzestext des § 172 StPO stehen. Ihnen ist also in diesem Fall mit der "Information" durch das "Qualitätsmedium" in keiner Weise geholfen.  

Es ist einfach nur ärgerlich, welchen Schwachsinn die sogenannte "Initiative in Gedenken an Oury Jalloh" verzapft. Es ist zu hoffen, dass das OLG Naumburg den Klageerzwingungsantrag mit deutlichen Worten ablehnt.

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Wie das OLG Naumburg über den Klageerzwingungsantrag entscheiden wird, ist eine Frage der Begründetheit, das muss sich erst noch heraustellen. Aber dazu ist notwendig, dass die Zulässigkeitshürden überwunden werden und das OLG Naumburg in die Sachprüfung einsteigt.

Was die Initiative in Gedenken an Oury Jalloh vertritt, ist übrigens alles andere als "Schwachsinn". Auf deren Homepage ist nämlich u.a. eine äußerst sachkundige Analyse des Sachverhalts nachzulesen. Darin wird u.a. der Bescheid der GenStA Naumburg (der sog. "Prüfbericht") nach allen Regeln der Kunst zerlegt. Wer sich also über die Begründetheit des Antrags auf Erzwingung der Anklage vor dem OLG Naumburg ein Urteil bilden will, muss sich auf jeden Fall mit der Argumentation der    
Initiative in Gedenken an Oury Jalloh auseinandersetzen.

...eine äußerst sachkundige Analyse des Sachverhalts nachzulesen.

Na ja. Die Anwältin sagt offenbar z. B. wörtlich: "Es mag sein, dass der Verfasser des Vermerks „sämtliche hier zur Verfügung stehenden Ermittlungsakten und sonstige Unterlagen durchgesehen“ hat. Allein das führt aber nicht zur Erkenntnis". So richtig sachkundig klingt das leider nicht. Wenn die "Ermittlungsakten und sonstige Unterlagen... nicht zur Erkenntnis" führen, dann geht das - in dubio pro reo - eben zugunsten des Beschuldigten...

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Darum geht es (noch) nicht, sondern zunächst um die überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit.

Auch diesbezüglich gilt in dubio pro reo. Wenn in dubio pro reo nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung gerechnet werden kann, ist das Verfahren einzustellen und ein Klageerzwingungsantrag kann keinen Erfolg haben.

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Zunächst muss aber diese und andere Fragen im Rahmen des KlEV in dem anstehenden Prozess vor dem OLG Naumburg untersucht werden!

Äußerst sachkundig ist der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft. Wer zu der Auffassung kommt, dieser werde von dem, was ich als Schwachsinn bezeichne, "zerlegt", muss ein Freund gänzlich willkürlicher durch nichts sachlich begründeter Anklagen sein.

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Wie schon einmal beiläufig erwähnt: Das sind alles Fragen der Begründetheit. Aber dazu muss man erstmal die Zulässigkeitshürde eines KlEV überspringen und in eine Sachprüfung eintreten!

Die andere Frage ist, wie diese Stellungnahme der CDU zum Fall Oury Jalloh zu interpretieren ist: Ich interpretiere diese Stellungnahme mal optimistisch in dem Sinne, dass die CDU die sorgfältige Untersuchung des Falles Oury Jalloh durch das OLG Naumburg im Rahmen des anhängigen KlEV nicht durch das vorzeitige Tätigwerden  einer "Paralleljustiz" - so jedenfalls die Diktion der Stellungnahme - behindern will. 

Die Stellungnahme der CDU ist leider ziemlich unverständlich. Aber natürlich wird die CDU die Entscheidung des OLG weder beeinflussen können noch wollen.

Eines steht letztlich ohnehin fest: Mehr als das bisher Ermittelte geht nicht zu ermitteln. Man kann hoffen, dass das OLG den Antrag ablehnt und die Sache damit auch formell ein für allemal ein Ende hat.

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Es geht im Grunde genommen um zwei verschiedene Fragen: Das eine sind die Ermittlungen an sich, das andere ist die juristische Bewertung der Ermittlungsergebnisse. Hinsichtlich Punkt 1, der Ermittlungsergebnisse an sich, mag das so sein, wie Sie behaupten, ich selbst traue mir kein Urteil zu diesem Punkt zu. Hinsichtlich Punkt 2, der Bewertung der Ermittlungsergebnisse, lohnt es sich auf jeden Fall, die Sache noch einmal einer gründlichen Überprüfung zu unterziehen. Denn die Angriffe gegen den Bescheid der GenStA scheinen sich auch vor allem auf genau diesen zweiten Punkt, die Bewertung der Ermittlungsergebnisse, zu richten.  

Die "Magdeburger News" schreiben:  

Fall Oury Jalloh: Koalition legt sich nicht fest

Magdeburg, den 7. Dezember 2018
   

Beginn der Arbeit der Sonderberater weiter unklar   Im Frühsommer dieses Jahres kündigten CDU, SPD und Grüne vollmundig an, sobald die Generalstaatsanwaltschaft entschieden hat, ob ein weiteres Verfahren im Fall Oury Jalloh geführt wird, sollten Sonderermittler eingesetzt werden. Bereits die Einsetzung verzögerte sich damals immer wieder. Heute nun verschoben CDU, SPD und Grüne erneut den Arbeitsbeginn der beiden Sonderbeauftragten ins Ungewisse. Dazu erklären die innenpolitische Sprecherin Henriette Quade (Foto) und die rechtspolitische Sprecherin Eva von Angern:   

„Der Beschluss des Rechtsausschusses und die entsprechenden Beratungsprotokolle sind eindeutig: Sobald die Generalstaatsanwaltschaft entschieden hat, sollen die Berater mit ihrer Arbeit beginnen. So haben sich auch mehrere Abgeordnete der Koalitionsfraktionen geäußert. Heute nun wurde durch die Koalitionsfraktionen ins Spiel gebracht, dass zunächst die Rechtsmittelfrist abzuwarten ist und sich der Rechtausschuss dann im Januar verständigen solle, wann die Sonderberater ihre Arbeit beginnen können.    Nicht nur ein Klageerzwingungsverfahren durch die Nebenklageberechtigten ist möglich, auch eine Entscheidung des BGH, möglicherweise sogar des EuGH. Insofern ist ein Ende der Möglichkeit von Rechtsmitteln bzw. eine abschließende Entscheidung der Staatsanwaltschaft überhaupt nicht absehbar, da diese immer nur gelten, bis neue Erkenntnisse vorliegen.   Es entsteht der Eindruck, dass die Koalitionsfraktionen den Beginn der Untersuchung der juristischen Aufarbeitung verzögern wollen. Damit nehmen die Koalitionsfraktionen ihren eigenen Beschluss nicht ernst. Dieses Verhalten ist unehrlich und mit Blick darauf, dass wir über die Untersuchung eines Todesfalles in staatlicher Obhut sprechen, nicht hinnehmbar.    Für die Fraktion DIE LINKE ist klar: Aufklärung bleibt nötig. Juristisch wie politisch. Ein Untersuchungsausschuss wäre das richtige Instrument, um politische Aufklärung und Aufarbeitung zu betreiben. Dass das politisch in Sachsen-Anhalt nicht gewollt ist, ist bezeichnend.   CDU, SPD und insbesondere die Grünen müssen sich fragen lassen, welchen Dienst sie dem Rechtsstaat erweisen wollen, indem sie die eigenen noch so zaghaften Beschlüsse immer wieder torpedieren. Insbesondere auch angesichts der Attacken auf den Rechtsstaat, die von der politischen Rechten erfolgen, wäre es dringend notwendig, ihn zu stärken. Umfassende Aufarbeitung, detaillierte Analyse und strukturelle Untersuchung aller Umstände des Todes von Oury Jalloh würden zweifellos dazu gehören.“  

Mit dem Satz "Nicht nur ein Klageerzwingungsverfahren durch die Nebenklageberechtigten ist möglich, auch eine Entscheidung des BGH, möglicherweise sogar des EuGH." disqualifiziert sich die Stellungnahme allerdings insofern selbst, als weder der BGH noch der EuGH im Instanzenzug eines KlEV jemals zuständig sein wird. 

.. und der Landtag oder sonstige politische Organe ganz gewiss nicht für die juristische Aufarbeitung zuständig sind.

Wenn sich ein Untersuchungsausschuss mit der Untersuchung von Ermittlungsfehlern befasst, dann sollte man sich von vorneherein darüber im Klaren sein, dass dieser nicht zu neuen Erkenntnissen zum Tod von Jalloh führen wird (da ist nichts mehr zu ermitteln) und der Zweck nur sein kann, Vorkehrungen zu treffen, künftig Fehler zu vermeiden.

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Naja, ich denke, bei einem UA wird genausoviel rauskommen, wie auch sonst bei einem UA, nämlich rien, niente, nothing.

Der Leitende Oberstaatsanwalt a.D. Folker Bittmann wird am Dienstag, den 22. Januar 2019 an der Uni Greifswald einen Vortrag zum Thema „Oury Jallohs Tod im Polizeigewahrsam: Rechtliche und tatsächliche Herausforderungen“ halten.

Dieser Fernsehbeitrag zum Fall Oury Jalloh ist zwar - was die Schilderung des Sachverhalts betrifft - informativ und journalistisch ansprechend gestaltet, indes blendet dieser Fernsehbeitrag (natürlich) völlig die anstehenden prozessualen Fragen rund um das KlEV aus. 

Die Plattform, auf der dieser Artikel zum Fall Oury Jalloh erschienen ist, ist zwar durchaus dubios ("RT" ist das Kürzel für "Russia Today"), das ändert aber nichts daran, dass mir dieser konkrete Artikel zum Fall Oury Jalloh seinem Inhalt und seiner Tendenz nach als durchaus zutreffend erscheint.    

Ich halte es für ganz vernünftig, dass die Berater derzeit (noch) nicht tätig werden sollen, allein schon, weil sowohl das OLG Naumburg als auch die Berater auf dieselben Unterlagen zurückgreifen müssten. Es ist nämlich tatsächlich nicht zu sehen, wie eine solche parallele Arbeit praktisch möglich sein soll, ohne sich gegenseitig in seiner Arbeit zu behindern.  

Die Redaktion des Monitor spricht zu Recht von einem der größten Justizskandale der bundesdeutschen Nachkriegsgeschichte. 
 

Die dezidierte und völlig unmissverständliche Stellungnahme von Singelnstein, Tobias im Fall Oury Jalloh wiegt deshalb besonders schwer, weil es sich bei ihm um einen ausgewiesenen Experten auf seinem Fachgebiet handelt.  

Klageerzwingungsverfahren

Die Angehörigen von Oury Jalloh haben am 4. Januar 2019 Antrag auf Klageerzwingung beim Oberlandesgericht Naumburg gestellt. Insbesondere zum Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft erklärte deren Anwältin: „Es mag sein, dass der Verfasser des Vermerks „sämtliche hier zur Verfügung stehenden Ermittlungsakten und sonstige Unterlagen durchgesehen“ hat. Allein das führt aber nicht zur Erkenntnis“. Sie kritisiert mangelnde Auseinandersetzung mit den wichtigsten Hinweisen auf eine Brandlegung durch Dritte sowie den Hinweisen darauf, dass Oury Jalloh aufgrund der rechtsmedizinischen und brandsachverständigen Erkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen sein sollte, ein derartiges Feuer selbst zu entzünden. Die Anwältin behauptet eine Ignoranz gegenüber der Beweislage, die sich von den Erkenntnissen des Landgerichts Magdeburg am 13. Dezember 2012 unterscheidet. Der von der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg eingeholte Prüfbericht des Büros für Brandschutz (Pasedag) vom 12. Juli 2018 stehe den für die Einstellung des Verfahrens vorgetragenen Argumenten entgegen. Sollte das Oberlandesgericht Naumburg dem Antrag auf Klageerzwingung von Rechtsanwältin Heinecke stattgeben, wäre ihrer Ansicht zufolge gegen die Beamten des Dessauer Polizeireviers Anklage wegen Mordes zu erheben.[64] Dieses Klageerzwingungsverfahren bietet allerdings nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das OLG Naumburg den Angehörigen Gelegenheit gibt, ihre Antragsschrift zu ergänzen, da diese voraussichtlich lückenhaft sein wird.[65]

  1. Pressemitteilung der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh zum 14. Todestag von Oury Jalloh 7. Januar 2019, abgerufen am 8. Januar 2018
  2. Initiative in Gedenken an Oury Jalloh

Der Mist, den diese Initiative von sich gibt, geht auf keine Kuhhaut.

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Von Ihrer Diktion einmal ganz abgesehen: Können Sie Ihre fachlichen Einwände gegen das Vorbringen der Initiative näher begründen?

Warum wiederholen Sie sich eigentlich ständig? Das alles hatten wir oben schon einmal! Kommen Sie sich nicht langsam auf peinliche Weise dumm vor?

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Wir sind hier gerade thematisch bei dem weiteren Fortgang des KlEV in der Sache Oury Jalloh. Es ist im Moment die Frage, ob das OLG Naumburg die einfachsten Verfahrensschritte zu Beginn eines Prozesses einhalten wird oder nicht. 

Wir sind hier gerade thematisch bei dem weiteren Fortgang des KlEV...

Deshalb müssen Sie nicht die immer gleichen Texte immer wieder neu veröffentlichen. Außerdem sind wir hier alle Zeitungsleser und Fernsehgucker, so dass wir uns nicht täglich mit Ihren neuen Nachrichten aus Zeitung und Fernsehen versorgen lassen müssen. Wir sehen und lesen die gleichen Informationen wie Sie, brauchen Sie also nicht zum verständigen Lesen.

Es ist im Moment die Frage, ob das OLG Naumburg die einfachsten Verfahrensschritte zu Beginn eines Prozesses einhalten wird oder nicht. 

Davon wird man ausgehen können, auch ohne dass Sie ständig dazwischenfunken.

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Naja, ganz so selbstverständlich, wie Sie meinen, ist das nicht, denn dazu müsste das OLG Naumburg auf das KlEV die VwGO anwenden. Es ist aber schön, dass Sie offenbar zu denjenigen juristischen Zeitgenossen rechnen, die die Anwendung der VwGO auf das KlEV als forensischen Alltag empfinden.

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