Loveparade 2010 - "The Art of the Deal" in der Hauptverhandlung?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 18.01.2019

Schon im Oktober 2018  kam das Gerücht auf, im Prozess um die Loveparade 2010, die 21 Tote und hunderte Verletzte zur Folge hatte, tendiere die Strafkammer zu einer Einstellung des Verfahrens. Einige Nebenklagevertreter nahmen dies zum Anlass den NRW-Justizminister aufzufordern der Staatsanwaltschaft eine Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens zu untersagen. Wenn auch dies damals nicht unbedingt als kluge Prozesstaktik erschien und auch nicht von Erfolg gekrönt war, so verdichteten sich doch in der Folgezeit Hinweise darauf, das Gericht wolle im Januar in einem "Rechtsgespräch" mit Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Nebenklägervertretern eruieren, inwieweit eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO in Betracht gezogen werden könne. Gestern war es nun soweit.

Im Hintergrund steht die Annahme bzw. Befürchtung, der Prozess könne nicht in der Zeit bis zur absoluten Verjährung im Sommer 2020 zu einem ordentlichen Ende per Urteil gebracht werden. Man muss diesen Umstand im Hinterkopf behalten, wenn man die weiteren Erwägungen  des Gerichts aber auch die der anderen Beteiligten beurteilen will.  Deshalb: Wer jetzt die "Katastrophe nach der Katastrophe" (Heribert Prantl, SZ) beklagt und das derzeitig zuständige Gericht dafür verantwortlich machen will, liegt nicht völlig richtig. Die Anlässe und Ursachen einer erheblichen Verzögerung (über Jahre), liegen weit früher im Verfahren und teilweise lange vor der Anklageerhebung. Man hat sich seitens der Strafverfolgungsbehörden sehr lange, ich meine: zu lange, damit befasst, bestimmte Ursachen auszuschließen (insbesondere das polizeiliche Verhalten) und ist u.a. mit dem ersten beauftragten Gutachter schlecht gefahren. Das hat zur Nichtzulassung der Anklage geführt und quasi zu einer Ehrenrunde, bevor die jetzige Strafkammer mit dem Verfahren befasst wurde. Seit die Hauptverhandlung begonnen hat, so hat man den Eindruck, werden die komplexen Themen in der Beweisaufnahme vergleichsweise zügig behandelt, wenn auch vielen Zeugen inzwischen die Erinnerung verblasst ist bzw. sie sich glaubhaft darauf berufen können. Aber der Verjährungstermin rückt trotzdem näher, weshalb ich sogar ein gewisses Verständnis für die Bestrebung des Gerichts habe, eine andere Beendigung des Verfahrens zu erreichen bzw. zumindest auszuloten.

Der Zeitpunkt des Rechtsgesprächs, nämlich VOR dem prozessordnungsgemäßen Einbringen des wohl für das Verständnis des Geschehens entscheidenden Sachverständigengutachtens in die Hauptverhandlung, scheint mir jedoch sehr fragwürdig. Man kann ohne Wahrnehmung des Gutachtens und ohne dessen Würdigung die vermutete "Schuld" der Angeklagten gar nicht einschätzen. Aber über die (vermeintlich) geringe Schuld für § 153 StPO, "mittlere" für § 153a StPO wurde dann schon gestern Abend in der Presse heftig spekuliert, als erste INformationen über den Inhalt des Rechtsgesprächs ruchbar wurden. Insoweit handelte es sich demnach nicht um ein bloßes "Rechts-"Gespräch über die der Öffentlichkeit bereits aus der Beweisaufnahme bekannten Tatsachen und deren Würdigung, sondern gleichsam um eine Vorabwürdigung der Erkenntnisse aus dem Gutachten, das bisher gar nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war. Den Prozessbeteiligten liegt dies natürlich in schriftlicher Form bereits vor. Darin ist insbesondere die Komplexität der tödlichen Ursachenkette beschrieben und damit die mehrstufige Verantwortung für die Toten und Verletzten, wie sie u.a. hier im Blog bereits im Jahr 2010 konstatiert wurde. Nur dient diese Beschreibung jetzt dem Gericht nicht mehr als mögliche Grundlage für eine ebenfalls mehrstufige strafrechtliche Verantwortlichkeit, sondern dazu, die Schuld aller Angeklaggten als soweit minimiert anzusehen, dass man sie auch nach § 153 oder § 153a StPO abhandeln könne. Und vor dem Hintergrund  einer im WDR-Blog damals zitierten Aussage des Vors. Richters muss man das Rechtsgespräch auch als eine Vorankündigung in Richtung Urteil auffassen. Er soll damals gesagt haben: „Wenn wir wirklich hier zu einem bestimmten Zeitpunkt der Auffassung sind, dass eine Einstellung richtig ist, dann ist kein Raum mehr für eine Verurteilung.“

Aus Sicht der interessierten Öffentlichkeit, zu der ich mich zähle, ging es bislang um zweierlei: Zum einen um die Frage der Aufklärung der tatsächlichen Abläufe, die Aufklärung der Schuldanteile und der daraus resultierenden möglichen Bestrafung einzelner Angeklagter. Zum anderen ging es aus gesellschaftspolitischer Sicht darum zu belegen, dass die Strafjustiz in Deutschland überhaupt in der Lage ist, solche komplexen Geschehensabläufe mit gravierenden Folgen adäquat einer prozessordnungsgemäßen Antwort zuzuführen. Denn hier hat sich im gesamten Loveparade-Verfahren erneut eine eklatante Schwäche des strafjustiziellen Systems offenbart: Gerade bei größeren Katastrophen (Contergan, Flughafen Düsseldorf, Kölner Stadtarchiv) und bei komplexeren politisch brisanten Verfahren (Mannesmann, Spendenaffäre Kohl) weichen die Justizorgane gern auf die Einstellung aus oder kommen zu unbefriedigenden Ergebnissen, so der Eindruck. Leider, so sieht es aus, wird das auch im Fall Loveparade nicht anders kommen.

Für beide Fragen ist das Ergebnis des „Rechtsgesprächs“ von gestern also ernüchternd. Von einer „Katastrophe“ für den Rechtsstaat mag ich nur deshalb nicht sprechen, weil man noch vor nicht einmal drei Jahren damit rechnen musste, dass ein Hauptverfahren gar nicht zustande kommen würde. Und insofern ist man immerhin noch ein ganzes Stück weitergekommen. Wenn auch das (zu) frühe Rechtsgespräch die Früchte der bisherigen Hauptverhandlung entwertet.

Seit dem gestrigen Rechtsgespräch scheint es nämlich nur noch um zwei Fragen zu gehen, nämlich

1. darum, welche der Angeklagten mit einer Einstellung nach § 153 StPO und welche mit einer Einstellung unter (Geld-)Auflagen nach § 153a StPO rechnen dürfen sowie

2. darum, wer die erheblichen Auslagen der Nebenkläger zu tragen hat.

Insofern können jetzt die im „Deal“ zu berücksichtigenden Positionen näher aufgeschlüsselt werden.

zu 1.:

a) das Gericht stellt in den Raum, dass nach (vorläufiger) Würdigung der bisherigen Beweisaufnahme und des bislang nur schriftlich vorliegenden Vorab-Gutachtens Gerlach für alle Angeklagten eine Einstellung in Betracht komme. Dabei sei noch offen, ob § 153 oder §153a StPO zur Anwendung kommen sollte. Die dazu angedeutete Position des Gerichts, es sei eine größere Schuld bei denjenigen Angeklagten anzusiedeln, die noch am Tag der Veranstaltung vor Ort Aufgaben zu erledigen hätten und möglicherweise das Schlimmste noch hätten verhindern können, ist meines Erachtens zu schlicht. Die größere Verantwortung sehe ich darin, dass jemand längere Zeit bei der Vorbereitung des Großereignisses mitgewirkt hat und dabei alle Anzeichen für Gefahren zur Seite geschoben hat.

b) die Staatsanwaltschaft ist bisher der Auffassung, dass insbesondere wegen der gravierenden Folgen bei keinem der Angeklagten eine sanktionslose Einstellung nach § 153 StPO in Betracht zu ziehen sei.

c) einige Strafverteidiger haben geäußert, dass sie eine Einstellung nach § 153a StPO ausschließen, aber in der Diskussion mit ihren Mandanten diesen wohl die Zustimmung zu einer Einstellung nach § 153 StPO empfehlen würden, selbst wenn sie jeweils das Ziel eines Freispruchs immer noch für erreichbar hielten.  

d) einige Nebenklagevertreter haben im Rechtsgespräch geäußert, sie könnten sich angesichts der drohenden Verjährung und der Einschätzung des Gerichts mit Einstellungen nach § 153a StPO dann abfinden, wenn zugleich deutliche Aussagen hinsichtlich der Verantwortlichkeiten als Grundlage für Schadenersatzforderungen gemacht würden. Auch sei es nicht verständlich, wenn die Auslagen der Nebenkläger am Ende höher ausfielen als die Geldauflagen, die die Angeklagten ggf. zu zahlen hätten.

Da momentan  Staatsanwaltschaft und Verteidigung, die beide einer Einstellung zustimmen müssten, nicht auf einer Linie sind, ist unmittelbar noch nicht mit der vom Gericht gewünschten Einstellung zu rechnen. Aber sehr weit auseinander liegen die Positionen nicht. Für einige der Angeklagten dürfte eine zu zahlende Geldauflage kein Tabu sein, zumal damit die jahrelange Unsicherheit über einen möglichen Schuldspruch beendet werden könnte. Die Nebenkläger haben hier kein Vetorecht.

zu 2.: Zum Hintergrund der Kostenfrage ist zu bemerken, dass § 472 Abs.1 StPO vorsieht, dass die Kosten der Nebenklage grds. vom Angeklagten getragen werden, wenn er verurteilt ist. Nach § 472 Abs. 2 ist es bei einer Einstellung in das Ermessen des Gerichts gestellt, ob den Angeklagten die Kosten auferlegt werden oder diese der Nebenkläger selbst zu tragen hat; letzteres wäre der Regelfall. Bei den Nebenklagekosten geht es v.a. um die Anwaltskosten, die bei einer zeitlich so aufwändigen Hauptverhandlung recht hoch sind, zumal sich etliche Nebenkläger angeschlossen haben – allein 28 Rechtsanwälte, die teilweise mehrere Nebenkläger vertreten, waren beim Rechtsgespräch anwesend..

Das Gericht hat hierzu dargelegt, dass die Nebenklagekosten wohl nicht den Angeklagten auferlegt werden könnten, da dies eine zusätzliche Strafwirkung haben könne, die bei der geringen bis „mittleren“ Schuldschwere nicht berechtigt sei, zumal dies ohne Verurteilung auch der Unschuldsvermutung widersprechen könne.  

Außerhalb der Hauptverhandlung haben Nebenkläger, aber auch andere Angehörige und selbst Betroffene ihrer Erschütterung darüber Ausdruck gegeben, dass zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt eine Einstellung des Verfahrens erwogen werde. Eine Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld bzw. unter Umständen, die es erlauben, das öffentliche Verfolgungsinteresse durch eine Auflage zu beseitigen, erscheine vor dem Hintergrund der schweren Folgen in der Tat ohne Beispiel.

Links:

Der gerichtliche Vermerk im Wortlaut.

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.

Update (01.02.2019):

Wie mir von einem regelmäßigen Beobachter der Hauptverhandlung berichtet wurde, hat vorgestern einer der Verteidiger für seinen Mandanten das gerichtliche Angebot einer Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a StPO zurückgewiesen: "Es hätten seit dem Rechtsgespräch intensive Gespräche zwischen W. und seinen Anwälten stattgefunden; Fazit: W. könne mit Freispruch, Verurteilung und einem Ende des Verfahrens wegen Verjährung weiter leben. Nicht aber mit einer Einstellung. (Der Vorsitzende Richter) Plein war sichtlich überrascht."
Damit ergibt sich eine neue Situation insofern, als die Hauptverhandlung offenbar jedenfalls gegen diesen Angeklagten fortgesetzt werden muss, denn während des Hauptverfahrens bedarf die Einstellung der Zustimmung des Angeklagten. Was dies praktisch bedeutet, wenn man die Ansage des Vorsitzenden Richters vom Oktober ernst nimmt  (wdr-Blog zitierte ihn damals so: „Wenn wir wirklich hier zu einem bestimmten Zeitpunkt der Auffassung sind, dass eine Einstellung richtig ist, dann ist kein Raum mehr für eine Verurteilung.“ ), darüber kann man derzeit nur spekulieren. Aus meiner Sicht hat damit nämlich der Vorsitzende, wenn er es ernst gemeint hat,  vorab jedes Druckmittel aus der Hand gegeben. Spannend wird es nächste Woche, wenn auch die anderen Stellungnahmen und auch diejenigen der Nebenkläger bekannt werden.

Update (5.2.2019)

Die Staatsanwaltschaft hat der geplanten Einstellung heute zugestimmt und erklärt, dass eine Einstellung nach § 153 StPO bei sieben der Angeklagten zugestimmt werde, bei drei der Angeklagten (alle Mitarbeiter von Lopavent) werde einer Einstellung nach § 153a StPO (unter Geldauflagen in Höhe von ca. 10000 Euro). Nach bisherigen Informationen, sind diese drei Angeklagten aber nicht einverstanden mit einer Einstellung unter Geldauflagen.

Ich halte es für zumindest fragwürdig, dass bisher die Meinung der Schöffen, die durch ihr Votum eine Einstellung verhindern könnten, nicht berücksichtigt wurde, weil sie von entscheidenden Argumenten der Berufsrichter (entnommen dem noch nicht eingeführten Gutachten) noch nichts wissen dürften: Es ist aber "das Gericht", das das Verfahren einstellen muss, nicht nur die drei Berufsrichter.

Morgen, am 6.2.2019, gegen  Mittag, wird in Düsseldorf ein Pressegespräch mit zwei Nebenklägern stattfinden, in deren Stellungnahme bisher nicht bekannte Tatsachen aus dem Loveparade-Komplex mitgeteilt werden, verbunden mit der öffentlichen Forderung, das Verfahren nicht einzustellen, bevor nicht diese wesentlichen Tatsachen noch aufgeklärt sind. Ich werde bei diesem Pressegespräch in Düsseldorf anwesend sein und eine eigene ergänzende Stellungnahme abgeben. Ich  bitte Sie um freundliche Beachtung der Pressemeldungen am morgigen Tag.

Selbstverständlich werde ich die Stellungnahme auch hier im Blog veröffentlichen, in einem neuen Beitrag.

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Links zu früheren Beiträgen und Diskussionen hier im Beck-Blog und weiteren wichtigen Informationen, die im Netz verfügbar sind:

November 2018: Loveparade Duisburg 2010 – die Mühen der Ebene in der Hauptverhandlung (ca. 3300 Abrufe)

September 2018: Loveparade Duisburg 2010 - nach mehr als acht Jahren: Gerlach-Gutachten belegt Ursachenkomplex mit Polizeibeteiligung (ca. 1700 Aufrufe)

Juli 2018: Loveparade 2010 in Duisburg - acht Jahre später (11 Kommentare, ca. 2700 Aufrufe)

März 2018: Loveparade 2010 - Der Gullydeckel/Bauzaun-Komplex in der Hauptverhandlung (11 Kommentare, ca. 3500 Aufrufe)

Dezember 2017: Loveparade 2010 - die Hauptverhandlung beginnt (69 Kommentare, ca. 10000 Aufrufe)

Juli 2017: Loveparade 2010 - sieben Jahre später: Hauptverhandlung in Sichtweite (61 Kommentare, ca. 5100 Aufrufe)

April 2017: Loveparade 2010 – OLG Düsseldorf lässt Anklage zu. Hauptverhandlung nach sieben Jahren (105 Kommentare, ca. 7500 Aufrufe)

Juli 2016: Loveparade 2010 - nach sechs Jahren noch kein Hauptverfahren (76 Kommentare, ca. 9200 Abrufe)

April 2016: Loveparade Duisburg 2010 - Fahrlässigkeiten, 21 Tote, keine Hauptverhandlung? (252 Kommentare, ca. 115000 Abrufe)

Juli 2015: Fünf Jahre und kein Ende – die Strafverfolgung im Fall Loveparade 2010 (98 Kommentare, ca. 11000 Abrufe)

Februar 2015: Was wird aus dem Prozess? (72 Kommentare, ca. 8000 Aufrufe)

August 2014: Zweifel am Gutachten (50 Kommentare, ca. 9000 Abrufe)

Februar 2014: Anklageerhebung (50 Kommentare, ca. 16000 Abrufe)

Mai 2013: Gutachten aus England (130 Kommentare, ca. 16500 Abrufe)

Juli 2012: Ermittlungen dauern an (68 Kommentare, ca. 14000 Abrufe)

Dezember 2011: Kommt es 2012 zur Anklage? (169 Kommentare, ca. 30000 Abrufe)

Juli 2011: Ein Jahr danach, staatsanwaltliche Bewertung sickert durch (249 Kommentare, ca. 39000 Abrufe)

Mai 2011: Neue Erkenntnisse? (1100 Kommentare, ca. 37000 Abrufe)

Dezember 2010: Fünf Monate danach (537 Kommentare, ca. 26500 Abrufe)

September 2010: Im Internet weitgehend aufgeklärt (788 Kommentare, ca. 43000 Abrufe)

Juli 2010: Wie wurde die Katastrophe verursacht - ein Zwischenfazit (465 Kommentare, ca. 51000 Abrufe)

Ergänzend:

Link zur großen Dokumentationsseite im Netz:

Loveparade2010Doku

speziell: Illustrierter Zeitstrahl

Link zur Seite von Lothar Evers: DocuNews Loveparade Duisburg 2010

Link zur Prezi-Präsentation von Jolie van der Klis (engl.)

Weitere Links:

Artikelsammlung zur Loveparade auf LTO

Große Anfrage der FDP-Fraktion im Landtag NRW

Kurzgutachten von Keith Still (engl. Original)

Kurzgutachten von Keith Still (deutsch übersetzt)

Analyse von Dirk Helbing und Pratik Mukerji (engl. Original)

Multiperspektiven-Video von Jolie / September 2014 (youtube)

Interview (Januar 2013) mit Julius Reiter, dem Rechtsanwalt, der eine ganze Reihe von Opfern vertritt.

Rechtswissenschaftlicher Aufsatz von Thomas Grosse-Wilde: Verloren im Dickicht von Kausalität und Erfolgszurechnung. Über "Alleinursachen", "Mitursachen", "Hinwegdenken", "Hinzudenken", "Risikorealisierungen" und "Unumkehrbarkeitszeitpunkte" im Love Parade-Verfahren, in: ZIS 2017, 638 - 661.

Der Anklagesatz

Blog des WDR zur Hauptverhandlung (Berichte über jeden Prozesstag)

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162 Kommentare

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Da muss ich Ihnen leider widersprechen: Es war schon richtig, das Hauptverfahren zu eröffnen. Hätte man das nicht getan, hätten die Hinterbliebenen hierfür  - zu Recht! - keinerlei Verständnis gehabt. Man muss sich auch immer vor der ex-post-Betrachtung hüten. Ex-post erscheint immer alles ganz einfach. Das Problem dabei ist aber, dass gerade die ex-post-Betrachtung die Dinge verzerrt. Denn allgemein das Leben und so auch im Kleinen ein Gerichtsprozess werden immer ex-ante geführt. Alles immer nur ex-post zu betrachten ist demgegenüber einfach nur wohlfeil

Hätte man das nicht getan, hätten die Hinterbliebenen hierfür - zu Recht! - keinerlei Verständnis gehabt.

Ob ein Hauptverfahren eröffnet wird, hängt nicht davon ab, wieviel "Verständnis" die Hinterbliebenen haben, sondern ob ein hinreichender Tatverdacht besteht (§ 203 StPO).

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Den hinreichenden Tatverdacht gab es.

Warum reden Sie dann solch einen Unsinn von wegen "Verständnis der Hinterbliebenen"?

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Der "hinreichende Tatverdacht" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der Wertungen zugänglich ist. Wäre diese Wertung so ausgefallen, den hinreichenden Tatverdacht zu verneinen, hätten die Hinterbliebenen hierfür kein Verständnis aufgebracht. Zufrieden? 

hätten die Hinterbliebenen hierfür kein Verständnis aufgebracht

Das "Verständnis der Hinterbliebenen" ist kein Maßstab. Ob ein Hauptverfahren eröffnet wird, hängt nicht davon ab, wieviel "Verständnis" die Hinterbliebenen haben, sondern ob ein hinreichender Tatverdacht besteht (§ 203 StPO).

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Meinetwegen

Grüß Gott Herr Prof. Müller,

an sich hätte ich das Interview mit Ihnen, großes Pumuckl-Ehrenwort, sehr gern gelesen, ich fand dann aber, zumal nach meinen Erfahrungen mit "Blendle" (einmal reingetappt und ich werde es nicht mehr los) die Paywall zu stressig, tut mir leid. 

Die Zeitung fasst Ihre Stellungnahme zusammen zu dem Satz "Die Fehler wurden früher im Verfahren gemacht." Entspricht das Ihren Intentionen?

Wenn Sie nur ein wenig sorgfältiger und vernunftbegabter lesen und verstehen würden, hätten Sie oben einleitend zur Kenntnis nehmen können, dass Herr Prof. Müller genau das gleiche gesagt hat: "Die Anlässe und Ursachen einer erheblichen Verzögerung (über Jahre), liegen weit früher im Verfahren und teilweise lange vor der Anklageerhebung...". Ihre Frage erübrigt sich deshalb gannz offenkundig und schon die Frage überhaupt gestellt zu haben, ist so peinlich wie typisch. Außerdem zitiert die Rheinpfalz nicht falsch, wie man es von anderen kennt...

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Gut, das heißt dann eben auch, dass man nicht aktuell dem Kammervorsitzenden die Schuld in die Schuhe schieben sollte. 

Das ist jetzt ausnahmsweise mal eine logisch-zwingende Schlußfolgerung. Respekt! Ich erkenne Sie gar nicht wieder...

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Die Diskussion verläuft so, dass der "Vergleichsabschluss" schon als "ausgemachte Sache" behandelt wird und eigentlich nur noch um die "Schuldigen" an dem Desaster - m.E. nicht ganz unerheblich die Vertreter der Nebenklage - gestritten wird. 

Herr Prof. Müller hat Ihre diesbezüglichen Darlegungen schon oben - sehr höflich - "unausgereift" genannt. Dem ist - um höflich zu bleiben - nichts hinzuzufügen.

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Naja, dann schauen Sie mal noch weiter oben im Text, dort lege ich ausführlich dar, dass die anwaltlichen Vertreter der Nebenklage auch an sich naheliegende prozessuale Möglichkeiten ausgelassen haben, schon sehr viel früher z.B. die Bestellung eines zweiten Gutachters zu erzwingen. 

Eben diese "ausführlichen Darlegungen" sind - höflich gesagt - unausgereift.

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Eine ständige Rechtsprechung seit 1980, die es ermöglicht, in dem Verfahren nach den §§ 172 ff StPO vor dem OLG Ermittlungen zu erzwingen, kann man schwerlich als "unausgereift" bezeichnen. 

Sehr geehrter Herr Würdinger,

ich habe mich gar nicht zu der Rechtsprechung geäußert, die Sie hier und anderswo zitieren. Es erscheint mir nur unausgereift, wie Sie dies  sogar mit in meinen Augen unsubstantiierten Vorwürfen in Richtung der Nebenklägerverterter verbinden. Soweit ich weiß, hat die Staatsanwaltschaft hier seit 2010 durchaus intensiv ermittelt und hat dann schließlich  zehn Personen angeklagt. Ich habe durchaus Kritik an diesem Ermittlungsverfahren bzw. konkreten Entscheidungen darin geübt, wie ja auch das LG in seinem Nichteröffnungsbeschluss. Aber ich sehe nicht, wie ein Klageerzwingungsverfahren oder Ermittlungserzwingungsverfahren hieran irgendetwas geändert hätte, insbesondere kann ich nicht erkennen, wie das Verfahren dadurch hätte beschleunigt werden können. Leider haben Sie - außer sich in kurzen Sätzen mit anderen Kommentatoren anzupflaumen, bislang kein konkretes Argument geliefert. Ohne solche Argumente komme ich zum selben Schluss wie oben: Nur weil man einen Hammer zur Verfügung hat, ist nicht jedes Problem ein Nagel.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

Grüß Gott Herr Prof. Müller,

Sie fragen nach "konkreten Argumenten". Gut. Um nur ein Beispiel zu nennen:  Scrollen Sie mal in meinem Profil (in dem Kasten mit den auf beck-blog publizierten Kommentaren) gleich zu meinen allerersten Kommentaren in der Sache "Loveparade-Verfahren" aus dem April 2016. Was finden Sie dort? Meinen Sie nicht auch, dass ich bereits im April 2016 im einzelnen vorgetragen habe, was (insbesondere Herr Kollege Prof. Reiter) zu diesem Zeitpunkt seinerseits längst hätte tun sollen, anstatt immer nur schöne Fernsehinterviews zu geben? Und ja, ich bin es leid, mich ständig wiederholen zu sollen. Im übrigen ist die ganze Debatte leider ziemlich müßig, nachdem der Karren tief im Morast steckengeblieben ist.   

Scrollen Sie mal in meinem Profil (in dem Kasten mit den auf beckblog publizierten Kommentaren) gleich zu meinen allerersten Kommentaren in der Sache "Loveparade-Verfahren" aus dem April 2016. Was finden Sie dort?

Warum so kompliziert mit der Kirche ums Dorf und dann dreimal mit verbundenen Augen im Kreis gedreht? Warum verlinken Sie nicht einfach?

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Weil ich Sie für hinreichend intelligent halte, nachlesen zu können, was ich bereits im April 2016 geschrieben habe. Im übrigen hätte ich meine Antwort an Herrn Prof. Müller auch kürzer fassen können: Ich bin kein so großer Fan von Hagiografie (Hagiographie), das gilt auch für Anwaltskollegen. 

Na ja, man kann wohl nicht erwarten, dass jeder sofort die Regeln und Methoden des Internets beherrscht, das es bekanntlich erst seit 30 Jahren gibt. So rasend schnell muss man nicht hinzu lernen können. Rom wurde schließlich auch nicht an einem Tag erbaut. Hyperlinks sind das charakteristische Merkmal des Internets, vgl. hier. Was die "Hagiographie" anlangt, die Sie nicht schätzen, ist es manches Mal gar nicht schlecht, wenn man sich an Vorbildern orientiert, die zeigen oder gezeigt haben, wie es geht, sofern man sich nicht selbst für das größte Vorbild auf Erden überhaupt hält...

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@ Herr Würdinger: Eine Verlinkung könnte dazu beitragen, Ihre Nachricht 'rüberzubringen. Jedenfalls ich finde den Beitrag auch über Ihr Profil nicht. Auch falls eine Botschaft mit Recherche, Mühe o. ä. verständlich gemacht werden kann - diese Arbeit auf den Leser abzuschieben, schwächt die Botschaft leider. Its hlat so - wnen man vrestnaden wreden wlil, msus man vretsädnlihc srhbeiren.

TLDR: giev link!11

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Auf die Verlinkung habe ich in diesem Fall verzichtet, weil ich auf eine ganze Reihe meiner Kommentare (nicht nur aus dem April 2016) verweisen will, sondern eigentlich auch auf meine Kommentare in Bezug auf das Loveparade-Verfahren, die ich auch noch in den Folgemonaten abgegeben habe. Meine Kommentare finden Sie in dem "Kasten" (ganz unten in meinem Profil, über den Bildern), wenn Sie dort auf "letzte Seite" klicken. Von dort aus müssen Sie sich weiter vorarbeiten (das sind inzwischen ungefähr die Seiten 160, 159, 158 ...).

Sehr geehrter Herr Würdinger, ich habe Ihnen jetzt mal Ihre Arbeit abgenommen und Ihren Beitrag vom April 2016 gesucht und gefunden:

M.E. liegt der schwarze Peter nach wie vor in erster Linie bei der StA. Die Ermittlungen der StA sind m.E. nach wie vor völlig unzureichend. Es ist deshalb m.E. richtig, ein Ermittlungs-Erzwingungsverfahren gem. §§ 172 ff StPO gegen die StA anzustrengen. Die Erfolgssaussichten eines solchen Verfahrens gem. §§ 172 ff StPO sind sehr viel besser, wenn man auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO Verwaltungs-Prozessrecht anwendet. Denn dann muss der Strafsenat beim OLG u.a. auch § 86 III VwGO auf das Verfahren anwenden. Und das bedeutet: Ist die Antragsschrift lückenhaft oder sonstwie unvollständig, muss das OLG zunächst richterliche Hinweise erteilen und kann die Antragsschrift nicht sofort als unzulässig zurückweisen. Die Verletzten haben dann immer noch die Möglichkeit, die Antragsschrift nachzubessern. Die Verletzten haben damit die Möglichkeit, beim OLG mit Aussicht auf Erfolg den Antrag zu stellen, dass das OLG die StA zu weiteren Ermittlungen verpflichtet. Diesen prozessualen Weg habe ich weiter ausgeführt in meinem Aufsatz mit dem Titel "Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren", HRRS 2016, 29 ff.

Zu einer Zeit, als das LG Duisburg das Verfahren gerade nicht eröffnet hatte, mag das eine (von mehreren) theoretischen Überlegungen gewesen sein, wie man über das OLG doch noch zum Hauptverfahren kommen konnte. Aber es hat sich ja  nun herausgestellt, dass der "direkte" Beschwerdeweg, der GENAU SO in der StPO vorgesehen ist (weshalb das Verfahren nach § 172 StPO mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig gewesen wäre) , zum Ziel geührt hat: Das Hauptverfahren wurde schließlich eröffnet und es gibt ein neues Gutachten! Ich bin überzeugt davon, dass ein Klageerzwingungsverfahren im April 2016 dieses Verfahren um keinen einzigen Tag beschleunigt hätte und wir jetzt, im Januar 2019, vor genau derselben Problematik stünden - nämlich die drohende absolute Verjährung und das Bestreben des Gerichts, zu einem "Deal" zu kommen. Beides ist keineswegs in der Reichweite des Klageerzwingungs- bzw. Ermittlungserzwingungsverfahrens.  Im Übrigen wurde auf Ihren damaligen Post schon in derselben Weise geantwortet, ohne dass Sie Ihre Auffassung auf den LoPa-Fall konkret angewendet hätten. Damals wie heute werfen Sie IHR Thema, das Klageerzwingungsverfahren, in die Diskussion, so als sei dies ein Wundermittel in jedem Strafverfahren. 

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Im Fall Loveparade ging es aber nie um ein Klageerzwingungsverfahren (weil seinerzeit die Anklagereife fehlte, da sind wir uns einig), sondern es ging seinerzeit um die Frage, ob nicht ein  Ermittlungserzwingungsverfahren (z.B. gerichtet auf die Erzwingung der Bestellung eines zweiten Gutachters) für die Belange der Nebenklage zielführend gewesen wäre. Ich meine ja, Sie meinen nein, wollen wir es dabei belassen, zumal die ganze Sache inzwischen längst "prozessual überholt" ist.

Prozessrechtlich gibt es nach wie vor nur das Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO. Auch in Form des Ermittlungserzwingungsverfahrens wäre dies damals unzulässig gewesen, da das zweite Gutachten auch im Zwischenverfahren eingeholt werden konnte (und wurde!). Den Nebenklägervertretern ein unzulässiges Rechtsmittel empfehlen und später vorwerfen, sie seien schuld an der Verfahrensverzögerung, weil sie es nicht beantragt hätten, ist m.E. nicht zielführend.

Ich scheine mich immer noch nicht klar genug ausgedrückt zu haben: Beim Loveparade-Verfahren ging  es mir damals - vor einigen Jahren - um das Ermittlungserzwingungsverfahren. Ich will mich aber mit Ihnen auch nicht weiter darüber streiten, was vor ein paar Jahren für die Belange der Nebenklage aussichtsreicher gewesen wäre, denn das alles ist sprichwörtlich so richtig "Schnee von gestern". 

Gerhard Rudolf Baum fragt in Hinblick auf den Vergleichsvorschlag des Gerichts "was bleibt uns anderes übrig" und sieht die Zukunftsmusik offenbar darin, "sich an die Versicherungen zu wenden." Wow!

Studiert man die überaus beeindruckende Vita von Gerhart Baum, wird auch sofort klar, dass für solche Petitessen, wie die anwaltliche Vertretung der Opfer und Hinterbliebenen im Loveparade-Verfahren, keine Zeit zum Nachdenken ist. 

Lassen Sie doch einfach derartige völlig unmotivierte Sottisen! Sie können ja denken, was Sie wollen, Sie sollten sich aber gut überlegen, was Sie von Ihren gedachten Sottisen zu Papier bringen und veröffentlichen. Im übrigen ist Herr Koll. Baum ein beeindruckender Anwalt mit einer überaus beeindruckenden Lebensleistung, wovor man den Hut zu ziehen hat, wenn man nicht gerade Würdinger ist...

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Die Kanzlei-Homepage schreibt: "Prof. Dr. Julius Reiter, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie IT-Recht (usw. usw.)" Klar, da drängt sich eine anwaltliche Vertretung im Loveparade-Verfahren geradezu auf. 

Überaus beeindruckend auch die Aufzählung, was Herr Kollege Julius Reiter auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts so alles kann und alles macht. Indes ist mir bislang noch nicht so recht klargeworden, was Wirtschaftsrecht mit dem Unglück bei der Loveparade zu tun haben mag. 

Sie übersehen, oder wissen es einfach gar nicht, dass es Koll Reiter war, der damals durchgesetzt hat, dass das Verfahren, nachdem es vom Landgericht eingestellt worden war, überhaupt eröffnet wurde. Sparen Sie sich also auch bzgl dieses Kollegen Person ihre unerträglichen Sottisen!

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Wenn Sie schon so ein Fan der genialen Prozessführung der Herren Professoren Baum und Reiter sind, dann gestatten Sie mir sicher ein paar Fragen: Wie erklären Sie sich das Ergebnis des Loveparade-Verfahrens? Hängt das Ergebnis vielleicht in irgendeiner Weise mit der genialen Prozessführung der Herren Professoren Baum und Reiter zusammen?

Wie erklären Sie sich das Ergebnis des Loveparade-Verfahrens?

Wo keine Straftat ist, kann man niemanden verurteilen. Da helfen auch die besten Nebenklägervertreter und die besten Staatsanwälte nichts. Und da hilft auch erst Recht niemand, der mit allen abwegigen, verirrten, verkorksten und gescheiterten Gedanken dieser Welt zusammengenommen alles besser zu wissen glaubt.

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Naja, augenscheinlich ist den Herren Professoren bereits das Ermittlungserzwingungsverfahren - das es an sich seit einer Entscheidung des OLG Zweibrücken aus dem Jahr 1980 gibt - nicht bekannt, deshalb haben die Herren Professoren diese prozessuale Option auch zu keinem Zeitpunkt erwogen. Weil etwas, das man nicht kennt, kann man auch nicht erwägen.

augenscheinlich ist den Herren Professoren bereits das Ermittlungserzwingungsverfahren - das es an sich seit einer Entscheidung des OLG Zweibrücken aus dem Jahr 1980 gibt - nicht bekannt

Dafür spricht überhaupt nichts. Das sind nur Ihre schlechte Fantasien.

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Oder ist Ihnen die Alternative lieber, dass die Herren Professoren die Möglichkeit eines EEV - zu welchem Zeitpunkt? - sorgfältig erwogen und dann - mit nicht nachvollziehbaren Gründen - verworfen haben?

Es wurde doch ermittelt! Deshalb mußten keine Ermittlungen "erzwungen" werden. Ich verstehe nicht...

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Soll ich Ihnen nochmal alles von vorne erklären? Die Ermittlungen waren zu langsam, zu wenig entschlossen, dadurch ging viel zu viel Zeit verloren, was sich am Ende rächte. 

Soll ich Ihnen nochmal alles von vorne erklären? Das hat aber alles nichts mit Ermittlungserzwingungsverfahren zu tun! Wenn ermittelt wird, müssen keine Ermittlungen erzwungen werden. Verstehen Sie wirklich nicht? Sie sollten endlich aufhören, ständig den Kollegen Nebenklägervertretern am Zeug flicken zu wollen! Herr Prof. Müller, hat auch schön öfters versucht, Ihnen endlich diesen Zahl zu ziehen.

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Die Anordnung weiterer Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft geschieht dann, wenn diese entweder gar nicht oder in einem Kernbereich der zu untersuchenden Tat nur unvollständig ermittelt hat und umfangreiche Nachforschungen vom Oberlandesgericht für notwendig gehalten werden.[1][7] In einigen Fällen, zum Beispiel bei Straftaten von Amtsträgern, hat der Verletzte einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung.[14] Die Staatsanwaltschaft ist dann verpflichtet, die abgelehnten Ermittlungen aufzunehmen, bis zur Entscheidungsreife fortzuführen und dann erneut über die Einstellung des Verfahrens oder die Erhebung einer Anklage zu entscheiden.[7]

Sie verstehen überhaupt nichts! Für Sie scheint nur wichtig, dass Sie den Kollegen völlig unberechtigt am Zeug flicken können, wie Ihnen Herr Prof. Müller schon mehrfach zu verklickern suchte, was bei Ihnen aus irgendwelchen vermutlich intelligenzbezogenen Gründen offensichtlich einfach nicht zu klappen scheint, wie überhaupt die gesamte Ausbildung an Ihnen rückstandslos vergessen zu sein scheint...

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Gestatten Sie mir noch eine kleine Anmerkung zu dem Interview mit Gerhart Baum: Es zeugt von höchster Professionalität, wenn bei den anstehenden Verhandlungen die eine Seite schon mal vorab ihre bedingungslose Kapitulation erklärt und das in alle Welt hinausposaunt. 

Loveparade-Prozess: Angeklagter gegen vorzeitige Einstellung

https://www1.wdr.de/nachrichten/ruhrgebiet/loveparade-prozess-geht-weiter-100.html

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Das wundert mich nicht, nachdem die anwaltliche Vertretung der Nebenklage so ohne weiteres die weiße Flagge gehisst hat. 

"Staatsanwaltschaft und Angeklagte können sich noch bis zum 5. Februar zu dem Vorschlag äußern."

https://www.deutschlandfunk.de/loveparade-prozess-es-sitzen-die-falschen-leute-auf-der.694.de.html?dram:article_id=438654

Ich schätze, das dürfte so nicht ganz stimmen. Denn wenigstens gehört werden müssen auch die Nebenkläger. Sie haben insoweit zumindest auch einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Kammer muss sich mit ihren Einwänden zur Einstellung jedenfalls auseinandersetzen.

Nach der derzeit wohl noch h.M. ist die Zustimmung der Nebenkläger nicht erforderlich. Auch haben sie - bis auf eher seltene Ausnahmen - kein Anfechtungsrecht. Diese Gesetzeslage wurde bisher als mit den Grundrechten für vereinbar gehalten mit dem Argument, "das Grundgesetz kenne keinen grundrechtlichen Anspruch auf Strafverfolgung eines Dritten durch den Staat (BVerfG, NJW 1995, 318; BVerfGE 51, 176, 187)". Die neuere Rechtsprechung des BVerfG sieht inzwischen aber unter Umständen, die im Loveparade-Prozess seitens der Nebenkläger erfüllt sein dürften, sehr wohl einen solchen Anspruch. Das dürfte für die Diskussion um das Zustimmungs- und Anfechtungsrecht der Nebenklage nicht ganz irrelevant sein.

"Zwar verpflichten Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind. Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt allerdings eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>), die Grundlage subjektiver öffentlicher Rechte sein kann. Insoweit besteht ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person - abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 <36 ff.>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57 f.>; 77, 170 <214>; 88, 203 <251>; 90, 145 <195>; 92, 26 <46>; 97, 169 <176 f.>; 109, 190 <236>). Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015, a.a.O., Rn. 19 f.)." (Beschluss vom 02. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 - Rn. 38)

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