Zeit für einen „Irrational-Choice-Ansatz“? – Kriminologie im Falle Volkswagen

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 29.09.2015
Rechtsgebiete: StrafrechtKriminologieMaterielles Strafrecht530|51371 Aufrufe

Gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der VW AG Martin Winterkorn, so lesen wir, ermittelt die Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen Betrugs. Wahrscheinlich sind auch Ermittlungen gegen unbekannte weitere Konzernangehörige anhängig. (Nach aktuelleren Meldungen ermittelt die StA nun doch (noch) nicht gegen Winterkorn, sondern nur gegen Unbekannt. Bei Herrn Winterkorn werde ein Anfangsverdacht noch geprüft. Ebenso wie die Süddeutsche Zeitung halte ich es für mindestens fragwürdig, zunächst die Presse von Ermittlungen gegen Winterkorn zu informieren, dies dann jedoch im Internet wieder zurückzunehmen).

Die strafrechtlich entscheidende Frage wird sein, ob Herr Winterkorn bzw. andere künftige Beschuldigte persönlich davon gewusst hat oder gar selbst angeordnet hat, die Manipulationen des Abgassystems an den VW-Fahrzeugen vorzunehmen, um damit mit Bereicherungsabsicht Abnehmer und Käufer der Fahrzeuge zu täuschen bzw. täuschen zu lassen.

Aber ganz gleich, ob sich Herr Winterkorn oder andere hochrangige VW-Manager wegen Betrugs strafbar gemacht haben, stellt sich die kriminologische Frage, wie es zu solch einem deliktischen Verhalten in dem Unternehmen gekommen ist.

Die typische Wirtschaftsdelinquenz (z.B. Betrug, Untreue, Wettbewerbsverstöße, Korruption im geschäftlichen Verkehr, illegale Beschäftigung zur Umgehung von Sozialleistungen, Steuerhinterziehung) zielt darauf ab, zur Bereicherung des Unternehmens bzw. seiner Eigentümer kostenträchtige Regeln des Marktes und der Einbindung in die staatliche Infrastruktur zu umgehen. Dabei dienen Wirtschaftsdelikte meist denselben Zielen wie die legale wirtschaftliche Tätigkeit, nämlich der Einnahmen- und Gewinnoptimierung. Kriminaltheoretisch wird hier oft Rational Choice als Erklärungsansatz bemüht, also derselbe Ansatz, der auch der Wirtschaftstätigkeit selbst zugrunde liegt: Eine Kosten-Nutzenabwägung unter Einbeziehung des Risikos und der Folgen der Aufdeckung der strafbaren Handlung kann bei passender Tatgelegenheit mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zur Begehung von Straftaten führen.

Besonders relevant sind solche strafbaren Handlungen, in denen (primär aus Effektivitätserwägungen) ein Kontrolldefizit besteht und damit Tätern etwa die Nichteinhaltung teurer Wettbewerbsregeln, Umweltauflagen oder Sozialleistungen erleichtert, ja geradezu nahegelegt wird: Wenn die unmittelbare Konkurrenz wegen illegaler Beschäftigung günstiger wirtschaftet, zugleich aber die illegale Beschäftigung unzureichend kontrolliert wird, dann sehen sich Unternehmen wegen des Kostendrucks am Markt praktisch „gezwungen“, ebenfalls regelwidrig zu handeln. Ähnliches gilt bzw. galt – bei defizitären Kontrollen – für das Doping z.B. im Radsport.

Bei der aktuell bekannt gewordenen VW-Manipulation (eine Art Software-Doping) irritiert aber Folgendes: Der VW-Konzern hat den dauerhaften Beweis seiner irregulären Machenschaften zig-Millionen Mal auf die Straßen der Welt geschickt. Es war deshalb fast mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass diese Manipulation irgendwann aufgedeckt wird. Es verwundert eigentlich, dass dies offenbar erst nach etwa 10 Jahren geschehen ist. Zudem muss es etliche Mitwisser gegeben haben, die dann jederzeit in der Lage gewesen wären, das Fehlverhalten von VW aufzudecken und den Konzern hätten erpressen können. Auch die Konsequenzen einer solchen Aufdeckung waren, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, vorhersehbar: ein kaum wieder gut zu machender Vertrauensverlust in die Dieseltechnologie, in die VW-Fahrzeuge, und in die deutsche Automobilexportbranche insgesamt, neben den extrem schweren wirtschaftlichen Folgen für den Konzern und möglicherweise strafrechtlichen Folgen für einzelne Personen. Vor diesem Hintergrund erscheint das Verhalten (von wem auch immer im VW-Konzern) kaum noch rational erklärbar. Zeit für einen Irrational-Choice-Ansatz?

Update 01.07.2016

In der New York Times erklären Tillman/Pontell, warum es entgegen meiner Einschätzung doch völlig rational von VW war die betrügerische Abschalteinrichtung einzubauen. Ein sehr lesenswerter Artikel.

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530 Kommentare

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"Irrational"? Ja, was der "Gesetzgeber" so alles beschließt. Welche rationale Wahl hat man dann? 

Es dürfte keinen Beschluss des Gesetzgebers geben, an dem nicht JuristInnen mitgewirkt haben, wahrscheinlich sogar maßgeblich. Daher bedeutet Pfusch und Murks des Gesetzgebers auch immer Pfusch und Murks der JuristInnen ... 

Sehr geehrter Herr Sponsel, natürlich haben Sie bezüglich der Beteiligung von Jurist-inn-en nicht ganz unrecht. Aber genauso wenig, wie Sie für die Fehler Ihrer Psychologenkolleg-iinn-en verantwortlich zu machen sind, weil Sie dasselbe Fach studiert haben, sind alle Jurist-inn-en für alles verantwortlich, was andere Jurist-inn-en so verzapfen. ;-)

Besten Gruß

Henning Ernst Müller
 

Medienumschau und um den VW-/Diesskandal

  • "VW kratzt im Dieselskandal die Kurve Wie das Landesgericht Linz wollte das Landgericht Erfurt 22 VW-Dieselklagen dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. VW setzt auf Vergleiche ..." [dS 05.04.19]
  • "ROGERT & ULBRICH macht Klagen wegen des Abgasbetrugs zu … Köln (ots) – Die im Abgasskandal führende Anwaltskanzlei Rogert & Ulbrich aus Köln veröffentlicht ein aufrüttelndes Urteil des Landgerichts Bonn, in dem einem Porschefahrer durch den Zuspruch von Zinsen mehr Geld zugesprochen wird, als er für das Fahrzeug gezahlt hatte (Urteil vom 27.03.2019, Az. 1 O 394/17). ..." [Nachrichten heute 04.04.19]
  • "Wie Spediteure im großen Stil Lastwagen manipulieren  Ein unauffälliges schwarzes Elektrogerät zahlt sich offenbar für viele Spediteure aus: Sie können damit den Ausstoß von Abgasen manipulieren. Oft sind Manipulationen so ausgefeilt, dass sie bei Routinekontrollen an der Autobahn nicht auffallen. Österreichische Behörden gehen davon aus, dass sich mit einem solchen Gerät ein Drittel der jährlichen Betriebskosten eines Lkws sparen lassen. ..." [SZ 02.04.19]
  • "Elektromobilität: Scheuer will sofort eine Milliarde Euro für mehr Ladestationen Plötzlich soll es schnell gehen: Um private Ladestationen für E-Autos zu fördern, verlangt Verkehrsminister Scheuer eine Milliarde extra aus dem Haushalt. Wie hoch die Installations-Förderung sein soll, ist auch schon ausgemacht. ..." [faz 31.03.19]
  • "Die Autoindustrie zerlegt sich selbst Was Umweltschützer nicht geschafft haben, scheint der Autoindustrie jetzt ganz allein zu gelingen: Sie zerlegt sich selbst. Mehrere Konzerne liebäugeln offenbar mit Austritt aus dem Branchenverband VDA. ..." FAZ 16.03.2019
  • "US-Börsenaufsicht verklagt VW und Martin Winterkorn Die US-Börsenaufsicht verklagt den Autohersteller Volkswagen und dessen ehemaligen Chef Martin Winterkorn.  Das Unternehmen soll Anleihen und Wertpapiere an Anleger verkauft haben, obwohl das Management bereits von den Abgasmanipulationen gewusst haben soll. Volkswagen kündigte an, "energisch" gegen die Vorwürfe vorzugehen. ..." [SZ 15.03.19]
  • "Diesel-Klagen gegen VW: Die meisten Verfahren platzen ... Es ist schon lange ein offenes Geheimnis: Der Volkswagen-Konzern bietet vielen klagenden Kunden Vergleiche an. Allerdings erst im Berufungsverfahren, meist kurz vor einem Termin an einem Oberlandesgericht. Seit im Herbst 2015 die Abgas-Manipulationen bekannt wurden, zogen rund 50.000 Diesel-Fahrer vor Gericht. "...  [ikz 08 .03.19]
  • "Autokonzerne sahen Dieselkrise kommen – „Ohne Bescheißen werden wir es nicht schaffen“ Schon vor  Jahren haben Audi, BMW und Daimler die Diskussion über Dieselfahrverbote vorausgeahnt. Nun bereitet die  EU-Wettbewerbsbehörde die Rechnung vor. ..." [HB 07.03.19]
  • "VW-Abgasskandal: Vorentscheidung aus Karlsruhe Führende Abgas-Anwälte Rogert & Ulbrich veröffentlichen  bislang ausführlichsten und fundiertesten OLG-Beschluss im Abgasskandal Das OLG Karlsruhe hat in seinem  27-seitigen Hinweisbeschluss vom 05.03.2019, Az. 13 U 142/18, das Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung durch  die Volkswagen AG bejaht. ..." [presseportal 06.03.19]
  • "Verbraucherklage: VW gerät durch neuen Beschluss im Dieselskandal weiter unter Druck Ein Fahrzeughalter wird  im Abgasskandal offenbar vom Oberlandesgericht Karlsruhe recht bekommen. Diesmal soll kein Händler, sondern  Volkswagen selbst Schadenersatz zahlen."    FAZ 06.03.2019
  • "BMW muss wegen Verfehlungen im Dieselskandal ein Bußgeld von 8,5 Millionen Euro zahlen. Wie die  Staatsanwaltschaft München am Montag mitteilte, erließ die Behörde den Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit der fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung. BMW habe auf Rechtsmittel verzichtet, somit sei der Bußgeldbescheid bereits rechtskräftig. Hintergrund seien die Ermittlungen der Strafverfolger wegen Abgaswerten. Der  anfängliche Betrugsverdacht habe sich hingegen nicht bestätigt. ..." [ARD 25.02.19]
  • "Bosch in Wien dürfte im Abgasskandal eine größere Rolle gespielt haben als bekannt Maßgebliche Teile der  Diesel-Abgassteuerungssoftware kamen laut Insidern aus Wien ..." [dS 23.02.19]

update:

  • Er warnte früh vor dem Dieselbetrug. Später wurde ihm gekündigt (Editiert am 07. 04.2019)

https://www.zeit.de/2019/15/bosch-dieselskandal-ingenieur-kuendigung-karsten-vom-bruch

  • Dieselskandal bei Daimler: Neue manipulierte Software gefunden  (14.04.2019)   

https://www.infranken.de/ueberregional/wirtschaft/dieselskandal-bei-daimler-neue-manipulierte-software-gefunden;art184,4165813

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Die kartellrechtswidrigen Absprachen zwischen deutschen Autoherstellern (zu Lasten ihrer Kunden und der Umwelt) könnten für die Hersteller noch sehr teuer werden. (Washington Post vom 5. April 2019):

When asked why a company might want to stall or avoid developing new technology, Andre Boehman, a professor at the University of Michigan’s Energy Institute, said, “The simple answer is cost.”

In the E.U. case, he said, the resources needed to develop and implement clean-air technology might have required automakers to raise car prices, which can hurt sales.

Klingt wie Rational Choice, allerdings hoffte man wohl, nicht erwischt zu werden. Anders als im Fall des Einbaus der Abschaltautomatik war diese Hoffnung wohl auch nicht ganz irrational. Nun hat man die Produzenten doppelt erwischt. Hingen nicht zigtausend Arbeitsplätze daran, könnte man schadenfroh sein. So kann man nur fragen: Was sind das für unverantwortliche Manager?

 

 

Was sind das für unverantwortliche Manager?

Das ist das eigentlich schlimme! Diese Damen und Herren kassieren Millionengehälter und fahren die ganze deutsche Wirtschaft gegen die Wand, gleich ob VW, Deutsche Bank, Bayer und wie sie alle heißen. Es geht nur noch um Geld und Shareholder Value und darum, sich bloß nicht erwischen zu lassen, und wenn ja, darauf zu hoffen, dass man zu wichtig ist, als dass einen der Staat untergehen läßt. Anstand? Verantwortung? Fehlanzeige!

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Hier soll es also für eine Anklage gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Dr. Winterkorn reichen, während es beim Loveparade-Verfahren noch nicht einmal für Ermittlungen gegen Sauerland und Schaller gereicht hat. Wie ist das zu erklären?

Die LTO-Presseschau:

LG Braunschweig – Winterkorn: Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat Anklage wegen schweren Betrugs gegen den früheren VW-Chef Martin Winterkorn und vier weitere Beschuldigte erhoben. Winterkorn habe bereits seit Mai 2014 durch eine hausinterne E-Mail über die Dieselmanipulationen Bescheid gewusst und es unterlassen, diese offenzulegen und die Verwendung zu untersagen. Vielmehr habe er im November 2014 ein Softwareupdate eingeführt, das der Verschleierung der erhöhten Stickoxidwerte diente. Er selbst hatte angegeben, erst im September 2015 von den Manipulationen erfahren zu haben. Sollten die Vorwürfe in einem Strafverfahren erwiesen werden, könnte sich dies auch auf die zivilrechtlichen Gerichtsverfahren mit VW auswirken. Es berichten u.a. die FAZ (Carsten Gemis/Hendrik Wieduwilt), die Welt (Philipp Vetter), die SZ (Klaus Ott).

Sören Götz (zeit.de) und Carsten Gemis (faz.net) äußern in ihren Kommentaren übereinstimmend Zweifel am Aufklärungswillen von VW. Der Imageschaden sei schon jetzt immens, befindet Simon Hage (spiegel.de). Für Winterkorn gebe es jetzt jedoch die Möglichkeit, Verantwortungsbewusstsein zu zeigen, so Angelika Slavik (sz.de).

Die LTO-Presseschau:

LG Braunschweig – Martin Winterkorn: Einzelheiten zu der von der Braunschweiger Staatsanwaltschaft beim dortigen Landgericht erhobenen Anklage gegen den früheren VW-Chef Martin Winterkorn und vier weitere Manager des Autoherstellers berichten Hbl (Dietmar Neuerer u.a.), SZ (Klaus Ott u.a.) und FAZ (Carsten Germis). Übereinstimmend gehen die Beiträge davon aus, dass ein möglicher Prozess nicht vor Anfang kommenden Jahres beginnen würde.

 

Sehr geehrter Herr Kollege Würdinger, da begegnen wir uns aber wieder in gefährlich regensburgischem Gebiet. Da wird man ganz leicht löschend und sperrend weggebeckmüllert, wie vorhin am 17.4.2019 anderwärts geschehen. Und in manchen Enklaven der Denkbetreuung muss man sich ja überlegen, wann denn schon Gedanken "frei" assoziieren. Aber auf diese Gefahr hin: Bemerkenswert ein Detail in den Anklagen im Vergleich USA ud Deutschand: Hier woh wegen Tathandlungen ab Mai 2015 oder 2014 - das habe ich momentan nicht exakt in Erinnerung. Der US-Spruch palavert in Richtung auf"Verschwrung" ab 2003 - ohne Angabe irgendeiner Tathandlung des Herrn Dr. Winterkorn für 2003-2014/2015. Gewisse Publikateure auch der Journaille und Schein-Fachkundiger in D täten gut daran, einmal die Divergenzen in den "Rechts"-Vorstellungen zu durchdenken. Viele Verbalhervorbringungen in D seit Jahren tun ja so, als ob US-Sprüche eigentlich schon die Guillotinenherabsausungsreife "rechtens" feststellten. Huhuhu - schweife ich jetzt vom Thema ab? Oder soll die LÖsch- und Sperrguillotine nun hier herabsausen?

 

Ja, die Gesetze in den USA sind nicht dieselben wie in Deutschland, das gilt sowohl materiellrechtlich als auch verfahrensrechtlich. Auch die dortige jur. Fachsprache lässt sich nicht so naiv übersetzen wie mancher mit seinem Schulenglisch es meint zu können. "Conspiracy" bedeutet fachsprachlich nicht "Verschwörung", sondern einfach "Verabredung zu Straftaten" und entspricht eher den hierzulande bekannten Normen aus dem StGB AT (§§ 25 ff., vor allem § 25 Abs.2).

Wer in den USA Geschäfte treibt und dort Produkte auf den Markt bringt, muss die dortigen Gesetze beachten, das ist im umgekehrten Fall ja nicht anders. Natürlich kann Herrn Winterkorn persönlich nur ein Vorwurf für Sachverhalte in der Zeit gemacht werden, in der er bei VW Verantwortung trug. Ob Journalisten oder Fachkundige Gesetzesanwendungen in den USA irrig oder fehlerhaft auf die Strafbarkeit Herrn Winterkorns  in Deutschland bezogen haben, wie Sie unterstellen, kann ich (ohne Quelle) nicht beurteilen. 

Lt. Pressemitteilung wird Herrn Winterkorn Folgendes vorgeworfen:

Dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Dr. Martin Winterkorn wird tateinheitlich ein besonders schwerer Fall des Betruges, ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie eine Untreue vorgeworfen, weil er es seit dem 25.5.2014 als „Garant“ unterlassen habe, nach Kenntnis der rechtswidrigen Manipulationen an Diesel-Motoren diese gegenüber den zuständigen Behörden in Europa und den USA sowie gegenüber den Kunden offen zu legen und den weiteren Einbau der sogenannten „Abschalteinrichtungen“ als auch den Vertrieb der Fahrzeuge mit diesem „defeat device“ zu untersagen. Hierdurch sei es am Ende sowohl in Deutschland als auch den USA zu der Verhängung deutlich höherer Geldbußen gegen die Volkswagen AG gekommen.

Zudem, so der Vorwurf der Anklage, habe der Konzern mit Wissen und Billigung auch des Angeschuldigten Dr. Winterkorn im November 2014 ein Softwareupdate mit Kosten von 23 Millionen Euro durchgeführt, das nutzlos war und dazu dienen sollte, den wahren Grund für die erhöhten Schadstoffwerte im Normalbetrieb der Fahrzeuge weiterhin zu verschleiern.

 

 

Ja, danke. Also 2014. Und nicht "conspiracy" ab 2003 durch Tathandlung Dr.Winterkorn. 

 

 

  Sehr geehrter Herr Würdinger,
 
beinahe täglich zeigt sich in unserer Redaktionsarbeit die Dimension des Dieselskandals. Es gibt derzeit keine Konferenz, in der wir uns nicht mit seiner juristischen Aufarbeitung befassen. Allein die unzähligen Gerichtsentscheidungen beschäftigen uns intensiv. Hinzu kommen viele Beitragskonzepte und Manuskripte, die Rechtsfragen aus diesem Komplex behandeln.   Meine NJW schreibt mir:   Auch in unseren Heften ist das Thema sehr präsent. Schließlich ist die Praxis für meinungsbildende Stellungnahmen und Lösungsvorschläge zu den oft neuen Rechtsfragen sehr dankbar. Im Vordergrund stehen dabei zivil(verfahrens)rechtliche Aspekte (zuletzt etwa Staudinger/Ruks, NJW 2019, 1179 zum Hinweisbeschluss des BGH und Riehm, NJW 2019, 1105 zum deliktischen Schadensersatz). Nachdem die Staatsanwaltschaft Braunschweig den ehemaligen VW-Chef Martin Winterkorn und vier weitere Ex-Manager des Autokonzerns angeklagt hat, rücken jetzt auch strafrechtliche Aspekte in den Fokus. Wenn das Landgericht die Anklage zulässt, wird es in dem Prozess um eine breite Palette von Tatbeständen gehen. Winterkorn werden nicht nur besonders schwerer Betrug und Untreue vorgeworfen, er soll auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen haben. Außerdem hat die Staatsanwaltschaft schon angekündigt, dass sie die Rückzahlung von Boni in Höhe von bis zu elf Millionen Euro durchsetzen will.
 
Das Ausmaß der juristischen Aufarbeitung des Dieselskandals allein in der bayerischen Justiz hat gestern die Süddeutsche Zeitung anschaulich beschrieben. Jedes der 22 Landgerichte im Freistaat muss mehrere Hundert Klagen gegen VW und andere Autohersteller abarbeiten, hieß es dort. „Bei uns im Haus wird fast jeden Tag VW verhandelt", sagte Nürnbergs Justizsprecher Friedrich Weitner der SZ. Wie im Rest des Landes ist auch die Rechtsprechung der bayerischen Gerichte laut der Zeitung sehr unterschiedlich. Das LG Nürnberg gibt vielen Klagen statt, an anderen Gerichten werden sie hingegen fast durchgängig abgewiesen. Und an manchen Gerichten liegt die Erfolgsquote genau dazwischen, nämlich bei etwa 50 Prozent. Egal wie die Urteile ausfallen: Die unterlegene Partei geht fast immer in Berufung, allein beim OLG Nürnberg sind fast 1200 Rechtsmittel eingegangen. Verhandelt werden sie nicht. „Kaum hatten die Richter einen Termin angesetzt, wurde die Berufung zurückgezogen", schreibt die SZ zum altbekannten Problem der taktischen Rechtsmittelrücknahme.
 
Die aktuelle Ausgabe der NJW, die heute schon in der App abrufbar ist und morgen im Briefkasten der Abonnenten liegt, ist ausnahmsweise „Diesel-frei“. Wie immer stelle ich Ihnen hier gerne einige Themen vor. Wenn Sie den Newsletter weiterempfehlen möchten - Interessenten können ihn kostenlos unter http://newsletter.njw.de abonnieren.
 
Ihr

Tobias Freudenberg, Schriftleiter

Die LTO-Presseschau:

StA Braunschweig – VW-Kronzeugen: Die SZ (Georg Mascolo/Klaus Ott) berichtet ausführlich darüber, dass die Staatsanwaltschaft Braunschweig nun eine 692-seitige Anklageschrift gegen den ehemaligen VW-Konzernchef Martin Winterkorn vorgelegt und dabei vier Kronzeugen benannt hat, die bereits gegen Winterkorn ausgesagt haben, dieser habe schon vor der Aufdeckung durch die US-Behörden von den Manipulationen der Abgaswertermittlung erfahren. Dass es sich bei zwei von den fünf VW-Mitarbeitern, die mitangeklagt werden sollen, um langjährige Ingenieure des Konzerns handelt, werde zum Teil als strategisch vorteilhaft für den Prozess erachtet.

Das einzige, was mich judiziell wirklich interessieren würde, das wären nach umfassender Tatsachenaufklärung - Amtsermittlung - verwaltungsgerichtliche Erkenntnisse darüber, ob und welche  Kfz-Steuerungselemente rechtswidrig waren und welche nicht. Sobald solche Urteile bekannt sind, wäre ich für gezielte Hinweise dankbar. Und zwar deutsche, rechtsstaatsorientierte Urteile. 

 

Soweit ich informiert bin, urteilt ein VG nur, wenn jemand geklagt hat. VW hat gegen den Bescheid des KBA wohl nicht geklagt, jedenfalls sagt das ein Rechtsanwalt, der VW-Kunden vertritt. Zitat aus dem Tagesspiegel (2016):

Rechtsanwalt Christopher Rother, Berliner Partner der US-Kanzlei Hausfeld, die geschädigte VW-Kunden vertritt, verwies auf ein Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) an Volkswagen Mitte Oktober. „In dem Bescheid stellt das KBA fest, dass es sich bei der Motorsteuerungssoftware, die von VW in den vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen eingebaut wurde, um eine nach EU-Recht verbotene Abschalteinrichtung handelt und die Fahrzeuge deshalb als nicht vorschriftsmäßig anzusehen sind“, sagte Rother dem Tagesspiegel. Die Gegenargumente von VW seien vom KBA im Einzelnen geprüft und als nicht stichhaltig verworfen worden. „VW hat keinen Widerspruch gegen den KBA erhoben“, sagte Rother. „Der Bescheid ist deshalb gegenüber VW rechtskräftig.“ VW könne die rechtskräftigen Feststellungen des KBA nicht gegenüber den Kunden in Abrede stellen.

Herzlichen Dank. Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt ( Bescheid)  wäre exakt das, wonach ich gesucht habe. Ihn bestandskräftig werden zu lassen, war Sache  von VW. Ich frage mich allerdings, was da genau imTenr des angeblichen Vrewaltungsaktes steht. Auch, ob es eine Ermächtigung für einen solchen eventuell feststellenden VA gibt. Allgemein sind die Typgenehmigungen. Ob separat durch feststellenden VA ein vermutliches Element der Typgenehmigungsfähigkeit (bejahend oder ggf. hier: verneinend) "festgestellt" werden kann, ist mir freihändig nicht so ganz sicher. Veröffentlichung des kpmpletten sog. "Bescheides" wäre wünschenswert. 

Soweit die Zahl der Seiten von Belang sein sollte - wir haben hier im Hause Rollen mit jeweils 1.000 Blatt. 

Die LTO-Presseschau:

StA Stuttgart – Porsche: Wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichtspflicht muss Porsche ein Bußgeld von 535 Millionen Euro zahlen. Der Autoproduzent habe durch sein Pflichtversäumnis bei Dieselmotoren, die von der Konzernschwester Audi bezogen wurden, einen Stickoxid-Ausstoß, der "nicht den regulatorischen Anforderungen" entsprach, begünstigt, berichten FAZ (Susanne Preuß) und SZ (Stefan Mayr) über den von der Staatsanwaltschaft Stuttgart erlassenen Bußgeldbescheid, gegen den Porsche kein Rechtsmittel einlegen wolle. Der weitaus größte Teil des Bußgeldes solle die wirtschaftlichen Vorteile der Pflichtwidrigkeit abgelten. 
Im Leitartikel erinnert Susanne Preuß (FAZ) daran, dass der Dieselskandal schon lange kein exklusives VW-Problem mehr ist. Mit ihrer jetzigen Gewinnabschöpfung habe die Staatsanwaltschaft Maßstäbe gesetzt, an denen sich die "beiden Vorzeigeunternehmen" Daimler und Bosch demnächst orientieren könnten.

Wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichtspflicht muss Porsche ein Bußgeld von 535 Millionen Euro zahlen.

Kann mir jemand die Rechtsgrundlage nennen?

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Das steht vielleicht in den verlinkten Artikeln der FAZ oder der SZ. 

Ich dachte, Sie wüßten Bescheid, weil Sie so fleißig posten...

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Nein, bei diesem Thema gebe ich nur wieder, halte mich aber mit einer eigenen Meinung raus. 

Und das vermuten Sie in Verbindung mit § 263 StGB, oder?

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Nein, wieso? Es ging hier nicht um Strafrecht, steht doch in den Artikeln. § 30 OwiG ist die zentrale Norm, die Bußgelder gegen jur. Personen zulässt, daher meine Vermutung.

 

 

In § 30 OWiG ist aber doch Bezug auf das Strafrecht genommen, vgl.: "Hat jemand ... eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden." Daher meine Frage, welche Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Oder wo bin ich da gedanklich auf dem Holzweg (was ich gar nicht ausschließen will)?

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(1) Hat jemand

1.
als................... eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind............ , so § 17 IV OWiG. Welche Straftat oder OWi also? Die Artikelschreiberin FAZ kann zwar vielleicht Mascara auftragen, der Südschreiber Schnürsenkel binden ( nach der Analyse Thomas Fischers ), sagen aber nichts zur "Haupttat". Nach dieser war hier anderweitig gefragt worden. Betrug der VW-AG oder Porsche-AG fällt schwer anzuenhmen bei Verkäufen von Händlern als Verkäufern  mit Käufern.

Es geht wohl um den Einbau von (nach EU-Richtlinien und Verordnungen) unzulässigen Abschalteinrichtungen ("defeat devices"), die dafür sorgen, dass die im Prüfstand gemessenen Emissionen im Normalbetrieb überschritten werden. Näher erläutert wird dies hier:

https://www.heise.de/autos/artikel/Was-ist-eine-Abschalteinrichtung-4093501.html

Wie das im OwiG-Verfahren Verwertung findet, lässt sich aus der Darstellung hier ganz gut nachvollziehen (Zeit-Online):

Im Fall des Premiumherstellers hatte das Kraftfahrt-Bundesamt wegen illegaler Abschalteinrichtungen in der Abgasreinigung den Rückruf von rund 99.000 Fahrzeugen des Premiumherstellers angeordnet. Zugleich leitete die Staatsanwaltschaft Stuttgart ihr Ordnungswidrigkeitsverfahren ein, das mit dem Bußgeldbescheid nun rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Höhe der Strafe gegen Porsche setzt sich dabei aus zwei Teilen zusammen. Den größeren Teil von 531 Millionen muss der Hersteller bezahlen, damit wirtschaftliche Vorteile im Zusammenhang mit der Abgasmanipulation abgeschöpft werden. Die kleinere Summe von vier Millionen Euro entfällt auf die Ahndung der Ordnungswidrigkeit. 

Ich bin kein Vertreter des KBA, aber wenn die Porsche-Anwälte die Bescheide nicht anfechten, können wir keine gerichtliche Entscheidung erwarten.

Die Grundlage für die Sanktionierung  ist Artikel 13 der EG-Verordnung 715/2007,

aufgrund dessen Deutschland  für bestimmte Verhaltensweisen der Autohersteller Sanktionen erlassen soll. Einfach dort mal anklicken und nach unten scrollen. Allerdings ist umstritten, ob Deutschland die Umsetzung dieser Sanktionsregelungen schon (vollkommen und gültig) vollzogen hat, vgl. dieses Bundestagsdokument von 2017. Interessant wird es ab Seite 8.

Aktuell wird die Ahndung auf § 37 EG-FGV gestützt.

Zur Frage des Betrugs zum Nachteil von Autokäufern, der auch in mittelbarer Täterschaft begangen werden kann,  finden Sie Anhaltspunkte in meinem Beitrag (gelesen?) und in einem meiner früheren Kommentare.

Zugleich leitete die Staatsanwaltschaft Stuttgart ihr Ordnungswidrigkeitsverfahren ein, das mit dem Bußgeldbescheid nun rechtskräftig abgeschlossen ist.

Welche Ordnungswidrigkeit konkret und unter Angabe welchen nachlesbaren Paragrafen wohl zugrunde liegt?

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So richtig schlau werde ich aus Zeit-Online auch nicht. Da heißt es lediglich: "Die Höhe der Strafe gegen Porsche setzt sich dabei aus zwei Teilen zusammen. Den größeren Teil von 531 Millionen muss der Hersteller bezahlen, damit wirtschaftliche Vorteile im Zusammenhang mit der Abgasmanipulation abgeschöpft werden. Die kleinere Summe von vier Millionen Euro entfällt auf die Ahndung der Ordnungswidrigkeit". Aber wo sind die Rechtsgrundlagen?

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Die Grundlage für die Sanktionierung  ist Artikel 13 der EG-Verordnung 715/2007,

aufgrund dessen Deutschland  für bestimmte Verhaltensweisen der Autohersteller Sanktionen erlassen soll. Einfach dort mal anklicken und nach unten scrollen. Allerdings ist umstritten, ob Deutschland die Umsetzung dieser Sanktionsregelungen schon (vollkommen und gültig) vollzogen hat, vgl. dieses Bundestagsdokument von 2017. Interessant wird es ab Seite 8.

Aktuell wird die Ahndung auf § 37 EG-FGV gestützt.

Die Frage der Sanktionshöhe ist oben bereits beantwortet: § 30 Abs. 2 Nr. 2 OWiG ist für die "Ahndung" (max. 5 Millionen), § 17 Abs.4 OWiG für die "Vorteilsabschöpfung" die Rechtsgrundlage.

 

 

 

Vielen Dank! Genau das scheint es zu sein...

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Brauchen wir denn das?

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Meinen Sie, dass es ohne benannte Rechtsgrundlage zur Not auch geht?

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Nun, es ist wie so oft: Die Kommentare sind als Lektüre-Angebote zu verstehen, niemand zwingt Sie dazu, irgend etwas davon zu lesen. 

Und für die verbauten Dieselmotoren bei Porsche und Audi lieferte Bosch die Einspritzanlagen samt Hardware bzw. auch noch die Software.

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Hat Bosch nicht jedenfalls nach eigener Einlassung Zurüstteile wie solche Programme und Programmträger / EDV-Systeme ohne jene Spezialfunktionen geliefert, die dann später bei VW beanstandet wurden? iNcht einmal Metternich hat 1819 Papierlieferanten wegen Zensurbestrafung herangezogen. Erwägt man nun auch, Stahllieferanten anzuklagen - denn ohne Stahl hätten die programmierten Gesamtkunstwerke nicht hergestellt und verkauft werden können. 

Neben der Robert Bosch GmbH gibt es zum Beispiel auch noch die DENSO Corporation mit den DENSO Common-Rail-Einspritzanlagen am Markt für Einspritzanlagen. Siehe:

https://www.denso-am.de/produkte/automotive-aftermarket/dieseltechnik/common-rail-diesel/

https://www.denso.com/global/en/

Zitat:

In 2005 wurde das neue Aachen Engineering Centre (AEC) in Wegberg eröffnet, das für Entwicklungen im Bereich Powertrain, insbesondere für Dieseleinspritzung und Abgasnachbehandlung verantwortlich ist. Seit 2010 hat das Entwicklungszentrum begonnen, an der Entwicklung von sowohl Hard- und Software für elektronische Steuergerate als auch von Komponenten für Elektro- und Hybridfahrzeuge zu arbeiten. Das AEC wurde mit einer klaren Zielsetzung gebaut und bietet dementsprechend eine Palette von Einrichtungen, die transiente Motorenprüfstande, Rollenprüfstande für Emissionsuntersuchungen, Prüfstande für die Untersuchung von Common Rail Pumpen und Injektoren sowie die nötigen Werkstatten umfasst und weiter ausgebaut wird.

Quelle: https://www.denso.com/de/de/about-us/company-information/dnde/

Wer jedoch auch in Regensburg nur auf Vordergründe schaut, der hat schnell auf Sand gebaut.

Ein Löschzug aus Regensburg jedenfalls löst keine Probleme nachhaltig.

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Die LTO-Presseschau:

LG Erfurt - Klagen gegen VW: Wie aus einem Hinweisbeschluss hervorgeht, will das Landgericht Erfurt in einem Vorabentscheidungsverfahren wichtige Rechtsfragen im Streit zwischen Volkswagen-Kunden und dem Automobilkonzern vor dem Europäischen Gerichtshof klären lassen. So unter anderem die Frage, ob Fahrzeughalter für gefahrene Kilometer Nutzungsersatz zahlen müssen. In der FAZ (Marcus Jung) wird erläutert, welche Auswirkungen solche Grundsatzentscheidungen allgemein und auch für andere Automobilhersteller hätten und welche Schritte Volkswagen gegen die Vorlage unternimmt.

Marcus Jung (FAZ) kommentiert, dass eine solche Vorlage im "Masterplan" von VW nicht vorgesehen sein dürfte und eine Grundsatzentscheidung das Unternehmen empfindlich träfe.

Ist zwar Zivilrecht, aber erscheint mir zum Fall durchaus interessant und in der Argumentation auch strafrechtlich verwertbar. Aus der Entscheidung des OLG Köln (Zitat aus dem schon von Herrn Würdinger verlinkten LTO-Bericht):

Nun hat das OLG Köln nachgezogen und dabei, wie schon die Karlsruher Kollegen, zunächst eine sittenwidrige Schädigung der Kunden durch VW bejaht, was zu einem Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) führe. Die Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des Landgerichts (LG) Bonn gedenke man daher zurückzuweisen, heißt es im Beschluss, der LTO exklusiv vorliegt. Das Gericht sah in der Abschaltvorrichtung, welche die Messung von Stickoxiden auf Prüfständen beeinflusst, einen "gravierende[n] Mangel", der "bewusst herbeigeführt und sodann vor staatlichen Stellen verschleiert" worden sei, "um zum Zwecke der Gewinnezielung in großem Umfang Fahrzeuge zu verkaufen, welche als besonders umweltfreundlich gelten und beworben werden sollten". Dies sah der Senat als besonders verwerflich an. Das Vorbringen von VW, dass dem Vorstand die Manipulationen in der Motorenentwicklung nicht bekannt gewesen sein könnten, bezeichneten die Richter als "nicht einmal ansatzweise" genügend.

Die eigentlich thematisierte Zinsfrage sehe ich allerdings skeptisch: Tatsächlich konnten ja die Käufer über das Fahrzeug, das sie gekauft hatten, verfügen, ohne dass ihnen während dieser Zeit ein Zinsschaden entstand. Aber ich bin kein Zivilrechtler und lasse das mal dahinstehen.

Der Knüller ist die "sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB". Daraus begründen sich auch die Zinsansprüche. 

Vor allem begründet sich daraus, dass kein Nutzungsentgelt anzurechnen ist - schließlich wollte der Käufer ein solches Fahrzeg nicht mieten.

Juristisch qualitativ bewegt sich der Senat wohl auf Stammtisch-Niveau: 

Vors. Richterin Brigitte Koppenhöfer am Donnerstag bei der Urteilsverkündung in Düsseldorf.

Noch nie in ihren 25 Dienstjahren sei derart versucht worden, auf das Urteil Einfluß zu nehmen. „Das reichte von Telefonterror bis zu offenen Drohungen“, sagte sie. „Daß sich sämtliche Stammtische melden, war nicht überraschend. Überraschend war, wer an den Stammtischen Platz genommen hat. Zu den Stammtischrechtsexperten gehörten auch Politiker, die Straftatbestände wie Sauerei, Schweinerei und Perversion erfunden haben.“ ( FAZ 22.7.2004). Oder auch : "Sie sind ja ein ganz schäbiger Lump" ( Freisler, Volksgerichtshof 1944 ). 

Juristisch qualitativ bewegt sich der Senat wohl auf Stammtisch-Niveau

Wer von anderen Stammtischbrüdern bekämpft wird, betritt deshalb selbst noch lange kein "Stammtisch-Niveau"! Im Gegenteil: Das zeigt hohes richterliches Selbstbewußtsein und deutliche richterliche Unabhängigkeit, wenn er widersteht. Einsam und aufrecht geht der Weise seinen Weg!

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Das Vorbringen von VW, dass dem Vorstand die Manipulationen in der Motorenentwicklung nicht bekannt gewesen sein könnten, bezeichneten die Richter als "nicht einmal ansatzweise" genügend." Nun, dem Gesellschaftsrechtler ist nicht nur ansatzweise klar, dass es auf die Organe einer Gesellschaft ankommt für die Wissenszurechnung für die juristischePerson insgesmt. An Stammtischen ist das nicht so klar.

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