Was bringt eigentlich die xml-Datei bei PoliScan?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.07.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht7|10115 Aufrufe

Antwort: "Nicht soooo viel." Meint jedenfalls das OLG Brandenburg:

 

1. Bereits die von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen sind widersprüchlich. Die Staatsanwaltschaft Cottbus hat dazu in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung vom 20. Februar 2019 das Folgende ausgeführt:

 „Der Bußgeldrichter führt - wie beim Amtsgericht Bad Liebenwerda scheinbar üblich - einerseits aus, dass die Messung mit dem ordnungsgemäß geeichten und gemäß den Vorgaben aufgestellten und eingerichteten Geschwindigkeitsmessgerät PoliScanspeed M1 HP der Fa. VITRONIC Dr.-lng. S. Bildverarbeitungssysteme GmbH eine Geschwindigkeit des Betroffenenfahrzeugs von 127 km/h ergeben habe, womit abzüglich einer Toleranz von 4 km/h (Abschnitt 11, Ziff. 4.1.2 der Anlage 18 zur Eichordnung) von einer verwertbaren Geschwindigkeit von 123 km/h auszugehen sei (S. 2 UA), nur um dem Urteil im Ergebnis anhand der XML-Datei zu Unrecht eine gemessene Geschwindigkeit von 125 km/h und abzüglich der Toleranz eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 121 km/h zu Grunde zu legen (S. 3 UA). Wie das Amtsgericht Bad Liebenwerda nämlich selbst zu Recht hervorhebt, erlauben die in dieser Datei enthaltenen Daten lediglich eine Plausibilitätskontrolle des ausgewiesenen Messwertes, nicht jedoch dessen korrekte rechnerische Nachprüfung. Denn für die Messwertbildung ist eine 10-Meter-Konstantmessstrecke erheblich, dessen konkrete Lage in der XML-Datei indes nicht korrekt wiedergegeben wird, wohingegen sich die in der XML-Dateien enthaltenen Werte auf den Durchschnitt der gesamten Messstrecke, im gegebenen Fall 29,61 Meter, beziehen (vgl. hierzu OLG Zweibrücken NStZ-RR 2018, 156f.).“

 Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei.

OLG Brandenburg Beschl. v. 11.6.2019 – (2 B) 53 Ss-OWi 244/19 (89/19), BeckRS 2019, 11804

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7 Kommentare

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Die 10 m beziehen sich auf die Mindestmessstrecke, die bei diesem Messverfahren grundsätzlich mindestens erreicht werden muss, damit der Messvorgang zu einem gültigen Messwert führt. Die 29,61 m sind die tatsächliche Messstrecke, innerhalb derer Geschwindigkeitswerte gewonnen wurden. Es gibt innerhalb dieser 29,61 m keine "Konstantmessstrecke" mit einer Länge von 10 m. (Was es auch nicht gibt, sind Rohdaten.)

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Denn für die Messwertbildung ist eine 10-Meter-Konstantmessstrecke erheblich .....

Hier frage ich mich, ob das OLG Brandenburg eigentlich verstanden hat, wie beim LIDAR des Poliscan Speed überhaupt gemessen und anschliessend ein Messwert ausgegeben wird.  Einiges dazu scheint ja im aktuellen  Fachbuch "Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren 12. Auflage" zu stehen. Auf einer Anwaltsseite wird darauf auch Bezug genommen:

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/2-geschwindigkeitsmessverfahren-iii-laserscanner-vitronic-poliscan-speed_idesk_PI17574_HI9189511.html

Anzumerken wäre, im 3 km/h-Abzug bei niedrigen Geschwindigkeiten sind bereits Messfehler enthalten.

Die Bildung der einzelnen Messwerte erfolgt ja vom Gerät selber, die Anwaltsstrategien zur Anzweiflung sind auf die Auswertung der einzelnen Messwerte gerichtet (siehe z.B. Überschreitung des 50m-20m-Intervalls) und auf reine Formalismen, wa ja Juristen so lieben.

Ein Gutachter der Verteidigung sollte m.E. ruhig mal alle Messwerte selber auswerten und daraus einen eigenen Messwert bilden können, um dem Fair-Trial-Gebot genüge zu tun, wie es der Saarländische VerFGH jüngst auch gefordert hatte.

Dann allerdings wäre doch auch einem sachverständigen Gutachter der Anklage - oder des Geräteherstellers - ebenfalls Gelegenheit zu geben, das Gutachten der Verteidigung  mal genauestens zu überprüfen, auch auf Inhalte und Formalismen.

Das wird bestimmt sehr spannend werden, denn in einem solchen Messgerät steckt ja auch schon sehr viel Sachverstand vieler Ingenieure und Physiker und anderer Fachleute.

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Ich nehme mal Bezug auf die Anwaltsseite.

Siehe Rz. 469: Durch eine Laufzeitmessung von Signalkopf - reflektierendes Objekt - Empfangskopf wird eine Distanz des Objekts vom Messgerät ermittelt. Bei dem nächsten Impuls nach definiertem Zeitabstand genau so.

Das ergäbe so dann lediglich eine Distanzänderung des bewegten Objekts vom Messgerät in einem definierten Zeitintervall, aber noch keine Fahr-Geschwindigkeit, wie es anschliessend ja suggeriert wird auf der Anwaltsseite!

Siehe Rz. 470: Hinweis Geschwindigkeit = Entfernungsänderung/Zeitintervall

Das ist Kappes, denn das Objekt bewegt sich ja nicht genau auf das Messgerät zu.

Der Hersteller des Messgeräts und seine Ingenieure und Physiker wissen das natürlich genau, dass es so einfach nicht geht, wie es da auf der Anwaltsseite suggeriert wird.

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Anmerkung zu Rz. 471:

Eine Toleranzbreite von 10 % bedeutet bei einem ausgegebenen Mittelwert, dass es auch Momentangeschwindigkeiten oberhalb des Mittelwerts gab. Also ist damit eine kurzfristige Überschreitung der zulässigen Höchst-Geschwindigkeit ja noch sicherer vorhanden gewesen, als es der ausgegebene Mittelwert angibt, von dem dann auch noch einige km/h abgezogen werden.

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Korrektur: .... was ja Juristen so lieben.

(Und wenn ich mir die vielen Beiträge zur Vergütung von Anwaltsbemühungen aller Arten hier im Beck-Blog so betrachte, dann scheinen viele Anwälte auch ihre Einnahmen aus ihren Bemühungen ebenfalls noch sehr zu schätzen, mit Verlaub .... )

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Eine Frage noch an die Experten:

Bei einem schnellen Fahrzeug, das mit 300 km/h unterwegs ist und von einem PoliScan Speed geblitzt wird in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone, wird ja als Geschwindigkeit nur 250 km/h ausgegeben.

Kann man da seinen Bussgeld-Bescheid ebenfalls erfolgreich anzweifeln wegen einer objektiv falschen Angabe der Geschwindigkeit?

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Wer erinnert sich noch an Mario Adorf mit diesem legendären Zitat:

"Ich scheiß dich so was von zu mit meinem Geld..."

Diese Strategie könnte doch auch noch mit den Rohmessdaten wunderbar funktionieren ......

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