Bayerischer Verfassungsgerichtshof verbietet Kreuze in Gerichtssälen! Oder?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 20.03.2019
Rechtsgebiete: Öffentliches Recht45|17856 Aufrufe

Zugegeben, die Überschrift ist etwas provokativ formuliert. Man kann sogar sagen, sie ist falsch. Denn der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 14. März 2019 auf eine Popularklage einer muslimischen Religionsgemeinschaft gar nicht über die Kreuze und Kruzifixe entschieden, die nach wie vor wohl die meisten bayerischen Gerichtssäle schmücken, sondern über Art. 11 Abs. 2 BayRiStAG, der den dortigen Amtsträgern das sichtbare Tragen religiös oder weltanschaulich geprägter Symbole oder Kleidungsstücke bei Amtshandlungen verbietet.

Art. 11 BayRiStAG „(2)1Richter und Richterinnen dürfen in Verhandlungen sowie bei allen Amtshandlungen mit Außenkontakt keine sichtbaren religiös oder weltanschaulich geprägten Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit, Neutralität oder ausschließlichen Bindung an Recht und Gesetz hervorrufen können. 2Satz 1 gilt für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälte und Landesanwältinnen entsprechend. 3Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.“

Dieses Verbot sei zwar ein Eingriff in die Religions-und Bekenntnisfreiheit der betreffenden Richter-innen und Staatsanwälte/innen, dieser sei aber mit der bayerischen Verfassung vereinbar. Die Argumente, wie sie in der Pressemitteilung wiedergegeben werden, lassen sich  hören (zitiert nach der Pressemitteilung des Gerichts):

Entscheidend sei dabei erstens die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit derjenigen, die gezwungen seien, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen, an

„der staatliche Repräsentanten mitwirken, die ein religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis nach außen kundtun. Bei der Tätigkeit in der Gerichtsverhandlung oder bei sonstigen gerichtlichen Amtshandlungen mit Außenwirkung tritt die Wahrnehmung der staatlichen Funktion in den Vordergrund. Daher kann das Tragen religiös konnotierter Kleidung oder Symbole auch nicht dem Bereich der privaten Selbstdarstellung des Amtsträgers zugeordnet werden.“

Zudem stehe zweitens 

„das Grundrecht der Amtsträger auf freie Bekundung ihres Glaubens … im Widerstreit zur Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, die in besonderer Weise für den Bereich der Justiz gilt. Der Staat muss gewährleisten, dass die Gerichte mit Richtern besetzt sind, die unabhängig und unparteilich sind und die Gewähr von Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bieten."

Das Tragen „religiös oder weltanschaulich konnotierter Kleidungsstücke oder Symbole“ stehe dazu im Gegensatz. Dieses begründe nämlich grundsätzlich „Zweifel an der Unvoreingenommenheit des jeweiligen Amtsträgers“ und deshalb werde „das verfassungsrechtliche Gebot der Neutralität der Gerichte beeinträchtigt.“

In der Abwägung sei es

„verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden, größeres Gewicht beigemessen hat als der mit der angegriffenen Regelung verbundenen Beeinträchtigung des Grundrechts der Amtsträger auf freie Bekundung ihres Glaubens.“

Dem kann eigentlich nur zugestimmt werden: Der Staat ist verpflichtet, Neutralität der Gerichte herzustellen und die symbolische religiöse Bekleidung der Richter und Staatsanwälte kann beim rechtsunterworfenen Publikum Zweifel an dieser Neutralität wecken. Das Grundrecht der betr. Amtsträger muss dahinter zurücktreten.

All diese Argumente treffen jedoch auch auf die Ausstattung der Gerichtssäle mit christlichen Symbolen zu, wie sie in Bayern noch üblich sind. Der Verfassungsgerichtshof (Rz. 40) allerdings dazu:

„Ein Verstoß des Art. 11 Abs. 2 BayRiStAG gegen den Gleichheitssatz kann nicht damit begründet werden, Kreuze seien in Verhandlungsräumen weiterhin erlaubt. Die Ausstattung von Verhandlungsräumen betrifft ersichtlich einen anderen Sachverhalt als die durch Art. 11 Abs. 2 BayRiStAG geregelte Frage des Tragens von religiösen oder weltanschaulichen Symbolen durch die betroffenen Amtsträger. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Ausstattung des Verhand-lungsraums Angelegenheit der Gerichtsverwaltung und daher nicht geeignet ist, Zweifel an der Unabhängigkeit und Neutralität des einzelnen Amtsträgers hervorzurufen.“

Der Verfassungsgerichtshof argumentiert also entsprechend einer Äußerung des vormaligen bayerischen Justizministers, der bei Einführung der zur Debatte stehenden Norm sagte (Bayernkurier vom 23.02.2018):

„Von der Novelle ausgenommen sei aber weiterhin das Kreuz in Gerichtssälen, dieses dürfe weiter hängen bleiben, sagte Bausback. Religiös geprägte Kleidung und Symbole durch Richter und Staatsanwälte auf der einen Seite und das Kruzifix im Gerichtssaal auf der anderen Seite seien „zwei getrennte Fragestellungen“, heißt es aus dem Justizministerium. Bausback hatte bereits im Herbst 2017 in der Passauer Neuen Presse betont, dass die Kreuze Ausdruck der kulturellen Identität Deutschlands seien. „Und das wird auch so bleiben“, so der Minister. Er begründete das so: „Die Wand, an der das Kreuz hängt, trifft keine Entscheidung. Entscheidungen treffen im Gerichtssaal allein die Richter und Staatsanwälte.“

Natürlich ging es in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht um die Kreuze, sondern um einen anderen Sachverhalt. Aber was diesen anderen Sachverhalt angeblich materiell als "anderen" auszeichnet, dazu ist dem Gericht und dem früheren Justizminister zu widersprechen.

Dafür möchte ich drei Argumente anführen:

1. Die Ausstattung der Räumlichkeiten, in denen Recht gesprochen wird, wird der Institution insgesamt zugeordnet, in und „unter“ der die dortigen Richter-innen Recht sprechen. Dem unvoreingenommenen Bürger, der etwa selbst nicht den christlichen Glauben hegt oder aber z.B. eine strikte Trennung von Staat und Religion befürwortet, ist gezwungen sein Recht in einem Gerichtssaal zu suchen und er erhält dort zwangsläufig den Eindruck, die Institution selbst sei nicht vollständig und ausschließlich Recht und Gesetz unterworfen, sondern auch den moralischen bzw. theologischen Geboten des christlichen Glaubens bzw. der christlichen Kirchen. Gerade weil dies institutionell (durch die Gerichtsverwaltung) angeordnet ist, wird hier vom Bürger nicht der Bezug zum individuellen Glauben der Richterperson als Privatperson hergestellt, sondern er muss zwangsläufig annehmen, dies sei der offizielle Wille der Institution "Gericht" oder "Justiz" insgesamt, die dieses religiöse Symbol (und nur dieser einen Religion) im Gerichtssaal sichtbar aufhängt, und der die dort tätigen Richter-innen angehören.

2. Jede und jeder vernünftige Rechtsunterworfene weiß, dass auch Richter Menschen sind und dass Menschen in ihrem Innersten nicht „neutral“ sind. Richter-innen dürfen durchaus privat und individuell einen Glauben hegen oder Atheisten sein, wenn sie in ihrem Beruf Recht sprechen. Sie dürfen auch dann einer Partei angehören, wenn es um Parteienrecht geht, sie dürfen Vegetarier sein, wenn es um die Lebensmittelkontrolle beim Fleisch geht, sie dürfen selbst Waffensammler sein, wenn es um Waffenrecht geht, sie dürfen privat Autohasser oder SUV-Fahrer sein, wenn es um Dieselverbote geht etc. pp. Dass ein Richter eine Kippa trägt, eine Richterin ein Kopftuch, ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin sichtbar ein großes Kreuz um den Hals, ändert daran nur, dass diese innere Haltung nach außen gezeigt wird. Gerade das Verbot der Verschleierung verschleiert ggf. die privat gehegte Überzeugung zur Verschleierung religiös verpflichtet zu sein, um so nach außen eine (nicht vorhandene) Neutralität der Richterperson zu signalisieren. Jedoch: Wer es nicht einmal über sich bringt, auf ein (ihm/ihr religiös geboten erscheinendes) Kleidungsstück zu verzichten, stellt damit eben die Religion über das Recht, was er/sie sprechen soll, und dies spricht dann auch gegen die Eignung dieser Person als Richter-in tätig zu sein.

Ein Verbot, wie es Art. 11 BayRiStAG regelt, erscheint mir daher richtig, auch mit den Argumenten des Verfassungsgerichtshofs, denn es soll nach außen deutlich werden, dass ein Richter/ eine Richterin nicht privat Recht spricht, sondern in der Funktion als „neutraler“, nur dem Gesetz gehorchendem Entscheider in einem rechtlichen Konflikt. Aber dies muss erst recht für religiöse Symbole als Ausstattungsmerkmale des Gerichtssaals gelten. Der Raum hat nämlich von vornherein gar kein „Inneres“, das er nach außen tragen oder zeigen könnte. Der ungeschmückte Saal ist von sich aus neutral. Wenn nun die Behörde aktiv ein Kreuz anbringen lässt, dann stören die in der Behörde maßgeblichen Menschen diese Neutralität des Gerichtssaals und bringen damit zum Ausdruck, dass sie sich aktiv vom Neutralitätsgebot distanzieren. Und das völlig ohne Grundrechte, die der Staat und seine Behörden gegen die Bürger ohnehin nicht ins Feld führen können. Das Argument, die Wand treffe keine Entscheidung, ist hingegen nicht sachgerecht, denn mit diesem Argument wäre auch gestattet, ganz andere religiöse Symbole, Werbebanner oder sogar Wahlkampfplakate anzubringen. Dass in bayerischen Gerichtssälen Parteiplakate etwa der Regierungsparteien nichts zu suchen haben, dürfte jedem einleuchten, selbst wenn ein Minister darauf beharrt, eine Wand treffe ja keine Entscheidungen. Im Gegenteil: Es sind ja doch Menschen, die die Wand mit dem Kreuz ausstatten und zwar Menschen, die in dieser Institution über Macht verfügen. Das Beharren auf diesem Symbol an der Wand macht deutlich, dass die Regierungsspitze, die zuständigen Gerichtsverwaltungen und die Richter-innen in diesen Sälen das Neutralitätsgebot gerade nicht wirklich ernst nehmen, sondern aktiv durchbrechen, ohne sich dafür auf ein Grundrecht berufen zu können.

3. Zutreffend geht es bei der Frage der Verfassungsgemäßheit der Bekleidungsvorschrift um eine Abwägung zwischen den Grundrechten derjenigen, die als Amtsträger ein solches Symbol tragen wollen und sich möglicherweise aufgrund ihrer Religion dazu verpflichtet sehen, auf der einen und der negativen Bekenntnisfreiheit der Rechtsunterworfenen auf der anderen Seite. Da aber weder Räume noch Gerichtsverwaltungen Grundrechte haben,  folgt aus der Argumentation des Verfassungsgerichtshofs quasi zwingend dasselbe, was das Bundesverfassungsgericht schon 1973 festgestellt hat: - 1 BvR 308/69 - vom 17. Juli 1973:

Der Zwang, entgegen der eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung in einem mit einem Kreuz ausgestatteten Gerichtssaal verhandeln zu müssen, kann das Grundrecht eines Prozeßbeteiligten aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzen.

Diese Entscheidung des BVerfG hatte zum Anlass, dass dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht kein Gerichtssaal ohne christliche Symbolik angeboten wurde.

Natürlich weiß das auch der (ehemalige) bayerische Justizminister und sagt deshalb (im oben schon zitierten Artikel des Bayernkurier):

„Zudem könne das Kreuz im Einzelfall abgehängt werden, wenn Verfahrensbeteiligte sich in ihrem Grundrecht der Glaubensfreiheit beeinträchtigt fühlten und darlegten, dass eine Verhandlung unter dem Kreuz für sie eine unzumutbare Belastung darstelle.“

Genügt es aber tatsächlich zur Wiederherstellung der Neutralität  der (von der Behörde unter Verstoß gegen das Neutralitätsgebot geschmückten) Wand, dem Bürger zu gestatten, sein Grundrecht aktiv geltend zu machen? Auch wenn das dazu anzurufende Gericht über die Angelegenheit des Bürgers noch entscheiden soll?

Denn wie soll man sich das vorstellen? Der Bürger, der nicht unter dem Kreuz verhandeln will, muss erst darlegen, dass ihm die Verhandlung unter dem Kreuz „unzumutbar ist“ und soll dann noch auf ein günstiges Urteil desselben Gerichts hoffen? Jeder Bürger, dem der offenkundige Neutralitätsverstoß aufstößt, soll sich also erst quasi als Querulant gerieren, bevor ihm das Recht gewährt wird, das der Verfassungsgerichtshof (richtigerweise)  höher einschätzt als die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Richter-innen, obwohl es hier (im Falle der Wand) gar keinen Grundrechtsträger als Gegenüber gibt? Es gibt nicht einmal ein parlamentarisches Gesetz als Rechtsgrundlage für das Aufhängen der Kreuze.

Wenn sich der Verfassungsgerichtshof nicht in kaum auflösbare Widersprüche verwickeln will, müsste eine künftige Klage gegen Kreuze und Kruzifixe in Gerichtssälen wohl erfolgreich sein.

Deshalb die (noch) falsche Überschrift über diesem Beitrag.

Service: Wie es eigentlich außerhalb Bayerns? Süddeutsche Zeitung aus dem Jahr 2016

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

45 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Ich halte das nach wie vor für ein schwieriges Thema. Als Christ glaube ich, dass sich jeder Mensch vor Gott verantworten muss. Dafür könnte das Kreuz ein Zeichen sein. Und dann hätte es auch in einem Gerichtssaal seine Berechtigung, weil auch jeder Richter in dieser Verantwortung lebt, ob er sich dessen bewusst ist oder nicht. Andererseits könnte man aus dem Kreuz eine höhere Rechtfertigung für das Handeln des Gerichts herleiten, die es vielfach gar nicht gibt. Das wäre ein Missbrauch des Kreuzes.
Ganz abgesehen davon bin ich überzeugt, dass der Absolutheitsanspruch des Christentums zwar essentiell ist, er aber nicht auf diese Weise umgesetzt werden kann.

4

Frau Dr. Barley empfiehlt ja stets den stetigen Blick in die Geschichte. Ja, 732, 1571,1683 vor Wien - für ein freies christliches Ungarn und Deutschland mit polnischer Hilfe! Es ist hier eben das christliche Abendland. Das sollte bei jeder Auslegung des Art. 4 GG auch zugrundegelegt werden. Es hat mitt der Aufklärung auch den Respekt vor der individuellen Glaubensfreiheit von  Nichtchristen sich zueigen gemcht. Aber Staats- und Volksbildprägend bleibt das Christentum. Das manifestiert sich in aufgehängten Kreuzen, in Kreuzen auf Bergen, im Glockengeläut ( anstatt eines Gejaules wie von gekniffenen Hunden). Wen es - erlaubt oder ilegal - hierhin drängt , der hat dies zu wissen und zu achten. Italien, Ungarn und Polen wie auch die Slowakei wissen mit ihren Völkern, dass das für Europa zu gelten hat. Wer begehrt, anderweitig etwa in Mekka neben ein vorhandenes Gebäude eine Kirche mit Glockengeläut zu bauen, wird dort vice versa auch nicht zurechtkommen. Zu Freiheit gehört auch wechselseitiger Respekt. 

Sie sollten sich einmal den Grundsatz der religiösen Neutralität des Staates zu Gemüte führen!

anstatt eines Gejaules wie von gekniffenen Hunden

Sie sollten sich einmal was fremde Weltreligionen angeht, eine respektvolle Ausdrucksweise angewöhnen, die ausnahmsweise mal nicht dem Pissoir, dem Biertisch oder der Gosse entstammt!

3

Herr Peus, ich lasse Ihren hart am Rande des Erträglichen segelnden Kommentar einmal stehen, um auf den Kern Ihrer "Argumentation" einzugehen:

a) Sie verwechseln (vielmehr setzen gleich): Gerichtssäle mit Berggipfeln, Kirchengeläut und dem Bau von Gotteshäusern. Für diese Gleichsetzung bringen Sie KEIN Argument vor.

b) Sie argumentieren dann damit, das Kreuz sei "staats- und volksbildprägend". Jedenfalls dadurch, dass Sie Ihren Kommentar unter meinen Beitrag stellen, implizieren Sie, dass für das Kreuz im Gerichtssaal wegen dieser besonderen Bedeutung (und auch wegen geschichtlicher Ereignisse vor über 500 Jahren, als es im Abendland noch gar keine rechtsstaatliche und unabhängige Justiz gab) das Neutralitätsgebot für das christliche Symbol nicht gelten solle. Damit entwerten Sie sowohl die Bedeutung des christlichen Symbols als auch die Bedeutung der unabhängigen Gerichte. Ähnliches gilt übrigens für die Abwertung des Kreuzes durch Politiker, die meinen, mit Bezug auf "Heimat" und "Tradition" sei das Kreuz als Symbol hinreichend neutralisiert. Nebenbei: Eine derartige Neutralisierung der Bedeutung des Kreuzes kann auch nicht Anliegen eines aufrechten Christenmenschen sein.

c) Grundlage der Entscheidung des Bay. Verfassungsgerichtshof ist - genau zutreffend - , dass es bei Art. 11 Abs.2 Bay. RiStAG auf die Ausrichtung der Religion selbstverständlich gar nicht ankommt. Ich empfehle Ihnen übrigens zusätzlich die Lektüre der oben verlinkten Entscheidung des BVerfG von 1973 und rate Ihnen, sich hinsichtlich des dortigen Sachverhalts von Ihren obigen Äußerungen ("Wen es ... hierhin drängt") zu distanzieren.

Der Gedanke, dass Staatsmacht in irgend einer Weise "christlich" sein könnte, ist auch vielen überzeugten Christen fremd. So auch mir. Jeder Begründungsansatz, der für ein Aufhängen religiöser Symbole im Gerichtssaal sprechen könnte, geht fehl.

1. Soweit das Kreuz dafür stehen soll, dass der rechtsprechende Staat sich durch Gott legitimiert sieht, ist dieser Gedanke weder im Grundgesetz noch im Neuen Testament zu finden. Der Staat ist nicht heilig oder wenigstens göttlich legitimiert, sondern höchst profan. Neutestamentlich ist, dass ein Christ sich jeglicher Obrigkeit unterordnen, sprich ihr gehorchen soll, soweit diese nichts verlangt, was gegen Gottes Gebot geht. Das sagt aber nur etwas aus über die Demut, die ein Christ auch dem Staat gegenüber zeigen soll, weil Gott dessen - auch ungerechte - Machtausübung zulässt. Nichts ist hingegen dazu ausgesagt, dass Gott solcher Staatsmacht auch eine besondere Legitimation zuweist, sie quasi gutheißt.

2. Soweit man darauf abstellen möchte, dass das Kreuz an der Wand dem Richter seine Verantwortung gegenüber Gott vor Augen halten soll, so kann ich diesen Gedanken persönlich zwar teilen, ein rechtlicher Anhaltspunkt dafür lässt sich aber meines Erachtens nicht finden. Und wieso sollte dem Richter ausgerechnet der christliche Gott mahnend in Erinnerung gerufen werden, wenn er selbst vielleicht Jude, Moslem oder Atheist ist?

3. Sieht man das Kreuz als Mahnung an die Prozessteilnehmer, ihr Handeln auch vor Gott verantworten zu müssen, so dürfte diese Mahnung regelmäßig ins Leere gehen. Wer vorher keine Achtung vor göttlichen Geboten hatte, wird sie auch durch das Kreuz nicht bekommen.

4. Ein nichtchristlicher Prozessteilnehmer, und das dürfte einen erheblichen Prozentsatz beschreiben, wird sich fragen, warum der Staat ihm ausgerechnet das christliche Symbol als Mahnung vorhält. Wäre ein Moslem nicht vielmehr von einem Schriftzug mit Bezug zu Allah beieindruckt, oder ein Atheist mit einer moralischen Aufforderung, wie Kants kategorischem Imperativ? Ich persönlich würde mich unwohl fühlen, wenn ich in einem Gerichtssaal mit moslemischen oder meinetwegen buddhistischen Symbolen an der Wand verhandeln müsste. Dieses Unbehagen sollte man auch in bayerischen Gerichtssäälen jedermann zugestehen.

5

"Der Gedanke, dass Staatsmacht in irgend einer Weise "christlich" sein könnte, ist auch vielen überzeugten Christen fremd."

Das kann ich so nicht stehen lassen. Ich halte mich nicht für einen überzeugten Christen, wie er von meiner christlichen Kirche wohl verstanden wird. Aber der Staatsmacht in einem Verfassungsstaat gänzlich die christlichen Wurzeln aberkennen zu wollen, das ist falsch. Auch Josef Isensee sieht das so. Ich kenne ihn nicht gut genug - ich kenne ihn nur aus vielen Vorlesungen, Vorträgen, Kolloquien und ähnlichen Veranstaltungen, um irgendeine Aussage zu seiner christlichen Überzeugung machen zu können. Als er aber 1996 im Humbold Forum Recht "Das verfassungsstaatliche Erbe der Aufklärung in Europa" mit der Aussage verknüpft hatte "Der Verfassungsstaat ist geschichtliches Derivat des Christentums" war ich ziemlich verblüfft, denn ich hätte zuvor niemals eine Nähe zur christlichen Kirche vermutet. Vermutlich gibt es sie auch nicht. Denn die Argumente in seiner Veröffentlichung sprechen für sich.

0

Das Kreuz im Gerichtssaal ist m. E. sogar problematischer als das am Körper getragene. Ich teile die Auffassung, dass es eher für die Institution steht, während man - auch wenn ich das nicht teile - das Kreuz/Kopftuch/Nudelsieb am Körper noch als rein persönliches Glaubensbekenntnis werten würde.

Über Kreuze in Schulen und Gerichten wurde schon so viel gesagt, dass das nicht wiederholt zu werden braucht. Aber eine Anmerkung erlaube ich mir doch: Hinge dort ein Hakenkreuz, eine Flagge des IS oder ein Wahlplakat einer Partei, wäre wohl schnell ein Konsens darüber erzielt, dass das so nicht sein darf. Allein die zwar abnehmende, aber immer noch stärkere Verbreitung des Christentums in Deutschland führt überhaupt dazu, dass das diskussionsbedürftig ist.

Aber ganz offen: Hängt Eure Kreuze, Kippas und Kopftücher sonstwohin, aber nicht in Gebäude, die ich mit Steuern finanziere, in denen Recht auch in meinem Namen gesprochen wird, in denen potentiell meine Kinder etwas über Freiheit und Vernunft lernen sollen!

5

Die Sitzungsleitung obliegt dem Vorsitzenden. Mich würde interessieren, ob und ggf. wieviele Vorsitzende in Bayern ein Abhängen während Sitzungen verfügen.

Es dürfte wenig dagegen sprechen, wenn das Kreuz im Saal hängt, wenn nicht verhandelt wird, etwa bei Veranstaltungen der Bayerischen Justiz im Saal. Zui Verhandlungen gehört es aber ebenso wenig wie (nein, ich will nicht das Hakenkreuz bemühen) das Logo des FC Bayern München oder der Nato.

4

Das ist richtig: der/die  Vorsitzende kann das Kreuz abhängen. Und Richter-innen sollten dies tun, wenn sie der Auffassung sind, sonst gegen das Neutralitätsgeboit zu verstoßen. Drei Gründe sprechen in der Praxis wohl dagegen:

1. Das "Abhängen" verlangt eine Aktivität, die selbst geeignet ist, die Neutralität des/der Vorsitzenden in Frage zu stellen. Er oder sie outet sich sozusagen als "Nicht"-Christ oder als jemand, der das Nicht-Christlichsein der Prozessbeteiligten (Angeklagte/Kläger/Beklagte) besonders berücksichtigt. Dies ist so auffällig, dass gelegentlich sogar darüber in der Presse berichtet wurde. D.h. das "Abhängen" signalisiert genau das Gegenteil dessen, wofür es gedacht ist.

2. Jüngere Richterkolleg-inn-en, die noch nicht so fest im Sattel sitzen und ihre Beförderung nicht gefährden wollen, werden eher nicht geneigt sein, das Kreuz abzuhängen, um nicht negativ "aufzufallen".

3. Praktische Gründe: Oft ist das Kreuz so angebracht, dass man es nicht einfach mit einem Handgriff abhängen kann, sondern eine Leiter oder Werkzeug benötigt.

Ich denke, alle drei Gründe sprechen dagegen, (allein) den/die Vorsitzende/n für zuständig zu erklären.

Im Prinzip stimme ich Ihnen zu, aber ich muss trotzdem anmerken:

Zu 1.: Der oder die Vorsitzende sollte die Souverenität mitbringen, etwaigen Kritikern und Kritikerinnen gegenüber zu erklären, dass das Abhängen der Herstellung von Neutralität dient.

Zu 2.: Wer die eigene Karriere über den dienstlichen Auftrag stellt, ist im öffentlichen Dienst falsch. Das ist zwar bei vielen so - zugegeben. Aber das ist weder Entschuldigung noch Rechtfertigung. Wir als Bürgerinnen und Bürger können von den Beschäftigten der Justiz und Verwaltung da eine gewisse Zurückstellung der eigenen Interessen erwarten.

Zu 3.: Ein akademischer Abschluss führt bei vielen dazu, die Verwendung der eigenen Hände als unwürdige Tätigkeit zu betrachten, geschweige denn die Verwendung eines Putzlappens, Schraubendrehers oder einer Leiter. Unter äußerster Anspannung der eigenen Fähigkeiten, notfalls unter Zuhilfenahme des weisungsgebundenen Personals der Dienststelle, wird es jedem dienstfähigen Richter und jeder dienstfähigen Richterin irgendwie gelingen, ein Kreuz abzuhängen oder abzudecken.

5

Was die Prägung Deuschkands durch Cristentum angeht - wie am 20. März 2019 in einer Aussprachetagung in der Wolfsburg/Bistum Essen ausgeführt: Ein kluges Wort von Assessor Maas ist zu bedenken: Bei allem Jammern über allgemeine Bindungsunlust (bei Parteien, Gewerkschaften, Vereinen usw.) und den hohen Austrittszahlen könnte man auch einmal so rechnen: Von 24 Mio Katholiken besuchen sonntags ca. 8% die Heilige Messe, von 23 Mio. Protestanten ca. 3% den Sonntagsgottesdienst. Das sind pro Sonntag ca 2,6 Mio. Aktivitätsfälle, bei über 50 Sonntagen im Jahr weit über 100 Millionen. Und das geschieht freiwillig, da kaum noch jemand annimmt, das katholische Sonntagsgebot habe noch starke Wirkung. - Die Zahl der aktiven Nudelsiebträger, die in Rede gestellt wurden, möge vergleichsweise herangezogen werden. Da werden die Synagogen- und Moscheebesucher zahlreicher sein. 

Es geht bei der neutralen Ausstattung der Gerichtssäle oder die Bekleidung der Richter-innen doch nicht um Deutschlands Prägung durch das Christentum oder die Anzahl der Gottesdienstbesucher ("Aktivitätsfälle").

Manchmal bemerkt man in Debatten erfreuliche Wirkungen, Reaktionen und Besserungen. Korrektur und Ergänzung: Die Tagung war am 18. März 2019. Ein kluges Wort des Herrn Assessor Maas von Sept. 2018 mit Blick auf die allseits in Rede gestellte Demokratie sei zu bedenken: „Man muss mehr aus dem Sofa hochkommen“ – oder – auf gut westfälisch : „den Hintern mal hochkriegen“.( Nicht nur das Podium lachte herzhaft).  Ein Teilnehmer trug dann vor: Mit Blick auf Demokratie und das dictum vom „Verfassungspatrioten“ könne man bei allem Jammern über allgemeine Bindungsunlust (wie auch bei Parteien, Gewerkschaften, Vereinen usw.) und sog. „Austritte“ auch einmal so rechnen. Nun dann die o.g. Zahlen. Bei der Aussprache am 18. März 2019 maß Frau Richterin des BVerfG Prof. Dr. Langenfeld der "religiösen Praxis" für die Geltungskraft des Staatskirchenrechts Bedeutung bei. Für das rechtserhebliche Verhältnis von Staat und Kirche seien religionssoziologische Veränderungen durchaus von Belang. Es wurde debattiert, dass dies verschieden beeinflusst sei und auch von "Austritten" wie auch sog. "Missbrauch" geprägt sei. Wenn denn schon Fakten und zahlenmäßige Zuordnung von Belang seien, so - dies jener Teilnehmer - sollte das nicht die Kontrollüberlegung hindern. Ass. Maas hat ja nicht ganz Unrecht - auch für die Demokratie: aktives Tun kann da wichtig sein. Er appelliert - wenngleich besonders seit 2014 ja durchaus eine wahrnehmbare Aktivität jenseits der Sofas stattfindet. Das mögen für  Ass. Maas "die falschen" sein. Aber methodisch ist an seiner Überlegung was dran. Gesellschafts-, demokratiegestaltend und wirkend ist nur wahrnehmbare Aktivität. Und dann nicht kritiklose, etwa wie 18.2.1943: Nach der Diktion vom 18.2.1943: "Wollt ihr die totale EU? Wollt ihr sie, wenn nötig, totaler und radikaler, als wir sie uns heute überhaupt erst vorstellen können?“ . Man sieht die Grenzen: damals haben im Saal "alle ja geschrien". Ähnlich heute "Wir sind die Mehrheit". Die Zahl darf also nicht überschätzt werden. Sondern es kommt schon auf Argumente und nachvollziehbare Zielrichtungen an. Die Frage nach der Zahl ist ja gerade dann problematisch, wenn dieselben Leute einerseits bis zur Heiserkeit von "Demokratie" reden, aber nicht wahr haben wollen, dass Völker wie Ungarn und Polen straffe Mehrheiten wählen, teils mehrfach, bis zur verfassungsändernden Mehrheit ( wie vormals CSU in Bayern). Die von mir genannten Beispiele sind nicht dazu da, Deutschlands Prägung zu konstituieren, sondern repräsentieren die eben vorhandene abendländische Prägung. Ob man sie mutwillig zertrümmern sollte durch etwa Zerschlagung des Ehebegriffs in Art. 6 GG - das sollte man sich gut überlegen. 

Da fragen Sie am besten "Leser" , Kreuz/Kopftuch/Nudelsieb, wohl 21.3., 10:32 Uhr. Gemeint sein könnte Oberlandesgericht Brandenburg vom 02.08.2017 (Az.: 4 U 84/16).

 

Wenn die Ausstattung eines Gerichtssaals mit christlichem Kreuz durch die Justizverwaltung dem Richter persönlich wie seine Kleidung anhaften und damit Zweifel an seiner Neutralität begründen soll, dann könnte man doch gleichermaßen auch generell begründete Zweifel an seiner Unabhängigkeit haben, weil er von der doch keinesfalls unabhängigen Justizverwaltung bezahlt wird.

Es dürfte unbestritten sein, dass es die Unabhängigkeit der Gerichte oder gar Justiz bei uns nicht(!) gibt (entgegen oft anders lautenden Bekundungen von Politikern). Bloß die Unabhängigkeit der Richter als Spruchkörper wird garantiert. Lassen sich aber Zweifel an ihrer Unabhängigkeit dann nicht ähnlich begründen wie Zweifel an ihrer Neutralität durch das Anbringen von religiösen Symbolen durch die Justizverwaltung im Gerichtssaal?

0

Noch icht angeschntten hier wurde folgendes: Wer git wem eigentlich das Recht, von einer rau zu erragen, aus welcher Motivation sie etwa ein Kopftuch trägt? Bis in die 1950er Jahre ziemlich konsequent, bis in die 1960er Jahre hinein ging eine Frau nicht mit unbedecktem Kopf außer Haus, eine Dame mit Hut, eine sonstige Frau  oder eine Dame in sportivem outfit mit Kopftuch. Selbst im Cafe blieb die Kopfbedeckung "drauf". Selbst bei manchen offfiziellen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen. Wäre sie heute verlichtet, davon Abstand zu nehmen? Uta von Naumburg zeigt recht deutlich, was auch eine deutsche Frau zu zeigen hat. Das Gesicht. Sonst nix.

Warum also keine Damenhüte auf der Richterbank, oder auch im Zuschauerbereich, wie auf dem Rennplatz in Ascot beim Royal Ascot, wäre nun die konsequente Frage? Oder der gepuderte Puff von Marie Antoinette war auch ein echter Hingucker.

0

Aber jetzt ein ernstgemeinter Vorschlag: Eine stilisierte Justitia mit Waage und Schwert und Augenbinde in jeden Gerichtssaal hängen!

0

Ja, dieser Konsequenz stelle ich mich denkerisch. Der rechtliche Ansatzpunkt ist die Frage, wer eigentlich befugt sein soll, von der betreffenden Frau zu erfragen, aus welcher Motivation sie eigentlich ein Kopftuch trage. Was ist die Rechtsgrundlage? Diese meine Frage hat hier noch niemand beantwortet. Ich sehe keine Rechtsgrundlage dafür. Wenn das so ist, so haben wir wieder einmal einen Fall vor uns, bei dem eine Art von "Gesinnungspolizei"  fremder Leute Aussehen, Bekleidung und Ausstattung beurteilen will. Wer das systematisch durchdenkt, sieht da mehrere auch rechtspraktische andere Beispiele. So die verwaltungshoheitliche Bekleidungspolizei gewisser Gedenkstätten, bestimmte oder tendentiell eingestufte Bekleidung zu "verbieten" oder beim Tragen Hausverbote auszusprechen. Ich habe dazu einmal das BMJ gefragt, ob es dazu eine Kompetenz und Rechtsgrundlage  für die Beurteilung und Verwerfung gebe. Die Antwort  war intellektuell dürftig, genauer: nichtssagend. M.W. habe wir noch nicht wieder ein "Reichsministerium für Volksaufklärung, Propaganda uud Bekleidungskontrolle". Genau dieselbe Frage stellt sich bei den Einstellungsvoraussetzungen für Beamte, namentlich Polizei, bezüglich Tätowierungen. - Momentane analytische Bemerkung: Folge der post68er Versiffung. Vormals wusste man: "so was tut man nicht". Männer nehmen in geschlossenen Räumen ihre Kopfbedeckung ab - heute tummeln sich die pseudoprogressiven Luschis überall mit "Kappen" herum. Früher grüßten Polizisten "korrekt" bei Kontaktaufnahme, Hand an die Schirmmütze, wie wir Soldaten es auch gelernt haben. Zum hier konkreteren Problem: Wie trennt das Recht den Menschen als Individualperson mit Meinungs- und pipapo-Freiheit von Menschen "in amtlicher Funktion"? Und - gehört zur Freiheit des Individuums, den Gebrauch seiner Meinungsfreiheit zu perpetuieren durch äußerlich wahrnehmbare Gestaltung, die aa) zutreffend  bb) vermutungsweise  cc) evtl auch fälschlich einer "Meinungsäußerung" zugeordnet wird? In Rechtsordnungen des christlichen Abendlands bleibt dann wohl nur , gehörige Umgangsregeln eben durch Parlament und Gesetz zu regeln. Wie etwa in  Frankreich und Österreich: Gesichtsverschleierung in der Öffentlichkeit grundsätzlich verboten. Nun, geht doch also! Dann soll der Gesetzgeber klären und regeln, was er dazu verlangen will. Da Frau Dr. Barley uns den "Rechtsstaat" anempfiehlt und dazu das Völkerrecht und völkerrechtliche Vertragstreue gehört, ist freilich Art. 10 des Reichskonkordats zu beachten. 

By the way: da nach Art. 140 GG im Rahmen des Staatskirchenrechts auch Kirchenrecht von Belang ist: Das Bistum Münster hatte seinerseits gegenüber einem Hw. Pfarrer Spätling - der nach weltkirchlichem und regional-deutschem Kirchenrecht ordnungsgemäß stets seine Priesterkleidung trug, allerdings als deutscher Bürger auch von seiner Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht hatte - Disziplinarmaßnahme ergriffen. Da die Kirche rechtlich geordnet ist, gelang dem H.H. Spätling bei Rekurs in Rom in der höheren Instanz ein bedeutender Erfolg: ihm bleibt zwar verboten, "im Namen der Kirche" sich politisch zu äußern (was er wohl auch  nicht getan hatte ), aus seinen Äußerungen auch im Priestergewand durfte das Generalvikariat aber keine weiteren Strafbeschränkungen rechtens ableiten. Hier muss sich die Kirche vice versa demselben Problem stellen: Muss sie sich alles zurechnen lassen, was der geweihte und vorschriftsgemäß priesterlich bekleidete deutsche Staasbürger öffentlich als eigene politische Meinung vorträgt? Die Episkopalgroßlautsprecher Typ Marx jedenfalls äußern sich  erklärtermaßen politisch für "die Kirche" - wo sie sie gerade im Zeitgeist herumsegeln sehen.

Ein Staat darf meiner Meinung nach gewisse Kleidervorschriften und auch Äußerlichkeiten seinen Vertretern mit Publikumsverkehr, besonders in seinen Gerichten, vorschreiben.

Großflächige Gesichtstätowierungen jedenfalls (oder sogar grelle Schminkorgien wie bei Nina Hagen schon mal gewohnt) kann ein Staat meines Erachtens diesem o.g. Personenkreis untersagen.

0

Bei der Anwendung des Art. 11 Bay. RiStAG die Gesinnungsfrage zu stellen ist überflüssig, da das betreffende Kleidungsstück selbstverständlich in seiner objektiven Aussage (aus Empfängerhorizont) zu beurteilen ist, wie es auch sonst überall im Recht der Fall ist. Es muss gar keine Übereinstimmung zwischen Symbol und Träger-in bestehen. Dass Bekleidungsvorschriften (auch hier wohl ganz ohne die Gesinnung festzustellen), wenn sie ohne gesetzliche Grundlage erstellt werden, problematisch sind, zeigt sich ja gerade an der Vorgeschichte dieses Falls. Art. 11 Bay. RiStaG wurde ja nur deshalb normiert, weil die gesetzliche Grundlage fehlte.

Ob auch bei Gedenkstätten, Gotteshäusern etc. eine gesetzliche Grundlage für entspr. Vorschriften benötigt wird, ist eine berechtigte Frage. Regelmäßig wird es aber kein Grundrecht auf Besuch einer Gedenkstätte geben, so dass man wohl ohne Gesetz auskommt, eine Hausordnung wird genügen.

Wichtig in unserem Fall allerdings: Es fehlt eine gesetzliche Grundlage für das Aufhängen des Kreuzes oder Kruzifixes in Gerichtssälen und weil sie in das (hier vom Bay VerfGH betroffene) Grundrecht der negativen Bekenntnisfreiheit eingreifen, sind die Kreuze m. E.  rechtswidrig.

 

Um rechtswidrig zu sein, müsste das Aufhängen des Kreuzes dann ein VA sein. Sehr zweifelhaft. Spontan würde ich sagen, dass Vieles für einen Realakt sprechen dürfte.

0

Die Trennlinie würde ich nicht bei der Frage nach "Regelungscharakter" ziehen. Es dürfte wohl (auch?!) nicht einfach ein Pornobildchen aufgehängt werden. Auch Realakte können gegen Recht verstoßen, vor allem wegen ihres Ergebnisses. Etwa das unerlaubte Eindringen unkontrolliert über die deutsche Grenze. Die "behördeninterne" Entscheidung, Gebotenes zu unterlassen.

Nein, VA ist nicht Voraussetzung für Rechtswidrigkeit. Das gilt schon für "Rechtswidrigkeit" im gesamten Zivil- und Strafrecht, aber auch für andere öffentlich-rechtliche Akte, die keinen VA-Charakter haben. Vor allem natürlich die genannten Realakte, deren Rechtswidrigkeit ggf. selbstverständlich festgestellt werden kann.

 

 

Vielleicht habe ich etwas missverständlich formuliert. Gemeint war: Um rechtswidrig zu sein [wie das Verbot zum Tragen religiös oder weltanschaulich geprägter Symbole ohne Ermächtigungsgrundlage], müsste das Aufhängen des Kreuzes dann ein VA sein.
Es ging um die Rechtswidrigkeit wegen fehlender Rechtsgrundlage.

Wenn die Gerichtsverwaltung das Tragen von "religiös oder weltanschaulich konnotierter Kleidungsstücke oder Symbole" den Richtern oder Referendaren verbietet, dann kann das ja nur dann rechtmäßig sein, wenn es dafür eine gesetzliche Rechtsgrundlage gibt. Erforderlich ist also ein Gesetz, das die Verwaltung ermächtigt, die mit der Maßnahme getroffene Regelung zu treffen. Daran angelehnt halten Sie aber auch "eine gesetzliche Grundlage für das Aufhängen des Kreuzes oder Kruzifixes in Gerichtssälen" für erforderlich, und weil es daran fehlen soll, die Maßnahme für rechtswidrig ("sind die Kreuze m.E. rechtswidrig").

Grundsätzlich stellt sich die Frage der Rechtswidrigkeit bei Realakten eigentlich so nicht bzw. stellt sich anders als bei VAs, weil Realakte keine Rechtswirkung bzw. keine Regelung herbeiführen, etwa wie das Anbringen eines Kreuzes im Gerichtssaal oder die Bezeichnung einer religiösen Bewegung als Psychosekte. Gleichwohl können Realakte rechtswidrig sein, weil sie auch ohne Regelungscharakter in subjektive Rechte anderer eingreifen und sie verletzen können. Auch bei Realakten ist die gesetzliche Rechtsgrundlage Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Doch hat sie einen anderen Stellenwert als bei VAs. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für das Aufhängen von Kreuzen in Gerichtssälen durch die Gerichtsverwaltung bedarf es nicht. Es reicht völlig aus, dass die Ausstattung der Gerichtsräume mit Mobiliar zur Aufgaben der Gerichtsverwaltung gehört. So ist auch die Bezeichnung der Osho-Bewegung durch die Bundesregierung als "Psychosekte" nicht schon deswegen rechtswidrig, weil eine ausdrückliche Rechtsgrundlage dafür fehlt (Vgl. BVerwGE 82, 76 (80)). "Denn auch derartige Äußerungen der Bundesregierung sind unmittelbarer Ausdruck ihrer Verantwortung für das Gemeinwohl und werden daher von ihrer Befugnis zur Information und Aufklärung der Öffentlichkeit mitgetragen" (BVerwGE 82, 76 (80)).

0

Zutritt zu staatlichen Gedenkstätten? Nach Willkür und Hausordnung? Da hat nach Art. 3 I GG wohl jeder - ebenwenn und weil der Öffentlichkeit gewodmet - einZutrisstrecht. Und eine verfassungsrelevante Differenzierung nach zeitgeistiger Verwaltungsfuzziwillkür vorzunehmen, sehe ich nicht als grundgesetzkonform. Das mag für Gefährdungen durch Waffen gehen - für Bekleidung jenseits jeder Gewaltgefahr nicht. Kirchen unterstehen dem Hausrecht der Eigentümer. Und so wird jeder Rabbiner oder Vorbeter  Kopfbedeckung bei Männern verlangen können, und jeder Imam das Ausziehen der Schuhe. Alle auch Geschlechtertrennung.

 

Ich stimme Ihnen absolut zu - eine sachgerechte Differenzierung zwischen der sachlichen Ausstattung einerseits und der personellen "Ausstattung" andererseits ist nicht ernsthaft vertretbar. 

Habe Sie bedacht, dass nur die Personen (personelle "Ausstattung") Grundrechte wie Religions- und Meinungs(äußerungs)freiheit haben können?

Das stimmt aber so nicht, wenn man es genau nimmt. Vgl. Beschluss des BVerfG vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - Rn. 50:

"Die Beschwerdeführer sind Träger dieses Grundrechts. Dass sie als eingetragene Vereine des bürgerlichen Rechts nach § 21 BGB juristische Personen sind, steht dem nicht entgegen. Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gilt das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit auch für inländische juristische Personen, wenn ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses ist (vgl. BVerfGE 19, 129 <132>; 24, 236 <247>; 99, 100 <118>)."

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/06/rs20020626_1bvr067091.html

0

In der Tat habe ich zu eng formuliert, wenn man es generalisieren will. Es gibt auch juristische Personen mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit. Allerdings war Anlass und Debattengegenstand die "Ausstattung", nach dem Zusammenhang in Gerichtssälen. Was als "'personelle "Ausstattung"' in Rede gestellt war, das waren Körper- und Kleidungselemente wie auch "Schmuckstücke", von Personen, also natürlichen Personen. Diese haben  Grundrechte. Der Saal und sein Eigner und Betreiber , der Staat,  hingegen nicht. 

@Ass. Peus: Es geht nicht um die Grundrechte des Saales, sondern um die Grundrechte der Personen, die sich in diesem Raum aufhalten, dort zugegen sein und arbeiten müssen.

5

Ich denke man kann in zweifacher Hinsicht versuchen, aus der Präambel der Bayerischen Verfassung eine Rechtsgrundlage für das Aufhängen von Kreuzen herzuleiten.

 

Die Präambel BV lautet:

 

„Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen die Überlebenden des zweiten Weltkrieges geführt hat, in dem festen Entschlusse, den kommenden deutschen Geschlechtern die Segnungen des Friedens, der Menschlichkeit und des Rechtes dauernd zu sichern, gibt sich das Bayerische Volk, eingedenk seiner mehr als tausendjährigen Geschichte, nachstehende demokratische Verfassung“

 

Daraus lassen sich mE zwei mögliche Argumentationsstränge ableiten:

 

1. Die Präambel könnte konkret als Legitimation für das Aufhängen von Kreuzen herangezogen werden. Dagegen spricht freilich zunächst einmal, dass die Präambel nach der Art der Formulierung (abstrakt, unkonkret etc.) nicht als Rechtsgrundlage ausgestaltet ist. Teilweise wird ihr jedoch zumindest die Funktion einer „Grundnorm“ zugesprochen (vgl. zum Ganzen Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Auflage 2017, Rn. 5 ff.). Ginge man davon aus, dass dem Aufhängen von Kreuzen keine oder zumindest keine besonders hohe Eingriffsintensität zukommt so könnte man die Präambel als Grundlage für das Aufhängen von Kreuzen ausreichen lassen.

 

2. Vor allem aber lässt sich aus der Präambel inzident eine Nähe des – wenn auch zur Neutralität verpflichteten – Staates zu christlichen Werten ableiten (mag man das nun gut finden oder nicht, es ist jedenfalls eine Tatsache). Die Präambel lässt keinen Zweifel („Angesichts…“) daran, dass die Regelungen der Verfassung auch mit Blick auf christliche Werte erarbeitet wurden. So lässt sich sagen, dass die gesamte BV von christlichen Werten durchdrungen bzw. jedenfalls im Bewusstsein dieser erarbeitet ist (vgl. auch aaO Rn. 5 „Der Vorspruch ist die „Seele der Verfassung“). Gleichwohl versteht sich die Bayerische Verfassung als die Verfassung des weltanschaulich zur Neutralität verpflichteten FS Bayern (vgl. Art 142 Abs. 1 BV).

Daraus ergibt sich nun aber Folgendes: Die Bayerische Verfassung nimmt für sich in Anspruch, die Verfassung eines weltanschaulich neutralen Staates zu sein, OBWOHL in der Präambel ausdrücklich auf christliche Werte Bezug genommen wird.

 

Folgerung: Die Gerichte des Freistaates Bayern (Verfassungsinstitutionen!) können für sich in Anspruch nehmen, die Gerichte eines weltanschaulich neutralen Staates zu sein, OBWOHL durch ein in ihnen aufgehängtes Kreuz ausdrücklich auf christliche Werte Bezug genommen wird. Das ist zumindest die Logik, die sich aus dem Charakter der Verfassung selbst extrapolieren lässt, will sie nicht selbstwidersprüchlich werden.

 

Die Präambel der Bayrischen Verfassung nimmt wie die Präambel des Grundgesetzes Bezug auf Gott, nicht auf eine einzelne Religion, die sich zu Gott bekennt.

Da müßte dann schon die Tradition herangezogen werden, die christlich, aber auch noch jüdisch geprägt wurde in den letzten Jahrhunderten, mit dem totalen Bruch im vergangenen Jahrhundert.

Ich halte das fast demonstrative Aufhängen eines Kreuzes in einem Gerichtssaal nicht für geboten, aber auch noch nicht verboten. Aber vielleicht sollte auch der Name von Parteien eine lange Tradition des Christlichen suggerieren.

Immerhin hat Bayern mit seinem "Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)" vom 22. März 2018 nicht das Gesetz "Gutes Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz" genannt, siehe das "Gute-Kita-Gesetz" des Bundes, das ab 1. Januar 2019 in Kraft ist.

Darüber könnte ein Experte in diesem Blog auch noch mal eine Anmerkung - oder einen Beitrag - verfassen, falls ich die oder den übersehen habe.

0

Ihre Position scheint mir eine der bisher klügsten. Eine unaufgeregte Liberalität. Sitten und Gepflogenheiten leiden Schaden, wenn sie kampfweise aufgeplustert werden. Sie drohen dann, ihren inneren Wert und ihre Selbstverständlichkeit zu verlieren. Zeichen regelmäßig dafür, dass eine aufgeplustere Wutattacke,oft von nicht erkennbaren Interessenverfechtern propagiert, zu hilfloser oder auch  übersteigerter Verteidigung führt. - Ein rechtsgeschichtliches Beispiel dafür ist § 2333 BGB. Frühere Nr. 5: " einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel .... führt". Seit 2002 weg. Warum? Weil in Berlin tonangebende Kreise nicht mehr wussten, was eigentlich "Ehre" oder "Sittlichkeit" sind, bedeuten,  nichts auch davon selbst hatten. Oder ein anderes Beispiel für einen geradezu historischen Zufall: Wenn gewisse "Missbrauchs-"-Debatten Zeiträume von vielen Jahrzehnten rückwärts aufgreifen, so sind 30 Jahre nicht allzu viel. Ist es ein Zufall, dass sich da nicht 1988 ein Meinungsführer durchgesetzt hat, der bei Erfolg alle heute sogenannten "Missbräuche" gleichsam edathisiert und legalisiert hätte. Und nur durch glükliche Intervention gegen das Absurde ist uns ja Assessor Maas' Idee in der Realisierung erspart geblieben, rückwirkend das BVerfG für die 1950er Jahre mit dem Volksgerichtshof gleichgewertet zu bekommen.

Der Verweis auf „Gott“ in Verbindung mit dem Verweis auf die „mehr als tausendjährige Geschichte“ reicht mE aus um zu verdeutlichen, dass hier von einem christlichen Gott ausgegangen wird.

PS: Eine Diskussion über Gesetzesnamen oder besser noch genrell über die Sprache in Gesetzestexten wäre sicher interssant.

@ Herr Engelmann:

Die wichtigen heutigen Werte unseres Grundgesetzes und auch der Bayerischen Verfassung sind doch durch die sog. Aufklärung mit der Trennung von religiöser Bevormundung durch die christlichen Kirchen unbedingter Bestandteil unseres Staatwesens geworden, darum meine Eingrenzung auf die letzten Jahrhunderte, auch wenn in Deutschland diese Trennung von Kirche und Staat nicht so weit wie in Frankreich geht.

0

Vielen Dank, Herr Prof. Müller, für den instruktiven Beitrag. Verkürzt gesagt leiten Sie aus dem Kopftuchverbot für RichterInnen (hier finde ich das Binnen-I ausnahmsweise einmal angebracht;)) ein Kruzifixverbot für den Gerichtssaal ab. Auf den ersten Blick scheint das stringent. Nur: Da es (anders als neuestens für den Eingangsbereich bayerischer Behörden) keine allgemeine Kruzifixpflicht für Gerichtssäle gibt, bleibt es hier, wie vom BVerfG im Schul-Kruzifix-Beschluss von 1995 gefordert, bei der Einzelfallentscheidung des Richters, der sich mit dem Kreuz womöglich eben so wenig identifiziert wie der Beteiligte, der es beanstandet. Sie unterstellen daher zu Unrecht, dass diese Beanstandung etwas Querulatorisches habe, der sich das Gericht nur widerwillig beugen werde. Und wenn doch, ist das Gericht offenbar befangen, wofür es eigene prozessuale Mittel gibt.

Ihre Bedenken richten sich im Kern wohl doch eher gegen das gesetzliche (pauschale) Kopftuchverbot. Und das zu Recht. Denn zu der verfassungsrechtlich (wenn auch nicht menschenrechtlich) gebotenen Einzelfallbetrachtung kommt es nicht mehr. Was aber spricht dagegen, wenn ein offensichtlich religiöser Richter die Beteiligten im Zweifel vor der Verhandlung fragt, ob sie damit ein Problem haben? In sehr vielen Fällen wird das gerade nicht der Fall sein und sei es nur, weil die Beteiligten wenigstens gefragt wurden. Und wenn doch, kann der Richter die Kippa, das Kopftuch etc. dann entweder abnehmen (womit er seine richterliche Neutralität beweist) oder sich für befangen erklären (lassen).

Ich halte das vom BayVGH bestätigte Gesetz vor diesem Hintergrund für unverhältnismäßig, jedenfalls aber für nicht überzeugend. Ich sehe auch nicht den ganz großen Unterschied zwischen Lehrern und Richtern. Es sollte immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, bevor Berufsfreiheit und Pluralität so stark und pauschal eingeschränkt werden. Kann es noch zu einer Aufhebung des Urteils durch das BVerfG, den EuGH oder den EGMR kommen?

Sehr geehrte Frau Dr. Kaufhold, ob da eine "Einzelfallbeurteilung" geboten oder auch sinnvoll ist, das wage ich mehr als zu bezweifeln. Das ist ebenso wie bei der nach den Schul-Kruzixentscheidungen anstehenden "Einzelfallprüfungen" an Schulen. Die "arme Sau" von Schulleiter oder welches Gremium auch immer soll dann  -wie?? - feststellen, ob es irgendeinem konkreten Sich-Aufplusterer "unzumutbar" ist hinzunehmen, was da ist? Und dann ? Eilrechtsschutz ? Prozesse noch  und nöcher? Prof. Müller empfahl ja die Betrachtung des BVerfG von 1973. Nun - das ist schon bemerkenswert: Das Kreuz hat ja vielerlei Bezüge. Angesichts Mt  27, 25 kann man es auch einer neudeutschen "Gedenkkultur" zuordnen. Und wenn einem Herrn Höcke manches anscheinend sich ewig und drei Tage erstreckendes quasistaatsamtliches Gedenken nicht passt, so muss auf anderer Unpässlichkeitsempfinden, die nicht ohne Grund direkt mit berührt sich empfinden könnten, auch keine übertriebene Rücksicht genommen zu werden. Zumal der Vorgang wohl historisch abgesichert ist, vgl. Flavius Iosephus, Tacitus. Aber ich verweise noch einmal auf meine diversen weiteren Überlegungen, die hier allerdings mittlerweile weggelöscht worden sind. 

Ich danke für die fundierten rechtlichen Ausführungen.

Dieses Jahr erteilte die Richterin am Sozialgericht Regensburg die Erlaubnis, dass ich am Rechtsgespräch meiner Ehefrau "passiv" teilnehme. Dies war in der Anfrage hervorgehoben.
Die Richterin wollte mich  jedoch gleich nach Eintritt in den Gerichtssaal in ein Gespräch verwickeln, was ich strikt - passiv - ablehnte, durch konsequentes schweigen.
Die Richterin begann dann das Rechtsgespräch, sie sei an einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes gebunden. Ich wusste intuitiv, sie wird als Richterin nicht die verfassungsrechtlichen Fragen aufgreifen.
Es stellte sich dann heraus - es war im Verlaufe notwendig geworden, aktiv zu werden - die Richterin konnte nicht den Widerspruch klären, das Bundesverfassungsgericht hatte mir geschrieben, ich hätte noch nicht geklagt, das Sozialgericht beharrt (der zweite Richter) ich hätte kein Klagerecht. Die Richterin empfahl, ich solle den Widerspruch mit dem Bundesverfassungsgericht klären, welches jedoch einfach nicht reagiert.
Im Verlaufe des Rechtsgespräches betonte die Richterin, sie habe extra das Kreuz im Gerichtssaal abgehängt. Ich verwies sie darauf, bereits das Durchschreiten der Eingangstüre unter einem angebrachten Kreuze verhieß nichts Gutes für das Rechtsgespräch.

Die Richterin hat dann per Gerichtsbeschluss, ohne mündliche Verhandlung, wie vermerkt ist, meine Person dem Klageverfahren meiner Ehefrau beigeordnet. Gegen den Beschluss wurde kein Rechtsmittel zugelassen. Dagegen habe ich Verfassungsbeschwerde erhoben.
Die Richterin hatte ihren Beschluss mit "berechtigten Interessen" unterfüttert. Ich hatte die Richterin jedoch bereits während des Rechtsgesprächs darauf verwiesen, nur durch eigenes Klagerecht kann ich meine Interessen vor Gericht vertreten.
Obwohl die Richterin im Februar einen Beschluss ankündigte (für Ehefrau), ist bis jetzt weiter nichts geschehen. Übrigens, das Bundessozialgericht hatte vor zwei Jahren bereits geschrieben, erst muss durch die Instanzen geklagt werden.
Für mich persönlich symbolisiert das Kreuz im Eingangsbereich des Gerichtes eine einseitige Auffassung des Menschen, ein einseitiges Menschenbild.
Leider hatte ein Regensburger Anwalt meiner Ehefrau nicht beistehen wollen und so musste ich wieder in die Tasten greifen. Das Positive bei der Auseinandersetzung ist, es entstehen ganz neue Grundrechtsfragen, Grundrechtsantworten, die jedoch sicherlich ein Anwalt oder studierter Jurist in juristisch-korrekter Sprachweise formulieren könnte.
Es ist tatsächlich ein Kreuz mit der Justiz.

1

Sehr geehrter Herr Seler, es ist der Diskussion in keiner Weise dienlich, wenn Sie Ihre persönlichen Probleme mittteilen, die weder verständlich geschildert sind noch in diesem Themenzusammenhang irgendwie von Interesse sind. Wenn Sie sich an der Diskussion beteiligen wollen, lassen Sie irgendwelche Rechtsstreite, die Sie führen oder führen wollen, bitte beiseite. 

0

Der Schlusssatz, dem ich mich anschließe, lautet: "Rosinenpickerei dagegen ist im Recht aus guten Gründen verpönt. Deshalb: wenn der Staat aus Sorge um das Vertrauen in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Professionalität der Justiz Richtern die Kippa und Richterinnen das Kopftuch verbietet, kann er nicht zugleich anordnen, Kreuze im Gerichtssaal aufzuhängen."

Die Justiz aber ist nicht unabhängig. Ob ihre Unabhängigkeit geboten ist und sich auch realisieren ließe, das steht auf einem anderen Blatt und betrifft eine schon seit Jahrzehnten geführte Diskussion, zuletzt noch durch die Forderung des Deutschen Richterbundes entfacht. Jedenfalls wird wohl niemand derzeit ein berechtigtes Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz haben können. Etwas anderes gilt für die Unabhängigkeit der Richter.

0

Kommentar hinzufügen