Diskussionstipp von Alexander Würdinger: Das BVerfG und der Inhalt des Klageerzwingungsantrags

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.09.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1738|99515 Aufrufe

Alexander Würdinger ist ja den Bloglesern schon bekannt. Er ist einer der wenigen Juristen, die sich seit langem und regelmäßig kritisch mit der Rechtsprechung zum Klageerzwingungsverfahren befassen. Er hat mich nun gebeten, doch einmal zu  BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17  eine Diskussion im Blog anzustoßen. Mach ich doch gerne!

Das BVerfG befasst sich in der Entscheidung mit der Frage, ob die Rechtsprechung der OLGe zum Klageerzwingungsverfahren noch verfassungsgemäß ist. Die Verfassungsbeschwerde war zwar erfolglos - das BVerfG lässt aber durchblicken: "Die OLGe sind zuuuuuu streng, was die Antragsprüfung angeht!"

 

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Oberlandesgericht Rostock habe seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen und überspitzte Anforderungen an die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 StPO gestellt. Es setze sich nur pauschal mit dem Klageerzwingungsantrag auseinander, der den gesetzlichen Anforderungen an dessen Zulässigkeit genüge. Dieser enthalte insbesondere eine aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung. Dem Antrag könnten auch die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel entnommen werden, ohne dass die staatsanwaltlichen Akten hätten beigezogen werden müssen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zwar verletzt der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock den Beschwerdeführer in seinem Grundecht aus Art. 19 Abs. 4 GG (1.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung seiner in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Tat möglicherweise verjährt ist (2.).

1. Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Gericht überspannte Anforderungen an den Inhalt des Klageerzwingungsantrags gestellt hat.

a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 13). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 96, 27 <39>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Formerfordernisse dürfen nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>; BVerfGK 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.).

Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Die Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 15). Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert zwar nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>, m.w.N.), soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird (vgl. BVerfGK 14, 211 <216>). Eine Obliegenheit des Antragstellers, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von der vollständigen Einlassung des Beschuldigten zu verschaffen und diese sodann auch vollständig mitzuteilen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>). Etwas Anderes gilt aber, wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, soll die vom Gesetzgeber implizit vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Schlüssigkeitsprüfung allein auf der Grundlage des gestellten Antrags (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>) nicht unterlaufen werden, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert. Denn bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe von Teilen der Einlassung des Beschuldigten oder auch der Einvernahme von Zeugen kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann. Soweit dies den Antragsteller verpflichtet, gegebenenfalls auch Umstände vorzutragen, welche den Beschuldigten entlasten könnten, ist dies hinzunehmen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15).

Der Zweck des Klageerzwingungsverfahrens darf nicht darauf verkürzt werden, den Oberlandesgerichten eine bloße Aufsicht über die Richtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheide zu überantworten. Für die gerichtliche Kontrolle im Klageerzwingungsverfahren kommt es vielmehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung aus der Sicht des Oberlandesgerichts genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 19).

Das Gericht darf deshalb im Hinblick auf die norminternen Direktiven des Art. 19 Abs. 4 GG einen Klageerzwingungsantrag nicht vorschnell aufgrund der formellen Hürden des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verwerfen. Es hat insbesondere zu beachten, dass das Bestehen eines genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage keine Voraussetzung für den Zugang des Antragstellers zu Gericht ist, sondern für die Anklageerhebung (§§ 170 Abs. 1, 174 Abs. 1 StPO). Die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO erfordert nicht das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 22). Dessen Vorliegen ist vom Gericht erst im Verfahren gemäß § 173 StPO zu prüfen, wobei es lückenschließende Ermittlungen anordnen kann. Die formalen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangen lediglich, dass der hinreichende Tatverdacht schlüssig dargelegt wird.

b) Gemessen daran halten die Erwägungen des Oberlandesgerichts Rostock den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie nicht stand. Das Gericht hat die an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden Voraussetzungen überspannt.

aa) Der Klageerzwingungsantrag enthält entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts eine Darstellung des wesentlichen Inhalts der mitgeteilten Beweismittel.

Die Verpflichtung zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels dient dazu, dem Gericht die Überprüfung der schlüssigen Darlegung des genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage zu ermöglichen, nicht jedoch des hinreichenden Tatverdachts an sich. Sie hat ferner den Zweck, eine Irreführung des Gerichts über den Inhalt und den Beweiswert des Beweismittels zu verhindern. Deshalb sind auch die Tatsachen mitzuteilen, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 2 Ws 272/07 -, juris, Rn. 8). Bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe eines Beweismittels kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15). Die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels versetzt das Gericht in die Lage, die Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Es gehört im Hinblick auf ein Sachverständigengutachten dagegen nicht zur Darstellung des wesentlichen Inhalts des mitgeteilten Beweismittels, dass die Ausführungen eines Sachverständigen vollständig wiedergegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 23). Müsste der Klageerzwingungsantrag den weitgehend vollständigen Inhalt der Beweismittel enthalten, könnte das Gericht schon allein anhand der Antragsschrift das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts prüfen, und nicht nur dessen schlüssige Darstellung. Einer Beiziehung der Ermittlungsakte bräuchte es dann selbst zur Prüfung eines genügenden Anlasses für die Erhebung der öffentlichen Klage nicht mehr. Eine Arbeitserleichterung wäre mit einem derart umfassenden Darlegungserfordernis nicht verbunden, wenn das Gericht die Schlüssigkeit anhand eines Klageerzwingungsantrags prüfen müsste, dessen Inhalt und Umfang sich kaum von dem der beizuziehenden Ermittlungsakte unterscheidet.

Der Klageerzwingungsantrag gibt den wesentlichen Inhalt auch der Gutachten wieder, die gegen das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts sprechen. Dabei handelt es sich um die Auszüge aus dem vorläufigen Sektionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 16. August 2010, aus dem toxikologisch-chemischen Gutachten des Arbeitsbereiches Forensische Toxikologie und Alkoholanalytik des Universitätsklinikums G. vom 6. Januar 2011, aus dem Sachverständigengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 6. Dezember 2012, dem Onkologischen Gutachten der Klinik für Hämatologie und Medizinische Onkologie der Universitätsmedizin Gö. vom 10. Februar 2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 18. Dezember 2016. Diese Gutachten werden in ihrem Kerngehalt und ihren Schlussfolgerungen dargestellt. Ein unzutreffendes oder entstellendes Bild des Ermittlungsergebnisses wird dem Gericht hierdurch nicht präsentiert und es werden auch keine Umstände verheimlicht, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller in seinem Klageerzwingungsantrag detailliert und argumentativ mit diesen Gutachten auseinandersetzt und versucht, deren Unrichtigkeit darzulegen. Zwar betont der Beschwerdeführer die für einen hinreichenden Tatverdacht sprechenden Umstände stärker und widmet diesen mehr Raum als Umständen, die gegen dessen Vorliegen sprechen. Das macht den Antrag jedoch noch nicht unzulässig. Die Würdigung der im Ermittlungsverfahren hervorgebrachten Beweise ist vielmehr eine Frage der Begründetheit des Antrags.

bb) Die Antragsschrift widerspricht im vorliegenden Einzelfall auch nicht deswegen den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil sie Scans von und Direktzitate aus Sachverständigengutachten enthält oder auf Anlagen Bezug nimmt.

(1) Ein Klageerzwingungsantrag ist grundsätzlich unzulässig, wenn in Bezug genommene Bestandteile in die Antragsschrift hineinkopiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2017 - 2 BvR 225/16 -, juris, Rn. 7; VerfGH Berlin, Beschluss vom 30. April 2004 - VerfGH 128/03 -, NJW 2004, 2728; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 1983 - 1 Ws 335/83 -, StV 1983, 498; OLG Celle, NStZ 1997, 406; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - III-1 Ws 521/14, 1 Ws 521/14 -, juris, Rn. 11; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 172, Rn. 156; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 172 Rn. 70; Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013; § 172 Rn. 37). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus Anlagen zusammenzustellen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. September 2003 - 1 Ws 242/03 -, NStZ-RR 2003, 331; Moldenhauer, a.a.O.), insbesondere wenn durch das Einkopieren von Strafanzeigen oder Beschwerdeschriften die Sachdarstellung verunklart wird. Ausnahmen hiervon werden jedoch für zulässig erachtet, wenn es auf den Wortlaut der eingefügten Unterlagen ankommt und das Hineinkopieren lediglich das - anderenfalls notwendige - vollständige Abschreiben dieser Unterlagen ersetzt. Entscheidend ist, dass das Gericht nicht gezwungen wird, sich den relevanten Verfahrensstoff aus einer Vielzahl (möglicherweise unsystematisierter) Kopien selbst zusammenzustellen (OLG Hamm, a.a.O., Leitsatz und Rn. 11; Kölbel, a.a.O., Rn. 71). Anderenfalls läuft der Antragsteller Gefahr, zu wenig aus dem Gutachten eines Sachverständigen oder der Aussage eines Zeugen wiederzugeben, so dass sein Antrag an der Hürde zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels (vgl. aa) scheitern würde.

(2) Vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann es keinen Unterschied machen, ob der Antragsteller in einem Klageerzwingungsantrag entscheidende Passagen aus dem Gutachten eines Sachverständigen in indirekter Rede im Fließtext wiedergibt oder sich der Einfügung von Scans oder Direktzitaten bedient. Die in die Antragsschrift eingefügten Auszüge aus Sachverständigengutachten haben lediglich erläuternden Charakter. Sie dienen dazu, den wesentlichen Inhalt der Beweismittel darzustellen, die Argumentation der dem Antrag zugrunde gelegten Beweiswürdigung zu unterstreichen und die den Beschuldigten zur Last liegenden Pflichtverletzungen zu konkretisieren. Sie haben - gemessen am Gesamtumfang der Antragsschrift - einen nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Umfang. Das Gericht musste sich aus den eingefügten Scans und Direktzitaten nicht erst selbst den entscheidungserheblichen Sachverhalt oder den wesentlichen Inhalt der Beweismittel heraussuchen.

cc) Der Klageerzwingungsantrag widerspricht auch nicht deshalb den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil er angeblich auf weitere Anlagen mit einem Umfang von insgesamt 136 oder 196 Seiten Bezug nimmt, die das Oberlandesgericht hätte lesen müssen, um sich ein eigenes Bild vom Krankheitsverlauf und den durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zu verschaffen. Der Strafsenat übersieht hierbei, dass die Anlagen nicht derart in Bezug genommen werden, dass die Kenntnis ihres Inhalts den im Klageerzwingungsantrag erforderlichen Sachvortrag ersetzen soll. Der wesentliche Inhalt der in Bezug genommenen Anlagen war bereits in einer § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Art und Weise im Antrag selbst enthalten. Die an sich überflüssige Bezugnahme auf Anlagen kann einen zulässigen Klageerzwingungsantrag nicht unzulässig machen. Sie hatten offensichtlich nur den Zweck, die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers mit dem Akteninhalt zu belegen.

dd) Aus diesem Grund ist es auch unbeachtlich, dass die Anlagen erst nach Ablauf der Frist des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen sind. Nach Fristablauf ist eine inhaltliche Nachbesserung des Antrags nur dann nicht mehr möglich, wenn die Ausgangsfassung des Antrags nicht ausreichend und deshalb unzulässig war (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. November 1997 - Ws 1078/97 -, juris, Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 2 Ws 213/02 -, juris, Rn. 4; Kölbel, a.a.O., Rn. 58; Graalmann-Scheerer, a.a.O., Rn. 128). Der hier zur Beurteilung stehende Antrag war jedoch bereits vor Fristablauf in einer den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Weise beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt, weil deutlich abzusehen ist, dass sein Klageerzwingungsantrag auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017 - 2 BvR 2157/15 -, juris, Rn. 32). Soweit sich aus dem Klageerzwingungsantrag schlüssig dargelegte Anhaltspunkte für eine fahrlässige Tötung ergeben könnten, wäre die Tat unter Zugrundelegung der im Antrag enthaltenen Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens verjährt.

 

a) Fahrlässige Tötung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 222 StGB). Die Verfolgung der Tat verjährt somit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 78a Satz 1 StGB mit der Beendigung der Tat, vorliegend mit dem Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers am 1. Juni 2010.

b) Als verjährungsunterbrechende Maßnahmen lassen sich dem Klageerzwingungsantrag lediglich die richterlichen Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 3. Juni 2010, 9. August 2010 und 29. September 2010 entnehmen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).

Die eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten haben den Lauf der Verfolgungsverjährung dagegen nicht unterbrochen. Aus dem Klageerzwingungsantrag ergibt sich nicht, dass die Beauftragung der Sachverständigen erfolgte, nachdem die Beschuldigten vernommen oder ihnen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben wurden (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). Die Erfassung eines oder mehrerer Beschuldigter in einem staatsanwaltlichen Verfahren oder die Umschreibung eines UJs-Verfahrens in ein Js-Verfahren am 22. Oktober 2013 (vgl. Bl. 38 d. A.) stellen interne Akte innerhalb der Strafverfolgungsbehörde dar und stehen nach dem klaren Wortlaut von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB einer Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an die Beschuldigten nicht gleich.

Damit konnte die angezeigte Tat nach Ablauf des 28. September 2015 nicht mehr verfolgt werden.

3. Dass die Strafverfolgungsorgane keine Maßnahmen getroffen haben, die Verjährung zu unterbrechen, begegnet für sich genommen noch keinen Bedenken.

Zwar verpflichten Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind. Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt allerdings eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>), die Grundlage subjektiver öffentlicher Rechte sein kann. Insoweit besteht ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person - abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 <36 ff.>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57 f.>; 77, 170 <214>; 88, 203 <251>; 90, 145 <195>; 92, 26 <46>; 97, 169 <176 f.>; 109, 190 <236>). Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015, a.a.O., Rn. 19 f.).

Die Landesjustizverwaltungen haben daher zum Schutz des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Ermittlungsverfahren zeitnah abgeschlossen werden, so dass es dem Antragsberechtigten grundsätzlich noch innerhalb der Verjährungsfristen möglich ist, rechtzeitig einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 und Abs. 3 StPO zu stellen. Dass sie diese Pflicht verletzt haben, ist vorliegend jedoch nicht dargelegt.

 

BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17

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1738 Kommentare

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Wie habe ich mir das jetzt in der Praxis vorzustellen? Der Beschuldiger erhebt öffentliche Beschuldigungen vor einem Gericht im Rahmen einer Verhandlung eines KlEV, der Beschuldigte sucht es sich heraus, von wo aus er antwortet auf jedes einzelne Detail der Beschuldigungen? Ohne selbst an dieser öffentlichen Verhandlung teilzunehmen?

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Wenn ich Würdinger richtig verstehe, hat der Beschuldigte für eine effektive Verteidigung keine andere Wahl, als sich in eine öffentliche Verhandlung bei einem KlEV zwingen zu lassen, auch wenn an den Beschuldigungen überhaupt nichts dran ist.

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Der Beschuldigte muss nicht antworten, aber er kann antworten. Gerade bei Beschuldigungen, an denen nichts dran ist, kann es für den Beschuldigten sehr viel Sinn machen, darauf zu antworten, eben um auf diesem Wege Gerüchte aller Art aus der Welt zu schaffen. 

Derselben Logik folgend, kann übrigens auch ein Selbstreinigungsverfahren für einen Beschuldigten sehr viel Sinn machen: Der Beschuldigte unterzieht sich freiwillig einem gerichtlichen Verfahren, um die gegen ihn erhobenen Schuldvorwürfe aus der Welt zu schaffen. 

Es ging doch um die Offentlichkeit dabei!

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Ein Beschuldiger erfindet immer neue Beschuldigungen in der öffentlichen Verhandlung im KlEV, was dann?

Er hat sadurch seine öffentliche Bühne!

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Wann ist dann  die öffentliche Verhandlung in einem KlEV zu Ende, bei der der Beschuldigte

a) schriftlich anwortet 

b) mit seiner Anweseneit mündlich antwortet

bei jeder neuen Beschuldigung?

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Diese Probleme haben Sie bei jeder öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das ist dann eine Frage der Sitzungsleitung durch den Vorsitzenden Richter. Es ist dann z.B. auch an einen Ausschluss der Öffentlichkeit zu denken. 

Das KlEV würde doch damit zu einem öffentlichen Vorverfahren mit unbestimmter Länge gemacht, auch wenn nichts an dem Konvolut von Beschuldigungen dran ist.

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Das KlEV und das EEV sind ja gerade dazu da, zu klären, ob Beschuldigungen Substanz haben oder nicht. Jedenfalls kann man nicht diese Klärung in einer Mündlichen Verhandlung von vorneherein abschneiden mit dem Argument, es könnte ja in der Mündlichen Verhandlung irgend etwas Unangenehmes zur Sprache kommen.  

Ich muss nocheinmal auf erfundene Vergewaltigungen zurückkommen.

Eine Beschuldigerin erfindet mehr als hundert davon in einem Jahr, jede davon a) in irgend einem Zettel mit allen Varianten akribisch von ihr eingetragen oder b) im Gedächtnis, die sich angeblich zugetragen haben. Damit betreibt sie das KlEV, nachdem die Staatsanwaltschft aber schon abgewunken hatte, weil ohne Indizien und ohne Glaubwürdigkeit, ohne Zeugen, ohne Beweise aus der Rechtsmedizin.

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Das Verfahren rund um die Falsche Verdächtigung sollte in solchen Fällen Abhilfe schaffen.

Ihr Wort in das Ohr von allen aufmerksamen Lesern und Leserinnen, aber gegen Faker und Fakerinnen ist es offenbar auch hier sehr schwer, mal dagegen strafrechtlich anzukommen bzw. diese Verfahren auch endlich dann einzuleiten.

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Naja, Strafvorschriften haben ja auch den Sinn, generalpräventiv zu wirken. Das ist in diesem Fall nicht anders. Ich habe deshalb keinen ernsthaften Zweifel daran, dass die Vorschrift über die Falsche Verdächtigung ihre Wirkung tun wird und "Verletzte" von einem Missbrauch des KlEV bzw. des EEV abhalten wird. In diesem Zusammenhang ist auch der Anwaltszwang beim KlEV und beim EEV nicht zu vergessen: Anwälte kosten Geld. D.h., dass Verletzte, bevor sie ein KlEV oder ein EEV betreiben können, auch erst mal einen Anwalt finden und bezahlen müssen, um das Verfahren vor dem OLG überhaupt betreiben zu können. Ich will damit sagen: Es gibt also bereits jetzt schon genug Hürden, um einem Missbrauch des KlEV und des EEV vorzubeugen.  

Aber wie wird das noch laufende, parallele KlEV beendet, Herr Würdinger, auch a) ohne ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes, b) mit einem rechtskräftig abgeschlossenem  Verfahren der falschen Verdächtigung aus der Vergangenheit?

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Bei einem Rechtsanspruch auf eine mündliche Verhandlung in einem KlEV gibt es kein Ermessen mehr.

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Das ist richtig. Das KlEV und das EEV sind dann stinknormale Gerichtsverfahren wie jedes andere auch. Übrigens auch mit allen "Gefahren", die Gerichtsverfahren, wenn man Pech hat, mit sich bringen können, wie z.B. missgünstige Gegner, Stalker etc. etc. Es ist dann ggf. Sache der Strafjustiz, so zu verfahren, wie sie auch sonst in Fällen von Prozessbetrug oder dergleichen verfahren würde. Auch insofern sind die Probleme nicht neu.  

Der Beschuldiger kann auch  Prozesskostenhilfe beantragen für das Verfahren, falls die VwGO angewendet wird, gegen ablehnende Bescheide erhebt er Widerspruch. Er ist mittellos und kllagt ohne Ende wegen des Rechtsanspruchs, erhebt auch noch hohe Schadenersatzansprüche zur Abdeckung von Kosten und klagt immer weiter.

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Nein, der Beschuldigte ist nur Beigeladener nach § 65 VwGO. Welche prozessualen Rechte ein "Beigeladener" im Rahmen eines KlEV bzw. eines EEV im Einzelnen hat, ergibt sich also unmittelbar aus dem Gesetz. 

Aber gemäss § 66 VwGO "1Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen."

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Berufungen, Revisionen, Wiederaufnahmen kennt auch die VwGO.

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Nein, nach der einen Instanz beim OLG ist mit dem KlEV bzw. mit dem EEV definitiv Schluss, das steht so in § 172 IV StPO. 

Dieseen Teil des § 172 StPO lassen sie also doch noch gelten.

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Das strenge Beweisverwertungsverbot des Strafrechts kennt meines Wissens das Zivilrecht nicht im gleichen Mass, ein Ankläger der Staatsanwaltschaft könnte daher doch auch noch auf die Idee kommen, die ZPO nach eigenem Wunsch mal anzuwenden bei den Ermittlungen.

Diskussionstipp von Gast ID zum Inhalt von Ermittlungen.

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Weitergehende Anmerkungen, die ich schon gestern am Abend anderswo gemacht hatte bei:

"Der Papst und ich - zur Vereitelung der Räumungsvollstreckung, zu den "gemeinsamen sittlichen Grundlagen" und zum Schimpfen auf den BGH"

erspare ich mir und auch Ihnen.

Das Herstellen voller Transparenz hat öfters seine Tücken für daran Beteiligte.

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Noch ein paar Sätze zur Verbesserung der prozessualen Stellung des Beschuldigten im Rahmen eines KlEV oder eines EEV: Es geht darum, in welcher Weise der Beschuldigte bereits zu Beginn des Verfahrens an einem KlEV oder einem EEV beteiligt wird. Hier stößt man zunächst auf die Vorschrift des § 173 II StPO. Das ist aber nur eine Kann-Vorschrift. Das OLG kann nach § 173 II StPO den Beschuldigten davon informieren, dass ein KlEV oder ein EEV, das massiv in seine Rechte eingreift, gegen ihn geführt wird. Das OLG kann es  - nach der Kann-Vorschrift des § 173 II StPO - aber auch ganz einfach sein lassen, den Beschuldigten überhaupt über irgend etwas zu informieren. Dann wird eben über den Kopf des Beschuldigten hinweg verhandelt, ohne dass der Beschuldigte überhaupt von irgend etwas erfährt.

Stattdessen schlage ich - in diesem Fall zum Schutz des Beschuldigten - die Anwendung des § 65 VwGO anstatt des § 173 II StPO vor. Die prozessualen Rechte des Beschuldigten ergeben sich dann im Rahmen eines KlEV oder eines EEV aus seiner prozessualen Stellung als Beigeladener, vgl. im Einzelnen Beiladung (Recht). Die prozessuale Stellung des Beschuldigten im Rahmen eines KlEV oder eines EEV ergibt sich dann aus dem Gesetz. Insbesondere hat der Beschuldigte dann, auf der Grundlage des § 65 VwGO, eigene, echte Verfahrensrechte und ist nicht mehr dem Gutdünken des OLG-Strafsenats ausgeliefert.  

Dann wird eben über den Kopf des Beschuldigten hinweg verhandelt, ohne dass der Beschuldigte überhaupt von irgend etwas erfährt.

Es wird überhaupt nicht "verhandelt". In der Regel wird ohne Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden: Eine mündliche Verhandlung ist im Verfahren nach § 172 Abs. 2 StPO nicht vorgeschrieben. Die im Klageerzwingungsverfahren erst- und letztinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichte bestimmen ihr Verfahren dabei nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerfG, B. v. 10.8.2006 - 2 BvR 2324/04).

Stattdessen schlage ich - in diesem Fall zum Schutz des Beschuldigten - die Anwendung des § 65 VwGO anstatt des § 173 II StPO vor..

Die VwGO und das Verwaltungsrecht haben im Klageerzwingungsverfahren nach einhelliger Meinung nichts zu suchen, vgl.:

"Für solche Verstöße sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Dies gilt insbesondere für die im Einzelnen begründete Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltende Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO auf das strafprozessuale Klageerzwingungsverfahren weder unmittelbar noch analog anzuwenden ist... Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG)" (VerfGH München, Entscheidung v. 22.09.2015 - Vf. 107-VI/14).

"Einen Untätigkeitsantrag oder eine Untätigkeitsklage sieht das Gesetz im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens nicht vor. Die VwGO ist nicht anwendbar" (OLG München, Beschluss v. 05.10.2017 - 2 Ws 1235/17 KL, 2 Ws 1238/17 KL). Vgl. neuerdings auch: OLG München, B. v. 15.2.2019 - 2 Ws 100/19 KL.

"Eine solche Vorschaltbeschwerde hat der Beschwerdeführer nicht erhoben, sondern - trotz Hinweises des Oberlandesgerichts - auf seiner unzutreffenden Rechtsauffassung einer entsprechenden Anwendbarkeit von § 75 VwGO im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens beharrt... Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG)" (VerfGH München, Entscheidung v. 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17).

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Dear Guest,

Sie führen an eine Entscheidung BVerfG NJW 1964, 1412. Können Sie mir verraten, welche Relevanz eine Entscheidung aus dem Jahr 1964 entfaltet, wenn es aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 2014/2015 zu demselben Themenkomplex gibt?

Hält das OLG den Antrag für zulässig und begründet, beschließt es die Anklageerhebung. Zuvor muss eine Anhörung des Beschuldigten mit dem Hinweis stattfinden, dass das OLG erwägt, dem Klageerzwingungsantrag stattzugeben; die Mitteilung an den Verteidiger genügt (Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, StPO § 175 Rn. 1, beck-online; vgl. dazu auch BVerfG NJW 1964, 1412). Das Klageerzwingungsverfahren erfordert rechtliches Gehör für den Beschuldigten, der angeklagt werden soll (aber keine mündliche Verhandlung).

Bestätigt das OLG die staatsanwaltschaftliche Entscheidung, gibt es keinen Grund für eine Beteiligung des vormals Beschuldigten; er wird ja nicht beschwert.

Das ist alles sehr vernünftig in der StPO geregelt und längst ständige Rechtsprechung. Die VwGO hat NICHTS in der StPO zu suchen; sie gilt nur für verwaltungsgerichtliche Verfahren.

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Nach derselben "Logik" können Sie auch argumentieren, dass es, wenn am Ende eines Strafverfahrens ein rechtskräftiger Freispruch erfolgt, brauchte es das gesamte Strafverfahren über keine einzige Mündliche Verhandlung, weil dem Angeklagten ja, wie sich hinterher herausgestellt hat, gar nichts passiert ist. Also ist der Angeklagte in einem solchen Fall, in dem man ihm über Jahre hinweg jede Mündliche Verhandlung verwehrt hat, ja auch in keiner Weise beschwert. Aber den Unterschied zwischen ex-ante-Betrachtung und ex-post-Betrachtung kennen Sie schon?

Das Gesetz hat es so geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hat es so akzeptiert. Roma locuta, causa finita. Im übrigen kann man natürlich nicht zu jedem Verfahrensschritt des Ermittlungsverfahrens incl. Klageerzwingungsverfahren eine mündliche Verhandlung anberaumen. Das würde die Hauptverhandlung völlig entwerten.

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§ 173 II StPO verstößt aber zu Lasten des Beschuldigten ganz eindeutig gegen Art. 103 I GG. Also müssen die Vorschriften über das Verfahren im KlEV und im EEV verfassungskonform ausgelegt werden. Ist eine Norm evident verfassungswidrig, muss sie durch eine verfassungskonforme ersetzt werden. Diese verfassungskonforme Norm, die Art. 103 I GG zugunsten des Beschuldigten gewährleistet, ist § 65 VwGO.  

Da sehen Sie den deutlichen Unterschied zwischen Hauptverhandlung und Klageerzwingungsverfahren.

Eine HV gibt es nur, wenn die Ermittlungen nach Auffassung der StA genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten und das Gericht das auch nach i.d.R. schriftlicher Anhörung des Beschuldigten auch so sieht.

Im EEV gibt es keinen Beschuldigten, der anzuhören wäre, beim KlEV ist der Ausgangsstand der, dass die Ermittlungen nach Auffassung der StA keinen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten. Bis sich an dieser Einschätzung etwas ändert, gibt es überhaupt keinen Anlass zur Anhörung eines Beschuldigten.

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Für das Klageerzwingungsverfahren vor dem OLG ist die Anhörung des Beschuldigten geboten, bevor eine diesem ungünstige Entscheidung ergeht (BVerfG NJW 1976, 1629, beck-online).

Anhörung: schriftlich.

Keine Anhörung nötig, wenn Entscheidung günstig für Beschuldigten.

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1) Im EEV gibt es einen Beschuldigten, der anzuhören ist, eine Ausnahme besteht selbstverständlich nur dann, wenn die Anzeige "gegen Unbekannt" gerichtet ist. 

2) Das KlEV und das EEV ist ein vollständiges, ganz normales Gerichtsverfahren, das Strafverfahren ist ein ganz normales Gerichtsverfahren. Das Strafverfahren kann dem KlEV und dem EEV als selbständiges Gerichtsverfahren nachfolgen. Es gibt weit und breit keinen Grund, irgend einem dieser Gerichtsverfahren die von Art. 6 I 1 EMRK vorgeschriebene Mündliche Verhandlung zu verweigern. 

Umgekehrt: Es gibt keinen Grund für eine - nach dem Gesetz auch nicht vorgesehene - mündliche Verhandlung.

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Aber diesen Punkt hatten wir inzwischen schon x-mal: Art. 6 I 1 EMRK schreibt eine MV für jede Art von Gerichtsverfahren vor. Spätestens nach dem Judikat des EGMR, wonach auch im Disziplinarverfahren gegen Herrn Kollegen Blum aus Österreich eine MV notwendig gewesen wäre, gibt es weit und breit keinen Grund, irgend eine Art von Gerichtsverfahren aus dem Anwendungsbereich des Art. 6 I 1 EMRK (willkürlich) herauszunehmen.  

Eine mündliche Verhandlung ist im Verfahren nach § 172 Abs. 2 StPO nicht vorgeschrieben. Die im Klageerzwingungsverfahren erst- und letztinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichte bestimmen ihr Verfahren dabei nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerfG, B. v. 10.8.2006 - 2 BvR 2324/04).

Art. 6 EMRK gilt ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts nur in Verfahren über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine ... erhobene strafrechtliche Anklage", also nicht für ein Klageerzwingungsverfahren.

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Verstehe ich gut! Es nervt Sie sicher auch, dass Sie am laufenden Band Ihre Gerichtsverfahren vor dem BVerfG, dem BayVerfGH und dem OLG München verlieren. Aber nur, weil Sie das "nervt", kann natürlich nicht die Rechtsordnung Ihren infantilen Vorstellungen angepaßt werden. Das wäre der Anfang vom Ende, wenn nicht schon das Ende schlechthin. mit anderen Worten: Die deutschen Gerichte, ich und andere müssen und werden Sie weiter "nerven". Gewöhnen Sie sich gleich mal daran!

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Sie werden mir allerdings zugestehen müssen, dass es durchaus auf einem anderen Blatt steht, ob die Gerichtsentscheidungen, die Sie ansprechen, auch inhaltlich richtig sind oder ob diese Gerichtsentscheidungen nicht doch möglicherweise recht vordergründig interessengeleitet sind. 

Nach dem Durchlesen vieler Kommentare hier hat sich bei mir auch der Eindruck verfestigt, dass ich nicht der Einzige bin mit dieser Sichtweise der Bemühungen des Herrn RA Würdinger, um es mal ganz neutral auszudrücken.

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Auf einem anderen Blatt steht indes, ob Ihre Sichtweise zutreffend ist. 

Na ja, immerhin hat das OLG München durch Beschluss vom 13. Mai 2019 - 4 Ws 41/19 KL - gerade wieder einmal einen Ihrer berühmten Erzwingungsanträge als unzulässig zurückgewiesen, weil Sie immer noch stur und fest der Meinung sind, für Sie gelte das Gesetz mit der zwingend vorgesehenen Vorschaltbeschwerde einfach nicht. Vielleicht sollten Sie sich das nächste Mal doch einmal dazu bequemen, dem allgemeingültig geltenden Recht Folge zu leisten, als ständig entgegengesetztes Würdinger-spezifisches Recht zu postulieren, das hier so wenig Geltung beanspruchen kann, wie kenianische Bauernregeln auf dem Zugspitzblatt...

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Statt einer ellenlangen Erwiderung lesen Sie doch einfach in meinem Profil nach. 

Genau da habe ich die Informationen zu Ihrem neuerlichen Waterloo ja her. "Ellenlang" zu erwidern gibt es da nichts. Und auch jegliche Form von Ihnen strohhalmrettungsmäßig bemühter "Anhörungsrüge" kann nicht daran vorbei: Unzulässig bleibt unzulässig. Punktum.

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Wenn Sie also nachgelesen haben, was in meinen beiden Anhörungsrügen vom 20. und vom 21. Mai 2019 steht (wobei ich nur einen Aussschnitt davon in mein Profil auf beck-blog eingepflegt habe), dann verstehe ich nicht, wie Sie die Rechtslage derart falsch einschätzen können. 

Ihren "Anhörungsrügen" mangelt es an jeglicher Entscheidungserheblichkeit, weil es völlig unstreitig ist, dass Sie keine Vorschaltbeschwerde erhoben haben. An dieser zur Unzulässigkeit führenden Dummheiot ändert keine Anhörungsrüge etwas. Punktum!

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Es ist schwierig, mit Ihnen zu diskutieren, wenn Sie sich jeglicher juristischer Argumentation entziehen. 

Ich stelle fest, dass Sie munter Anhörungsrügen erheben, ohne jeweils vom Momentum der Entscheidungserheblichkeit gehört zu haben, resp. dass Sie das wenige schon wieder vergessen haben.

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Warum faseln Sie irgendeinen Unsinn daher und vergeuden meine Zeit, wenn Sie augenscheinlich keinen blassen Schimmer davon haben, wie sich die aktuelle prozessuale Lage tatsächlich gestaltet?

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