Diskussionstipp von Alexander Würdinger: Das BVerfG und der Inhalt des Klageerzwingungsantrags

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.09.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1738|99529 Aufrufe

Alexander Würdinger ist ja den Bloglesern schon bekannt. Er ist einer der wenigen Juristen, die sich seit langem und regelmäßig kritisch mit der Rechtsprechung zum Klageerzwingungsverfahren befassen. Er hat mich nun gebeten, doch einmal zu  BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17  eine Diskussion im Blog anzustoßen. Mach ich doch gerne!

Das BVerfG befasst sich in der Entscheidung mit der Frage, ob die Rechtsprechung der OLGe zum Klageerzwingungsverfahren noch verfassungsgemäß ist. Die Verfassungsbeschwerde war zwar erfolglos - das BVerfG lässt aber durchblicken: "Die OLGe sind zuuuuuu streng, was die Antragsprüfung angeht!"

 

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Oberlandesgericht Rostock habe seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen und überspitzte Anforderungen an die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 StPO gestellt. Es setze sich nur pauschal mit dem Klageerzwingungsantrag auseinander, der den gesetzlichen Anforderungen an dessen Zulässigkeit genüge. Dieser enthalte insbesondere eine aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung. Dem Antrag könnten auch die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel entnommen werden, ohne dass die staatsanwaltlichen Akten hätten beigezogen werden müssen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zwar verletzt der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock den Beschwerdeführer in seinem Grundecht aus Art. 19 Abs. 4 GG (1.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung seiner in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Tat möglicherweise verjährt ist (2.).

1. Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Gericht überspannte Anforderungen an den Inhalt des Klageerzwingungsantrags gestellt hat.

a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 13). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 96, 27 <39>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Formerfordernisse dürfen nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>; BVerfGK 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.).

Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Die Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 15). Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert zwar nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>, m.w.N.), soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird (vgl. BVerfGK 14, 211 <216>). Eine Obliegenheit des Antragstellers, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von der vollständigen Einlassung des Beschuldigten zu verschaffen und diese sodann auch vollständig mitzuteilen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>). Etwas Anderes gilt aber, wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, soll die vom Gesetzgeber implizit vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Schlüssigkeitsprüfung allein auf der Grundlage des gestellten Antrags (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>) nicht unterlaufen werden, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert. Denn bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe von Teilen der Einlassung des Beschuldigten oder auch der Einvernahme von Zeugen kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann. Soweit dies den Antragsteller verpflichtet, gegebenenfalls auch Umstände vorzutragen, welche den Beschuldigten entlasten könnten, ist dies hinzunehmen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15).

Der Zweck des Klageerzwingungsverfahrens darf nicht darauf verkürzt werden, den Oberlandesgerichten eine bloße Aufsicht über die Richtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheide zu überantworten. Für die gerichtliche Kontrolle im Klageerzwingungsverfahren kommt es vielmehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung aus der Sicht des Oberlandesgerichts genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 19).

Das Gericht darf deshalb im Hinblick auf die norminternen Direktiven des Art. 19 Abs. 4 GG einen Klageerzwingungsantrag nicht vorschnell aufgrund der formellen Hürden des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verwerfen. Es hat insbesondere zu beachten, dass das Bestehen eines genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage keine Voraussetzung für den Zugang des Antragstellers zu Gericht ist, sondern für die Anklageerhebung (§§ 170 Abs. 1, 174 Abs. 1 StPO). Die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO erfordert nicht das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 22). Dessen Vorliegen ist vom Gericht erst im Verfahren gemäß § 173 StPO zu prüfen, wobei es lückenschließende Ermittlungen anordnen kann. Die formalen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangen lediglich, dass der hinreichende Tatverdacht schlüssig dargelegt wird.

b) Gemessen daran halten die Erwägungen des Oberlandesgerichts Rostock den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie nicht stand. Das Gericht hat die an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden Voraussetzungen überspannt.

aa) Der Klageerzwingungsantrag enthält entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts eine Darstellung des wesentlichen Inhalts der mitgeteilten Beweismittel.

Die Verpflichtung zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels dient dazu, dem Gericht die Überprüfung der schlüssigen Darlegung des genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage zu ermöglichen, nicht jedoch des hinreichenden Tatverdachts an sich. Sie hat ferner den Zweck, eine Irreführung des Gerichts über den Inhalt und den Beweiswert des Beweismittels zu verhindern. Deshalb sind auch die Tatsachen mitzuteilen, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 2 Ws 272/07 -, juris, Rn. 8). Bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe eines Beweismittels kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15). Die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels versetzt das Gericht in die Lage, die Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Es gehört im Hinblick auf ein Sachverständigengutachten dagegen nicht zur Darstellung des wesentlichen Inhalts des mitgeteilten Beweismittels, dass die Ausführungen eines Sachverständigen vollständig wiedergegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 23). Müsste der Klageerzwingungsantrag den weitgehend vollständigen Inhalt der Beweismittel enthalten, könnte das Gericht schon allein anhand der Antragsschrift das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts prüfen, und nicht nur dessen schlüssige Darstellung. Einer Beiziehung der Ermittlungsakte bräuchte es dann selbst zur Prüfung eines genügenden Anlasses für die Erhebung der öffentlichen Klage nicht mehr. Eine Arbeitserleichterung wäre mit einem derart umfassenden Darlegungserfordernis nicht verbunden, wenn das Gericht die Schlüssigkeit anhand eines Klageerzwingungsantrags prüfen müsste, dessen Inhalt und Umfang sich kaum von dem der beizuziehenden Ermittlungsakte unterscheidet.

Der Klageerzwingungsantrag gibt den wesentlichen Inhalt auch der Gutachten wieder, die gegen das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts sprechen. Dabei handelt es sich um die Auszüge aus dem vorläufigen Sektionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 16. August 2010, aus dem toxikologisch-chemischen Gutachten des Arbeitsbereiches Forensische Toxikologie und Alkoholanalytik des Universitätsklinikums G. vom 6. Januar 2011, aus dem Sachverständigengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 6. Dezember 2012, dem Onkologischen Gutachten der Klinik für Hämatologie und Medizinische Onkologie der Universitätsmedizin Gö. vom 10. Februar 2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 18. Dezember 2016. Diese Gutachten werden in ihrem Kerngehalt und ihren Schlussfolgerungen dargestellt. Ein unzutreffendes oder entstellendes Bild des Ermittlungsergebnisses wird dem Gericht hierdurch nicht präsentiert und es werden auch keine Umstände verheimlicht, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller in seinem Klageerzwingungsantrag detailliert und argumentativ mit diesen Gutachten auseinandersetzt und versucht, deren Unrichtigkeit darzulegen. Zwar betont der Beschwerdeführer die für einen hinreichenden Tatverdacht sprechenden Umstände stärker und widmet diesen mehr Raum als Umständen, die gegen dessen Vorliegen sprechen. Das macht den Antrag jedoch noch nicht unzulässig. Die Würdigung der im Ermittlungsverfahren hervorgebrachten Beweise ist vielmehr eine Frage der Begründetheit des Antrags.

bb) Die Antragsschrift widerspricht im vorliegenden Einzelfall auch nicht deswegen den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil sie Scans von und Direktzitate aus Sachverständigengutachten enthält oder auf Anlagen Bezug nimmt.

(1) Ein Klageerzwingungsantrag ist grundsätzlich unzulässig, wenn in Bezug genommene Bestandteile in die Antragsschrift hineinkopiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2017 - 2 BvR 225/16 -, juris, Rn. 7; VerfGH Berlin, Beschluss vom 30. April 2004 - VerfGH 128/03 -, NJW 2004, 2728; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 1983 - 1 Ws 335/83 -, StV 1983, 498; OLG Celle, NStZ 1997, 406; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - III-1 Ws 521/14, 1 Ws 521/14 -, juris, Rn. 11; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 172, Rn. 156; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 172 Rn. 70; Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013; § 172 Rn. 37). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus Anlagen zusammenzustellen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. September 2003 - 1 Ws 242/03 -, NStZ-RR 2003, 331; Moldenhauer, a.a.O.), insbesondere wenn durch das Einkopieren von Strafanzeigen oder Beschwerdeschriften die Sachdarstellung verunklart wird. Ausnahmen hiervon werden jedoch für zulässig erachtet, wenn es auf den Wortlaut der eingefügten Unterlagen ankommt und das Hineinkopieren lediglich das - anderenfalls notwendige - vollständige Abschreiben dieser Unterlagen ersetzt. Entscheidend ist, dass das Gericht nicht gezwungen wird, sich den relevanten Verfahrensstoff aus einer Vielzahl (möglicherweise unsystematisierter) Kopien selbst zusammenzustellen (OLG Hamm, a.a.O., Leitsatz und Rn. 11; Kölbel, a.a.O., Rn. 71). Anderenfalls läuft der Antragsteller Gefahr, zu wenig aus dem Gutachten eines Sachverständigen oder der Aussage eines Zeugen wiederzugeben, so dass sein Antrag an der Hürde zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels (vgl. aa) scheitern würde.

(2) Vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann es keinen Unterschied machen, ob der Antragsteller in einem Klageerzwingungsantrag entscheidende Passagen aus dem Gutachten eines Sachverständigen in indirekter Rede im Fließtext wiedergibt oder sich der Einfügung von Scans oder Direktzitaten bedient. Die in die Antragsschrift eingefügten Auszüge aus Sachverständigengutachten haben lediglich erläuternden Charakter. Sie dienen dazu, den wesentlichen Inhalt der Beweismittel darzustellen, die Argumentation der dem Antrag zugrunde gelegten Beweiswürdigung zu unterstreichen und die den Beschuldigten zur Last liegenden Pflichtverletzungen zu konkretisieren. Sie haben - gemessen am Gesamtumfang der Antragsschrift - einen nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Umfang. Das Gericht musste sich aus den eingefügten Scans und Direktzitaten nicht erst selbst den entscheidungserheblichen Sachverhalt oder den wesentlichen Inhalt der Beweismittel heraussuchen.

cc) Der Klageerzwingungsantrag widerspricht auch nicht deshalb den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil er angeblich auf weitere Anlagen mit einem Umfang von insgesamt 136 oder 196 Seiten Bezug nimmt, die das Oberlandesgericht hätte lesen müssen, um sich ein eigenes Bild vom Krankheitsverlauf und den durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zu verschaffen. Der Strafsenat übersieht hierbei, dass die Anlagen nicht derart in Bezug genommen werden, dass die Kenntnis ihres Inhalts den im Klageerzwingungsantrag erforderlichen Sachvortrag ersetzen soll. Der wesentliche Inhalt der in Bezug genommenen Anlagen war bereits in einer § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Art und Weise im Antrag selbst enthalten. Die an sich überflüssige Bezugnahme auf Anlagen kann einen zulässigen Klageerzwingungsantrag nicht unzulässig machen. Sie hatten offensichtlich nur den Zweck, die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers mit dem Akteninhalt zu belegen.

dd) Aus diesem Grund ist es auch unbeachtlich, dass die Anlagen erst nach Ablauf der Frist des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen sind. Nach Fristablauf ist eine inhaltliche Nachbesserung des Antrags nur dann nicht mehr möglich, wenn die Ausgangsfassung des Antrags nicht ausreichend und deshalb unzulässig war (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. November 1997 - Ws 1078/97 -, juris, Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 2 Ws 213/02 -, juris, Rn. 4; Kölbel, a.a.O., Rn. 58; Graalmann-Scheerer, a.a.O., Rn. 128). Der hier zur Beurteilung stehende Antrag war jedoch bereits vor Fristablauf in einer den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Weise beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt, weil deutlich abzusehen ist, dass sein Klageerzwingungsantrag auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017 - 2 BvR 2157/15 -, juris, Rn. 32). Soweit sich aus dem Klageerzwingungsantrag schlüssig dargelegte Anhaltspunkte für eine fahrlässige Tötung ergeben könnten, wäre die Tat unter Zugrundelegung der im Antrag enthaltenen Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens verjährt.

 

a) Fahrlässige Tötung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 222 StGB). Die Verfolgung der Tat verjährt somit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 78a Satz 1 StGB mit der Beendigung der Tat, vorliegend mit dem Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers am 1. Juni 2010.

b) Als verjährungsunterbrechende Maßnahmen lassen sich dem Klageerzwingungsantrag lediglich die richterlichen Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 3. Juni 2010, 9. August 2010 und 29. September 2010 entnehmen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).

Die eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten haben den Lauf der Verfolgungsverjährung dagegen nicht unterbrochen. Aus dem Klageerzwingungsantrag ergibt sich nicht, dass die Beauftragung der Sachverständigen erfolgte, nachdem die Beschuldigten vernommen oder ihnen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben wurden (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). Die Erfassung eines oder mehrerer Beschuldigter in einem staatsanwaltlichen Verfahren oder die Umschreibung eines UJs-Verfahrens in ein Js-Verfahren am 22. Oktober 2013 (vgl. Bl. 38 d. A.) stellen interne Akte innerhalb der Strafverfolgungsbehörde dar und stehen nach dem klaren Wortlaut von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB einer Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an die Beschuldigten nicht gleich.

Damit konnte die angezeigte Tat nach Ablauf des 28. September 2015 nicht mehr verfolgt werden.

3. Dass die Strafverfolgungsorgane keine Maßnahmen getroffen haben, die Verjährung zu unterbrechen, begegnet für sich genommen noch keinen Bedenken.

Zwar verpflichten Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind. Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt allerdings eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>), die Grundlage subjektiver öffentlicher Rechte sein kann. Insoweit besteht ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person - abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 <36 ff.>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57 f.>; 77, 170 <214>; 88, 203 <251>; 90, 145 <195>; 92, 26 <46>; 97, 169 <176 f.>; 109, 190 <236>). Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015, a.a.O., Rn. 19 f.).

Die Landesjustizverwaltungen haben daher zum Schutz des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Ermittlungsverfahren zeitnah abgeschlossen werden, so dass es dem Antragsberechtigten grundsätzlich noch innerhalb der Verjährungsfristen möglich ist, rechtzeitig einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 und Abs. 3 StPO zu stellen. Dass sie diese Pflicht verletzt haben, ist vorliegend jedoch nicht dargelegt.

 

BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17

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1738 Kommentare

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Die Ansprüche kann man der bundesweit einheilich geltenden VwV-Reiseentschädigung entnehmen:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28072006_RB65670R310622004.htm
Die Vorschrift wurde gleichermßen in allen Bundesländern übernommen.

Da mittellose Menschen kein Formular erhalten aus dem Ansprüche erkennbar sind, habe ich ein entsprechendes Formular entworfen:
http://blog.justizfreund.de/wp-content/uploads/2019/01/reisekostenantrag_mittellose_person.pdf

Entscheidung des VG-Bayreuth B 2 K 14.463 vom 29.07.2014 in vorliegender Angelegenheit: “… Soweit es um Zivilverfahren geht, erfolgt die Kostenfestsetzung nach § 104 Abs. 1 der ZivilprozessordnungZPO -. Diese Regelungen der Zivilprozessordnung gelten im Übrigen auch für Kostenfestsetzungen im Sinn des § 464 b StPO, vgl. § 464 b Satz 2 letzter Halbsatz StPO. Danach entscheidet über den Festsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszuges. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft. Die Beschwerde ist nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO entweder beim Ausgangs- bzw. beim Beschwerdegericht einzulegen. Nach § 572 Abs. 1 ZPO hat das Ausgangsgericht in jedem Fall eine Abhilfeüberprüfung vorzunehmen.”

Gemäß dem Deutschen Bundestag ist nach dem Willen des Gesetzgebers Beschwerde gemäß §304 StPO einzulegen. Meine Rechtsansicht (die nicht von mir stammt), daß es auch anders sein könnte ist völlig verfehlt.
Auf eine Rechtsbehelfsbelehrung haben mittellose Personen keinen Anspruch, insbesondere deshalb, weil die Beschwerde gemäß §304 StPO nicht an eine Frist gebunden ist. Und weil das alles so einfach ist brauchen mittellose Personen auch kein Formular.

Die Entscheidung kannte ich noch nicht. Nun kommt eine Dritte Variante hinzu:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. November 2017 – III-2 Ws 455/17

Und bei Gericht stellt man dann gerne fest, daß nichts von allem zutrifft.
 

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Sorry, Sie hatten nach den Reisekosten eines mittellosen Angeklagten (> Strafverfahren) gefragt. Das hat nichts mit Verwaltungsgerichten und auch nichts mit zivilrechtlicher Kostenfestsetzung bei den ordentlichen Gerichten ( § 104 ZPO betrifft die Kostenfestsetzung zugunsten der obsiegenden Partei) zu tun. Auch § 464 b StPO betrifft nur "Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat". Wenn es um die Kostenerstattung nach einem gewonnenen Verfahren geht, hat das mit der von Ihnen zuvor aufgeworfenen Frage nichts zu tun.

Auf unterschiedliche Fragen gibt es natürlich meist auch unterschiedliche Antworten.

Es kommt mir ein wenig wie bei "Per Anhalter durch die Galaxis" vor. Die Antwort auf alles war 42. Aber wie lautete die Frage?

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Es geht nicht um ein gewonnenes Verfahren.
Es ist die Entscheidung in einem entsprechenden Verfahren des VwG-Bayreuth gewesen bezügl. eines mittellosen Angeklagten, der dann auch verurteilt wurde. Der Antrag wurde am 12.03.2014 gestellt und über den ist bis heute nicht endgültig entschieden.

Man hat es so ermittelt und den Willen des Gesetzgebers kann einen das BJM nicht mitteilen, 12.02.2019:
Nach der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland sind die Gerichte in ihrer Entscheidung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Zu dieser Unabhängigkeit zählt auch, dass die Gerichte die Gesetze im Bedarfsfall auslegen und im Wege dieser Auslegung den Willen des Gesetzgebers ermitteln müssen.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Es ist eben in der Justiz alles möglich und so kann auch in einem Klageerzwingsverfahren einfach mal die VwGO anwendbar sein oder nicht.

Unabhängig davon ist das die neueste geistige Errungenschaft bezügl. des Reiseentschädigungsantrags einer mittellosen Person in einem Strafverfahren:

Coburg 3 Cs 111 Js 2087/18    11.01.2019
mit der Bearbeitung Ihrer Anträge auf Gewährung weiterer Reisekosten und Tagegeld muss zunächst bis zum Abschluss des Verfahrens abgewartet werden, da Sie diese im Falle einer Verurteilung als Kosten des Verfahrens ohnehin zu tragen hätten.
R. JOSekr'in

Nun werden die Entschädigungen zum Bestandteil der Kostenfestsetzung gemacht. Allerdings ist die Anspruchsgrundlage die Reiseentschädigungsverordnung und nicht die Kostenfestsetzung.

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Es ist eben in der Justiz alles möglich und so kann auch in einem Klageerzwingsverfahren einfach mal die VwGO anwendbar sein oder nicht.

Die VwGO ist in einem Klageerzwingungsverfahren niemals anwendbar. Wer das behauptet, hat nichts verstanden.

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Sie interessieren sich dafür, was Herr Krumm zu unserer Diskussion sagt? Nun, sehr gern:

Grüß Gott Herr Krumm,

was meinen Sie zum Klageerzwingungsverfahren im Fall Oury Jalloh? 

Viele Grüße ins Ruhrgebiet

Klageerzwingungsverfahren

Materiell

Die Angehörigen von Oury Jalloh haben am 4. Januar 2019 Antrag auf Klageerzwingung beim Oberlandesgericht Naumburg gestellt. Insbesondere zum Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft erklärte deren Anwältin: „Es mag sein, dass der Verfasser des Vermerks „sämtliche hier zur Verfügung stehenden Ermittlungsakten und sonstige Unterlagen durchgesehen“ hat. Allein das führt aber nicht zur Erkenntnis“. Sie kritisiert mangelnde Auseinandersetzung mit den wichtigsten Hinweisen auf eine Brandlegung durch Dritte sowie den Hinweisen darauf, dass Oury Jalloh aufgrund der rechtsmedizinischen und brandsachverständigen Erkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen sein sollte, ein derartiges Feuer selbst zu entzünden. Die Anwältin behauptet eine Ignoranz gegenüber der Beweislage, die sich von den Erkenntnissen des Landgerichts Magdeburg am 13. Dezember 2012 unterscheidet. Der von der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg eingeholte Prüfbericht des Büros für Brandschutz (Pasedag) vom 12. Juli 2018 stehe den für die Einstellung des Verfahrens vorgetragenen Argumenten entgegen. Sollte das Oberlandesgericht Naumburg dem Antrag auf Klageerzwingung von Rechtsanwältin Heinecke stattgeben, wäre ihrer Ansicht zufolge gegen die Beamten des Dessauer Polizeireviers Anklage wegen Mordes zu erheben.[64]

Prozessual

In diesem Klageerzwingungsverfahren pochen die Angehörigen darauf, dass vor einer Entscheidung des OLG Naumburg eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat. Dieses Verfahren bietet allerdings im Ergebnis nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das OLG Naumburg den Angehörigen Gelegenheit geben wird, ihre Antragsschrift zu ergänzen, da diese voraussichtlich lückenhaft sein wird. Hierbei ergibt sich das Gebot der mündlichen Verhandlung aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, das Gebot richterlicher Hinweise aus § 86 Abs. 3 VwGO.[65] Der Landtag von Sachsen-Anhalt lehnte einen Antrag auf Einrichtung eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses ab, weil zunächst der Ausgang des Klageerzwingungsverfahrens abgewartet werden soll.[66]

 

  1. Pressemitteilung der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh zum 14. Todestag von Oury Jalloh 7. Januar 2019. Förderverein der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh, 7. Januar 2019, abgerufen am 25. Februar 2019.
  2. Alexander Würdinger: Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren. In: HRRS, Nr. 1/2016, S. 29.
  3. Kein Untersuchungsausschuss im Fall Oury Jalloh

Fall Oury Jalloh

Seit 4. Januar 2019 ist das Klageerzwingungsverfahren im Fall Oury Jalloh anhängig.[14] Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK setzt das OLG Naumburg in diesem Verfahren als ersten Verfahrensschritt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an.[15]

 

  1. Peter Maxwill: Todesfall Jalloh - Anwältin will Klage erzwingen. SPIEGEL ONLINE vom, 7. Januar 2019, abgerufen am 9. Januar 2019.
  2. Alexander Würdinger: Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren. In: HRRS, Nr. 1/2016, S. 29.

Art. 6 EMRK gilt ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts nur in Verfahren über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine ... erhobene strafrechtliche Anklage", also nicht für ein Klageerzwingungsverfahren. Klarer geht es nicht.

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Die VwGO und das Verwaltungsrecht haben im Klageerzwingungsverfahren nach einhelliger Meinung nichts zu suchen, vgl.:

"Für solche Verstöße sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Dies gilt insbesondere für die im Einzelnen begründete Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltende Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO auf das strafprozessuale Klageerzwingungsverfahren weder unmittelbar noch analog anzuwenden ist... Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG)" (VerfGH München, Entscheidung v. 22.09.2015 - Vf. 107-VI/14).

"Einen Untätigkeitsantrag oder eine Untätigkeitsklage sieht das Gesetz im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens nicht vor. Die VwGO ist nicht anwendbar" (OLG München, Beschluss v. 05.10.2017 - 2 Ws 1235/17 KL, 2 Ws 1238/17 KL). Vgl. neuerdings auch: OLG München, B. v. 15.2.2019 - 2 Ws 100/19 KL.

"Eine solche Vorschaltbeschwerde hat der Beschwerdeführer nicht erhoben, sondern - trotz Hinweises des Oberlandesgerichts - auf seiner unzutreffenden Rechtsauffassung einer entsprechenden Anwendbarkeit von § 75 VwGO im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens beharrt... Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG)" (VerfGH München, Entscheidung v. 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17).

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Herr Würdinger; Sie sind unbelehrbar.

Auf Art. 6 können sich gem. Abs. 1 S. 1 im Zivilverfahren nur die Prozessparteien, im Strafverfahren lediglich diejenigen berufen, gegen welche die strafrechtliche Anklage erhoben wurde; dies können auch parteifähige bzw. angeklagte (§ 444 StPO) Personenvereinigungen und juristische Personen sein (Löwe/Rosenberg/Esser Rn. 23). Andere Verfahrensbeteiligte (zB Verletzte oder Zeugen einer Straftat, Nebenkläger) können nicht auf Art. 6 verweisen
(BeckOK StPO/Valerius, 32. Ed. 1.1.2019, EMRK Art. 6 Rn. 2-4).

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Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält unter anderem den Anspruch auf eine öffentliche und damit mündliche Gerichtsverhandlung. Diese ist zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Gerichtsverfahrens durchzuführen. Umfasst das Gerichtsverfahren nur eine einzige Instanz, ist die mündliche öffentliche Verhandlung also in dieser Instanz durchzuführen.[16][17][18]

In Deutschland steht die EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes.[26] Damit geht sie zwar landesgesetzlichen Bestimmungen vor, ist im Vergleich mit bundesgesetzlichen gleichartigen Regelungen allerdings dem „lex posterior“-Grundsatz unterworfen, könnte also unter Umständen hinter neueren gesetzlichen Regelungen zurücktreten. Da jedoch die Grundrechtsgewährleistung der EMRK weitgehend der des Grundgesetzes entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht 1987 ausgeführt, dass andere gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik (wie beispielsweise die Strafprozessordnung) im Lichte der EMRK auszulegen seien.[27] Dieser Auffassung folgen auch die oberen Bundesgerichte. Damit kommt de facto der EMRK im deutschen Recht zwar kein verfassungsrechtlicher, aber doch ein übergesetzlicher Rang zu.

Art. 6 EMRK gilt ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts nur in Verfahren über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine ... erhobene strafrechtliche Anklage", also nicht für ein Klageerzwingungsverfahren. Klarer geht es nicht.

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Sie dürfen, wie auch sonst bei der Auslegung von Rechtsnormen, nicht bei dem unmittelbaren Wortlaut stehen bleiben, sondern Sie müssen nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift fragen. Hier besteht der Sinn und Zweck der Vorschrift darin, das rechtliche Gehör der Prozessbeteiligten zu gewährleisten. Es ist deshalb weit und breit kein sachlicher Grund zu erkennen, warum die Prozessbeteiligten des KlEV und des EEV von diesem Sinn und Zweck des Art. 6 I EMRK ausgeschlossen sein sollten. Bedenken Sie hierbei: Das Gebot der MV gilt im Fall Oury Jalloh natürlich z.B. auch für die des Mordes beschuldigten beiden Polizeibeamten. Im Übrigen: Der Sinngehalt des Urteils des EGMR vom 5. April 2016, Az. 33060/10, in der Sache Blum gegen Österreich, NJW 2017, 2455 besteht eben gerade darin, dass sämtliche Prozesse, eben auch wenn sie nicht eindeutig der zivilrechtlichen oder eindeutig der strafrechtlichen Schiene zuzuordnen sind, dem Gebot unterfallen, dass irgendwann einmal im Verlauf des Prozesses eine Mündliche Verhandlung stattzufinden hat. Mit ein bisschen Nachdenken kommt man auch darauf, dass es vernünftigerweise auch gar nicht anders sein kann: Sonst würden in dem Meer des Gebots der Mündlichen Verhandlung einzelne „Inselchen“ übrigbleiben, auf denen dieses Gebot nicht gilt. Ein solches Ergebnis wäre indes offenkundiger Unfug. Nein, Prozess ist Prozess, in dem einen Prozess gilt das Gebot der Mündlichen Verhandlung genauso wie in dem anderen.

Der "Sinn und Zweck des Art. 6 I EMRK" gilt nur für Verfahren über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine ... erhobene strafrechtliche Anklage", also nicht für ein Klageerzwingungsverfahren und kleingeistige Querulanten.

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Herr Würdinger, bitte nehmen Sie doch zur Kenntnis, dass gesetzliche Bestimmungen immer nur innerhalb ihres Anwendungsbereichs gelten.

Das (für Parteien oder Angeklagte verzichtbare) Recht auf öffentliche Verhandlung gilt  im Zivilverfahren nur für die Prozessparteien, im Strafverfahren nur für die Angeklagten.

Die VwGO gilt nur im Verwaltungsrecht.

Aber Sie halten es wie die Briten im Brexit-Prozess. Beliebig irgendetwas rauspicken, ohne Sinn und Verstand. Hauptsache, es entspricht Ihren Wunschvorstellungen.

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Es handelt sich um die objektive Prozessrechtslage, nicht um Wunschvorstellungen. 

Hoppla, da sind Sie der erste, der die bewundernswerte Fähigkeit zum Erkennen einer "objektiven Prozessrechtslage" erkannt hat, die also über ein knappes Jahrhundert hinweg von zahllosen Oberlandesgerichten, der Prozessrechtsliteratur, der Wissenschaft, dem BVerfG, nicht erkannt wurde.

Um so bemerkenswerter ist diese Klarsicht, als diese "objektive Prozessrechtslage" ggf. einem bestimmten Rechtsanwalt in eigener Sache helfen würde, der es regelmäßig versemmelt, zulässige Klageerzwingungsanträge zu formulieren, oder sie fristgerecht einzureichen und/oder eine nach klarer Gesetzeslage einzulegende Vorschaltbeschwerde regelmäßig weglässt.

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Wie viele Ermittlungserzwingungsverfahren haben Sie denn schon in Ihrem Berufsleben geführt?

Wer angeblich Erfahrung hat und es trotzdem ständig falsch macht, weil er das Gesetz nicht kennt und versteht, ist schlimmer als alle, die keine solche "Erfahrung" haben!

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Ich kenne und verstehe die anzuwendenden Gesetze und verhalte mich richtig. 

Egal, ob das nun das Klageerzwingungsverfahren im Fall Oury Jalloh ist oder ein anderes Gerichtsverfahren: Würden Sie mir zustimmen, wenn ich sage, dass nichts näherliegend ist, als dass das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzt und der Klagepartei Gelegenheit zur Nachbesserung ihrer Klageschrift gibt, sollten dort noch einzelne Angaben fehlen?

Würden Sie mir zustimmen, wenn ich sage, dass nichts näherliegend ist, als dass das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzt...

Das würde zu einer systemwidrigen Hauptverhandlung vor der Hauptverhandlung führen, also zu einer systemwidrigen Verdoppelung bzw. Vorwegnahme der Hauptverhandlung führen.

...und der Klagepartei Gelegenheit zur Nachbesserung ihrer Klageschrift gibt

Eine Nachbegründung ist nicht möglich (Krumm, Ganz schön schwer! - Der Klageerzwingungsantrag in der Praxis, NJ 2016, 241).

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Nein, das ist keine Hauptverhandlung, sondern eine streitige Verhandlung zwischen dem Verletzten (bzw. seinen Hinterbliebenen) als Klagepartei und der GenStA  als Beklagtenpartei. Der Angeklagte ist hierbei lediglich Beigeladener gem. § 65 VwGO. 

Jetzt vergessen Sie doch endlich Ihre VwGO! Sie verrennen sich immer mehr in Ihre Lächerlichkeit. Ihre Petition ist anhängig. Warten Sie doch einfach ab, was daraus wird. Dort können Sie auch nachbessern und nachbegründen, so viel Sie lustig sind.

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Jeder bayerische Dackel erläutert zwischenzeitlich seine Position im Fall Oury Jalloh.

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Nein, die Grünen sind eine der Koalitionsparteien, die gemeinsam die Regierungsgeschäfte im Bundesland Sachsen-Anhalt führen. Insofern ist es durchaus politisch hochgradig relevant, wie sich die Grünen das weitere Prozedere im Fall Oury Jalloh vorstellen. 

Ist ja schön, wenn eine Regierungspartei in einem Bundesland eine "Position" hat zum "weiteren Prozedere". Aber nachdem ein Klageerzwingungsverfahren anhängig ist, wäre es schön, wenn nicht der Eindruck entstünde, die Politik mische sich unzulässig ein.

Solche "Positionspräsentationen" sind schon einer Ministerin im Fall Mollath auf die Füße gefallen, der dann doch wiederaufgenommen wurde. Und im "Chemnitz"-Prozess war die Äußerung der OBin ja auch nicht gerade hilfreich, wurde jedenfalls gleich mal von der Verteidigung ausgeschlachtet, obwohl eine OBin ja nun gar nichts zu melden hat, was Richterkarrieren bei eventuell unbotmäßigen Urteilen angeht.

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Ich bin auch der Meinung, dass ein UA derzeit nicht zielführend gewesen wäre, allein schon, weil sich dann der UA und das OLG gegenseitig die Akten zum Fall Oury Jalloh hätten "abjagen" müssen. 

Wenn man wie Würdinger die Rechtsordnung und die Gesetzessystematik gänzlich außer acht lässt, kann man beliebig fantasieren. Und das macht er offenbar nach dem Motto: Steter Tropfen höhlt den Stein. Irgenwann wird man es vielleicht glauben.

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Nein, es geht hier darum, dass im Klageerzwingungsverfahren im Fall Oury Jalloh das OLG Naumburg einen Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzen und den Hinterbliebenen von Oury Jalloh Gelegenheit zur Nachbesserung ihrer Antragsschrift geben muss, sollten dort noch einzelne Angaben fehlen.

Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzen...muss

Eine mündliche Verhandlung ist im Verfahren nach § 172 Abs. 2 StPO nicht vorgeschrieben. Die im Klageerzwingungsverfahren erst- und letztinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichte bestimmen ihr Verfahren dabei nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerfG, B. v. 10.8.2006 - 2 BvR 2324/04)

Gelegenheit zur Nachbesserung ihrer Antragsschrift geben muss

Eine Nachbegründung und Nachbesserung ist nicht möglich (Krumm, Ganz schön schwer! - Der Klageerzwingungsantrag in der Praxis, NJ 2016, 241).

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Eine Anhörung des Antragstellers, der bereits durch seinen Antrag rechtliches Gehör erhalten hat, wird durch die §§ 172 ff. nicht vorgeschrieben. Er ist allerdings gem. § 33 Abs. 3 nochmals anzuhören, wenn das Gericht weitere Ermittlungen gem. § 173 Abs. 3 durchgeführt hat und die hierdurch gewonnenen Tatsachen und Beweise zu seinem Nachteil verwendet werden sollen.
(BeckOK StPO/Gorf, 32. Ed. 1.1.2019, StPO § 173 Rn. 5). Die von Ihnen erfundene mündliche Verhandlung zur Nachbesserung gibt es nicht. Aber dichten Sie sich ruhig irgendetwas weiter zurecht.

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Im Klageerzwingungsverfahren im Fall Oury Jalloh ist nichts näherliegend, als dass das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzt und der Klagepartei Gelegenheit zur Nachbesserung ihrer Klageschrift gibt, sollten dort noch einzelne Angaben fehlen.

Eine mündliche Verhandlung ist im Verfahren nach § 172 Abs. 2 StPO nicht vorgeschrieben. Die im Klageerzwingungsverfahren erst- und letztinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichte bestimmen ihr Verfahren dabei nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerfG, B. v. 10.8.2006 - 2 BvR 2324/04).

Eine Nachbegründung ist nicht möglich (Krumm, Ganz schön schwer! - Der Klageerzwingungsantrag in der Praxis, NJ 2016, 241).

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Prozessual

In diesem Klageerzwingungsverfahren pochen die Angehörigen darauf, dass vor einer Entscheidung des OLG Naumburg eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat. Dieses Verfahren bietet allerdings im Ergebnis nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das OLG Naumburg den Angehörigen Gelegenheit geben wird, ihre Antragsschrift zu ergänzen, da diese voraussichtlich lückenhaft sein wird. Hierbei ergibt sich das Gebot der mündlichen Verhandlung aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, das Gebot richterlicher Hinweise aus § 86 Abs. 3 VwGO.[65] Der Landtag von Sachsen-Anhalt lehnte einen Antrag auf Einrichtung eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses ab, weil zunächst der Ausgang des Klageerzwingungsverfahrens abgewartet werden soll.[66]

 

  1. Alexander Würdinger: Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren. In: HRRS, Nr. 1/2016, S. 29.
  2. Kein Untersuchungsausschuss im Fall Oury Jalloh

Eine mündliche Verhandlung ist im Verfahren nach § 172 Abs. 2 StPO nicht vorgeschrieben. Die im Klageerzwingungsverfahren erst- und letztinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichte bestimmen ihr Verfahren dabei nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerfG, B. v. 10.8.2006 - 2 BvR 2324/04). Eine Nachbegründung und Nachbesserung ist nicht möglich (Krumm, Ganz schön schwer! - Der Klageerzwingungsantrag in der Praxis, NJ 2016, 241).

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Und worin genau besteht jetzt Ihr neuer Rechtsvortrag?

Nichts neues, aber ständige Rechtsprechung und (außer Ihrer Hirnrissigkeit) völlig einhellige Meinung:
Eine mündliche Verhandlung ist im Verfahren nach § 172 Abs. 2 StPO nicht vorgeschrieben. Die im Klageerzwingungsverfahren erst- und letztinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichte bestimmen ihr Verfahren dabei nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerfG, B. v. 10.8.2006 - 2 BvR 2324/04). Eine Nachbegründung und Nachbesserung ist nicht möglich (Krumm, Ganz schön schwer! - Der Klageerzwingungsantrag in der Praxis, NJ 2016, 241).

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Die Strafanzeige ist ja schon deshalb Unsinn, weil Rechtsbeugung u.a. eine verletzte Norm voraussetzt. Eine solche nennt Herr Würdinger nicht. Die von ihm genannten Bestimmungen von StPO und ZPO gelten jedenfalls nicht aus sich heraus; das Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof ist weder Straf- noch Zivilverfahren. Und eine Staatsanwaltschaft wäre schwerlich befugt, das Verfahren vor dem BayVerfGH zu bestimmen.

Im Übrigen darf man vermuten, dass der BayVerfGH seine Entscheidungen auf Rechtsmissbrauch gestützt hat. Wenn man sieht, in welch unsinniger Weise Herr Würdinger die bayerische Justiz in Anspruch nimmt, sind auch die bisher verhängten Missbrauchsgebühren eigentlich viel zu niedrig.

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Art. 9 BayVerfGHG verweist auf § 22 StPO. Demnach gilt folgendes:

5. Gleichlautende Beschlüsse des BayVerfGH vom 20.3.2019 in den beiden Verfahren Vf. 47-VI-18 und Vf. 77-VI-18

Danach sind die Richter des BayVerfGH nicht von der Entscheidung über meine beiden VBn in denjenigen Verfahren ausgeschlossen, die Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung gegen diejenigen Richter des BayVerfGH betreffen, die nunmehr - in eigener Sache - über die Berechtigung der Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung entscheiden. Die betreffenden Richter des BayVerfGH entscheiden also nunmehr selbst darüber, ob die Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung gegen sie selbst berechtigt sind oder nicht. Die Richter des BayVerfGH haben also noch nicht über meine beiden VBn (und damit mittelbar über die Berechtigung der Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung)  entschieden, sondern sie haben (zunächst) entschieden, dass diejenigen Richter des BayVerfGH, gegen die sich die Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung richten, bei diesen Entscheidungen über meine beiden VBn mitentscheiden dürfen. Ich habe deswegen gegen die Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Stephan Kersten, Dagmar Ruderisch, Judith Müller und Andreas Schmitz am 25. März 2019 Strafanzeige wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung und Nötigung (§§ 339, 240, 25 II StGB) erstattet. 

Ausschluss vom Richteramt

Das Ablehnungsgesuch nach § 42 ZPO, § 24 StPO kann außerdem darauf gestützt werden, dass ein Richter von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. In den Fällen des Ausschlusses vom Richteramt liegt eine derart eklatante Interessenkollision vor, dass sich die Ausübung des Richteramts von vorneherein verbietet.[3] Fälle des Ausschlusses von der Ausübung des Richteramtes sind im Einzelnen in § 41 ZPO, § 22 StPO geregelt. Unter anderem darf ein Richter nicht in eigenen Sachen, in Sachen seines Ehegatten oder in Sachen von näheren Verwandten tätig werden.[4] Ein Richter, der Kraft Gesetz von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, darf an dem Verfahren auch dann nicht mitwirken, wenn kein Ablehnungsgesuch gegen ihn gestellt wird.[5] Verstößt ein Richter gegen die Vorschrift des § 22 StPO, stellt dies einen Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 2 StPO dar.[6]

 

  1. BGH 1 StR 454/18 - Beschluss vom 18. September 2018
  2. BGH 4 StR 378/10 - Beschluss vom 12. August 2010
  3. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, Bearbeiter Scheuten, 7. Auflage 2013, Rn. 7 zu § 22 StPO
  4. Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Rn. 1 zu § 22 StPO

 

Ich erstattete deshalb am 28. März 2019 zusätzlich  Strafanzeige gegen die Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Peter Küspert, Dagmar Ruderisch und Andreas Schmitz in Hinblick auf ihre neun Beschlüsse vom 21. März 2019 in den Verfahren Vf. 46-VI-18, Vf. 47-VI-18, Vf. 48-VI-18, Vf. 50-VI-18, Vf. 51-VI-18, Vf. 77-VI-18, Vf. 80-VI-18, Vf. 20-VI-19 und Vf. 31-VI-19 zur Auferlegung eines Kostenvorschusses von € 13.500,00 wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung und Nötigung (§§ 339, 240, 25 II StGB).

Wenn Sie uns nur endlich einmal die Begründungen der von Ihnen angegriffenen Entscheidungen liefern würden, die Sie uns trotz wiederholter Aufforderungen immer noch vorenthalten. In Fällen offensichtlichen Mißbrauchs des Ablehnungsrechts dürfen abgelehnte Richter bekanntlich mitentscheiden. Und das liegt bei Ihnen natürlich mehr als nahe, wie wir aus erzwungener jahrelanger Befassung mit Ihren verqueren qureulatorischen Gedankenfetzen wissen...

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Der VerfGH ist wohl anderer Ansicht. Und der dortigen Ansicht glaube ich bis auf Weiteres mehr, als Ihren ständigen Irrwegen. Zeigen Sie uns die Begründung des Gerichts! Dann wissen wir mehr...

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Es geht hier nicht um eine mehr oder weniger beliebige "Ansicht", sondern es geht hier um die glasklare objektive Rechtslage: Darnach liegt hier ein Fall eines Ausschlusses vom Richteramt vor, Peter Küspert hat in seiner eigenen Sache entschieden. 

Immer, wenn Sie von "glasklar" reden, ist bekanntlich das Gegenteil der Fall; das wissen wir seit langem. Warum zeigen Sie uns nicht einfach die Begründung des VerfGH?

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