Diskussionstipp von Alexander Würdinger: Das BVerfG und der Inhalt des Klageerzwingungsantrags

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.09.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1738|98831 Aufrufe

Alexander Würdinger ist ja den Bloglesern schon bekannt. Er ist einer der wenigen Juristen, die sich seit langem und regelmäßig kritisch mit der Rechtsprechung zum Klageerzwingungsverfahren befassen. Er hat mich nun gebeten, doch einmal zu  BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17  eine Diskussion im Blog anzustoßen. Mach ich doch gerne!

Das BVerfG befasst sich in der Entscheidung mit der Frage, ob die Rechtsprechung der OLGe zum Klageerzwingungsverfahren noch verfassungsgemäß ist. Die Verfassungsbeschwerde war zwar erfolglos - das BVerfG lässt aber durchblicken: "Die OLGe sind zuuuuuu streng, was die Antragsprüfung angeht!"

 

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Oberlandesgericht Rostock habe seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen und überspitzte Anforderungen an die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 StPO gestellt. Es setze sich nur pauschal mit dem Klageerzwingungsantrag auseinander, der den gesetzlichen Anforderungen an dessen Zulässigkeit genüge. Dieser enthalte insbesondere eine aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung. Dem Antrag könnten auch die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel entnommen werden, ohne dass die staatsanwaltlichen Akten hätten beigezogen werden müssen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zwar verletzt der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock den Beschwerdeführer in seinem Grundecht aus Art. 19 Abs. 4 GG (1.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung seiner in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Tat möglicherweise verjährt ist (2.).

1. Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Gericht überspannte Anforderungen an den Inhalt des Klageerzwingungsantrags gestellt hat.

a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 13). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 96, 27 <39>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Formerfordernisse dürfen nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>; BVerfGK 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.).

Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Die Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 15). Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert zwar nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>, m.w.N.), soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird (vgl. BVerfGK 14, 211 <216>). Eine Obliegenheit des Antragstellers, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von der vollständigen Einlassung des Beschuldigten zu verschaffen und diese sodann auch vollständig mitzuteilen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>). Etwas Anderes gilt aber, wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, soll die vom Gesetzgeber implizit vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Schlüssigkeitsprüfung allein auf der Grundlage des gestellten Antrags (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>) nicht unterlaufen werden, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert. Denn bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe von Teilen der Einlassung des Beschuldigten oder auch der Einvernahme von Zeugen kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann. Soweit dies den Antragsteller verpflichtet, gegebenenfalls auch Umstände vorzutragen, welche den Beschuldigten entlasten könnten, ist dies hinzunehmen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15).

Der Zweck des Klageerzwingungsverfahrens darf nicht darauf verkürzt werden, den Oberlandesgerichten eine bloße Aufsicht über die Richtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheide zu überantworten. Für die gerichtliche Kontrolle im Klageerzwingungsverfahren kommt es vielmehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung aus der Sicht des Oberlandesgerichts genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 19).

Das Gericht darf deshalb im Hinblick auf die norminternen Direktiven des Art. 19 Abs. 4 GG einen Klageerzwingungsantrag nicht vorschnell aufgrund der formellen Hürden des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verwerfen. Es hat insbesondere zu beachten, dass das Bestehen eines genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage keine Voraussetzung für den Zugang des Antragstellers zu Gericht ist, sondern für die Anklageerhebung (§§ 170 Abs. 1, 174 Abs. 1 StPO). Die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO erfordert nicht das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 22). Dessen Vorliegen ist vom Gericht erst im Verfahren gemäß § 173 StPO zu prüfen, wobei es lückenschließende Ermittlungen anordnen kann. Die formalen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangen lediglich, dass der hinreichende Tatverdacht schlüssig dargelegt wird.

b) Gemessen daran halten die Erwägungen des Oberlandesgerichts Rostock den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie nicht stand. Das Gericht hat die an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden Voraussetzungen überspannt.

aa) Der Klageerzwingungsantrag enthält entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts eine Darstellung des wesentlichen Inhalts der mitgeteilten Beweismittel.

Die Verpflichtung zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels dient dazu, dem Gericht die Überprüfung der schlüssigen Darlegung des genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage zu ermöglichen, nicht jedoch des hinreichenden Tatverdachts an sich. Sie hat ferner den Zweck, eine Irreführung des Gerichts über den Inhalt und den Beweiswert des Beweismittels zu verhindern. Deshalb sind auch die Tatsachen mitzuteilen, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 2 Ws 272/07 -, juris, Rn. 8). Bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe eines Beweismittels kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15). Die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels versetzt das Gericht in die Lage, die Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Es gehört im Hinblick auf ein Sachverständigengutachten dagegen nicht zur Darstellung des wesentlichen Inhalts des mitgeteilten Beweismittels, dass die Ausführungen eines Sachverständigen vollständig wiedergegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 23). Müsste der Klageerzwingungsantrag den weitgehend vollständigen Inhalt der Beweismittel enthalten, könnte das Gericht schon allein anhand der Antragsschrift das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts prüfen, und nicht nur dessen schlüssige Darstellung. Einer Beiziehung der Ermittlungsakte bräuchte es dann selbst zur Prüfung eines genügenden Anlasses für die Erhebung der öffentlichen Klage nicht mehr. Eine Arbeitserleichterung wäre mit einem derart umfassenden Darlegungserfordernis nicht verbunden, wenn das Gericht die Schlüssigkeit anhand eines Klageerzwingungsantrags prüfen müsste, dessen Inhalt und Umfang sich kaum von dem der beizuziehenden Ermittlungsakte unterscheidet.

Der Klageerzwingungsantrag gibt den wesentlichen Inhalt auch der Gutachten wieder, die gegen das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts sprechen. Dabei handelt es sich um die Auszüge aus dem vorläufigen Sektionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 16. August 2010, aus dem toxikologisch-chemischen Gutachten des Arbeitsbereiches Forensische Toxikologie und Alkoholanalytik des Universitätsklinikums G. vom 6. Januar 2011, aus dem Sachverständigengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 6. Dezember 2012, dem Onkologischen Gutachten der Klinik für Hämatologie und Medizinische Onkologie der Universitätsmedizin Gö. vom 10. Februar 2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 18. Dezember 2016. Diese Gutachten werden in ihrem Kerngehalt und ihren Schlussfolgerungen dargestellt. Ein unzutreffendes oder entstellendes Bild des Ermittlungsergebnisses wird dem Gericht hierdurch nicht präsentiert und es werden auch keine Umstände verheimlicht, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller in seinem Klageerzwingungsantrag detailliert und argumentativ mit diesen Gutachten auseinandersetzt und versucht, deren Unrichtigkeit darzulegen. Zwar betont der Beschwerdeführer die für einen hinreichenden Tatverdacht sprechenden Umstände stärker und widmet diesen mehr Raum als Umständen, die gegen dessen Vorliegen sprechen. Das macht den Antrag jedoch noch nicht unzulässig. Die Würdigung der im Ermittlungsverfahren hervorgebrachten Beweise ist vielmehr eine Frage der Begründetheit des Antrags.

bb) Die Antragsschrift widerspricht im vorliegenden Einzelfall auch nicht deswegen den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil sie Scans von und Direktzitate aus Sachverständigengutachten enthält oder auf Anlagen Bezug nimmt.

(1) Ein Klageerzwingungsantrag ist grundsätzlich unzulässig, wenn in Bezug genommene Bestandteile in die Antragsschrift hineinkopiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2017 - 2 BvR 225/16 -, juris, Rn. 7; VerfGH Berlin, Beschluss vom 30. April 2004 - VerfGH 128/03 -, NJW 2004, 2728; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 1983 - 1 Ws 335/83 -, StV 1983, 498; OLG Celle, NStZ 1997, 406; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - III-1 Ws 521/14, 1 Ws 521/14 -, juris, Rn. 11; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 172, Rn. 156; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 172 Rn. 70; Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013; § 172 Rn. 37). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus Anlagen zusammenzustellen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. September 2003 - 1 Ws 242/03 -, NStZ-RR 2003, 331; Moldenhauer, a.a.O.), insbesondere wenn durch das Einkopieren von Strafanzeigen oder Beschwerdeschriften die Sachdarstellung verunklart wird. Ausnahmen hiervon werden jedoch für zulässig erachtet, wenn es auf den Wortlaut der eingefügten Unterlagen ankommt und das Hineinkopieren lediglich das - anderenfalls notwendige - vollständige Abschreiben dieser Unterlagen ersetzt. Entscheidend ist, dass das Gericht nicht gezwungen wird, sich den relevanten Verfahrensstoff aus einer Vielzahl (möglicherweise unsystematisierter) Kopien selbst zusammenzustellen (OLG Hamm, a.a.O., Leitsatz und Rn. 11; Kölbel, a.a.O., Rn. 71). Anderenfalls läuft der Antragsteller Gefahr, zu wenig aus dem Gutachten eines Sachverständigen oder der Aussage eines Zeugen wiederzugeben, so dass sein Antrag an der Hürde zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels (vgl. aa) scheitern würde.

(2) Vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann es keinen Unterschied machen, ob der Antragsteller in einem Klageerzwingungsantrag entscheidende Passagen aus dem Gutachten eines Sachverständigen in indirekter Rede im Fließtext wiedergibt oder sich der Einfügung von Scans oder Direktzitaten bedient. Die in die Antragsschrift eingefügten Auszüge aus Sachverständigengutachten haben lediglich erläuternden Charakter. Sie dienen dazu, den wesentlichen Inhalt der Beweismittel darzustellen, die Argumentation der dem Antrag zugrunde gelegten Beweiswürdigung zu unterstreichen und die den Beschuldigten zur Last liegenden Pflichtverletzungen zu konkretisieren. Sie haben - gemessen am Gesamtumfang der Antragsschrift - einen nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Umfang. Das Gericht musste sich aus den eingefügten Scans und Direktzitaten nicht erst selbst den entscheidungserheblichen Sachverhalt oder den wesentlichen Inhalt der Beweismittel heraussuchen.

cc) Der Klageerzwingungsantrag widerspricht auch nicht deshalb den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil er angeblich auf weitere Anlagen mit einem Umfang von insgesamt 136 oder 196 Seiten Bezug nimmt, die das Oberlandesgericht hätte lesen müssen, um sich ein eigenes Bild vom Krankheitsverlauf und den durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zu verschaffen. Der Strafsenat übersieht hierbei, dass die Anlagen nicht derart in Bezug genommen werden, dass die Kenntnis ihres Inhalts den im Klageerzwingungsantrag erforderlichen Sachvortrag ersetzen soll. Der wesentliche Inhalt der in Bezug genommenen Anlagen war bereits in einer § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Art und Weise im Antrag selbst enthalten. Die an sich überflüssige Bezugnahme auf Anlagen kann einen zulässigen Klageerzwingungsantrag nicht unzulässig machen. Sie hatten offensichtlich nur den Zweck, die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers mit dem Akteninhalt zu belegen.

dd) Aus diesem Grund ist es auch unbeachtlich, dass die Anlagen erst nach Ablauf der Frist des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen sind. Nach Fristablauf ist eine inhaltliche Nachbesserung des Antrags nur dann nicht mehr möglich, wenn die Ausgangsfassung des Antrags nicht ausreichend und deshalb unzulässig war (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. November 1997 - Ws 1078/97 -, juris, Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 2 Ws 213/02 -, juris, Rn. 4; Kölbel, a.a.O., Rn. 58; Graalmann-Scheerer, a.a.O., Rn. 128). Der hier zur Beurteilung stehende Antrag war jedoch bereits vor Fristablauf in einer den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Weise beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt, weil deutlich abzusehen ist, dass sein Klageerzwingungsantrag auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017 - 2 BvR 2157/15 -, juris, Rn. 32). Soweit sich aus dem Klageerzwingungsantrag schlüssig dargelegte Anhaltspunkte für eine fahrlässige Tötung ergeben könnten, wäre die Tat unter Zugrundelegung der im Antrag enthaltenen Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens verjährt.

 

a) Fahrlässige Tötung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 222 StGB). Die Verfolgung der Tat verjährt somit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 78a Satz 1 StGB mit der Beendigung der Tat, vorliegend mit dem Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers am 1. Juni 2010.

b) Als verjährungsunterbrechende Maßnahmen lassen sich dem Klageerzwingungsantrag lediglich die richterlichen Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 3. Juni 2010, 9. August 2010 und 29. September 2010 entnehmen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).

Die eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten haben den Lauf der Verfolgungsverjährung dagegen nicht unterbrochen. Aus dem Klageerzwingungsantrag ergibt sich nicht, dass die Beauftragung der Sachverständigen erfolgte, nachdem die Beschuldigten vernommen oder ihnen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben wurden (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). Die Erfassung eines oder mehrerer Beschuldigter in einem staatsanwaltlichen Verfahren oder die Umschreibung eines UJs-Verfahrens in ein Js-Verfahren am 22. Oktober 2013 (vgl. Bl. 38 d. A.) stellen interne Akte innerhalb der Strafverfolgungsbehörde dar und stehen nach dem klaren Wortlaut von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB einer Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an die Beschuldigten nicht gleich.

Damit konnte die angezeigte Tat nach Ablauf des 28. September 2015 nicht mehr verfolgt werden.

3. Dass die Strafverfolgungsorgane keine Maßnahmen getroffen haben, die Verjährung zu unterbrechen, begegnet für sich genommen noch keinen Bedenken.

Zwar verpflichten Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind. Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt allerdings eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>), die Grundlage subjektiver öffentlicher Rechte sein kann. Insoweit besteht ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person - abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 <36 ff.>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57 f.>; 77, 170 <214>; 88, 203 <251>; 90, 145 <195>; 92, 26 <46>; 97, 169 <176 f.>; 109, 190 <236>). Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015, a.a.O., Rn. 19 f.).

Die Landesjustizverwaltungen haben daher zum Schutz des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Ermittlungsverfahren zeitnah abgeschlossen werden, so dass es dem Antragsberechtigten grundsätzlich noch innerhalb der Verjährungsfristen möglich ist, rechtzeitig einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 und Abs. 3 StPO zu stellen. Dass sie diese Pflicht verletzt haben, ist vorliegend jedoch nicht dargelegt.

 

BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17

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1738 Kommentare

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...keinen blassen Schimmer davon haben, wie sich die aktuelle prozessuale Lage tatsächlich gestaltet?

Meinen "blassen Schimmer" entnehme ich Ihrem Profil. Danach gestaltet sich die "aktuelle prozessuale Lage tatsächlich" so, dass sie völlig aussichtlose "Anhörungsrügen" erhoben und sich offenbar nicht einmal bemüht haben, darin eine Entscheidungserheblichkeit darzulegen und/oder zu begründen.

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Sowohl die von mir vorgebrachten Anhörungsrügen im engeren Sinne als auch die von mir vorgebrachten Anhörungsrügen im weiteren Sinne sind selbstverständlich allesamt entscheidungserheblich. Ich würde Sie bitten wollen, nicht apodiktische Urteile über Schriftsätze zu fällen, die Sie gar nicht kennen.  

Ich würde Sie bitten wollen, nicht apodiktische Urteile über Schriftsätze zu fällen, die Sie gar nicht kennen.

Wenn Sie Ihre Fälle so provokativ in Ihrem Profil und hier im Thread zur Diskussion stellen, sollten Sie sich nicht wundern, dass darüber diskutiert wird. Wenn Sie das nicht wollen, bearbeiten Sie Ihre Fälle ganz einfach im stillen Kämmerchen und behalten Ihre Misserfolge bei sich, dann müssen Sie sich auch nicht beschweren und wir hätten unsere Ruhe.

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Ich diskutiere gerne mit Ihnen, dazu tauschen wir ja auch unsere Kommentare auf beck-blog aus. 

Dann erklären Sie mir doch bitte, was für "Anhörungsrügen im engeren Sinne" und "Anhörungsrügen im weiteren Sinne" sind. Ist mir aus Literatur (im engeren Sinne und im weiteren Sinne) und Rechtsprechung (im engeren Sinne und im weiteren Sinne) noch nicht geläufig. Aber man lernt ja nie aus...

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Ausgangspunkt ist das Subsidiaritätsprinzip (Verfassungsprozessrecht). Danach darf man in einem Prozess nichts unversucht lassen, sonst scheitert daran die Verfassungsbeschwerde. Die angefochtene rechtskräftige Entscheidung des OLG München leidet nun an zahlreichen Mängeln. Indes ist nur ein Teil dieser Mängel im Rahmen einer Anhörungsrüge angreifbar, nämlich insoweit, als diese Mängel auf einer Verletzung des Art. 103 I GG, Art. 91 I BV beruhen. Die übrigen Mängel der rechtskräftigen Entscheidung des OLG München muss ich aber ebenso rügen, sonst würde meine Verfassungsbeschwerde (insoweit) mit Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip (Verfassungsprozessrecht) zurückgewiesen werden. Aus diesen Gründen habe ich mich entschlossen, sämtliche Mängel, an denen die rechtskräftige Entscheidung des OLG München leidet, zu rügen, innerhalb dieser Rügen aber zwischen Anhörungsrügen im engeren Sinne und Anhörungsrügen im weiteren Sinne zu differenzieren. 

Sie missverstehen das Subsidiaritätsprinzip und die Anhörungsrüge grundlegend! In einer Anhörungsrüge haben "die übrigen Mängel der rechtskräftigen Entscheidung des OLG München" nichts zu suchen. Eine solche "Anhörungsrüge" ist unzulässig, vgl.: "Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen" (BVerfG, B. v. 11.9.2015 - 2 BvR 1586/15, Rdnr. 4)

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Ihre "Anhörungsrüge im weiteren Sinn" ist unzulässig, da Sie "im Gewand der Anhörungsrüge tatsächlich nur die Richtigkeit der Ausführungen des Beschwerdegerichts [beanstanden]... Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen" (BVerfG, B. v. 11.9.2015 - 2 BvR 1586/15, Rdnr. 4; vgl. a. BVerfG, B. v. 2.1.2017 - 1 BvR 2324/16, Rdnr. 1). Sie können Ihre "Anhörungsrüge im weiteren Sinn" also auch gleich ihre "Anhörungsrüge im unzulässigen Sinn" bezeichnen.

Hinsichtlich Ihrer "Anhörungsrüge im engeren Sinn" kann ich eine Entscheidungserheblichkeit immer noch nicht erkennen. Die unterlassene Vorschaltbeschwerde kann mit keinerlei nachgeholter "Anhörung" wegdiskutiert werden. Auch diese ist also unzulässig.

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Ich habe Sie auch schon des Öfteren darauf angesprochen, Sie haben jedesmal - so auch diesmal - nur ausweichend geantwortet.

Bin ich denn ein Hündchen, das über jeden Stock springt, das man ihm hinhält? Oben haben Sie noch gesagt, dass Sie gerne mit mir diskutieren, vgl. "Ich diskutiere gerne mit Ihnen, dazu tauschen wir ja auch unsere Kommentare auf beckblog aus". Je nach dem, ob man Ihnen widerspricht oder nach der Schnauze redet, wird man dann plötzlich unversehens zum "Alkoholiker". Sie sind mir ja ein richtiges Diskussionsgenie! Der Ton in den sozialen Netzwerken ist gnadenlos, unerbittlich, ohne Anstand und Hemmschwelle. Mit „Diskurs“ hat das alles nichts zu tun. Es geht ums Niedermachen, um Nachtreten und - um Zerstörung. (FAZ 24.5.2019)

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Der Beschluss des BVerfG vom 01. April 2019 - 2 BvR 1224/17 lautet:

"Die Verfassungsbeschwerde [dient] der Durchsetzung des höchstpersönlichen Anspruchs des [Verletzten] auf effektive Strafverfolgung."

Die Kreation eines höchstpersönlichen Anspruchs ist übrigens der ganz große Blödsinn: Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter entsteht zunächst in der Person des Verletzten (eines Polizeieinsatzes). Dies ist etwa im Fall des Tennessee-Eisenberg der Zeitpunkt der tödlichen Schüsse der Polizeibeamten auf 
Tennessee-Eisenberg. Hätte Tennessee-Eisenberg den Polizeieinsatz noch um ein paar Tage oder Wochen überlebt und wäre er erst dann verstorben, hätte sich der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter also zunächst in seiner Person fortgesetzt. Die Kreation eines höchstpersönlichen Anspruchs hätte nun zur Folge, dass sein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter mit seinem Tod erlöschen würde.  Die Eltern des Tennessee-Eisenberg wären dann nicht mehr in der Lage, den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter noch weiterzuverfolgen. Umgekehrt ist aber überhaupt kein Grund erkennbar, warum der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter nicht genaus problemlos vererblich sein sollte wie die gleichlaufenden zivilrechtlichen Amtshaftungsansprüche gegen den Freistaat Bayern. 

Es sagen einem eigentlich auch schon die juristischen Grundkenntnisse, dass der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter auf keinen Fall ein "höchstpersönlicher Anspruch" sein kann. Als Beispiele hierfür fallen mir auf Anhieb eigentlich nur Eheschließung und Testamentserrichtung ein. Es handelt sich also um absolute Ausnahmefälle innerhalb der (Zivil-)Rechtsordnung. Es ist weit und breit kein Grund ersichtlich, warum der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter einen solchen Ausnahmefall darstellen soll. 

Dafür, dass Sie sich (in eigener Sache) schon seit einigen Jahren am "Anspruch auf Strafverfolgung Dritter" etc. abarbeiten und dazu sogar Aufsätze und tausende Internetbeiträge schreiben, fällt Ihnen aber wirklich sehr spät auf, dass das Bundesverfassungsgericht diesen Anspruch schon immer (d. h. mindestens seit 2015) grundsätzlich auf die Abwehr erheblicher Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter beschränkt und mögliche Ausnahmen nur bei Kapitaldelikten vorgesehen hat. Dass Sie das jetzt plötzlich und unvermittelt "als "Blödsinn" bezeichnen, ist nach diesen vielen Jahren völlig unverständlich, aber für die Qualität Ihrer Arbeiten bezeichnend!

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Aha. Klar! Es gilt natürlich nicht, was das Bundesverfassungsgericht urteilt, sondern was unser juristischer Überflieger (JÜfl) und selbsternannter SVerfR-Richter (Superverfassungsrichter) Würdinger sagt. Alles andere ist natürlich von Natur aus immer (bewußt falscher) "Blödsinn"...

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Offenbar haben Sie nicht begriffen, was man unter einer juristischen Argumentation versteht. 

Offenbar haben Sie nicht begriffen, was man unter einer juristischen Argumentation versteht.

Sie meinen, immer (ungelesen und unüberlegt) das genaue Gegenteil von dem zu meinen, was die Instanz-Rechtsprechung und das Bundesverfassungsgericht sagen. Das nenne ich mal eine wirklich gelungene "juristische Argumentation", man könnte sie die Anti-Jurisdiktion-Auslegungsmethode nennen oder auch die Ich-habe-immer-Recht-Hermeneutik, wobei es selbstverständlich Gift ist, zu lesen und zu überlegen, bevor man etwas "auslegt" und Aufsätze sowie tausende Internet-Beiträge dazu schreibt...

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Die gedankliche Schärfe und intellektuelle Überzeugungskraft Ihrer Beiträge ist - wie immer - überwältigend! Sie sollten wieder einmal einen Aufsatz darüber schreiben!

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Wobei die große Frage bleibt, warum Ihnen seit damals bis heute (also fast auf den Tag genau fünf Jahre lang) entgangen ist, dass das Bundesverfassungsgericht im Fall "Tennessee Eisenberg" ausdrücklich sagte, es handle sich um einen höchstpersönlichen Anspruch und nur bei Kapitaldelikten könne ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen vgl. hier, Rdnr. 10. Das spricht mit Verlaub nicht gerade dafür, dass in Ihrem Aufsatz "tatsächlich schon alles Wissenswerte" steht und dass man sich darauf irgendwie verlassen oder stützen sollte...

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Dass nur bestimmte Rechte bzw. Rechtsgüter dem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter unterfallen ist das eine, das andere ist die Frage, welchen "Charakter" der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter hat. Hinsichtlich des "Charakters" dieses Anspruchs ist es eben, wie gezeigt, schlicht juristischer Nonsens, von einem "höchstpersönlichen Anspruch" zu sprechen. 

Das verstehe wer will. Das ist so spitzfindig, dass es wieder einmal nur falsch sein kann. Das versteht nur unser JÜfl und SVerfR...

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An sich sind meine Ausführungen zum "Charakter" des Anspruchs auf Strafverfolgung Dritter allgemein verständlich. 

Oben fanden Sie die die Einordnung als "höchstpersönlichen Anspruch" durch das Bundesverfassungsgericht übrigens noch ganz richtig, vgl.: "Zumal vor dem Hintergrund, dass das BVerfG in seiner jüngsten Entscheidung zum KlEV den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter als "höchstpersönliches Recht" des Verletzten einordnete...ist es selbstsverständlich meine Entscheidung, wie ich das Verfahren führen will". Woher jetzt der plötzliche Sinneswandel? Was ist jetzt mit ihrem zitierten Argument von vor fünf Wochen?

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Ich habe mich für meine Argumentation der Rspr. des BVerfG bedient. Dass ich die Rechtsmeinung des BVerfG in diesem Punkt für falsch halte, steht auf einem anderen Blatt. Das eine ist mit dem anderen ohne weiteres vereinbar.  

Das BVerfG hat einen "Anspruch auf Strafverfolgung Dritter" im Grundsatz verneint, ihn aber in bestimmten Fällen dennoch beschränkt bejaht. Und zwar immer als höchstpersönlichen Anspruch des Verletzten. Es hat ihn nur sehr begrent erweitert: "Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 I iVm Art. 2 II 1 und Art. 1 I GG auch nahen Angehörigen zustehen" (NJW 2015, 150, beck-online).

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Ach, Herr Schulze: Was meinen Sie, wovon seit siebzehnhundert Kommentaren die Rede ist?

Von Ihnen und Ihrem Wolkenkuckucksheim "VwGO-Ermittlungserzwingungsverfahren"

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Nun, von "Wolkenkuckucksheim" kann mittlerweile keine Rede mehr sein. Vielmehr ist es nur eine Frage der Zeit, bis das erste OLG in einem KlEV oder einem EEV als ersten Verfahrensakt einen Termin zur Mündlichen Verhandlung bestimmt. Dann ist auch der Weg zur Anwendung der VwGO auf das KlEV und das EEV offen. 

Vielmehr ist es nur eine Frage der Zeit, bis das erste OLG in einem KlEV oder einem EEV als ersten Verfahrensakt einen Termin zur Mündlichen Verhandlung bestimmt.

Selbstverständlich ist das nach Ermessen des OLG jederzeit möglich. Dazu bedarf es keiner VwGO. Nötig ist es bekanntlich nicht.

Dann ist auch der Weg zur Anwendung der VwGO auf das KlEV und das EEV offen. 

Mitnichten! Die VwGO hat im Klageerzwingungsverfahren nichts zu suchen.

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Die gedankliche Schärfe und intellektuelle Überzeugungskraft Ihrer Beiträge ist - wie immer - überwältigend! Sie sollten wieder einmal einen Aufsatz darüber schreiben!

Der Ton in den sozialen Netzwerken ist gnadenlos, unerbittlich, ohne Anstand und Hemmschwelle. Mit „Diskurs“ hat das alles nichts zu tun. Es geht ums Niedermachen, um Nachtreten und - um Zerstörung (FAZ 24.5.2019).

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Dort steht lauter Unfug, mit dem Sie regelmäßig (in eigener Sache) vor allen möglichen Gerichten verlieren und während mehrerer Jahre noch niemals reüssiert haben! Wie können Sie da sagen, da stünde etwas "Wissenswertes"?

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Kommt es zu keinem Erlass der Einstweiligen Anordnung rechtzeitig vor dem 17. September 2019, machen sich die Richter des BayVerfGH ihrerseits wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a, 25 II StGB) strafbar.

Zum wievielten Mal jetzt eigentlich nach Ihrer Meinung? Nur damit ich nicht den Überblick verliere...

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Beim VerfGH gibt es keine Verfahren gegen "Beschuldigte".

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