Ehrenschutz contra Meinungsfreiheit - Drei aktuelle Entscheidungen des BVerfG (3. Teil)

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 06.08.2016
Rechtsgebiete: StrafrechtMaterielles Strafrecht459|64706 Aufrufe

 

Der Beschluss 1 BvR 3487/14 betrifft keine Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche aber gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung, mit der dem Beschwerdeführer die Behauptung wahrer Tatsachen über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit auf Internet-Portalen untersagt worden war. Dieser Beschluss rundet den Überblick ab, den ich mit den drei Beiträgen geben wollte.

 

Der Beschwerdeführer stritt mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens um Rückzahlungsansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis. Der Kläger verpflichtete sich im gerichtlichen Vergleich 1.100 € an den Beschwerdeführe zu zahlen. Nachdem der Beschwerdeführer das Ratenzahlungsangebot des Klägers abgelehnt hatte, erfolgte die vollständige Zahlung erst nachdem eine Strafanzeige erstattet und ein Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt worden war. Drei Jahre später berichtete der Beschwerdeführer unter namentlicher Nennung des Klägers über diesen Vorgang auf Internet-Portalen, welche die Möglichkeit bieten, Firmen zu suchen und eine Bewertung abzugeben. Der Kläger begehrte im Ausgangsverfahren die Unterlassung dieser Äußerungen. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß; das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück.

 

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer erfolgreich die Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung, Art. 5 Abs. 1 GG.

 

Die Behauptung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre müsse grundsätzlich hingenommen werden. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung werde in diesen Fällen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehe. Auch die Nennung des Namens im Rahmen einer solchen der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Bewertung berühre das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Hierbei darf der Einbruch in die persönliche Sphäre nicht weitergehen, als eine angemessene Befriedung des Informationsinteresses dies erfordere. Die für den Genannten entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere des geschilderten Verhaltens oder der sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen.

 

Es sei nicht so, dass der Kläger die unbestritten wahren Äußerungen ausnahmsweise nicht hinnehmen müsse. Sie lassen nicht erkennen, dass dem Kläger ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung drohe. Auch die namentliche Nennung des Klägers, der seine Firma unter diesem Namen führt, stehe nicht außer Verhältnis zum geschilderten Verhalten. Verfassungsrechtlich sei es nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte hier ein öffentliches Informationsinteresse möglicher Kundinnen und Kunden des Klägers bejahen.

 

Dass sich der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach dem Rechtsstreit geäußert habe, führe nicht zu einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Es würde den Beschwerdeführer unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit einschränken, wenn er nach einer solchen Zeitspanne von ihm erlebte unstreitig wahre Tatsachen nicht mehr äußern dürfte.

 

Abschließend zu diesem Rechtsprechungsüberblick:

Das BVerfG entscheidet im Zweifel für die Meinungsfreiheit, auch wenn darunter den Ehrenschutz leidet. Seit vielen Jahren ist für die Karlsruher Richter die Meinungsfreiheit unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft, eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung sei die Meinungsfreiheit schlechthin konstituierend. – Vor diesem Hintergrund ist die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu sehen, auch wenn sie auf den ersten Blick manchmal unverständlich erscheinen mag.

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459 Kommentare

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Wenn man das Thema "Ehrenschutz contra Meinungsfreiheit" unter dem Gesichtspunkt Praktische Konkordanz abklopft, ist zu bedenken, dass sich die Seite der Waagschale "Ehrenschutz" nur auf die - verzeihen Sie bitte - "schwammigen" Grundrechte der Art. 1 und 2 GG berufen kann, während sich die Seite der Waagschale "Meinungsfreiheit" eben auf das "handfeste" Grundrecht des Art. 5 GG (im übrigen auch Art. 10 EMRK) stützen kann.  

Können Sie das nicht verstehen: Ich bin auf der Suche nach einer Methode, die Ergebnisse des "Abwägungsprozesses" vorausschaubarer zu machen. Denn solange das Ergebnis des Abwägungsprozesses in jedem einzelnen Fall einer Meinungsäußerung im Zeitpunkt der Äußerung nicht vorhersehbar ist, geht genau diese mangelnde Vorhersehbarkeit auf Kosten der Meinungsfreiheit und der beschriebene "chilling effect" tritt ein.

Das kann nicht gelingen, weil jeweils die Umstände anders sind und weil es sich um andere Gericht handelt und und und... Das ist aber bei jeder Auslegung so und bei einer Verfassungsinterpretation erst Recht nicht anders.

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Es ist mir schon klar, dass das im Prinzip genauso ist wie z.B. mit der Eigenbedarfskündigung im Mietrecht: Man muss sich jeden Fall einzeln anschauen. Und es ist mir auch klar, dass es um das Gegensatzpaar Einzelfallgerechtigkeit vs. Rechtssicherheit geht. Aber, deswegen habe ich auch die Parallele erwähnt, es muss doch möglich sein, "Leitlinien" zu entwickeln, die wenigstens halbwegs eine Berechenbarkeit des Abwägungsergebnisses ermöglichen.  

Deshalb gibt es ja Juristen! Nicht um einen Rechtsprechungsautomaten zu geben, sondern um das gewachsene und aktuelle Recht in allen seinen historischen, gesellschaftlichen, politischen und sprachlichen Zusammenhängen, Grundlagen und Konsequenzen zu erfassen, darzulegen und anzuwenden, was kein Automat kann, sondern nur ein vielfach geschulter menschlicher Geist, der auch weiß, was er tut.

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Ein Beispiel, was ich mit "Leitlinien" meine: Im WP-Artikel zu § 193 StGB findet sich der sibyllinische Satz:

 

Ein weiterer bedeutsamer Gesichtspunkt liegt darin, ob die beleidigende Äußerung lediglich Akteninhalt blieb und nur den Verfahrensbeteiligten zugänglich war, oder ob die beleidigende Äußerung nach außen trat. Blieb die beleidigende Äußerung Akteninhalt ohne Außenwirkung, liegt im Zweifel eine rechtfertigende Wahrnehmung berechtigter Interessen vor.[9]

 

  1. EGMR, Urteil vom 12. Januar 2016, Beschwerde Nr. 48074/10, Rodriguez Ravelo gegen Spanien, mit Anmerkung von Franz Salditt

 

Und ja, natürlich ist die Einfügung von mir. In meinem Prozess damals lief das nämlich so: Mein Verteidiger, Herr Kollege Hartmut Wächtler, übrigens sehr zu empfehlen, hatte die Entscheidung des EGMR ausgegraben. Die gab es aber nur auf frz. Also musste eine Übersetzung her, die hat m.W. ein paar tausend Euro gekostet. Dieses Argument ging in meinem Prozess dann aber völlig unter. Dabei hätte dieser Gesichtspunkt m.E. bereits dafür sorgen müssen, die Anklage wegen Beleidigung vom Tisch zu wischen. 

 O weh - bei Finnisch oder Ungarisch hätte ich ja Verständnis. Aber beherrschen Sie denn nicht wenigstens Französisch und Englisch? Die beiden einzigen Sprachen, in denen der EGMR judiziert.

Och, mein frz. reicht jedenfalls, um die stets hungrige Familie im Urlaub so im wesentlichen über Wasser zu halten ("trois baguettes, s.v.p."), aber das frz. des Gerichts war wohl nicht so dolle, vgl. auch  https://dejure.org/gesetze/GVG/184.html

Kein Mensch oder Richter wird "die Anklage wegen Beleidigung vom Tisch zu wischen", wenn Sie einen Richter mittels Freisler-Vergleich schwer beleidigen. Da ist schon sehr ausführliches Nachdenken angesagt. Sie können das wohl immer noch nicht verstehen?

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Sie sind offenbar notorisch uneinsichtig. 

Mein Verteidiger, Herr Kollege Hartmut Wächtler, übrigens sehr zu empfehlen...

Wenn Sie schon einen vernünftigen Strafrechtler kennen und empfehlen, frage ich mich warum Sie sich in Ihren Klageerzwingungsverfahren dann selbst einen abbrechen und der Lächerlichkeit preisgeben.

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Och, wer sich hier der Lächerlichkeit preisgibt, ist wohl eher der anonyme Alkoholiker unter den Gästen. 

Warum langweilen Sie uns mit derart alten Hüten?

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Ihre jahrealten Links finde ich langweilig. Und von "praktische Konkordanz" verstehen Sie bekanntlich gar nichts.

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Wer, wie Sie, vertritt, dass der Meinungsfreiheit immer der Vorzug vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu geben sei, hat zwar sicher im Studium und sonst immer sehr erfolgreich seine Effekte gechillt, aber gar nichts über Grundrechte und Verfassungsinterpretation gelernt.

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Das vertrete ich doch so, wie Sie das (verkürzt) darstellen, überhaupt nicht. 

Ach Würdinger, Sie ernst zu nehmen ist so nachvollziehbar, wie einen nassen Hund als wohlriechend zu bezeichnen! Natürlich vertreten Sie das. Oben haben vor zwei Tagen (!) ausdrücklich gesagt: "Spricht man nämlich von Chilling effect statt von Wechselwirkungslehre bedeutet das so viel wie eine Vorentscheidung zugunsten der Meinungsfreiheit gegenüber den Belangen des Ehrenschutzes". Schon wieder vergessen?

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Ich sprach ganz bewusst von einer Vor-Entscheidung, eben weil es oftmals alles andere als eine ausgemachte Sache ist, wie - etliche Jahre nach einer umstrittenen Äußerung - das BVerfG den jeweiligen Einzelfall entscheiden wird. 

Sie haben ausdrücklich gesagt, "dass es bei der Abwägung vor allem die Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit zu verhindern gilt", vgl. hier, dieser also der Vorzug zu geben ist, nicht mehr und nicht weniger! Was wollen Sie eigentlich?

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Nach meinem politischen Geschmack würde ich gern tendenziell der Meinungsfreiheit den Vorrang vor dem Ehrenschutz einräumen wollen, das ist richtig. 

Na also! Sie sind so vernarrt in die eigene Unfähigkeit, dass Sie mit solchen und ähnlichen Beiträgen langsam eine ganze Bibliothek füllen können...

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Der folgende Satz aus dem WP-Artikel über die Wechselwirkungslehre fasst die Kritik an der Rspr. wunderschön zusammen:

 

Die Anwendung der Wechselwirkungslehre wurde in der Literatur kritisiert, weil sie dem Gericht einen zu großen Spielraum für eigenständige Argumentation gewähre und die Meinungsfreiheit zu Lasten des Ehrenschutzes stärke.[7]

 

  1. Katja Stamm: Das Bundesverfassungsgericht und die Meinungsfreiheit 26. Mai 2002

Und deshalb meinen Sie also, es sei jetzt verfassungsrechtlich zwingend durch Ihr "Jonglieren" noch mehr Ihrer Freisler-Vergleiche straflos zu stellen?

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Nein, die seinerzeitige Entscheidung lässt sich natürlich nicht so ohne weiteres verallgemeinern, vgl.

  1. Zeit Online, Schmähkritik auf seltene Ausnahmefälle begrenzt
  2. Beschluss des OLG München vom 11. Juli 2016, Az. 5 OLG 13 Ss 244/16 in der Sache "Freisler-Vergleich" = Anwaltsblatt 2016, 767 = StV 2017, 183 = NJW 2016, 2759, bestätigt durch Beschluss des OLG München vom 31. Mai 2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 = Anwaltsblatt 2017, 783 = BRAK-Mitteilungen 2017, 239 = DVBl 2017, 979 = StV 2018, 163
  3. Constantin Baron van Lijnden, Freispruch vor dem OLG München: Anwalt durfte Senat schlimmer als Roland Freisler nennen

Etwas rätselhaft fand ich zunächst in der Entscheidung vom 31. Mai 2017 den Satz: 

"Rechtsfehlerhaft war es schließlich, das Fehlen spontaner Erregung bei dem Ange klagten (vgl. UA S. 135) zu seinen Lasten in die Abwägung einzustellen (vgl. OLG Celle Urteil vom 27. März 2015 Az. 31 Ss 9/15 Zitiert über jurisß Rdn. 41); im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht nur als Rechtsanwalt, sondern auch als mittelbar persönlich Betroffener handelte, da er u. a. seine Tochter im Verfahren vertrat (vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes BayObLGSt 2001, 92ff.)."

Allerdings freute ich mich dann doch über den unverhofften Zuwachs eines weiteren Familienmitglieds, von dem ich bis zu der Entscheidung des OLG München noch gar nichts gewusst hatte :-)

Die LTO-Presseschau:

BVerfG zu Schmähkritik: Polemische Kritik mit Sachbezug ist keine – per se unzulässige – Schmähkritik. Daran erinnerte das Bundesverfassungsgericht im Fall eines Mannes aus Bremen, der die Verfahrensführung einer Amtsrichterin in die Nähe von NS-Sondergerichten oder Hexenprozessen gerückt hatte und deshalb wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. In seinem Fall muss nun eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz stattfinden. Es berichten FAZ (Marlene Grunert), taz (Christian Rath) und lto.de.

In einem gesonderten Kommentar stellt Christian Rath (taz) fest, dass der Schutz von Polemik zwar dem Zeitgeist widerspreche. Die Meinungsfreiheit enthalte aber faktisch auch ein "Recht auf Wut", das vor staatlicher Strafe schützte. Für private Foren könnten dagegen strengere Regeln aufgestellt werden, um Räume ohne Hass und Beschimpfungen zu schaffen.

Zutreffend stellt Rn. 20 der Entscheidung fest:
 

"Die Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB verneint, nehmen die unzutreffende Einordnung der Äußerung als Schmähung nicht zurück, sondern bauen auf ihr auf. Zwar hebt das Landgericht insoweit zutreffend das besondere Interesse des Beschwerdeführers an der Verteidigung seiner Rechtsansichten im „Kampf ums Recht“ hervor und berücksichtigt zu seinen Gunsten, dass die Äußerungen Dritten gegenüber nicht bekannt wurden. Indem es demgegenüber dann aber geltend macht, dass die gewählten Formulierungen für die Verteidigung der Rechtsansichten nicht erforderlich gewesen seien, knüpft es an seinem unzutreffenden Verständnis des Begriffs der „Schmähung“ als Ehrbeeinträchtigung, die durch die Sache nicht mehr geboten ist, an und verkennt, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Meinungsfreiheit nicht auf das zur Begründung seiner Rechtsansicht Erforderliche beschränkt werden darf."

...wobei sich auch dort ein Fehler findet, weil es sich nicht um "BVerfG , Beschluss vom 23.07.2019 - 1 BvR 2433/17" handelt, sondern um BVerfG , Beschluss vom 14.6.2019 - 1 BvR 2433/17.

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Nun, das Thema "Ehrenschutz contra Meinungsfreiheit" ist unerschöpflich und eine aktuelle Entscheidung des BVerfG gibt es auch, was wollen Sie mehr?

Das BVerfG jedoch kann in der Tat selber keine Freisprüche aussprechen.

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Stimmt...

Diese Erkenntnis hat aber wirklich lange gedauert!

M.E. hätte man aber in vorliegendem Fall davon eine Ausnahme machen können. 

Quatsch! Gesetze sind nicht deshalb "allgemeingültig" und nicht jeder ist "vor dem Gesetz gleich" (sog. "Gleichheit vor dem Gesetz"), als daß man davon einfach mal so, weil Würdinger gerade mal danach ist, eine "Ausnahme" machen" kann. Das ist typisch für Würdinger: Sein völlig fehlender Respekt vor dem Gesetz und vor dem Rechtsstaat.

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Was meinen Sie mit Ihrem Satz: "Das ist typisch für Würdinger: Sein völlig fehlender Respekt vor dem Gesetz und vor dem Rechtsstaat."

Die Anmerkung aus der Feder von Herrn Kollegen Thomas Stadler ist hierbei völlig zutreffend:

"Auch wenn die Entscheidung heute in sozialen Medien kontrovers diskutiert wurde, ist sie letztlich wenig überraschend und entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG und auch des EGMR zu äußerungsrechtlichen Sachverhalten. Das BVerfG geht davon aus, dass die Schmähkritik regelmäßig auf Privatfehden beschränkt ist und ansonsten regelmäßig nicht angenommen werden kann. Solange nicht ausschließlich die Herabwürdigung einer Person im Vordergrund steht, sondern noch ein Sachbezug erkennbar ist, scheidet die Annahme einer Schmähung aus. Das ist hier ganz offensichtlich der Fall, denn der Beschwerdeführer setzt sich kritisch und polemisch mit der Verhandlungsführung des Gerichts auseinander und zielt nicht ausschließlich auf die Diffamierung der Richterin ab.

Das Bedauerliche ist letztlich, dass drei Instanzgerichte anders entschieden haben. Man erlebt es leider sehr häufig, dass die Fachgerichte nicht ausreichend mit der äußerungsrechtlichen Rechtsprechung von BVerfG und EGMR vertraut sind und allzu oft eine Schmähkritik annehmen, in Fallkonstellationen, die davon noch weit entfernt sind."

Ich halte die Entscheidung des BGH für richtig. Der ganzen Sache war ohnehin schon viel zu viel an Aufmerksamkeit gewidmet worden. Mich hatte auch von Anfang an gestört, dass Bö von Anfang an nicht wirklich irgendein Risiko eingegangen war, er hatte ja von Anfang an das ZDF mit seiner Rechtsabteilung im Rücken. Es war also von Anfang an sozusagen ein "Betreutes Beleidigen".  

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vizr231-18-schmaehgedicht-boe...

Mich hatte auch von Anfang an gestört, dass Bö von Anfang an nicht wirklich irgendein Risiko eingegangen war...

Wo steht denn geschrieben, dass zur Meinungsfreiheit das Risiko gehört, sich um Kopf und Kragen zu reden oder eingesperrt zu werden? Zur Meinungsfreiheit gehört nicht nur die bewußte, bzw. gezielte, Grenzverletzung, sondern auch die alltägliche Meinung und sogar die risikolose anonyme Meinung, eben damit sie risikolos bleibt. Meinungsfreiheit ist nicht nur für öffentliche Poltergeister!

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Von der juristischen Seite her haben Sie zwar völlig Recht, aber von der politischen Seite her hatte die Sache eben von Anfang an den beschriebenen Hautgout.

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