Ehrenschutz contra Meinungsfreiheit - Drei aktuelle Entscheidungen des BVerfG (3. Teil)

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 06.08.2016
Rechtsgebiete: StrafrechtMaterielles Strafrecht459|64648 Aufrufe

 

Der Beschluss 1 BvR 3487/14 betrifft keine Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche aber gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung, mit der dem Beschwerdeführer die Behauptung wahrer Tatsachen über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit auf Internet-Portalen untersagt worden war. Dieser Beschluss rundet den Überblick ab, den ich mit den drei Beiträgen geben wollte.

 

Der Beschwerdeführer stritt mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens um Rückzahlungsansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis. Der Kläger verpflichtete sich im gerichtlichen Vergleich 1.100 € an den Beschwerdeführe zu zahlen. Nachdem der Beschwerdeführer das Ratenzahlungsangebot des Klägers abgelehnt hatte, erfolgte die vollständige Zahlung erst nachdem eine Strafanzeige erstattet und ein Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt worden war. Drei Jahre später berichtete der Beschwerdeführer unter namentlicher Nennung des Klägers über diesen Vorgang auf Internet-Portalen, welche die Möglichkeit bieten, Firmen zu suchen und eine Bewertung abzugeben. Der Kläger begehrte im Ausgangsverfahren die Unterlassung dieser Äußerungen. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß; das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück.

 

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer erfolgreich die Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung, Art. 5 Abs. 1 GG.

 

Die Behauptung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre müsse grundsätzlich hingenommen werden. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung werde in diesen Fällen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehe. Auch die Nennung des Namens im Rahmen einer solchen der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Bewertung berühre das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Hierbei darf der Einbruch in die persönliche Sphäre nicht weitergehen, als eine angemessene Befriedung des Informationsinteresses dies erfordere. Die für den Genannten entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere des geschilderten Verhaltens oder der sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen.

 

Es sei nicht so, dass der Kläger die unbestritten wahren Äußerungen ausnahmsweise nicht hinnehmen müsse. Sie lassen nicht erkennen, dass dem Kläger ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung drohe. Auch die namentliche Nennung des Klägers, der seine Firma unter diesem Namen führt, stehe nicht außer Verhältnis zum geschilderten Verhalten. Verfassungsrechtlich sei es nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte hier ein öffentliches Informationsinteresse möglicher Kundinnen und Kunden des Klägers bejahen.

 

Dass sich der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach dem Rechtsstreit geäußert habe, führe nicht zu einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Es würde den Beschwerdeführer unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit einschränken, wenn er nach einer solchen Zeitspanne von ihm erlebte unstreitig wahre Tatsachen nicht mehr äußern dürfte.

 

Abschließend zu diesem Rechtsprechungsüberblick:

Das BVerfG entscheidet im Zweifel für die Meinungsfreiheit, auch wenn darunter den Ehrenschutz leidet. Seit vielen Jahren ist für die Karlsruher Richter die Meinungsfreiheit unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft, eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung sei die Meinungsfreiheit schlechthin konstituierend. – Vor diesem Hintergrund ist die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu sehen, auch wenn sie auf den ersten Blick manchmal unverständlich erscheinen mag.

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459 Kommentare

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Morgen wird es in der NJW eine neue Fallschilderung zu Art. 5 GG geben. Die NJW schreibt dazu in ihrer Vorausschau:

"In einem Heft, das im Zeichen von Art. 5 GG steht, darf die Meinungsfreiheit nicht fehlen. Im Rechtsprechungsteil dokumentieren wir, warum das BVerfG ein Strafurteil des LG Berlin aufgehoben hat. Die Karlsruher Maßgabe lautet: Auf den Kontext kommt es an – selbst wenn es um eher unliebsame Äußerungen geht! Die Hauptstadtrichter hatten einem Mann wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener 40 Tagessätze aufgebrummt, weil er einen vom DDR-Regime wegen „Boykotthetze“ hingerichteten Dissidenten, der im Jahr 2005 rehabilitiert wurde, als „Banditen“ und „Terroristenanführer“ bezeichnet hatte. Die Verfassungsrichter hielten dem Polemiker zugute, dass er keine privaten Interessen verfolge und der Geschmähte schon lange tot ist."

Beschluss des BVerfG vom 24. Januar 2018, 1 BvR 2465/13, NJW 2018, 770

Übrigens ist das Aktenzeichen verräterisch: Es zeigt, dass die Sache gut vier Jahre lang (unbearbeitet) beim BVerfG lag. 

Die Bearbeitungsdauer liegt wohl ua daran, dass das BVerfG sich ja auch mit zahlreichen querulatorischen VB herumschlagen darf, die uneinsichtige Rechthaber und kreative Rechtsschöpfer mit eigenwilligen Rechtsmeinungen erheben.

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Glauben Sie, dass Ihr Geblaffe irgend jemanden interessiert?

Der EGMR in Straßburg entschied einmal mehr zugunsten des Art. 10 EMRK und damit zugunsten des Bf., Urteil vom 16.1.2018 - 40975/08, NJW 2019, 137.

Es ging dabei um Äußerungen in einer Gerichtsverhandlung am 12. März 2004. Ausweislich des Aktenzeichens wurde die Sache im Jahr 2008, also vier Jahre später, am EGMR anhängig, um dann schließlich im Jahr 2018, vierzehn Jahre nach dem inkriminierten Geschehen, entschieden zu werden.   

Zwar konnte sich der EGMR von einer Verletzung des Art. 6 EMRK nicht überzeugen, verurteilte jedoch Slowenien aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Art. 10 EMRK, an den Bf. insgesamt € 6.200,00 zu zahlen.   

Ein österreichischer Blog zu Art. 10 EMRK schreibt dazu:

16. Jänner 2018, Čeferin gegen Slowenien (Appl. no. 40975/08; legal summary); Strafverteidiger, wurde wegen kritischer Aussagen über einen Sachverständigen in einem Mordprozess zweimal wegen Missachtung des Gerichts bestraft; Verletzung des Art. 10 EMRK (6:1, zustimmendes Sondervotum des Richters Kuris; abweichendes Sondervotum des slowenischen ad hoc-Richters Galič).

Die betreffende Partei lässt in ihren Wahlwerbespots eigentlich wenig Zweifel daran, dass sie sich ideologisch als Nachfolgerin der NSDAP definiert. 

Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts passt allerdings insofern in seine ständige Spruchpraxis, als das BVerfG auf der einen Seite gerne mit seinen berühmten Ein-Blatt-Entscheidungen ohne jede Begründung auch gravierendste Grundrechtsverletzungen unter den Teppich zu kehren pflegt, um auf der anderen Sseite ohne ersichtlichen Grund willkürlich "Grundrechtsverletzungen" zu kreieren, die in Wahrheit ganz offensichtlich nicht gegeben sind.  

Vom Hörensagen kenne ich aber auch andere Personen und Institutionen, die einen einmal eingeschlagenen Weg weitergehen wollen, auch wenn der dann in eine Sackgasse später führt, Herr Würdinger.

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Jetzt müssen Sie mir nur noch erklären, was Ihr Einwurf mit der Spruchpraxis des BVerfG aus dem Dunstkreis des Art. 5 GG zu tun haben könnte. 

Dazu brauchen Sie nur in einen Spiegel zu schauen, der noch nicht blind geworden ist.

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Haben Sie irgendein Problem damit, beim Thema zu bleiben? Das Thema, das hier an dieser Stelle auf beck-blog besprochen wird, lautet "Die Spruchpraxis des BVerfG zu Art. 5 GG." Als Unterthema kann ich Ihnen auch anbieten: "Ist die Rechtsprechung des BVerfG aus dem Dunstkreis des Art. 5 GG in irgend einer Weise konsistent und berechenbar?" 

Die LTO-Presseschau:

BVerfG zur Sperrung von Social Media Accounts: Das Bundesverfassungsgericht hat vor wenigen Tagen in einer Eilentscheidung Facebook dazu verpflichtet, die Seite der rechtspopulistischen Partei "Der III. Weg" bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Europawahl vorläufig zu entsperren und ihr für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen des Netzwerkes wieder zu ermöglichen. Jurastudent Erik Tuchtfeld analysiert auf verfassungsblog.de die Entscheidung und stellt sie in den Kontext von früheren Entscheidungen einiger Instanzgerichte zu Sperrungen einzelner Accounts in sozialen Netzwerken.

Es geht doch nur um eine einstweilige Anordnung, die wegen der Folgenabwägung (Europawahl!) vorläufig teilweise zugunsten der Antragstellerin ausgegangen ist! Außerdem gilt auch: "Insbesondere wird die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem tenorierten Inhalt nicht dazu verpflichtet, rechtswidrige oder gegen ihre Nutzungsbestimmungen verstoßende Beiträge ungeprüft vorhalten und verbreiten zu müssen" (BVerfG, B. v. 22.5.2019 - 1 BvQ 42/19, Rdnr. 21). Die Entscheidung ist sehr gut vertretbar, bzw. richtig, insbes. im Hinblick auf "70 Jahre Grundgesetz".

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Angesichts der zeitlichen Koinzidenz zur Europawahl ist das BVerfG m.E. gut beraten gewesen mit seiner einstweiligen Anordnung.

So werden ähnliche Fragen wie beim "Ibiza-Vorfall", warum das gerade jetzt lanciert wurde, doch vermieden.

Im übrigen springe ich nicht über jedes Ihrer hingehaltenen Stöckchen auf Ihr Kommando, Herr Würdinger.

Das tun aber auch andere nicht!

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Mit anderen Worten:

Manche brauchen den Märtyrer-Status für ihr Ego. Warum aber sollte man denen diesen Gefallen tun?

Diese Partei jedenfalls wird nach der Europa-Wahl vermutlich auch wieder in der Bedeutungslosigkeit versinken.

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Ich vermute, sollte sich das nach der Europawahl nicht von selbst erledigen mit dieser Partei "Der III. Weg", dann ist immer noch genügend Zeit für die "Wehrhafte Demokratie", ihre Waffen zu zeigen.

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Ihre Prognosen, was aus der NSDAP-Nachfolgerin nach der Europawahl weiter werden wird, können zutreffen oder auch nicht, das weiß man jetzt noch nicht, das führt also nicht weiter. Die Entscheidung des BVerfG führt aber jedenfalls dazu - so viel kann man jetzt schon sagen - dass die NSDAP-Nachfolgerin erst mal ungestört weiter hetzen darf. 

Die Entscheidung des BVerfG führt aber jedenfalls dazu - so viel kann man jetzt schon sagen - dass die NSDAP-Nachfolgerin erst mal ungestört weiter hetzen darf. 

Nein! Ich wiederhole zum 3. Mal: "Insbesondere wird die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem tenorierten Inhalt nicht dazu verpflichtet, rechtswidrige oder gegen ihre Nutzungsbestimmungen verstoßende Beiträge ungeprüft vorhalten und verbreiten zu müssen" (BVerfG, B. v. 22.5.2019 - 1 BvQ 42/19, Rdnr. 21).

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Ich antworte auf den Kommentar von "Gast" um 12:40 Uhr. Zunächst vielen Dank für das Verlinken der Entscheidung des BVerfG und für Ihren konstruktiven Kommentar. Die Entscheidung des BVerfG ist gleich aus mehreren Gründen falsch:

1) Der betreffenden Partei wird auf diese Weise das Recht eingeräumt - dazu noch "geadelt" durch das BVerfG - erstmal ungestört weiter hetzen zu können.  

2) Die Entscheidung setzt im Endeffekt ein Zeichen zugunsten der Hetze, ein Zeichen also zugunsten genau derjenigen Zeitgenossen und ihrem Gebaren, mit denen wir uns hier schon die ganze Zeit herumschlagen. Erst neulich kam hier auf beck-blog zur Sprache, woran LTO gescheitert ist.

3) Schließlich: Können Sie mir verraten, wie Sie die Sonntagsreden von der "Wehrhaften Demokratie" verstehen? Wann, wenn nicht hier, hätte denn die "Wehrhafte Demokratie" wehrhaft sein sollen? 

Das alles nennt sich "Grundgesetz". Was ich Ihnen "verraten" soll, steht alles im Grundgesetz. Und ich wiederhole das Bundesverfassungsgericht: Die Entsperrung des Accounts ist ausdrücklich kein Freibrief für Hetze!

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Nein, es gilt die Wechselwirkungslehre. Das eben macht die Sache jedesmal, sobald es um Art. 5 GG geht, so unberechenbar. 

Von der "Wechselwirkungslehre" ist mit keinem Wort die Rede! Es ging um die "Folgenabwägung". Das ist etwas ganz anderes.

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Die Folgenabwägung ist nur relevant für die rein prozessuale Seite bei einer Einstweiligen Anordnung. Die Wechselwirkungslehre ist indes entscheidend für die materiell-rechtliche Seite. 

Die Wechselwirkungslehre ist indes entscheidend für die materiell-rechtliche Seite. 

Darum ging es hier aber nicht. Von der "Wechselwirkungslehre" ist mit keinem Wort die Rede! Es ging um die "Folgenabwägung". Das ist etwas ganz anderes. Durch die "Wechselwirkungslehre" wurde hier "die Sache" also keineswegs "jedesmal, sobald es um Art. 5 GG geht, so unberechenbar".

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Äußerungen von Rechtsanwälten in Ausübung eines Mandats

Ein weiteres Gebiet, in dem § 193 StGB Anwendung findet, sind Äußerungen von Rechtsanwälten im Rahmen der Ausübung eines Mandats. Auch diese sind, soweit es die Wahrnehmung des Anwaltsberufs erfordert, als Wahrnehmung berechtigter Interessen auch dann weitgehend straffrei, wenn sie eine Ehrverletzung darstellen.

Die Wahrnehmung berechtigter Interessen stellt hierbei die einfachrechtliche Umsetzung der Grundrechte des Art. 5 Grundgesetz - Meinungsfreiheit - und des Art. 12 Grundgesetz - Berufsausübungsfreiheit - dar.[1][2]

Im Kampf um das Recht müssen durchaus starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte hingenommen werden.[3] Dies gilt auch für den Fall, dass ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig wird.[4] An ihn dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als an andere Rechtsanwälte im Rahmen der Wahrnehmung von Mandanteninteressen.[5]

Selbst eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik.[6] Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Der Begriff ist eng auszulegen.[7] Die Grenze zur Schmähkritik ist nicht überschritten, wenn aus der Äußerung nicht erkennbar ist, dass die Kritik an der Person das sachliche Anliegen vollständig in den Hintergrund treten lässt.[8] Bei der Bestimmung der Grenze zur Schmähkritik ist die Sach- und Verfahrensbezogenheit der Äußerung zu berücksichtigen. Ehrbeeinträchtigungen müssen gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit in der Regel dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen ist.[9] Zudem ist ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten.[10]

Ein weiterer bedeutsamer Gesichtspunkt liegt darin, ob die beleidigende Äußerung lediglich Akteninhalt blieb und nur den Verfahrensbeteiligten zugänglich war, oder ob die beleidigende Äußerung nach außen trat. Blieb die beleidigende Äußerung Akteninhalt ohne Außenwirkung, liegt im Zweifel eine rechtfertigende Wahrnehmung berechtigter Interessen vor.[11]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. EGMR, Urteil vom 23. April 2015 - 29369/10, Morice gegen Frankreich, NJW 2016, 1563
  2. EGMR, Urteil vom 16. Januar 2018 - 40975/08, Čeferin gegen Slowenien, NJW 2019, 137
  3. BVerfG NJW 1988, 191; BGH NJW 1988, 1099; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 5.
  4. Zur juristischen Auseinandersetzung hinter dem Freisler-Vergleich insbesondere Udo Vetter, „Schlimmer als Freisler“ – das endet natürlich vor Gericht
  5. Kammergericht, JR 1988, 523; Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 29. Auflage, Rn. 22 zu § 193 StGB.
  6. Thomas Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 65. Auflage 2018, Rn. 28a zu § 193 StGB
  7. Zeit Online, Schmähkritik auf seltene Ausnahmefälle begrenzt
  8. Ralf Niehus, Schmähkritik/Beleidigung versus Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Justizkritik vom 11. September 2016
  9. Beschluss des OLG München vom 11. Juli 2016, Az. 5 OLG 13 Ss 244/16 in der Sache "Freisler-Vergleich" = Anwaltsblatt 2016, 767 = StV 2017, 183 = NJW 2016, 2759, bestätigt durch Beschluss des OLG München vom 31. Mai 2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 = Anwaltsblatt 2017, 783 = BRAK-Mitteilungen 2017, 239 = DVBl 2017, 979 = StV 2018, 163
  10. Constantin Baron van Lijnden, Freispruch vor dem OLG München: Anwalt durfte Senat schlimmer als Roland Freisler nennen
  11. EGMR, Urteil vom 12. Januar 2016 - 48074/10, Rodriguez Ravelo gegen Spanien, mit Anmerkung von Franz Salditt
  • 2017 Entscheidung in der Sache "Freisler-Vergleich"[13]

 

  1. Beschluss des OLG München vom 11. Juli 2016, Az. 5 OLG 13 Ss 244/16 = Anwaltsblatt 2016, 767 = StV 2017, 183 = NJW 2016, 2759, bestätigt durch Beschluss des OLG München vom 31. Mai 2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 = Anwaltsblatt 2017, 783 = BRAK-Mitteilungen 2017, 239 = DVBl 2017, 979 = StV 2018, 163

Wie aber das Beispiel des Freisler-Vergleichs zeigt, dienen Nazi-Vergleiche nicht notwendig in jedem Fall illegitimen Zwecken, sondern können durchaus auch, wie beim Freisler-Vergleich im Rahmen einer juristischen Auseinandersetzung, legitimen Zielen dienen.

 

 

 

  1. Constantin Baron van Lijnden, Freispruch vor dem OLG München: Anwalt durfte Senat schlimmer als Roland Freisler nennen

Den "Freisler-Vergleich" liess man Ihnen also am Ende durchgehen, auch König Pyrrhos I. errang ja so einen Sieg.

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Worin sehen Sie einen Pyrrhussieg?

Darin, dass Sie im Anschluss dieses einen "Sieges" trotz aller weiteren Anstrengungen weder Schadenersatz in 6-stelliger Höhe erfolgreich einklagen konnten (Zitat aus Ihren Profiltexten):

Mit meinem Anspruchsschreiben vom 14.2.2017 setzte ich Ihnen Frist zur Zahlung von gesamt € 383.933,20 bis zum 31.3.2017. Ich konnte bis heute keinen Zahlungseingang verzeichnen. Ich stelle deshalb fest, dass Verzug eingetreten ist. Ich werde nunmehr eine andere Anwaltskanzlei mit der Forderungseintreibung beauftragen. Auf die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten weise ich Sie hin. 

noch Ihre anderen Wünsche eingetreten wären (Zitat aus Ihren Profiltexten):

XI. Meine Wünsche für 2017

Für das Jahr 2017 wünsche ich mir einen Rücktritt der bayerischen Staatsregierung, eine Neuwahl der Abgeordneten des bayerischen Landtags sowie eine große Koalition aller im bayerischen Landtag vertretenen Parteien, mit Ausnahme der CSU. Anschließend hätte ich gerne eine rot-rot-grüne Bundestagsmehrheit, die Martin Schulz zum Bundeskanzler wählt. 

 und es auch beim KlEV und der generellen Anwendung der VwGO dabei es auch nicht in Ihrem Sinne weitergeht.

Diese kleine Aufzählung hat mich dazu bewogen, von einem Pyrrhussieg auszugehen.

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Mit Ihrem Kommentar stellen Sie in beeindruckender Weise unter Beweis, dass Sie den Inhalt des Begriffs "Pyrrhussieg" nicht zutreffend erfasst haben. 

Sie kämpfen doch gegen Teile der Bayerischen Justiz und damit auch gegen den Freistaat Bayern und wollen dafür auch noch STAATSGELD von diesem Freistaat haben, oder doch nicht?

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XVI. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis vom 1. Februar 2017

Der Präsident des Landgerichts München I gab mit Schreiben vom 1. Februar 2017 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ab, dazu die Korrespondenz vom 3. Mai 2012 bis zum 1. Februar 2017:

https://www.dropbox.com/s/bpxq2eeolpn72xq/Scannen0033.pdf?dl=0

​Ich habe deshalb gem. §§ 195, 199 BGB bis Ende 2020 Zeit, den Freistaat Bayern auf dieser Grundlage auf Schadensersatz zu verklagen.

Klagen heisst indes noch lange nicht, Prozesse danach rechtskräftig zu gewinnen, Herr Würdinger.

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Ein Schreiben vom 1. Februar 2017 des Inhalts "Ich nehme auf mein Schreiben vom 15.07.2013 Bezug und bitte Sie, sofern dies noch gewünscht ist, Ihren mit Schreiben vom 12.07.2013 gestellten Anspruch erneut zu steilen. Eine endgültige Entscheidung über den Schadensersatzanspruch kann sodann vorgenommen werden" ist mitnichten ein "deklaratorisches Schuldanerkenntnis"!

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Oh doch, zumal ich die Willenserklärung vom 1. Februar 2017 als deklaratorisches Schuldanerkenntnis verstanden habe (vgl. §§ 133, 157 BGB), deswegen, in Hinblick auf diese Willenserklärung vom 1. Februar 2017, Rechnung gelegt habe und den Präsidenten des Landgerichts München I unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert habe und schließlich der Präsident des Landgerichts München I darauf hin seine Willenserklärung vom 1. Februar 2017 noch nicht einmal wegen Inhaltsirrtums angefochten hat. 

Ein Schreiben vom 1. Februar 2017 des Inhalts "Ich nehme auf mein Schreiben vom 15.07.2013 Bezug und bitte Sie, sofern dies noch gewünscht ist, Ihren mit Schreiben vom 12.07.2013 gestellten Anspruch erneut zu steilen. Eine endgültige Entscheidung über den Schadensersatzanspruch kann sodann vorgenommen werden" ist aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nach wie vor mitnichten ein "deklaratorisches Schuldanerkenntnis"! Ob sie das subjektiv in egomanem Übermut "als deklaratorisches Schuldanerkenntnis verstanden haben (vgl. §§ 133, 157 BGB)", darauf kommt es nicht an. Und eine "Anfechtung" ist natürlich auch nicht nötig.

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Sie irren. Schauen Sie doch mal in jedem beliebigen Lehrbuch zum BGB-AT nach und dann reden wir weiter. 

Lesen Sie hier bei jurabasic - Juristisches Basiswissen: "Maßstab ist die Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (sog. objektiver Empfängerhorizont), d.h. maßgebend sind objektive Gesichtspunkte. Es kommt nicht auf den konkreten Willen des Empfängers an, sondern auf die Sicht eines objektiven Beobachters (objektiven Erklärungsempfängers). Der objektive Erklärungsempfänger ist eine Person, die über das Wissen verfügt, dass man im Rechtsverkehr erwarten kann..." (vgl. a. Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, § 19). Auf ein Verständnis in Ihrem subjektiv egomanem Übermut kommt es wirklich nicht an.

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Offenbar fehlen Ihnen bereits die juristischen Grundkenntnisse. 

Das zu beurteilen, also ob Larenz etc. besser Bescheid wissen, als Würdinger, und ob die Formulierung

"Ich nehme auf mein Schreiben vom 15.07.2013 Bezug und bitte Sie, sofern dies noch gewünscht ist, Ihren mit Schreiben vom 12.07.2013 gestellten Anspruch erneut zu steilen. Eine endgültige Entscheidung über den Schadensersatzanspruch kann sodann vorgenommen werden"

ein deklaratorisches Schulanerkenntnis darstellt, überlasse ich jetzt mal getrost dem geneigten - juristisch geschulten - Publikum.

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Nun mache ich aber auch noch eine Anmerkung zur erkennbaren Strategie von Herrn Würdinger:

Ein wirklich kluger "Sieger" nach dem letztlich ja rechtlich nicht als strafwürdig bewerten "Freisler-Vergleich" zeigt sich m.E. nach einem Sieg grosszügig den Verlierern gegenüber und vermeidet es tunlichst, die "Verlierer" noch immer weiter zu demütigen und auch noch sehr viel Geld daraus schlagen zu wollen. Das lehrte mich die Historie vieler Jahrhunderte.

Denn diese Strategie erinnert mich an die berühmt-berüchtigte "Sportpalastrede-Strategie" aus der Zeit, aus der ja auch der "Freisler-Vergleich" von Herrn Würdinger stammt.

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Ach wissen Sie, als erfahrener Mensch muss man eigentlich nur wahrnehmen, dass Sie das Wort "Staatsgeld" in Großbuchstaben schreiben, dann weiß man auch, wes Geistes Kind Sie sind. 

Was schließen Sie aus Wort "Staatsgeld" in Großbuchstaben? Vielleicht ein "deklaratorisches Schuldanerkenntnis" oder einen Heiratsantrag des Schreibers, oder was sonst?

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