Der Bayernfan und der Eigenbedarf - zu BGH v. 23.10.2018, VIII ZR 61/18

von Dr. Michael Selk, veröffentlicht am 11.12.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtMiet- und WEG-Recht157|26318 Aufrufe

Berufungskammern machen eher selten Fehler - aber wenn dies geschieht und sie dann auch noch im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH aufgehoben werden, ist dies besonders bemerkenswert.

Das LG München I hatte, anders als die Vorinstanz, dem Vermieter den Eigenbedarfswunsch nicht "abgenommen" und der auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses gerichtete Klage des Mieters stattgegeben. Während das AG allerdings noch Zeugen zur Frage der Ernsthaftigkeit des Nutzungswillens vernommen hatte, wählte das LG den einfachen Weg und gab der Klage des Mieters ohne jede Beweisaufnahme statt. 

Anlass war sicherlich, dass nach der Aktenlage der Eigenbedarfswunsch zumindest ungewöhnlich war: die Vermieter, in Österreich wohnend, kamen ab und zu vor allem zu familiären und kulturellen Ereignissen (u.a. Heimspielen des FC B....) nach München und bewohnten dort im eigenen Haus im Erdgeschoss bereits eine Wohnung, hatten nun aber die etwas größere im 5. Obergeschoss gekündigt, in der die Mieter wohnten. Zudem hatten sich die Parteien schon in den vergangenen Jahren mit Strafanzeigen überschüttet und zahlreiche Rechtsstreitigkeiten geführt. Vor diesem Hintergrund meinte das LG München I, der Eigenbedarfswunsch sei nicht vernünftig und nicht nachvollziehbar.

Anders der BGH (NZM 2018, 988): ohne erneute Beweisaufnahme hätte das Landgericht gar nicht von der Entscheidung des Amtsgerichts abweichen dürfen. Zudem seien die Motive der Vermieter durchaus nachvollziehbar. Eine andere Frage sei, ob der Nutzungswunsch wirklich ernsthaft verfolgt werde oder ob man nicht einfach einen unliebsamen Mieter "loswerden" wolle. Das aber sei Tatfrage und Gegenstand der Beweisaufnahme. Beide Aspekte dürfe man nicht vermengen, wie es aber das Landgericht getan habe. Der BGH verwies die Sache daher an einer andere Kammer des LG München I zur erneuten Verhandlung zurück.

Der Beschluss des VIII. Zivilsenats ist konsequent und im Ergebnis zutreffend. Tatsächlich stellt die Nichtdurchführung der gebotenen Beweisaufnahme eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Vermieters gem. Art. 103 I GG dar, da das Landgericht nicht von der Entscheidung des Amtsgerichts abweichen durfte, ohne sich ein erneutes Bild von den Zeugen zu machen. Nun meinte das Landgericht zwar im Ergebnis, dies sei nicht notwendig, da schon nach dem Vortrag der Vermieter von einem Selbstnutzungswunsch angesichts des fortgeschrittenen Alters der Vermieter und weiterer Umstände nicht die Rede sein könne. Geht man jedoch wie der BGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Selbstnutzungswunsch grundsätzlich zu akzeptieren ist, sofern nicht evident ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliege, kommt man um eine Beweisaufnahme (zu den Problemen und Fehlern vor allem der Amtsgerichte bei Eigenbedarfskündigungen s. Selk, NZM 2018, 978ff) nicht herum. Eine andere, von den Instanzen nicht erörterte Frage ist allerdings, ob das Tatbestandsmerkmal des "Benötigens" gem. § 573 II Nr.2 BGB nicht von den Gerichten nach wie vor zu extensiv ausgelegt wird: ob ein solcher Vermieter wie im Münchener Sachverhalt die Wohnung wirklich "benötigt", also "auf" die Wohnung nach dem üblichen Sprachgebrauch des Wortes "angewiesen" ist, sie "nicht entbehren" kann, erscheint zweifelhaft. Zwar geht die h.M. davon aus, dass "benötigen" nicht "dringend benötigen" bedeutet. Die Wortlautgrenze wird allerdings m.E. hier überstrapaziert.

 

 

 

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157 Kommentare

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Gerade eben habe ich den Antrag auf Erzwingung der Ermittlungen zum OLG München samt auf mich lautender Vollmacht und angegriffener Verfügung vorab per Fax geschickt. Der Schriftsatz mit den gesamten Anlagen wird auf dem Postweg folgen. 

Schon wieder die Vorschaltbeschwerde vergessen?

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Genügt Ihnen das als Antwort?

2) Die ständige Rechtsprechung
 

Die ständige Rechtsprechung besagt folgendes: In bestimmten Fällen kann von einem Vorverfahren abgesehen werden. Insofern wird von „Entbehrlichkeit“ eines Vorverfahrens gesprochen. Damit ist gemeint, dass ein Vorverfahren nicht erforderlich ist. Das Vorverfahren ist u.a. dann entbehrlich, wenn aus dem Verhalten der Behörde zu entnehmen ist, dass ein Widerspruch erfolglos wäre. Vgl. hierzu statt aller Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 23. Auflage 2017, § 68, Rn. 16 ff., 22 ff.

Diese ständige Rechtsprechung zu den §§ 68 ff VwGO enthält allgemeine Grundsätze, die Allgemeingültigkeit für sich beanspruchen. Diese Grundsätze müssen deshalb auch im Rahmen der §§ 172 ff StPO Anwendung finden. Die sog. "Vorschaltbeschwerde" ist deshalb auch hier in dem vorliegenden Fall entbehrlich. Es wäre auch naiv anzunehmen, dass die Münchner GenStA von dem einmal eingeschlagenen Krähenprinzip in irgendeiner Weise abweicht. Die Münchner GenStA zeigt nach aller Erfahrung ersichtlich keinerlei Neigung, strafrechtliche Ermittlungen gegen einen Münchner Richter zu forcieren.

3) Kein Übergehen der Widerspruchsbehörde, der Münchner GenStA

a)    Die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, ist in keiner Weise übergangen worden. Die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, hatte vielmehr objektiv die Gelegenheit, sich an Recht und Gesetz zu halten und die Ausgangsbehörde, die StA München I, zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die Münchner Richter anzuhalten. Das OLG München hatte nämlich – insoweit richtigerweise - die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, zur Stellungnahme zum Verfahren aufgefordert. Im Rahmen dieser Stellungnahme hätte die GenStA die StA München I dazu anhalten müssen, die Ermittlungen gegen die Münchner Richter förmlich einzuleiten.  

b)    Es macht hierbei evident auch keinen Unterschied, zu welchem Zeitpunkt die  Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, Gelegenheit zu ihrem Handeln hatte: Es macht evident keinen Unterschied, ob die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, schon auf eine Vorschaltbeschwerde hin tätig wird oder erst, wenn sie vom Gericht, in diesem Fall vom OLG München, dazu aufgefordert wird. Denn egal, zu welchem Zeitpunkt die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, zum Tätigwerden aufgefordert wird, die GenStA musste sich in jedem Fall an Recht und Gesetz halten. Und nach Recht und Gesetz war es in diesem Fall unabweisbar, die StA München I dazu anzuhalten, die Ermittlungen gegen die Münchner Richter förmlich einzuleiten. Der Zeitpunkt, sich an Recht und Gesetz zu halten, spielt also evident keinerlei Rolle.      

c)    Dieselbe Überlegung gilt auch in Bezug auf die Verfahrensbeteiligten: Es macht evident keinerlei Unterschied, ob die  Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, vom Gericht, dem OLG München, oder von dem Bf. dazu aufgefordert wird, Stellung zu nehmen. Denn in beiden Fällen – unabhängig von dem Verfahrensbeteiligten - wird die Münchner GenStA gleichzeitig dazu ermahnt, sich an Recht und Gesetz zu halten und die StA München I dazu anzuhalten, die Ermittlungen gegen die Münchner Richter förmlich einzuleiten. 

4) Unzulässigkeit einer etwaigen Vorschaltbeschwerde

Eine etwaige Vorschaltbeschwerde wäre in diesem Fall auch evident unzulässig gewesen. Der Bf. hätte nämlich eine Vorschaltbeschwerde mangels jedweder Beschwer auch gar nicht erheben dürfen. Denn es lag in diesem Fall ja noch nicht einmal ein wie immer geartetes Handeln der Ausgangsbehörde, der StA München I, vor, das eine Beschwer des Bf. hätte auslösen können. Da also eine etwaige Vorschaltbeschwerde – mangels jedweder Beschwer - evident unzulässig gewesen wäre, kann daraus dem Bf. auch keinerlei Rechtsnachteil erwachsen. Umgekehrt verhält sich der Bf. gerade dadurch rechtskonform, dass er auf die Erhebung eines evident unzulässigen Rechtsbehelfs verzichtet.  

5) Die Parteimaxime im Widerspruchsverfahren  

Schließlich gilt - zumindest in dem vorliegenden Fall – für das Widerspruchsverfahren die Parteimaxime. Es blieb dem Bf. überlassen, ob er auf der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens besteht oder lieber darauf verzichten will. Die Parteimaxime im Widerspruchsverfahren ergibt ich hier daraus, dass der Bf. von Anfang an auf seinen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter gepocht hat. Es handelt sich hierbei um ein subjektiv-öffentliches Recht des Bf. Da also der Bf. – materiellrechtlich - über ein subjektiv-öffentliches Recht verfügte, durfte er auch über die prozessuale Umsetzung dieses Rechts verfügen. Die Anerkennung des Anspruchs auf Strafverfolgung Dritter durch die Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014 bringt eben unter anderem auch mit sich, dass der Verletzte insoweit auch den weiteren Fortgang der Ermittlungen – denn der Verletzte hat in diesem Fall einen Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungen – aktiv gestalten kann. Vor diesem Hintergrund steht es dem Verletzten selbstverständlich frei, welche prozessualen Mittel er zur Durchsetzung seines Rechtsanspruchs wählen will. Es ist deshalb unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden, wenn sich der Bf. in diesem Fall dazu entschlossen hat, auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verzichten zu wollen.    

Die VwGO hat im Klageerzwingungsverfahren nach einhelliger Meinung nichts zu suchen, vgl.:

"Für solche Verstöße sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Dies gilt insbesondere für die im Einzelnen begründete Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltende Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO auf das strafprozessuale Klageerzwingungsverfahren weder unmittelbar noch analog anzuwenden ist... Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG)" (VerfGH München, Entscheidung v. 22.09.2015 - Vf. 107-VI/14).

"Einen Untätigkeitsantrag oder eine Untätigkeitsklage sieht das Gesetz im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens nicht vor. Die VwGO ist nicht anwendbar" (OLG München, Beschluss v. 05.10.2017 - 2 Ws 1235/17 KL, 2 Ws 1238/17 KL).

"Eine solche Vorschaltbeschwerde hat der Beschwerdeführer nicht erhoben, sondern - trotz Hinweises des Oberlandesgerichts - auf seiner unzutreffenden Rechtsauffassung einer entsprechenden Anwendbarkeit von § 75 VwGO im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens beharrt... Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG)" (VerfGH München, Entscheidung v. 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17).

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Die genannten Entscheidungen sind falsch. 

Eine Widerspruchsbehörde GenStA gibt es nicht, abgesehen davon dass nach der BundesVwGO das Erfordernis eines Widerspruchsverfahrens landesrechtlich abgeschafft werden konnte (und dies teilweise geschehen ist), die Justiz Ländersache ist  und wir also  nach Ihrer Logik ("VwGO? Na klar!) trotz einer bundeseinheitlichen für Staatsanwaltschaften und Gerichte geltenden StPO dann das Kuriosum hätten, dass je nach Bundesland ein Vor-/Widerspruchsverfahren vor der "Widerspruchsbehörde GenStA" zu führen wäre oder auch nicht.

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Die Beschwerde zur GenStA ist nicht generell entbehrlich, sondern nur dann, wenn aus bestimmten Gründen - die in meinem Fall vorliegen - darauf verzichtet werden kann. 

Das können Sie oben im Text nachlesen.  

Und warum wäre, abgesehen von den Tonnen anderer Einwände, "eine etwaige Vorschaltbeschwerde in diesem Fall auch evident unzulässig gewesen", wie Sie oben schreiben. Warum hätten Sie "nämlich eine Vorschaltbeschwerde mangels jedweder Beschwer auch gar nicht erheben dürfen"? Es gab doch die (Sie beschwerende) Mitteilung der Staatsanwaltschaft! Ach Würdinger. Seufz...

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Anstatt mich zu wiederholen, verweise ich Sie auf den obigen Text. 

Der "obige Text" enthält zu diesem Punkt überhaupt nichts erhellendes, nicht einmal ansatzweise! Gehen Ihnen jetzt sogar Ihre berühmt-berüchtigten abwegigen "Argumente" aus? Es steht sehr schlimm um Sie...

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Ich zitiere mal Ihren "längeren, juristischen Text" von oben, damit sich jeder schnell ein Bild machen kann, was Sie angesichts der von Ihnen selbst mitgeteilten Verfügung der StA vom 15. Januar 2019 an offenbaren Unsinn von sich geben, dass es also angeblich keine beschwerende Entscheidung der StA gibt  (Hervorhebungen von mir):

Unzulässigkeit einer etwaigen Vorschaltbeschwerde

Eine etwaige Vorschaltbeschwerde wäre in diesem Fall auch evident unzulässig gewesen. Der Bf. hätte nämlich eine Vorschaltbeschwerde mangels jedweder Beschwer auch gar nicht erheben dürfen. Denn es lag in diesem Fall ja noch nicht einmal ein wie immer geartetes Handeln der Ausgangsbehörde, der StA München I, vor, das eine Beschwer des Bf. hätte auslösen können. Da also eine etwaige Vorschaltbeschwerde – mangels jedweder Beschwer - evident unzulässig gewesen wäre, kann daraus dem Bf. auch keinerlei Rechtsnachteil erwachsen. Umgekehrt verhält sich der Bf. gerade dadurch rechtskonform, dass er auf die Erhebung eines evident unzulässigen Rechtsbehelfs verzichtet.  

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Sie müssen schon auch die weiteren Passagen des Textes lesen. 

Ich habe speziell zu diesem Text eine Frage an Sie gerichtet! Die weiteren Passagen des (vielfach widerlegten) Textes interessieren z. Z. überhaupt nicht. Ich stelle fest, dass Sie den speziellen Text nicht rechtfertigen können, was ja auch objektiv unmöglich sein dürfte...

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Die Moderation des beck-blog wäre - zu Recht! - verärgert, wenn ich den obigen Text hierher kopieren würde. 

Die Redaktion der NJW formuliert zu VerfGH München, Entscheidung v. 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17 den Leitsatz:

"Das Klageerzwingungsverfahren und entsprechend ein ausnahmsweise zulässiges Ermittlungserzwingungsverfahren setzen auch bei Untätigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 172 I, II StPO voraus, dass der Anzeigeerstatter vor einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das OLG versucht hat, durch Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die Fortführung oder den Abschluss der Ermittlungen zu erreichen. Eine ohne diese Beschwerde eingelegte Verfassungsbeschwerde ist wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig (im Anschluss an BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], NJW 2017, 3141). (Leitsatz der Redaktion)"  (NJW 2019, 291).

Das gilt erst Recht, wenn keine "Untätigkeit der Staatsanwaltschaft" vorliegt, sondern die StA ausdrücklich tätig wurde. Sie haben nicht versucht, "durch Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die Fortführung oder den Abschluss der Ermittlungen zu erreichen". Ihr Ermittlungserzwingungsverfahren ist mithin, wie immer gesagt, unzulässig.

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Im übrigen ist Ihre Frage im Grunde genommen eine rechtspolitische Frage: So könnte z.B. der bayerische Landesgesetzgeber im Rahmen des BayAGGVG nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren vor den drei bayerischen Generalstaatsanwaltschaften München, Nürnberg und Bamberg treffen. Da es aber solche Vorschriften des BayAGGVG noch nicht gibt, sind sie auch nicht zu beachten. Im übrigen hätte aber auch das Bundesrecht in jedem Fall Vorrang vor dem Landesrecht, Art. 31 GG.  

Der Münchner OStAHAL Ken Heidenreich hat sich nämlich durch seine Weigerung, das Ermittlungsverfahren förmlich einzuleiten, wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung im Amt gem. §§ 339, 258a II StGB strafbar gemacht. Angesichts dessen wüsste ich nicht, warum ich mich bei dieser Sachlage noch lange mit einer "Vorschaltbeschwerde" aufhalten sollte.   

Angesichts dessen wüsste ich nicht, warum ich mich bei dieser Sachlage noch lange mit einer "Vorschaltbeschwerde" aufhalten sollte.   

Man sollte sich auch dann an das Gesetz halten, wenn man es nicht einsehen will. Ansonsten reagierte das Chaos, wovon Sie uns hier täglich einen wirklich abschreckenden Vorgeschmack liefern...

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Sie schreiben "Man sollte sich auch dann an das Gesetz halten, wenn man es nicht einsehen will." Das sagen Sie mal der Münchner Justiz!

Gegen immer mögliche Justizfehler und Justizunrecht gibt es unseren Rechts- und Rechtsmittelstaat, dessen Vorgaben, Fristen und Förmlichkeiten allerdings einzuhalten sind, auch durch Sie und insbesondere durch Sie, weil Sie das alles einmal studiert und gelernt, aber zwischenzeitlich wohl wieder vergessen haben...

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Sie schreiben: "Gegen immer mögliche Justizfehler und Justizunrecht gibt es unseren Rechts- und Rechtsmittelstaat." Das ist richtig. Deswegen habe ich mich unmittelbar an das zuständige Gericht gewandt. 

Sie schreiben:...

Sie lesen immer (maximal) nur die Hälfte und ziteiren - wie immer - bewußt und vorsätzlich falsch. So kommt es zu Ihren abwegigen Vorstellungen und Darlegungen. Im konkreten Fall hätten Sie meinen Satz weiterlesen und - zitieren sollen, wo es ausdrücklich heißt "...dessen Vorgaben, Fristen und Förmlichkeiten allerdings einzuhalten sind". Und genau daran scheitert das immer bei Ihnen, weil Sie offensichtlich denken, dass solche Kleinigkeiten und Petitessen nur für die Dummen da sind, aber natürlich nicht für Sie, den größten Rechtsdenker aller Zeiten, Herrn Würdinger.

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Nein, ich habe Ihnen noch einmal in aller Ruhe erklärt, warum es in dem konkreten Fall, so wie er liegt, richtig ist, die sog. "Vorschaltbeschwerde" zu überspringen und sich unmittelbar an das Gericht zu wenden. 

Ich verweise noch einmal auf hier, was Sie offensichtlich wieder einmal zum hundertsten Male nicht gelesen, geschweige denn, verstanden haben. So geht es uns hier immer, so dass man langsam wirklich zu der Meinung kommen muß, wenn man Ihnen etwas nicht in Stein gemeißelt und mit Blattgold unterlegt zum Lesen vorlegt, lesen Sie es nicht, insbesondere wenn es im Internet geschrieben wurde, mit dessen Regeln und Usancen Sie ganz offensichtlich - wie andernorts heute festgestellt - immer noch nicht umzugehen verstehen...

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Es ist schön, dass Sie auf diejenige Passage verlinken, wo ich Ihnen dieselbe Sache schon einmal erklärt habe. 

Aus Platzmangel setze ich die erbauliche Diskussion mit dem anonymen Gast an dieser Stelle fort: Ist Ihnen schon aufgefallen, dass Ihre Suada keinerlei Argumentation enthält?

Heute in der Post war die Aktenzeichen-Mitteilung des BVerfG: 1 BvR 183/19, Beschluss des LG München I vom 8.11.2018, Az. 15 S 8616/18 (Mietprozess Dr. Tholl)

4.) Zivilrechtliches Ergebnis

In zivilrechtlicher Hinsicht endete die ganze Geschichte damit, dass von dem BVerfG, unterzeichnet von den drei "Richtern"

Stephan Harbarth,                                    Susanne Baer und                      

Yvonne Ott

das übliche Blatt kam. Vom BayVerfGH werden dann irgendwann noch die üblichen 15 Seiten Klamauk kommen. Ich habe auch schon dem Gegenanwalt zu seinem schönen Erfolg gratuliert.  

In zivilrechtlicher Hinsicht endete die ganze Geschichte...

Beim BVerfG handelt es sich nie um eine "zivilrechtliche Hinsicht", sondern immer um eine "verfassungsrechtliche Hinsicht", denn das Bundesverfassungsgericht ist, wie jeder informierte Jurist weiß, kein (zivilrechtliches) Superrevisionsgericht (vgl. BVerfGE 2, 336 <339>; 21, 209 <216>; 53, 30 <53>; stRspr), sondern ein Verfassungsgericht.

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Wenn Sie des Lesens kundig wären, hätten Sie festgestellt, dass ich glasklare Grundrechtsverletzungen noch und nöcher vorgetragen hatte. 

glasklare Grundrechtsverletzungen noch und nöcher

Da war das BVerfG wohl anderer Ansicht. Ich auch...

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Sie sind herzlich eingeladen, mit mir ernsthaft zu diskutieren und irgendein vernünftiges juristisches Argument vorzutragen. 

Jetzt gebe ich Würdinger oben in allen Punkten Recht und dann nennt er das "unjuristisch" und "unvernünftig". Wie jetzt? Dem Manne muß geholfen werden...

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Auch nach längerem Pingpong scheint der anonyme Gast nicht dazu bereit zu sein, zu dem Kern der Angelegenheit irgend etwas beitragen zu wollen:   Heute (1.2.2019)  in der Post war die Aktenzeichen-Mitteilung des BVerfG: 1 BvR 183/19, Beschluss des LG München I vom 8.11.2018, Az. 15 S 8616/18 (Mietprozess Dr. Tholl)           4.) Zivilrechtliches Ergebnis In zivilrechtlicher Hinsicht endete die ganze Geschichte damit, dass von dem BVerfG, unterzeichnet von den drei "Richtern" Stephan Harbarth,                                    Susanne Baer und                       Yvonne Ott das übliche Blatt kam. Vom BayVerfGH werden dann irgendwann noch die üblichen 15 Seiten Klamauk kommen. Ich habe auch schon dem Gegenanwalt zu seinem schönen Erfolg gratuliert.  

Vielleicht bespricht Susanne Baer die Entscheidung 1 BvR 183/19 (VB gegen den Beschluss des LG München I vom 8.11.2018, Az. 15 S 8616/18) ja auch in ihrer Zeitschrift Streit – feministische Rechtszeitschrift, natürlich unter Gender-Gesichtspunkten.          

Sie wird dann bei der Besprechung dieser Entscheidung vor allem erörtern, warum es Verstoß gegen den gesetzlichen Richter und nicht Verstoß gegen die gesetzliche Richterin heißt, oder warum es Verstoß gegen das Verbot der objektiven Willkür und nicht Verstoß gegen das Verbot der objektiven Villeceuse heißt, oder warum es Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs heißt und nicht Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliche Geheuratrice

Das kommt eben dabei heraus, wenn "Richter" (oh, Verzeihung: Richterinnen) es auf irgendwelchen politischen Fahrscheinen ins BVerfG schaffen. 

Wahrscheinlich hat die Dame irgendwas unterzeichnet, natürlich ohne es zu lesen, was ihr der wissenschaftliche Mitarbeiter hingelegt hatte. 

So ein Unsinn!

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Die Dame, die es mit ihrem politisch aufgeladenen Monothema "Gender" auf dem passenden Ticket bis ins BVerfG geschafft hat, erweckt nicht den Eindruck, dass bei ihrer Wahl ins BVerfG - bei ihr schlicht fehlende - fachlich-juristische Kenntnisse und Fähigkeiten die überragende Rolle gespielt haben könnten. 

Dass Sie beim Bundesverfassungsgericht wieder einmal nicht angekommen sind, liegt nicht an der "Dame", wie Sie so abschätzig zu sagen belieben, sondern an der Abwegigkeit Ihres Vorbringens und an der Unfähigkeit des Beschwerdeführers .

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Meinen Sie, es ist unprofessionell, wenn der Bf. in logischer Reihenfolge drei Grundrechtsrügen vorbringt, von denen jede einzelne bereits für sich zwingend zur Aufhebung und Zurückverweisung führt?

Susanne Baer kann im Rahmen der Besprechung der Entscheidung 1 BvR 183/19 (VB gegen den Beschluss des LG München I vom 8.11.2018, Az. 15 S 8616/18) natürlich auch anführen, dass seinerzeit

1) eine Verstoßin gegen die Wartepflichtin des § 47 I ZPO vorlag, sowie

2) eine Ignorierin der Anspruchsgrundlagin des § 823 II BGB i.V.m. § 303 II StGB, aber auch 

3) eine mehrfache (die Sachverständige, die Nachbarin, die Maklerin) Verletzin des Art. 103 I GG.

 

Übrigens geniale Verteidigungsstrategie: Einfach totschweigen und so tun, als sei nichts gewesen. 

Ihr Fall ist viel zu traurig, um ihn auch noch auszubreiten. Da kann man nur gnädig den Mantel des Schweigens darüber legen...

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Der Fall ist tatsächlich insofern traurig, als der Bf. auf drei Grundrechtsrügen, von denen jede einzelne bereits für sich zwingend zur Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung des Landgerichts München I in dem Mietrechtsfall führen musste, nur ein Blatt aus Karlsruhe bekommen hat. 

Wenn also das BVerfG in diesem vorliegenden Mietrechtsfall offensichtliches Unrecht begangen hat, was sagt das dann über die Arbeit des BVerfG insgesamt aus?

Quatsch!

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Sie kennen offensichtlich weder den Sachverhalt noch die Aktenlage. 

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