BGH: Leiharbeitnehmer und Unternehmensmitbestimmung

von Dr. Klaus von der Linden, veröffentlicht am 20.08.2019

BGH v. 25.6.2019 – II ZB 21/18 klärt höchstrichterlich eine praktisch überaus wichtige Frage auf der Schnittstelle zwischen Gesellschafts- und Arbeitsrecht. Es geht um die Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG. Dort heißt es, dass Leiharbeitnehmer bei der Bemessung des Schwellenwerts aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG im Entleiher-Unternehmen nur zu berücksichtigen sind, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

Umstritten ist, ob für die Zwecke des § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG eine arbeitnehmer- oder eine arbeitsplatzbezogene Sichtweise einzunehmen ist. Oder anders gewendet: Muss das Entleiher-Unternehmen den bzw. die konkreten Arbeitnehmer mehr als sechs Monate lang einsetzen? Oder kommt es nicht vielmehr darauf an, wie viele Arbeitsplätze über die Dauer von sechs Monaten hinaus mit – gegebenenfalls auch wechselnden – Leiharbeitnehmern besetzt sind?

Der BGH befürwortet die letztere – sprich: die arbeitsplatzbezogene – Sichtweise. Entscheidend sei, ob der Einsatz von Leiharbeitnehmern als solcher so dauerhaft erfolge, dass er für die ständige Größe des Unternehmens ebenso prägend sei wie die Stammarbeitsplätze. Dies wiederum hänge allein davon ab, ob der Arbeitsplatz als solcher auf eine gewisse Dauer angelegt sei, nicht hingegen von der tatsächlichen oder prognostizierten Beschäftigungsdauer des individuellen Leiharbeitnehmers.

Die Entscheidung bestätigt OLG Celle v. 7.9.2018 – 9 W 31/18, BeckRS 2018, 21536 (Vorinstanz, s. dazu meinen Blog-Beitrag vom 5.10.2018).

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 110/19 vom 20.9.2019.

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Man sieht - eine Ireland-Ltd ist doch erwägenswert, ggf. & Co KG. Auch und erst recht nach Brexit. 

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