Schlichtes Vergessen reicht nicht für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.07.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2016 Aufrufe

Nach § 124 Abs. 1 Nr 4 ZPO soll die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufgehoben werden, wenn der Beteiligte entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse oder die Änderung seiner Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob die Aufhebung wegen unterlassener Mitteilung der Verbesserung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse aufgrund des ihr zukommenden Sanktionscharakters nicht voraussetzt, dass die Partei ihre Mitteilungspflicht absichtlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das OLG Frankfurt a.M. hat sich im  Beschluss vom 12.06.2019  - 2 WF 241/18  - auf den großzügigeren Standpunkt gestellt, dass ein schlichtes Vergessen der sich aus § 120 a Abs. 2 ZPO ergebenden Mitteilungspflicht für sich allein nicht ausreicht für die Entziehung der Verfahrenskostenhilfe; es sei vielmehr ein qualifiziertes Verschulden im Sinne einer groben Fahrlässigkeit oder Absicht erforderlich.

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