Ehrenschutz contra Meinungsfreiheit - Drei aktuelle Entscheidungen des BVerfG (3. Teil)

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 06.08.2016
Rechtsgebiete: StrafrechtMaterielles Strafrecht459|64645 Aufrufe

 

Der Beschluss 1 BvR 3487/14 betrifft keine Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche aber gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung, mit der dem Beschwerdeführer die Behauptung wahrer Tatsachen über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit auf Internet-Portalen untersagt worden war. Dieser Beschluss rundet den Überblick ab, den ich mit den drei Beiträgen geben wollte.

 

Der Beschwerdeführer stritt mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens um Rückzahlungsansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis. Der Kläger verpflichtete sich im gerichtlichen Vergleich 1.100 € an den Beschwerdeführe zu zahlen. Nachdem der Beschwerdeführer das Ratenzahlungsangebot des Klägers abgelehnt hatte, erfolgte die vollständige Zahlung erst nachdem eine Strafanzeige erstattet und ein Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt worden war. Drei Jahre später berichtete der Beschwerdeführer unter namentlicher Nennung des Klägers über diesen Vorgang auf Internet-Portalen, welche die Möglichkeit bieten, Firmen zu suchen und eine Bewertung abzugeben. Der Kläger begehrte im Ausgangsverfahren die Unterlassung dieser Äußerungen. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß; das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück.

 

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer erfolgreich die Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung, Art. 5 Abs. 1 GG.

 

Die Behauptung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre müsse grundsätzlich hingenommen werden. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung werde in diesen Fällen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehe. Auch die Nennung des Namens im Rahmen einer solchen der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Bewertung berühre das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Hierbei darf der Einbruch in die persönliche Sphäre nicht weitergehen, als eine angemessene Befriedung des Informationsinteresses dies erfordere. Die für den Genannten entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere des geschilderten Verhaltens oder der sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen.

 

Es sei nicht so, dass der Kläger die unbestritten wahren Äußerungen ausnahmsweise nicht hinnehmen müsse. Sie lassen nicht erkennen, dass dem Kläger ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung drohe. Auch die namentliche Nennung des Klägers, der seine Firma unter diesem Namen führt, stehe nicht außer Verhältnis zum geschilderten Verhalten. Verfassungsrechtlich sei es nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte hier ein öffentliches Informationsinteresse möglicher Kundinnen und Kunden des Klägers bejahen.

 

Dass sich der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach dem Rechtsstreit geäußert habe, führe nicht zu einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Es würde den Beschwerdeführer unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit einschränken, wenn er nach einer solchen Zeitspanne von ihm erlebte unstreitig wahre Tatsachen nicht mehr äußern dürfte.

 

Abschließend zu diesem Rechtsprechungsüberblick:

Das BVerfG entscheidet im Zweifel für die Meinungsfreiheit, auch wenn darunter den Ehrenschutz leidet. Seit vielen Jahren ist für die Karlsruher Richter die Meinungsfreiheit unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft, eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung sei die Meinungsfreiheit schlechthin konstituierend. – Vor diesem Hintergrund ist die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu sehen, auch wenn sie auf den ersten Blick manchmal unverständlich erscheinen mag.

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459 Kommentare

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XVI. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis vom 1. Februar 2017

Der Präsident des Landgerichts München I gab mit Schreiben vom 1. Februar 2017 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ab, dazu die Korrespondenz vom 3. Mai 2012 bis zum 1. Februar 2017:

https://www.dropbox.com/s/bpxq2eeolpn72xq/Scannen0033.pdf?dl=0

​Ich habe deshalb gem. §§ 195, 199 BGB bis Ende 2020 Zeit, den Freistaat Bayern auf dieser Grundlage auf Schadensersatz zu verklagen. Bei der Willenserklärung vom 1. Februar 2017 handelt es sich ohne jeden Zweifel um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, zumal ich die Willenserklärung vom 1. Februar 2017 als deklaratorisches Schuldanerkenntnis verstanden habe (vgl. §§ 133, 157 BGB), deswegen, in Hinblick auf diese Willenserklärung vom 1. Februar 2017, Rechnung gelegt habe und den Präsidenten des Landgerichts München I unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert habe und schließlich der Präsident des Landgerichts München I darauf hin seine Willenserklärung vom 1. Februar 2017 noch nicht einmal wegen Inhaltsirrtums angefochten hat.  

Ein Schreiben vom 1. Februar 2017 des Inhalts "Ich nehme auf mein Schreiben vom 15.07.2013 Bezug und bitte Sie, sofern dies noch gewünscht ist, Ihren mit Schreiben vom 12.07.2013 gestellten Anspruch erneut zu steilen. Eine endgültige Entscheidung über den Schadensersatzanspruch kann sodann vorgenommen werden" ist mitnichten ein "deklaratorisches Schuldanerkenntnis"!

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Eben doch, wie gezeigt. 

Das zu beurteilen, also ob Larenz etc. besser Bescheid wissen, als Würdinger, und ob die Formulierung

"Ich nehme auf mein Schreiben vom 15.07.2013 Bezug und bitte Sie, sofern dies noch gewünscht ist, Ihren mit Schreiben vom 12.07.2013 gestellten Anspruch erneut zu steilen. Eine endgültige Entscheidung über den Schadensersatzanspruch kann sodann vorgenommen werden"

ein deklaratorisches Schulanerkenntnis darstellt, überlasse ich jetzt mal getrost dem geneigten - juristisch geschulten - Publikum.

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In der Tat: Das - im Gegensatz zu Ihnen - juristisch geschulte Publikum vermag das leicht zu entscheiden. 

Ja: ist keins.

Sie haben sich wohl inzwischen darauf spezialisiert, sich hier auf beck-blog einfach nur noch lächerlich zu machen. 

Sie müssen sich schon die gesamte Korrespondenz zwischen dem 3. Mai 2012 und dem 1. Februar 2017 anschauen: Der Sinngehalt der Willenserklärung vom 1. Februar 2017 erschließt sich nur, wenn Sie die Willenserklärung vom 1. Februar 2017 auf der Grundlage der vorangegangenen Korrespondenz lesen. Die gesamte Korrespondenz zwischen dem 3. Mai 2012 und dem 1. Februar 2017 handelt von den Schadensersatzansprüchen, die aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 16. August 2010, Az. 34 O 20011/08 entstehen. Der Präsident des Landgerichts München I führt diese gesamte Korrespondenz zwischen dem 3. Mai 2012 und dem 1. Februar 2017 in seiner Eigenschaft als Vertreter des Dienstherrn, der für den Ausgleich der aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 16. August 2010, Az. 34 O 20011/08 entstandenen Schäden zuständig ist.    

Ein Schreiben vom 1. Februar 2017 des Inhalts "Ich nehme auf mein Schreiben vom 15.07.2013 Bezug und bitte Sie, sofern dies noch gewünscht ist, Ihren mit Schreiben vom 12.07.2013 gestellten Anspruch erneut zu steilen. Eine endgültige Entscheidung über den Schadensersatzanspruch kann sodann vorgenommen werden" ist mitnichten ein "deklaratorisches Schuldanerkenntnis", auch nicht unter Anschauung der "gesamten Korrespondenz zwischen dem 3. Mai 2012 und dem 1. Februar 2017".

Im Gegenteil. Im Schreiben des Präsidenten des LG München I vom 25.7.2012 heißt es doch ganz ausdrücklich: "Aus diesem Grunde lehne ich auch den von Ihnen geltend gemachten Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 34 Satz 1 GG, 97 Satz 1 BV ab. Für die Weiterverfolgung des abgelehnten Amtshaftungsanspruches steht Ihnen der Klageweg offen". Eindeutiger geht es ja wohl nicht! Mißverstehen kann man eine derart eindeutige Ablehnung nur, wenn man nicht mehr alle juristischen Sinne beieinander hat. Nein heißt Nein! Und das insbes. auch unter Anschauung der "gesamten Korrespondenz zwischen dem 3. Mai 2012 und dem 1. Februar 2017". Sie sind mir wirklich schon ein ganz besonderes Genie!

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Das deklaratorische Schuldanerkenntnis vom 1. Februar 2017 ist erst nach den rechtskräftigen  Urteilen, die meinen Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. § 339 StGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zu Unrecht abgewiesen haben, erfolgt. Dies ist ein zusätzliches Argument dafür, dass der Präsident des Landgerichts München I mit seiner Willenserklärung  vom 1. Februar 2017 das begangene Unrecht wiedergutmachen wollte. An seinem einmal bekundeten Willen, begangenes Unrecht wiedergutzumachen, muss sich der Präsident des Landgerichts München I auch in der Gegenwart festhalten lassen.  

Gerade sagten Sie noch: "Sie müssen sich schon die gesamte Korrespondenz zwischen dem 3. Mai 2012 und dem 1. Februar 2017 anschauen" und jetzt sagen Sie wieder das Gegenteil, nämlich dass durch die rechtskräftige Klageabweisung ein neuer Sachverhalt eingetreten sei.

Ihr Argument, Ihr Anspruch sei rechtskräftig abgewiesen worden, weshalb der Präsident des Landgerichts München I "das begangene Unrecht wiedergutmachen wollte" ist vollkommen absurd. Wenn eine Klage endlich nach Jahren rechtskräftig abgewiesen ist, wird natürlich kein Schuldner der Welt das hierdurch angeblich "begangene Unrecht wiedergutmachen" wollen, sondern sich freuen, dass er das Generve endlich gewonnen hat. Wo haben Sie Denken und Berufs- bzw. Lebenserfahrung gelernt? Wenn ich nicht sicher wüßte, dass Sie aus Deutschland kommen, würde ich meinen, dass es sich auch bei Ihnen um "a extremely stable genius" handelt...

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Nun, Fakt ist, dass der Präsident des Landgerichts München I am 1. Februar 2017 das zuvor begangene Unrecht wiedergutmachen wollte. Man sollte dabei auch nicht ganz vergessen, dass auch der Präsident des Landgerichts München I an Recht und Gesetz gebunden ist. Das heißt, dass es an sich nichts Erstaunliches ist, 
dass der Präsident des Landgerichts München I am 1. Februar 2017 das zuvor begangene Unrecht wiedergutmachen wollte.

Nun, Fakt ist, dass der Präsident des Landgerichts München I am 1. Februar 2017 das zuvor begangene Unrecht wiedergutmachen wollte.

Quatsch! Fakt ist, dass Ihre Klage rechtskräftig abgewiesen wurde und dass es sich deshalb um Recht und nicht um Unrecht handelt, wenn Sie nichts bekommen und nicht Recht bekommen haben. Vermutlich gibt es auch noch weitere Ablehnungsschreiben, die Sie uns vorenthalten. Kein Landgerichtspräsident der Welt wird Ihnen Schadensersatz zusagen, der vorher rechtskräftig negativ verbeschieden wurde! In welchem Wolkenkuckucksheim leben Sie eigentlich?

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Können Sie mir verraten, welchen Sinn die Willenserklärung des Präsidenten des Landgerichts München I vom 1. Februar 2017 sonst gehabt haben soll, zumal nach der rechtskräftigen Entscheidung über den gegenständlichen Amtshaftungsanspruch?

Wie lautete denn der rechtskräftige Spruch?

V. Urteile der Amtshaftungskammer des Landgerichts München I vom 9.1.2013 und vom 25.6.2014, Az. 15 O 13259/12 und 15 O 16154/13

Ich habe in derselben Sache in zwei aufeinander folgenden Verfahren einen Amtshaftungsprozess gegen den Freistaat Bayern geführt. Die beiden Urteile der Amtshaftungskammer des Landgerichts München I vom 9.1.2013 und vom 25.6.2014 (Az. 15 O 13259/12 und 15 O 16154/13) stellen jeweils eine gemeinschaftliche Rechtsbeugung i.S.d. §§ 339, 25 II StGB dar. Diese beiden Urteile sind nämlich in mehreren Punkten evident inhaltlich grob falsch. Vor allem hat die Amtshaftungskammer des Landgerichts München I in beiden Urteilen die Tatsache ignoriert, dass der klägerische Vortrag zur Nichtlektüre der Gerichtsakten von Anfang an unstreitig war: Der beklagte Freistaat Bayern ist in den beiden nacheinander geführten Verfahren dem klagebegründenden Vortrag in keiner Weise inhaltlich substantiiert entgegengetreten. Der klagebegründende Vortrag hätte deshalb den beiden Urteilen vom 9.1.2013 und vom 25.6.2014 als unstreitiger Sachverhalt zugrunde gelegt werden müssen. Auf dieser Grundlage hätte also der Amtshaftungsklage gegen den beklagten Freistaat Bayern in beiden aufeinander folgenden Verfahren zwingend stattgegeben werden müssen.

Schließlich legte ich - unterfüttert mit zahlreichen Zeugenbeweisangeboten - ausführlich dar, auf welche Weise ich den Vorprozess gewonnen hätte. Keiner der von mir angebotenen Zeugen wurde jemals vernommen. Vielmehr nahm die Amtshaftungskammer des Landgerichts München I ohne jede Beweisaufnahme zu meinen Lasten an, ich hätte den Vorprozess sowieso verloren. Die Amtshaftungskammer des Landgerichts München I wies die Klage sodann mit der Begründung ab, ich hätte die haftungsbegründende Kausalität zwischen Pflichtverletzung (Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten) und Schadenseintritt (Verlust des Vorprozesses) nicht bewiesen. Über meine - offensichtlich begründete - Grundrechtsrüge der Gehörsverletzung gingen der BayVerfGH, das BVerfG und der EGMR hinweg.

Und dann soll der Präsident des Landgerichts München I Ihnen gegenüber plötzlich ein Schuldanerkenntznis abgegeben haben, obwohl Sie in allen Instanzen incl. Verfassungsgerichten vorher rechtskräftig verloren haben? Ich fürchte erneut, Sie haben nicht mehr alle Sinne beieinander...

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Nochmal: Können Sie mir verraten, welchen Sinn die Willenserklärung des Präsidenten des Landgerichts München I vom 1. Februar 2017 sonst gehabt haben soll, zumal nach der rechtskräftigen Entscheidung über den gegenständlichen Amtshaftungsanspruch?

Übersetzt heißt das Schreiben ganz einfach: Schleich Dich und mach, was Du willst!

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Übersetzt heißt das Schreiben ganz einfach: Schleich Dich und mach, was Du willst!

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Wäre Ihnen denn "Staatsknete" lieber gewesen?

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Der Bezug für meine Antwort war:

Ach wissen Sie, als erfahrener Mensch muss man eigentlich nur wahrnehmen, dass Sie das Wort "Staatsgeld" in Großbuchstaben schreiben, dann weiß man auch, wes Geistes Kind Sie sind.

Wäre Ihnen denn "Staatsknete" lieber gewesen?

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Ohne jede Absicht, nun ein neues Fass noch aufzumachen, wurde der Begriff der "Staatsknete" übrigens auch da wegen des Rechercheverbunds der SZ mit NDR und WDR gebraucht:

"Wie unabhängig ist die “Süddeutsche Zeitung”?"

https://starke-meinungen.de/blog/2015/05/12/wie-unabhaengig-ist-die-sueddeutsche-zeitung/

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Ich vermag Ihren Kommentaren keinerlei Sinn abzugewinnen. 

Ich vermag Ihren Kommentaren keinerlei Sinn abzugewinnen.

Das kommt m.E. daher, dass Sie selber die Wichtigkeit Ihrer eigenen Anliegen und auch die Bedeutung für das Rechtswesen jetzt und in der Zukunft überschätzen.

Und daran möchte ich Sie auch einmal erinnern:

Alexander Würdinger kommentiert am Di, 2016-12-20 16:43

Aber aber, meine Herren! Kann es sein, dass Sie gerade den "Guckkasten" verstopfen?

Sie meinten mit  "Guckkasten" doch die Rubrik: "Neueste Kommentare"!

Und was machen Sie selber seit langer Zeit, Herr Würdinger?

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Es ist, gerade in einer Seite zu "Meinungsfreiheit", etwas misslich, wenn andauernd herumgelöscht wird. So hatte ich zum hervorgehobenen Schutz staatlichen Vermögens auf  § 263 II Nr 4  iVm 266 II StGB hingewiesen. - Anderswo bei beck blog wird debattert über Stützung von Aussagen durch einen Papst. Nun , zu Darlegungen wie von  Wü....... ( Rechtswürger) gibt es den päpstlich geprägten Begriff der Koprophilie. ( www.vatican.va , Interview with the Holy Father Francis for the Belgian Catholic weekly, “Tertio”, 07.12.2016 )

"Darlegungen wie von  Wü....... ( Rechtswürger)". Ist das nicht doch ein bisschen plump?

Vielleicht. Aber wenn eine Kuh den Schwanz hebt und es kommt was heraus, was der Papst als kopros bezeichnet, macht es ja auch "plump"(s).

Ich setze die Diskussion an einer Stelle fort, an der wir mehr Platz haben: Zuletzt lautete der Einwand gegen meine Argumentation:

"Übersetzt heißt das Schreiben [des Präsidenten des Landgerichts München I  vom 1. Februar 2017] ganz einfach: Schleich Dich und mach, was Du willst!"

Wenn das der Sinngehalt des Schreibens vom 1. Februar 2017 wäre, dann hätte der Präsident des Landgerichts München I statt dessen wohl ganz einfach geschwiegen, anstatt überhaupt noch in dieser Sache ein neuerliches Schreiben abzufassen, meinen Sie nicht auch?

Schleich Dich und mach, was Du willst!

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Vielleicht wollte er ein Schreibenerzwingungsverfahren meiden?

Immer dann, wenn Ihnen die Argumente ausgehen, kommt von Ihnen nur noch Unfug. 

Der hier interessierende Eintrag lautet "OLG München DVBl 2017, 979 m. Anm. Bünnigmann (Freisler-Vergleich)".

Didaktisch interessant finde ich, dass Herr Prof. Kuhlen ausschließlich auf Print-Fassungen verweist. 

Didaktisch interessant finde ich, dass Herr Prof. Kuhlen ausschließlich auf Print-Fassungen verweist. 

Auf was sollte er denn sonst verweisen?

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Die Konkurrenz von Wolters Kluwer hat die Entscheidung in meiner Sache mittlerweile in sein Imperium eingebaut:

https://research.wolterskluwer-online.de/document/70ddecc9-8969-388e-a3e...

Die - sinnvolle! - redaktionelle Überarbeitung besteht dabei vor allem in der Verlinkung der in der Entscheidung herangezogenen gesetzlichen Vorschriften und Gerichtsurteile. Auch diese - elektronische! - Ressource ist dabei zehnmal informativer als die oben angegebene Print-Literatur.  

Der Redaktionelle Leitsatz lautet:

1. Der Tatbestand des § 185 StGB ist grundsätzlich erfüllt, wenn das Handeln eines Richters mit dem Vorgehen des zu Zeiten des Nationalsozialismus tätigen Richters Roland Freisler verglichen wird. Jedoch muss die Strafvorschrift des § 185 StGB im Licht der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ausgelegt und in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden.

2. Die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG umfasst das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren. Eine Beeinträchtigung der beruflichen Ehre eines Richters muss gegenüber der Freiheit der Meinungsäußerung grundsätzlich dann zurück treten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dient. Ein Richter ist schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten.

Der Teil, ohne den Nr.2 in keiner Weise nachvollziehbar wäre, lautet:

"Richter müssen im Spannungsfeld zwischen der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes einerseits und ihrer privaten Berührtheit andererseits bedenken, dass ihre Entscheidungen für die Betroffenen häufig einschneidend sind und daher zu Reaktionen führen können, die sich trotz gegenteiliger Formulierung letzten Endes gar nicht gegen ihre Person oder Ehre, sondern vielmehr gegen die getroffene Entscheidung selbst und die Rechtslage als solche richten."

Auf gut Deutsch: Der sachlich vernünftig und richtig entscheidende Richter soll Beleidigungen aus Verständnis für die Betroffenheit desjenigen wegstecken, der emotionsbedingt mit der nach Rechtslage getroffenen Entscheidung persönlich nicht klarkommt.

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Es hatten indes die Richter in dem zugrundeliegenden Fall eben nicht "richtig" entschieden, sondern nach dem Krähenprizip. Zu dem Satz "Die eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus" schreibt Fischer:

„Im Rechtsstaat entsteht Recht allein durch Recht, und Recht kann nur Recht hervorbringen. Die äußerste Möglichkeit, die ein Bürger hat, um sein Interesse zu artikulieren, ist ein rechtsförmiges Verfahren. Er hofft – und kann nur darauf hoffen – dass dort ein Prinzip herrscht, das von „Kameradschaft“ so weit entfernt ist wie möglich, und das aus purer bürokratischer Sachlichkeit besteht. Deshalb (!) muss die Justiz mit anderen Maßstäben gemessen werden als die Installationswirtschaft.“

Würden Sie mir zustimmen wollen, wenn ich sage, dass bei dem Thema "Ehrenschutz contra Meinungsfreiheit" der Knackpunkt immer die Wechselwirkungslehre ist?

Was dieses Schriftstück, eine Art Text-Collage, in etwa zum Ausdruck bringen will, wird klarer, wenn man eine Weile über den Begriff Chilling effect nachdenkt. 

...dessen Autor mir allerdings unbekannt ist

Mit irgendwelchem Material völlig ungeklärter Provenienz sollte man sich nicht abgeben, auch wenn Sie bekanntlich der wirklich originellen Ansicht sind, solches Material sei "ungleich informativer" als originale Urteile deutscher Obergerichte, was wieder einmal die äußerst zweifelhafte Seriosität Ihrer Äußerungen und Informationen, bzw. Ihrer Person überhaupt, unter Beweis stellt.

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Offensichtlich haben Sie sich vor dem Abfassen Ihres geschätzten Kommentars in keiner Wesie intellektuell damit auseinandergesetzt, in welches Verhältnis zueinander das Thema "Ehrenschutz contra Meinungsfreiheit",
die Wechselwirkungslehre und schließlich der Begriff Chilling effect zu setzen sein könnten.  

Spricht man nämlich von Chilling effect statt von Wechselwirkungslehre bedeutet das so viel wie eine Vorentscheidung zugunsten der Meinungsfreiheit gegenüber den Belangen des Ehrenschutzes. 

So ein Quatsch! Nur weil das jetzt Englisch ist und Sie wieder einmal überhaupt nichts verstehen, ist das noch lange keine "Vorentscheidung zugunsten der Meinungsfreiheit". Man muss abwägen zwischen einem Chilling effect auf der einen Seite und einem heating effect auf der anderen Seite. Es kann nämlich natürlich auch nicht sein, dass jeder minderbemittelte Idiot ungestraft meinen darf, er dürfe jetzt jedes Persönlichkeitsrecht jeglicher Person mit Freisler-Vergleichen und sonstigen gewissenlosen Schmutzeleien etc. verletzen.

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Nein, das ist eben kein Quatsch, denn durch diese Wortwahl kommt zum Ausdruck, dass es bei der Abwägung vor allem die Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit zu verhindern gilt. 

...vor allem die Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit zu verhindern gilt.

...aha, also "vor allem" das Persönlichkeitsrecht zu verletzen gilt. Meinen Sie das im Ernst? Sie sind mir ja ein Verfassungsrechtler wie er im Buche steht und haben von Grundrechten nichts, aber auch gar nichts, verstanden. Setzen, Sechs!

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