Körperverletzung im Amt durch polizeiangeordnete Blutprobenentnahme - Gut, dass der Gesetzgeber geholfen hat!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.08.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht186|69686 Aufrufe

Vor einigen Jahren war die Blutprobenproblematik eines der großen Themen hier im Blog. Umso erstaunlicher, dass noch am 6.4.2017 gegen 13.30 ein Polizeibeamter ohne dem damals geltenden Richtervorbehalt genüge zu tun eine Blutprobe anordnete. Das OWi-Verfahren daraufhin gegen den Fahrzeugführer wurde nach § 47 OWiG eingestellt - man hätte sicher auch freisprechen können/müssen. Der Polizist wurde nicht angeklagt - es kam zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Er hatte Glück, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich das Gesetz geändert hat! Und das BVerfG hat dem Opfer der KV im Amte auch nicht geholfen. Aus Sicht des Polizisten gut!

 

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

1. Am 6. April 2017 gegen 13:15 Uhr geriet der Beschwerdeführer als Fahrer eines PKW in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Hierbei gab er gegenüber dem kontrollierenden Polizeiobermeister, dem Beschuldigten, an, am 4. April 2017 gegen 23:00 Uhr einen Joint geraucht zu haben. Der mit Zustimmung des Beschwerdeführers durchgeführte Urintest reagierte positiv auf THC. Daraufhin ordnete der Beschuldigte um 13:30 Uhr gegen den Willen des Beschwerdeführers eine Blutentnahme an, ohne zuvor versucht zu haben, einen Richter oder Staatsanwalt zu erreichen. Die Blutentnahme wurde kurz darauf im Krankenhaus P. durchgeführt.

2. Ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, da angesichts des willkürlichen Handelns bei der Entnahme der Blutprobe ein schwerer Verfahrensverstoß vorliege.

3. Das aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung im Amt stellte die Staatsanwaltschaft Bayreuth mit Verfügung vom 23. Juli 2018 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Ein Tatnachweis sei nicht zu führen, da das Vorliegen der Voraussetzungen für eine polizeiliche Anordnungskompetenz aufgrund von Gefahr im Verzug nicht auszuschließen sei. Unter Bezugnahme auf diese Einstellungsverfügung lehnte es das Polizeipräsidium Oberfranken sodann mit Schreiben vom 23. August 2018 ab, vom Beschwerdeführer geltend gemachte Amtshaftungsansprüche zu erfüllen.

4. Der vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 23. Juli 2018 eingelegten Beschwerde gab die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg mit Bescheid vom 12. September 2018 keine Folge. Die Annahme eines Falles von Gefahr im Verzug sei angesichts der offenkundigen Widersprüche zwischen der Angabe des Beschwerdeführers, er habe vor zwei Tagen Cannabis zu sich genommen, und dessen körperlicher Erscheinung, die einen erst kurze Zeit zurückliegenden Konsum nahegelegt habe, gut vertretbar. Außerdem hätte auch ein Richter die Blutentnahme wegen des positiven Urintests angeordnet.

5. Das Oberlandesgericht Bamberg verwarf mit Beschluss vom 19. November 2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet. Die Anordnung der Blutentnahme sei jedenfalls nach der seit dem 24. August 2017 geltenden Rechtslage rechtmäßig und deshalb materiell-rechtlich gerechtfertigt. Der Richtervorbehalt für die Anordnung einer Blutentnahme bei Verdacht einer Ordnungswidrigkeit sei zwischenzeitlich entfallen (vgl. § 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG und § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG). Im Übrigen sei gemäß § 2 Abs. 3 StGB das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das bei Beendigung der Tat geltende Gesetz vor der Entscheidung geändert werde. Der Beschuldigte bleibe daher straflos.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Die Blutentnahme sei rechtswidrig gewesen, weil sie durch den Beschuldigten nicht habe angeordnet werden dürfen. Weder habe dieser versucht, einen Richter zu erreichen, noch habe Gefahr im Verzug vorgelegen. Dem Beschwerdeführer stehe ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu. Darüber hinaus sei ihm wegen der Umgehung des Richtervorbehalts der gesetzliche Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen und der effektive Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verwehrt worden.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts setze sich nicht mit den Ermittlungsergebnissen sowie mit den vorgebrachten Einwendungen auseinander. Die Argumentation des Oberlandesgerichts sei zudem inhaltlich falsch und verletze Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot. Würde eine rückwirkende Rechtfertigung angenommen werden, hätte es der Staat in der Hand, Amtshaftungsansprüche zu umgehen, indem er Rechtsverstößen für die Zukunft den Boden entziehe.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.

1. Der Beschwerdeführer ist in seinem grundrechtlichen Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt.

a) Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten nicht selbst dazu in der Lage sind. Ein Anspruch auf bestimmte, vom Einzelnen einklagbare Maßnahmen folgt daraus jedoch grundsätzlich nicht. Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter (vgl. BVerfGE 51, 176 <187>; 88, 203 <262 f.>; BVerfGK 17, 1 <5>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2002 - 2 BvR 710/01 -, NJW 2002, S. 2861 <2861 f.>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 <3501 Rn. 18>).

aa) Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt allerdings eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>). Ein solcher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt unter anderem in Fällen in Betracht, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 <3501 Rn. 22>).

bb) Die Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 <151 Rn. 14>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 <3501 Rn. 23>).

Vielfach genügt es hierfür, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln den Sachverhalt aufklären und Beweismittel sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 <151 Rn. 15>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17). Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungsentscheidungen.

b) Nach diesen Maßstäben verletzt die Entscheidung des Oberlandesgerichts den Anspruch des Beschwerdeführers auf effektive Strafverfolgung nicht.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf ausreichenden Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden. Der Sachverhalt, von dem der Beschwerdeführer und die Ermittlungsbehörden ausgehen, ist im Wesentlichen unstreitig. Für die gerichtliche Entscheidung stellten sich daher ausschließlich Rechtsfragen, die die Rechtfertigung der tatbestandlichen Körperverletzung betrafen, weil weitere Ermittlungen nach Lage der Dinge nicht in Betracht kamen.

2. Die angegriffene Entscheidung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot.

a) Die Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der Fachgerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ein verfassungsrechtliches Eingreifen kommt unter dem Gesichtspunkt des in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegten Willkürverbots allerdings dann in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; stRspr), wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar erscheinen und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2017 - 2 BvR 821/16 -, Rn. 15). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm, der krassen Missdeutung einer Norm oder der sonst nicht mehr nachvollziehbaren Anwendung einer Norm beruht (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, Rn. 28).

b) Die Begründung des Oberlandesgerichts begegnet im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

aa) Zwar dürfte die Erwägung, bei der Blutentnahme fehle es bereits an einer tatbestandlichen Körperverletzung im Sinne des § 340 Abs. 1 StGB, weil es dabei nicht um eine üble und unangemessene Behandlung gehe, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtige (vgl. etwa Paeffgen/Zabel, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 228 Rn. 58), nicht mehr vertretbar und daher willkürlich sein.

bb) Das kann jedoch dahinstehen, weil das Oberlandesgericht den Beschuldigten jedenfalls als gerechtfertigt angesehen hat.

Wie das Oberlandesgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, kann eine tatbestandliche Körperverletzung bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 81a Abs. 1 StPO prinzipiell gerechtfertigt sein (vgl. Grünewald, in: Leipziger Kommentar, StGB, Bd. 7/1, 12. Aufl. 2018, § 223 Rn. 41; Lilie, in: Leipziger Kommentar, StGB, Bd. 13, 12. Aufl. 2009, § 340 Rn. 14; Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 223 Rn. 14 f.; Kudlich, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl. 2019, § 340 Rn. 12).

Da der Beschwerdeführer den Konsum von Cannabis eingeräumt und der Urintest positiv auf THC reagiert hatte, konnte wegen des Anfangsverdachts zumindest einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG eine Blutentnahme angeordnet werden (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 81a Abs. 1 StPO). Dafür bedurfte es nach der seit dem 24. August 2017 geltenden Fassung des § 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG keiner richterlichen Anordnung mehr.

Dieser Rechtfertigungsgrund kommt dem Beschuldigten auch zugute. Zwar erlaubte § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 81a Abs. 2 StPO in der zum Zeitpunkt der Tat anwendbaren Fassung eine Blutentnahme nur bei Vorliegen einer richterlichen Anordnung oder bei Gefahr im Verzug. Gemäß § 2 Abs. 3 StGB ist jedoch das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das bei Beendigung der Tat anwendbare Gesetz vor der Entscheidung geändert wird.

Welches Gesetz das mildeste ist, beurteilt sich nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Fachgerichte unter Einbeziehung aller die Strafbarkeitsvoraussetzungen und die angedrohte Strafe beeinflussenden Faktoren, mithin nach dem gesamten sachlich-rechtlichen Rechtszustand (vgl. BGHSt 37, 320 <322>; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14 -, Rn. 30; Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13 -, NStZ 2014, S. 586 <587 Rn. 13>; Fischer, in: ders., StGB, 66. Aufl. 2019, § 2 Rn. 8; Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 2 Rn. 4). Zu berücksichtigen sind insoweit nicht nur bestimmte Tatbestände des Besonderen Strafrechts, sondern auch Bestimmungen des Allgemeinen Strafrechts, insbesondere Rechtfertigungsgründe (vgl. BGHSt 26, 167 <171>; Hassemer/Kargl, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 2 Rn. 24a; Satzger, in: ders./Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl. 2019, § 2 Rn. 22).

Zugunsten des Beschuldigten war demnach die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Anordnungsbefugnis des § 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG in der Fassung vom 24. August 2017 anzuwenden. Dies hat das Oberlandesgericht getan.

cc) Dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Amtshaftungsansprüche unter Verweis auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens abgelehnt worden sind, führt insoweit zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Beschwerdeführer kann zur Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen nicht von Verfassungs wegen die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten verlangen. Vielmehr enthalten das Straf- und das Staatshaftungsrecht voneinander unabhängige Regelungsregime mit unterschiedlichen Regelungszwecken.

BVerfG, Beschl. v. 29.05.2019 - 2 BvR 2630/18

 

 

Hinweis: Danke an Alexander Würdinger für den Hinweis auf die Entscheidung!

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Korrektur: mit Pauken und Trompeten

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Nun, wenn Sie sich aus reiner juristischer Neugier erkundigen wollen, gibt Ihnen die Pressestelle des Oberlandesgerichts München vielleicht Auskunft, nochmal das  Az. 4 Ws 123/19 KL.

Nun, das Verfahren OLG München, Az. 4 Ws 123/19 KL, verläuft lediglich so, wie es Recht und Gesetz vorschreiben. Es hat nämlich eine mündliche Verhandlung stattzufinden gem. § 101 VwGO i.V.m. Art. 6 I 1 EMRK.

Die konventionskonforme Auslegung der §§ 172 ff StPO führt dazu, dass im KlEV und im EEV eine Mündliche Verhandlung stattzufinden hat: Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält nämlich unter anderem den Anspruch auf eine öffentliche und damit mündliche Gerichtsverhandlung. Diese ist zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Gerichtsverfahrens durchzuführen. Umfasst das Gerichtsverfahren also nur eine einzige Instanz, so wie im KlEV und im EEV, ist die mündliche öffentliche Verhandlung also in dieser Instanz durchzuführen.[16][17][18]

Was gehört zum Recht auf ein faires Verfahren? Z.B. das Konfrontationsrecht und der Grundsatz der Waffengleichheit. Vor allem aber der Anspruch auf eine Mündliche Verhandlung. Die EMRK schreibt zum Thema "Faires Verfahren" speziell eine mündliche Verhandlung für alle Verfahrensarten vor, zu denen beispielsweise auch das Klageerzwingungsverfahren (KlEV) und das Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV) gehört (Art. 6 Abs. 1 EMRK).

Das Gesetz, das die Mündliche Verhandlung (MV) für alle Gerichtsverfahren vorschreibt, gibt es bereits, nämlich den Art. 6 I 1 EMRK. Die einzelnen Verfahrensordnungen setzen dieses Gebot des Art. 6 I 1 EMRK um, das ist der grundsätzliche Mechanismus. Warum dieser Mechanismus für das KlEV und das EEV nicht gelten sollte, erschließt sich mir nicht. Denn wenn es nur im KlEV und im EEV keine MV geben würde, würden - ohne jeden sachlichen Differenzierungsgrund - "Inselchen" übrigbleiben, auf denen es keine MV gäbe. Das kann nicht das richtige Ergebnis sein. Zudem ist der Sinn und Zweck des Art. 6 I EMRK zu beachten: Sinn und Zweck des Art. 6 I EMRK besteht darin, ein faires Gerichtsverfahren zu garantieren. Dieser Sinn und Zweck des Art. 6 I EMRK gilt natürlich für das KlEV und für das EEV genauso wie für jedes andere Gerichtsverfahren.

Die Konvention mit der SEV-Nr. 003 wurde im Rahmen des Europarats ausgearbeitet, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. September 1953 allgemein in Kraft. Völkerrechtlich verbindlich ist allein ihre englische und französische Sprachfassung, nicht hingegen die zwischen Deutschland, Österreich, Liechtenstein und der Schweiz vereinbarte gemeinsame deutschsprachige Fassung.

Das heißt, dass der europäische Gesetzgeber des Jahres 1950 die beiden wichtigsten, augenfälligsten Anwendungsfälle des Art. 6 I 1 EMRK explizit erwähnte. Das schließt aber nicht aus, in analoger Anwendung gleichgelagerte Fälle ebenfalls dem Anwendungsbereich des Art. 6 I 1 EMRK zu unterwerfen. Jedenfalls gibt es keinerlei Anhaltspunkte, warum das nicht möglich sein sollte.  

In Deutschland steht die EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes.[26] Damit geht sie zwar landesgesetzlichen Bestimmungen vor, ist im Vergleich mit bundesgesetzlichen gleichartigen Regelungen allerdings dem „lex posterior“-Grundsatz unterworfen, könnte also unter Umständen hinter neueren gesetzlichen Regelungen zurücktreten. Da jedoch die Grundrechtsgewährleistung der EMRK weitgehend der des Grundgesetzes entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht 1987 ausgeführt, dass andere gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik (wie beispielsweise die Strafprozessordnung) im Lichte der EMRK auszulegen seien.[27] Dieser Auffassung folgen auch die oberen Bundesgerichte. Damit kommt de facto der EMRK im deutschen Recht zwar kein verfassungsrechtlicher, aber doch ein übergesetzlicher Rang zu.

  1. Urteil der IV. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 5. April 2016, Az. 33060/10, in der Sache Blum gegen Österreich, NJW 2017, 2455

  2. Karpenstein / Mayer, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK-Kommentar, 2. Auflage 2015, Rnrn. 60 ff. zu Art. 6 EMRK

  3. Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim/Stefan von Raumer: Europäische Menschenrechtskonvention. Handkommentar. 4. Auflage 2017, Rnrn. 170 ff. zu Art. 6 EMRK

  4. BVerfGE 128, 326/367 f. setzt BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987, Az. 2 BvR 589/79, Rn. 39, BVerfGE 74, 358 = NJW 1987, 2427 = MDR 1987, 815 = NStZ 1987, 421 = StV 1987, 325 fort: "Auch Gesetze (…) sind im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden, selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind als ein geltender völkerrechtlicher Vertrag"

  5. EGMR, 27.02.2019 - 33060/10, Rnrn. 59 ff in der Sache Blum gegen Österreich handelt davon, ob eine MV ausnahmsweise dann nicht erforderlich ist, wenn besondere Eile (z.B. bei Einstweiligen Verfügungen) geboten ist. EGMR, 27.02.2019 - 33060/10, Rnrn. 59 ff geht dabei aber zu Recht als selbstverständlich davon aus, dass in einem Hauptsacheverfahren selbstverständlich eine Mündliche Verhandlung stattzufinden hat, so wie es Art. 6 I EMRK vorschreibt. Da es sich bei dem KlEV und dem EEV in diesem Sinne um ein "Hauptsacheverfahren" handelt, ist auch auf das KlEV und das EEV selbstverständlich Art. 6 I EMRK anzuwenden mit der Folge, dass eine MV stattzufinden hat. 

  6. Spätestens nach dem Judikat des EGMR, wonach auch im Disziplinarverfahren gegen Herrn Kollegen Blum aus Österreich eine MV notwendig gewesen wäre, gibt es weit und breit keinen Grund, irgend eine Art von Gerichtsverfahren aus dem Anwendungsbereich des Art. 6 I 1 EMRK (willkürlich) herauszunehmen.

  7. Schließlich ein letzter Argumentationsstrang: Beim KlEV und beim EEV wird darüber verhandelt, ob gegen den Beschuldigten Anklage erhoben werden soll (KlEV) bzw. Ermittlungen eingeleitet oder fortgeführt werden sollen (EEV). Deswegen fordere ich ohnehin schon seit Langem, dass der Beschuldigte gem. § 65 VwGO beigeladen werden muss, damit er Gelegenheit erhält, sich gegen die Schuldvorwürfe verteidigen zu können. Auch aus diesem Gesichtspunkt heraus muss also eine Mündliche Verhandlung im KlEV und im EEV stattfinden, allein schon weil auch der beigeladene Beschuldigte Gelegenheit erhalten muss, sich in einer Mündlichen Verhandlung gegen die Schuldvorwürfe zur Wehr setzen zu können. 

Quatsch. Mit diesen Argumenten – insgesamt und jedes für sich –  haben Sie sich völlig zu Recht schon hundertmal eine blutige Nase geholt. Sie sind ganz vernarrt in die eigene Unfähigkeit und in butige Nasen! Bisher dachte ich immer, jeder Mensch sei irgendwie von Natur aus irgendwie vernünftig ("sapiens"). Ihr Beispiel belehrt mich da leider eines besseren...

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Nun, meinen Sie nicht auch, dass es richtig ist, gemäß der objektiven Rechtslage zu handeln?

Die objektive Rechtslage ist etwas anderes als das Würdinger'sche Wolkenkuckucksheim, in dem er Tag und Nacht von nichts anderem träumt, als seinen heißersehnten 400.000 EUR, gleich, wie sehr man die Rechtslage verbiegen und verdrehen muss...

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Kann man Herrn Würdinger, der permanent seinen hundertfach widerlegten Quatsch wiederholt, nicht endlich sperren?

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Grüß Gott Herr Schulze,

Sie hatten meine Frage noch gar nicht beantwortet, worin genau Sie einen "hundertfach widerlegten Quatsch" erblicken.

 

Viele Grüße aus München

Im Verfahren OLG München, Az. 4 Ws 123/19 KL habe ich heute zwei Verfahrensanträge nachgeschoben, die wie folgt lauten:

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

in Nachgang zu meinem Schriftsatz vom 13. August 2019 bitte ich Sie um Beiladung des Beschuldigten gem. § 65 VwGO sowie um Beiziehung der Akten des Verfahrens BayVerfGH Vf. 20-VI-19.

Mit freundlichen Grüßen

Also, im Verfahren OLG München, Az. 4 Ws 123/19 KL hatte mir das Gericht mitgeteilt, nicht vor dem 22. August 2019, also nächsten Donnerstag, entscheiden zu wollen. Das bedeutet, dass ich Frist zur Stellungnahme zur Vorbereitung der Mündlichen Verhandlung gem. § 86 IV VwGO bis zu ebenjenem 22. August 2019 habe. Bisher habe ich vorgetragen mit Schriftsätzen vom 13. und 15. August 2019. Aber wenn Ihnen in Ihrer Eigenschaft als herausragenden Experten des EEV noch etwas dazu einfällt, lassen Sie es mich bitte rechtzeitig vor dem 22. August 2019 wissen, damit ich noch rechtzeitig bei Gericht vortragen kann. Anders ausgedrückt: Ich wäre überglücklich, wenn sich das Füllhorn Ihrer reichhaltigen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete des EEV über mich ergießen würde. :-)

Herr Würdinger, an diesem Donnerstag läuft also Ihre Frist ab, wären Sie aber Dr. h.c. Strate, wäre das TV bei der Abgabe letzter Schriftsätze zugegen, und / oder auch bei Ihrer Pressekonferenz danach ...... ;-)

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Warum Herr Kollege Gerhard Strate (medial) bekannt und ich (medial) gänzlich unbekannt bin, dafür gibt es (medial) einleuchtende Gründe: Das KlEV und das EEV sind eine sperrige Materie, die Journalisten nicht so ohne weiteres zugänglich ist. Dabei wäre das KlEV und das EEV aber an sich von (medialem) Interesse, wie z.B. im Fall Oury Jalloh zu sehen ist. 

Es gibt allerdings in diesem Fall, was das Verfahren OLG München, Az. 4 Ws 123/19 KL betrifft, zwei vernünftige Gründe, warum eine Entscheidung in diesem Verfahren eben doch ein mediales Interesse finden könnte:

1) Der Sachverhalt ist leicht erfassbar: Der Vorwurf gegen den Beschuldigten richtet sich darauf, dass der Beschuldigte einen Münchner Richterkollegen "laufen ließ". Das versteht auch Lieschen Müller auf Anhieb, also ist es ein für eine mediale Bearbeitung geeignetes Thema. 

2) Die Prominenz des Beschuldigten: Der Beschuldigte nimmt in der Münchner Justizhierarchie eine nicht gänzlich bedeutungslose Position ein. Auch dieser Gesichtspunkt könnte also eine gewisse Rolle für das mediale Interesse spielen. 

Wenn Sie wüßten, wieviel derartiger Mist ständig angezeigt wird, auch gegen hohe und höchste Richter, dann würden Sie nicht der irrigen Meinung verfallen, Ihr Mist sei ein ganz exorbitanter, besonderer Mist! Ihr Mist ist vielmehr ein ganz alltäglicher Mist irgendeines "Justizgeschädigten", der Gesetz, Recht und Rechtsprechung sei es aus eigennützigen Motiven oder mangels intellektuellem Vermögen nicht akzeptieren will. Derart unbelehrbare Gesellen interessieren wirklich niemand, insbesondere keine Presse oder sonstige Medien.

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Naja, gerade dazu findet ja auch das Verfahren OLG München, Az. 4 Ws 123/19 KL statt: In diesem Verfahren soll geklärt werden, ob an meinen strafrechtlichen Vorwürfen gegen den Beschuldigten "was dran" ist oder ob meine Vorwürfe an die Adresse des Beschuldigten nur "Mist" sind, wie Sie sich auszudrücken belieben. Darüber lässt sich aber erst dann ein Urteil treffen, wenn meine strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschuldigten gerichtlich untersucht sein werden. Beachten Sie hierbei das Futur II bei Sonnenaufgang :-)

Ihr Klageerzwingungsantrag ist bereits mangels ordentlicher Vorschaltbeschwerde unzulässig. Zu einer gerichtlichen Untersuchung, welcher Form auch immer, wird es deshalb nicht kommen. Wie oft haben die Gerichte Ihnen das schon erklärt? Werden Sie eigentlich nie schlau?

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Abgesehen davon, dass es sich beim Verfahren OLG München, Az. 4 Ws 123/19 KL um ein EEV und nicht um ein KlEV handelt, haben Sie allein schon deswegen Unrecht, weil die GenStA ihren abschließenden Bescheid mit Schreiben vom 9.8.2019 erteilt hat und allein schon damit der Weg zum gerichtlichen Verfahren - das ja ohnehin schon läuft - frei ist. 

Auch zu einem Ermittlungserzwingungsverfahren gehört zwingend eine Vorschaltbeschwerde § 172 Abs. 2 StPO. Ein anfänglich wg. Verstoß gegen § 172 Abs. 2 StPO unzulässiger Ermittlungserzwingungsantrag wird nicht dadurch nachträglich zulässig, dass sich der GenStA ohne entspr. Beschwerde des Verletzten auf Nachfrage des Gerichts zum Verfahren äußert.

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Es sei Ihnen, verehrter anonymer Gast, selbstverständlich unbenommen, diese Rechtsmeinung zu vertreten, die objektive Rechtslage ist indes eine andere. 

...nur dass bisher noch kein einziges Gericht die von Ihnen behauptete angebliche "objektive Rechtslage" anerkennen wollte, woraus man vernünftigerweise zu schliessen hat, dass es sich eben nicht um eine "objektive Rechtslage", sondern um eine höchst irrige und höchst subjektive Rechtslage Würdingers handelt.

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Dieser Schluss ist, das wissen Sie selbst, nicht zwingend. Warten wir doch einfach ab, wie der Fall OLG München, Az. 4 Ws 123/19 KL entschieden werden wird. 

Warten wir doch einfach ab, wie der Fall OLG München, Az. 4 Ws 123/19 KL entschieden werden wird. 

Das wäre ja eigentlich sehr vernünftig, wenn Sie sich nicht im Vorfeld unvernünftigerweise ständig dazu äußern würden. In dem Fall, dass Sie seit Jahren davon quatschen, muss Widerspruch ja wohl erlaubt sein, auch wenn dieser von Ihrem empfindsamen Gemüt bekanntlich als Beleidigung empfunden wird...

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Sie erheben Einwände, ich räume dieselbigen aus, wir führen also eine wunderbare juristische Diskussion, was wollen Sie mehr?

Hoffentlich reibt sich keiner der Beobachter dieser Szene auch noch mit einem Stinkefinger an der Nase und wirft mit bösen Blicken um sich, wie metaphorisch ja hier in diesem Blog.

GR

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Grüß Gott Herr Rudolphi,

die Entscheidung, auf die ich hoffe, wird zu irgendeinem Zeitpunkt ab kommenden Donnerstag ergehen. Aber, um Ihren Kommentar aufzunehmen, ich hoffe schon auch darauf, dass es mir dann vermittels dieser Entscheidung gelingen wird, die mir aus dem hiesigen Publikum entbotenen virtuellen Stinkefinger etwas zurückdrängen zu können.

Viele Grüße aus München

Das Füllhorn der Erkenntnisse zum EEV, das ohne Vorschaltbeschwerde nicht auskommt, gießen doch ohne Erfolg bei Herrn W. regelmäßig Oberlandesgericht und Verfassungsgerichte aus.

Er macht es aber aus Prinzip immer wieder falsch, nur um hinterher schimpfen zu können, dass außer ihm keiner versteht, wie das EEV zu laufen hat, nämlich nach Wille und Vorstellung des RA A.W.

Dass Gast "die Moderation" angreife sehe ich so nicht. Allerdings verwundert es etwas, dass der beck-blog (anders als LTO, Verfassungsblog und Wikipedia, die irgendwann die Notbremse gezogen haben) Herrn W nicht darauf verweist, sich für geringes Entgelt - seine Vermögensverhältnisse, die man dem LG-Urteil entnehmen kann, sind ja offenbar geordnet - einen eigenen wordpress-blog oder eine Webseite seiner Kanzlei einzurichten und dort neben allfälliger Mandantenwerbung und Herausstellung der beruflichen Qualifikation und Tätigkeitsschwerepunkte (außerhalb des EEV in eigener Sache) seine Lebens- und Leidensgeschichte auszubreiten, sondern ihm breiten Raum für seine Profil(ierungs)seite zur Verfügung stellt nebst der Möglichkeit, Beleidigungen zu verbreiten ("Ganove" etc.).

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Die Zusammenfassung meiner Thesen hingegen lautet: Es gibt nur die von Art. 19 IV GG vorgeschriebene eine Mindest-Instanz. Umso mehr ist es erforderlich, dass in dieser einzigen Instanz ein faires Verfahren garantiert wird. Ein faires Verfahren wird garantiert durch die Anwendung des Verwaltungsprozessrechts. Die Anwendung der Vorschriften der VwGO haben prozessual vor allem zur Folge, dass die Vorschaltbeschwerde und der Bescheid der GenStA entbehrlich sind. So führe ich in meiner Anhörungsrüge vom 20. Mai 2019 aus:

a) Die ständige Rechtsprechung 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[2] kann in bestimmten Fällen von einem Vorverfahren abgesehen werden. Das Vorverfahren ist hiernach vor allem dann entbehrlich, wenn aus dem Verhalten der Behörde zu entnehmen ist, dass ein Widerspruch erfolglos wäre.[3]

  1. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 – 8 C 21/09

  2. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Auflage 2018, Rn. 16 ff. und 22 ff. zu § 68 VwGO

Diese ständige Rechtsprechung zu den §§ 68 ff VwGO enthält allgemeine Grundsätze, die Allgemeingültigkeit für sich beanspruchen. Diese Grundsätze müssen deshalb auch im Rahmen der §§ 172 ff StPO Anwendung finden. Die sog. "Vorschaltbeschwerde" ist deshalb auch hier in dem vorliegenden Fall entbehrlich. Es wäre auch naiv anzunehmen, dass die Münchner GenStA von dem einmal eingeschlagenen Krähenprinzip in irgendeiner Weise abweicht. Die Münchner GenStA zeigt nach aller Erfahrung ersichtlich keinerlei Neigung, strafrechtliche Ermittlungen gegen einen Münchner Richter zu forcieren.

b) Kein Übergehen der Widerspruchsbehörde, der Münchner GenStA

aa) Die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, ist in keiner Weise übergangen worden. Die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, hatte vielmehr objektiv die Gelegenheit, sich an Recht und Gesetz zu halten und die Ausgangsbehörde, die StA München I, zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die Münchner Richter anzuhalten. Das OLG München hatte nämlich – insoweit richtigerweise - die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, zur Stellungnahme zum Verfahren aufgefordert. Im Rahmen dieser Stellungnahme hätte die GenStA die StA München I dazu anhalten müssen, die Ermittlungen gegen die Münchner Richter förmlich einzuleiten.  

bb) Es macht hierbei evident auch keinen Unterschied, zu welchem Zeitpunkt die  Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, Gelegenheit zu ihrem Handeln hatte: Es macht evident keinen Unterschied, ob die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, schon auf eine Vorschaltbeschwerde hin tätig wird oder erst, wenn sie vom Gericht, in diesem Fall vom OLG München, dazu aufgefordert wird. Denn egal, zu welchem Zeitpunkt die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, zum Tätigwerden aufgefordert wird, die GenStA musste sich in jedem Fall an Recht und Gesetz halten. Und nach Recht und Gesetz war es in diesem Fall unabweisbar, die StA München I dazu anzuhalten, die Ermittlungen gegen die Münchner Richter förmlich einzuleiten. Der Zeitpunkt, sich an Recht und Gesetz zu halten, spielt also evident keinerlei Rolle.      

cc) Dieselbe Überlegung gilt auch in Bezug auf die Verfahrensbeteiligten: Es macht evident keinerlei Unterschied, ob die  Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, vom Gericht, dem OLG München, oder von dem Bf. dazu aufgefordert wird, Stellung zu nehmen. Denn in beiden Fällen – unabhängig von dem Verfahrensbeteiligten - wird die Münchner GenStA gleichzeitig dazu ermahnt, sich an Recht und Gesetz zu halten und die StA München I dazu anzuhalten, die Ermittlungen gegen die Münchner Richter förmlich einzuleiten. 

dd) Schließlich liegt de facto ebenjener Bescheid der GenStA vor, den das Gesetz als Voraussetzung für die Einleitung eines EEV ansieht. De facto hat nämlich die GenStA durch ihre beiden abschließenden Vorlageschreiben vom 3. Mai 2019 und vom 6. Mai 2019 in einer Weise gegenüber dem OLG Stellung genommen, die einem „Bescheid“ gleichsteht. Den beiden abschließenden Vorlageschreiben der GenStA vom 3. Mai 2019 und vom 6. Mai 2019 kommt deshalb de facto die Qualität eines Bescheids als Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu. Die GenStA hat deshalb durch ihre beiden abschließenden Vorlageschreiben vom 3. Mai 2019 und vom 6. Mai 2019 de facto den vom Gesetz geforderten „Bescheid“ erlassen.

c) Die Parteimaxime im Widerspruchsverfahren  

aa) Schließlich gilt - zumindest in dem vorliegenden Fall – für das Widerspruchsverfahren die Parteimaxime. Es blieb dem Bf. überlassen, ob er auf der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens besteht oder lieber darauf verzichten will.

Der Beschluss des BVerfG vom 01. April 2019 - 2 BvR 1224/17 lautet:

"Die Verfassungsbeschwerde [dient] der Durchsetzung des höchstpersönlichen Anspruchs des [Verletzten] auf effektive Strafverfolgung.“

Die Parteimaxime im Widerspruchsverfahren ergibt ich hier daraus, dass der Bf. von Anfang an auf seinen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter gepocht hat. Es handelt sich hierbei um ein subjektiv-öffentliches Recht des Bf. Da also der Bf. – materiellrechtlich - über ein subjektiv-öffentliches Recht verfügte, durfte er auch über die prozessuale Umsetzung dieses Rechts verfügen. Die Anerkennung des Anspruchs auf Strafverfolgung Dritter durch die Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014 bringt eben unter anderem auch mit sich, dass der Verletzte insoweit auch den weiteren Fortgang der Ermittlungen – denn der Verletzte hat in diesem Fall einen Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungen – aktiv gestalten kann. Vor diesem Hintergrund steht es dem Verletzten selbstverständlich frei, welche prozessualen Mittel er zur Durchsetzung seines Rechtsanspruchs wählen will. Es ist deshalb unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden, wenn sich der Bf. in diesem Fall dazu entschlossen hat, auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verzichten zu wollen.    

bb) Es stehen noch aus die Dienstlichen Stellungnahmen auf die Ablehnungsgesuche. Das "Überspringen" der Beschwerdeinstanz bei der Münchner GenStA ist deshalb in vorliegendem Fall neben allen anderen Argumenten auch deshalb angebracht, weil ich an der schnellen Klärung der strafrechtlichen Vorwürfe angesichts des anhängigen Ablehnungsgesuchs ein legitimes Interesse habe.

d) Ergebnis

Da also die Entscheidung des BayVerfGH vom 22.10.2018, Vf. 74-VI-17

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-26563

einzig und allein darauf gestützt ist, die sog. Vorschaltbeschwerde sei erforderlich gewesen – was aber evident nicht der Fall ist – ist die Entscheidung des BayVerfGH vom 22.10.2018, Vf. 74-VI-17 als evident falsch zu qualifizieren.

Der Grund, warum solche Subjekte wie "gaestle" stets anonym bleiben, ist nicht allzu schwer zu erraten: Aus der Anonymität heraus lassen sich nämlich beliebig viele Unwahrheiten, Halbwahrheiten und verzerrte Darstellungen aller Art verbreiten, ohne dass "gaestle" oder ähnliche Subjekte jemals irgendeine Art von Verantwortung für Ihre Behauptungen übernehmen müssten. Dies alles hat indes mit "Meinungsfreiheit" oder mit "Selbstschutz" nichts, rein gar nichts, zu tun. Es ist nämlich in Wahrheit nichts anderes als der Freibrief für unredliches Verhalten bei Diskussionen im Internet, sonst gar nichts. 

Seit vielen Jahren zweifelt kein Mensch an der Zulässigkeit dieses Verfahrens! Was wollen Sie eigentlich? Wie rückständig sind Sie?

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Da wird sich das Gericht aber gefreut haben, dass Sie unterstellen, dass es seine eigene langjährige Rechtsprechung nicht kennt und – ausgerechnet – durch Sie explizit darauf hingewiesen werden muss! Wir wären wirklich alle so was von verloren, wenn es Sie und Ihre grundlegenden Weisheiten nicht gäbe...

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Es freut mich ganz außerordentlich, von Ihnen auf diesem Wege bestätigt zu bekommen, dass das Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV) eine etablierte Verfahrensart der §§ 172 ff StPO darstellt. 

Ich bestätige Ihnen auch gerne, dass die Erde rund ist und Würdinger 400.000 EUR haben will! Alles längst bekannte Selbstverständlichkeiten.

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Das OLG München hat bereits im Jahr 2007 die Existenz des EEV grundsätzlich anerkannt mit den Erwägungen:

"Dies führt ausnahmsweise zur Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die erforderlichen Ermittlungen aufzunehmen und bis zur Entscheidungsreife fortzuführen. Denn bislang haben noch keinerlei Ermittlungen stattgefunden, weil die Staatsanwaltschaft dies aus Rechtsgründen abgelehnt hat, weshalb aber derzeit eine Anordnung zur Anklageerhebung nach § 175 StPO ausscheiden muss.

Zwar ist das gerichtliche Verfahren nach §§ 172 ff. StPO grundsätzlich nur auf das Ziel der Klageerzwingung ausgerichtet. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der §§ 171, 172, 173 Abs. 3 und 175 StPO. Dennoch ist in Fällen, in denen - wie hier - die Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht überhaupt nicht aufgeklärt hat, ausnahmsweise das gerichtliche Verfahren nach §§ 172 ff. StPO nicht als Klage, sondern als Ermittlungserzwingungsverfahren zu behandeln, das gegebenenfalls auch mit der Anweisung an die Staatsanwaltschaft enden kann, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Dies entspricht mittlerweile nicht nur einer weitverbreiteten Auffassung in der Literatur (Rieß NStZ 1986. 437; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Rd.Nr. 16 ff. zu § 175 mit weiteren Nachweisen), sondern wird auch von einer Reibe von Oberlandesgerichten geteilt (OLG Braunschweig, wistra 1993, 31-34; OLG Koblenz, NStZ 1995, 50; OLG Zweibrücken NZV 2001, 387; OLG Hamm, StV 2002, 128; OLG Köln, NStZ 2003, 682). Der Wortlaut der §§ 173-175 StPO steht dem nur scheinbar entgegen.

Denn diese Vorschriften blieben unverändert, als 1974 mit dem ersten StVRG die gerichtliche Voruntersuchung abgeschafft wurde. Hierdurch entstand eine nachträgliche Gesetzeslücke, ohne dass die Kontrollfunktion des Klageerzwingungsverfahrens hinsichtlich der Einhaltung des Legalitätsprinzips durch die Staatsanwaltschaft und die Rolle des Oberlandesgerichts hierbei verändert werden sollte. Bis dahin hatte die Möglichkeit bestanden, die öffentliche Klage nicht nur durch Einreichung einer Anklageschrift, sondern auch durch einen Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung zu erheben.

Dem Oberlandesgericht stand es damit offen, die in § 175 StPO vorgesehene Erhebung der öffentlichen Klage in der Form eines Antrags auf gerichtliche Voruntersuchung umzusetzen (vergl. hierzu grundlegend Rieß NStZ 1986, 433, 437/438). Diese Möglichkeit ist jedoch durch die Abschaffung der gerichtlichen Voruntersuchung entfallen. Die somit entstandene Gesetzeslücke verlangt nach einer Ausfüllung für diejenigen Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft aus Rechtsgründen einen Anfangsverdacht verneint hat.

Da die dem Oberlandesgericht im gerichtlichen Verfahren nach §§ 172 ff, StPO grundsätzlich zugewiesene bloße Kontrollfunktion, ob die Staatsanwaltschaft als verantwortliche Ermittlungsbehörde entsprechend dem Legalitätsprinzip verfahren ist, durch die Abschaffung der gerichtlichen Voruntersuchung ersichtlich nicht geändert, sondern im Gegenteil die unterschiedliche Aufgabenverteilung noch stärker betont werden sollte (vgl. OLG Hamm StV 2002, 128, 129; OLG Braunschweig, wistra 1993, 31, 34), kann das Oberlandesgericht seiner Kontrollfunktion nur dadurch gerecht werden, dass es die Staatsanwaltschaft ausnahmsweise anweisen kann, die gebotenen - grundlegenden - Ermittlungen durchzuführen und danach erneut über Einstellung oder Anklageerhebung zu entscheiden (OLG Hamm a.a.O.). Dem schließt sich der Senat im vorliegenden Fall an, weil hier noch keinerlei Ermittlungen stattgefunden haben."

  • Die grundlegende Bedeutung dieser Entscheidung wird noch zusätzlich dadurch unterstrichen, dass sie seinerzeit auch in den Print-Fachzeitschriften NJW 2007, 3734 und NStZ 2008, 403 veröffentlicht wurde. Es darf also erwartet werden, dass sich das OLG München auch in dem aktuell anhängigen EEV an die Erwägungen aus der Entscheidung aus dem Jahr 2007 gebunden sieht.  

Seit vielen Jahren zweifelt kein Mensch an der Zulässigkeit dieses Verfahrens! Was wollen Sie eigentlich? Wie rückständig sind Sie?

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Auch für Sie vergesslichen anonymen Gast dieselbe Antwort halt nochmal: Zum Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV) schreibt Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1b zu 172 StPO:

„Ausnahmsweise kommt im Verfahren nach §§ 172 ff auch die Anweisung an die StA in Betracht, Ermittlungen überhaupt erst aufzunehmen und durchzuführen, wenn die StA den Anfangsverdacht rechtsfehlerhaft aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt nur unzureichend oder gar nicht aufgeklärt hat oder wenn die StA fehlerhaft unter Verneinung des Anfangsverdachts aus tatsächlichen Gründen nach § 152 II keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat.“ Hierbei war der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 5. Februar 1980, Az. 1 Ws 424/79, NStZ 1981, 193 die zeitlich erste Entscheidung in einem Ermittlungserzwingungsverfahren. Zuletzt ergingen die Entscheidungen des OLG Bremen, Beschluss vom 21. September 2017, Az. 1 Ws 55/17 mit umfangreichen Zitaten der Rechtsprechung seit 1980 zum Ermittlungserzwingungsverfahren und des OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018, Az. 1 Ws 109/17.

Genau das sage ich doch! Seit vielen Jahren zweifelt kein Mensch an der Zulässigkeit dieses Verfahrens! Was wollen Sie eigentlich? Wie rückständig sind Sie?

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Damals hat es der Verletzte richtig gemacht: "Den hiergegen seitens der (…) rechtzeitig eingelegten Beschwerden vom 07.12.2005 gab der Generalstaatsanwalt jeweils mit Bescheiden vom 07.04.2006, in denen er der Argumentation der Staatsanwaltschaft beitrat, keine Folge". Und Sie meinen, Sie stünden über dem Gesetz und können sich die Beschwerde schenken?

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Dann halt, extra für besonders vergessliche anonyme Gäste, derselbe Text nochmal: Abgesehen davon, dass es sich beim Verfahren OLG München, Az. 4 Ws 123/19 KL um ein EEV und nicht um ein KlEV handelt, haben Sie allein schon deswegen Unrecht, weil die GenStA ihren abschließenden Bescheid mit Schreiben vom 9.8.2019 erteilt hat und allein schon damit der Weg zum gerichtlichen Verfahren - das ja ohnehin schon läuft - frei ist. 

Für den anonymen Gast dann halt nochmal dieselbe Antwort: 

Die Zusammenfassung meiner Thesen hingegen lautet: Es gibt nur die von Art. 19 IV GG vorgeschriebene eine Mindest-Instanz. Umso mehr ist es erforderlich, dass in dieser einzigen Instanz ein faires Verfahren garantiert wird. Ein faires Verfahren wird garantiert durch die Anwendung des Verwaltungsprozessrechts. Die Anwendung der Vorschriften der VwGO haben prozessual vor allem zur Folge, dass die Vorschaltbeschwerde und der Bescheid der GenStA entbehrlich sind. So führe ich in meiner Anhörungsrüge vom 20. Mai 2019 aus:

a) Die ständige Rechtsprechung 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[2] kann in bestimmten Fällen von einem Vorverfahren abgesehen werden. Das Vorverfahren ist hiernach vor allem dann entbehrlich, wenn aus dem Verhalten der Behörde zu entnehmen ist, dass ein Widerspruch erfolglos wäre.[3]

  1. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 – 8 C 21/09

  2. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Auflage 2018, Rn. 16 ff. und 22 ff. zu § 68 VwGO

Diese ständige Rechtsprechung zu den §§ 68 ff VwGO enthält allgemeine Grundsätze, die Allgemeingültigkeit für sich beanspruchen. Diese Grundsätze müssen deshalb auch im Rahmen der §§ 172 ff StPO Anwendung finden. Die sog. "Vorschaltbeschwerde" ist deshalb auch hier in dem vorliegenden Fall entbehrlich. Es wäre auch naiv anzunehmen, dass die Münchner GenStA von dem einmal eingeschlagenen Krähenprinzip in irgendeiner Weise abweicht. Die Münchner GenStA zeigt nach aller Erfahrung ersichtlich keinerlei Neigung, strafrechtliche Ermittlungen gegen einen Münchner Richter zu forcieren.

b) Kein Übergehen der Widerspruchsbehörde, der Münchner GenStA

aa) Die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, ist in keiner Weise übergangen worden. Die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, hatte vielmehr objektiv die Gelegenheit, sich an Recht und Gesetz zu halten und die Ausgangsbehörde, die StA München I, zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die Münchner Richter anzuhalten. Das OLG München hatte nämlich – insoweit richtigerweise - die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, zur Stellungnahme zum Verfahren aufgefordert. Im Rahmen dieser Stellungnahme hätte die GenStA die StA München I dazu anhalten müssen, die Ermittlungen gegen die Münchner Richter förmlich einzuleiten.  

bb) Es macht hierbei evident auch keinen Unterschied, zu welchem Zeitpunkt die  Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, Gelegenheit zu ihrem Handeln hatte: Es macht evident keinen Unterschied, ob die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, schon auf eine Vorschaltbeschwerde hin tätig wird oder erst, wenn sie vom Gericht, in diesem Fall vom OLG München, dazu aufgefordert wird. Denn egal, zu welchem Zeitpunkt die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, zum Tätigwerden aufgefordert wird, die GenStA musste sich in jedem Fall an Recht und Gesetz halten. Und nach Recht und Gesetz war es in diesem Fall unabweisbar, die StA München I dazu anzuhalten, die Ermittlungen gegen die Münchner Richter förmlich einzuleiten. Der Zeitpunkt, sich an Recht und Gesetz zu halten, spielt also evident keinerlei Rolle.      

cc) Dieselbe Überlegung gilt auch in Bezug auf die Verfahrensbeteiligten: Es macht evident keinerlei Unterschied, ob die  Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, vom Gericht, dem OLG München, oder von dem Bf. dazu aufgefordert wird, Stellung zu nehmen. Denn in beiden Fällen – unabhängig von dem Verfahrensbeteiligten - wird die Münchner GenStA gleichzeitig dazu ermahnt, sich an Recht und Gesetz zu halten und die StA München I dazu anzuhalten, die Ermittlungen gegen die Münchner Richter förmlich einzuleiten. 

dd) Schließlich liegt de facto ebenjener Bescheid der GenStA vor, den das Gesetz als Voraussetzung für die Einleitung eines EEV ansieht. De facto hat nämlich die GenStA durch ihre beiden abschließenden Vorlageschreiben vom 3. Mai 2019 und vom 6. Mai 2019 in einer Weise gegenüber dem OLG Stellung genommen, die einem „Bescheid“ gleichsteht. Den beiden abschließenden Vorlageschreiben der GenStA vom 3. Mai 2019 und vom 6. Mai 2019 kommt deshalb de facto die Qualität eines Bescheids als Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu. Die GenStA hat deshalb durch ihre beiden abschließenden Vorlageschreiben vom 3. Mai 2019 und vom 6. Mai 2019 de facto den vom Gesetz geforderten „Bescheid“ erlassen.

c) Die Parteimaxime im Widerspruchsverfahren  

aa) Schließlich gilt - zumindest in dem vorliegenden Fall – für das Widerspruchsverfahren die Parteimaxime. Es blieb dem Bf. überlassen, ob er auf der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens besteht oder lieber darauf verzichten will.

Der Beschluss des BVerfG vom 01. April 2019 - 2 BvR 1224/17 lautet:

"Die Verfassungsbeschwerde [dient] der Durchsetzung des höchstpersönlichen Anspruchs des [Verletzten] auf effektive Strafverfolgung.“

Die Parteimaxime im Widerspruchsverfahren ergibt ich hier daraus, dass der Bf. von Anfang an auf seinen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter gepocht hat. Es handelt sich hierbei um ein subjektiv-öffentliches Recht des Bf. Da also der Bf. – materiellrechtlich - über ein subjektiv-öffentliches Recht verfügte, durfte er auch über die prozessuale Umsetzung dieses Rechts verfügen. Die Anerkennung des Anspruchs auf Strafverfolgung Dritter durch die Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014 bringt eben unter anderem auch mit sich, dass der Verletzte insoweit auch den weiteren Fortgang der Ermittlungen – denn der Verletzte hat in diesem Fall einen Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungen – aktiv gestalten kann. Vor diesem Hintergrund steht es dem Verletzten selbstverständlich frei, welche prozessualen Mittel er zur Durchsetzung seines Rechtsanspruchs wählen will. Es ist deshalb unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden, wenn sich der Bf. in diesem Fall dazu entschlossen hat, auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verzichten zu wollen.    

bb) Es stehen noch aus die Dienstlichen Stellungnahmen auf die Ablehnungsgesuche. Das "Überspringen" der Beschwerdeinstanz bei der Münchner GenStA ist deshalb in vorliegendem Fall neben allen anderen Argumenten auch deshalb angebracht, weil ich an der schnellen Klärung der strafrechtlichen Vorwürfe angesichts des anhängigen Ablehnungsgesuchs ein legitimes Interesse habe.

d) Ergebnis

Da also die Entscheidung des BayVerfGH vom 22.10.2018, Vf. 74-VI-17

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-26563

einzig und allein darauf gestützt ist, die sog. Vorschaltbeschwerde sei erforderlich gewesen – was aber evident nicht der Fall ist – ist die Entscheidung des BayVerfGH vom 22.10.2018, Vf. 74-VI-17 als evident falsch zu qualifizieren.

"Bei unterbliebener Mitteilung der Staatsanwaltschaft über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist das Klageerzwingungsverfahren in den vorgesehenen Stufen zu durchlaufen; dem Anzeigenden steht also zunächst die Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft und erst im Anschluss gegebenenfalls das Klageerzwingungsverfahren offen" (redaktioneller Leitsatz).

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Die Klarnamenspflicht bitte!

Ich habe nur eine kleine Frage an Sie: Aus welchem Grund verlinken Sie eine Gerichtsentscheidung, von der Sie wissen, dass sie falsch ist? Ihr Verhalten verwundert umso mehr, als Sie keinerlei Begründung anzugeben vermögen, aus welchem Grund diese Entscheidung richtig gewesen sein könnte. Ich würde Sie aus diesen Gründen sehr herzlich bitten wollen, auf überflüssige Kommentare dieser Art auf beck-blog verzichten zu wollen. Damit belasten und stören Sie nur die Diskussion, ohne irgendeinen sinnvollen Beitrag geleistet zu haben.    

Außer Ihnen hat noch niemand vertreten, dass diese Entscheidung falsch ist! Die Entscheidung ist natürlich nicht falsch, sondern völlig richtig. Die Entscheidung passt nur nicht in Ihr verqueres Weltbild, was Sie aber nicht falsch macht. Im Gegenteil: Wenn die Entscheidung in Ihr verqueres Weltbild passen würde, wäre sie verdächtig! Ihr alles bestimmendes Ziel ist seit Jahren: "Mein sachliches Anliegen besteht seit 2010 schlicht und ergreifend darin, dass der Freistaat Bayern mir nach wie vor Schadensersatz i.H.v. ca. 400.000,00 Euro schuldet."

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Ich habe ausführlich dargelegt, warum die Entscheidung falsch ist. Sie können meine ausführliche Argumentation sowohl hier im Rahmen der laufenden Diskussion als auch im Rahmen meines Profils nachlesen. Demgegenüber stelle ich fest, dass Sie einmal mehr keinerlei Erwägung vorzubringen vermögen, die meiner ausführlichen Argumentation entgegenstehen könnte.  

Ihre "ausführliche Argumentation" ist keinen Pfifferling wert! Sie ist weder juristisch, noch ist sie eine Argumentation. Es handelt sich um unbeschreiblichen Unsinn, der nur durch die 400.000 EUR zu erklären ist, die Ihnen immerwährend in den Augen stehen und aus den Augen stechen, wie wir es von Onkel Dagobert kennen.

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