Körperverletzung im Amt durch polizeiangeordnete Blutprobenentnahme - Gut, dass der Gesetzgeber geholfen hat!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.08.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht186|70070 Aufrufe

Vor einigen Jahren war die Blutprobenproblematik eines der großen Themen hier im Blog. Umso erstaunlicher, dass noch am 6.4.2017 gegen 13.30 ein Polizeibeamter ohne dem damals geltenden Richtervorbehalt genüge zu tun eine Blutprobe anordnete. Das OWi-Verfahren daraufhin gegen den Fahrzeugführer wurde nach § 47 OWiG eingestellt - man hätte sicher auch freisprechen können/müssen. Der Polizist wurde nicht angeklagt - es kam zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Er hatte Glück, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich das Gesetz geändert hat! Und das BVerfG hat dem Opfer der KV im Amte auch nicht geholfen. Aus Sicht des Polizisten gut!

 

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

1. Am 6. April 2017 gegen 13:15 Uhr geriet der Beschwerdeführer als Fahrer eines PKW in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Hierbei gab er gegenüber dem kontrollierenden Polizeiobermeister, dem Beschuldigten, an, am 4. April 2017 gegen 23:00 Uhr einen Joint geraucht zu haben. Der mit Zustimmung des Beschwerdeführers durchgeführte Urintest reagierte positiv auf THC. Daraufhin ordnete der Beschuldigte um 13:30 Uhr gegen den Willen des Beschwerdeführers eine Blutentnahme an, ohne zuvor versucht zu haben, einen Richter oder Staatsanwalt zu erreichen. Die Blutentnahme wurde kurz darauf im Krankenhaus P. durchgeführt.

2. Ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, da angesichts des willkürlichen Handelns bei der Entnahme der Blutprobe ein schwerer Verfahrensverstoß vorliege.

3. Das aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung im Amt stellte die Staatsanwaltschaft Bayreuth mit Verfügung vom 23. Juli 2018 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Ein Tatnachweis sei nicht zu führen, da das Vorliegen der Voraussetzungen für eine polizeiliche Anordnungskompetenz aufgrund von Gefahr im Verzug nicht auszuschließen sei. Unter Bezugnahme auf diese Einstellungsverfügung lehnte es das Polizeipräsidium Oberfranken sodann mit Schreiben vom 23. August 2018 ab, vom Beschwerdeführer geltend gemachte Amtshaftungsansprüche zu erfüllen.

4. Der vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 23. Juli 2018 eingelegten Beschwerde gab die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg mit Bescheid vom 12. September 2018 keine Folge. Die Annahme eines Falles von Gefahr im Verzug sei angesichts der offenkundigen Widersprüche zwischen der Angabe des Beschwerdeführers, er habe vor zwei Tagen Cannabis zu sich genommen, und dessen körperlicher Erscheinung, die einen erst kurze Zeit zurückliegenden Konsum nahegelegt habe, gut vertretbar. Außerdem hätte auch ein Richter die Blutentnahme wegen des positiven Urintests angeordnet.

5. Das Oberlandesgericht Bamberg verwarf mit Beschluss vom 19. November 2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet. Die Anordnung der Blutentnahme sei jedenfalls nach der seit dem 24. August 2017 geltenden Rechtslage rechtmäßig und deshalb materiell-rechtlich gerechtfertigt. Der Richtervorbehalt für die Anordnung einer Blutentnahme bei Verdacht einer Ordnungswidrigkeit sei zwischenzeitlich entfallen (vgl. § 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG und § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG). Im Übrigen sei gemäß § 2 Abs. 3 StGB das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das bei Beendigung der Tat geltende Gesetz vor der Entscheidung geändert werde. Der Beschuldigte bleibe daher straflos.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Die Blutentnahme sei rechtswidrig gewesen, weil sie durch den Beschuldigten nicht habe angeordnet werden dürfen. Weder habe dieser versucht, einen Richter zu erreichen, noch habe Gefahr im Verzug vorgelegen. Dem Beschwerdeführer stehe ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu. Darüber hinaus sei ihm wegen der Umgehung des Richtervorbehalts der gesetzliche Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen und der effektive Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verwehrt worden.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts setze sich nicht mit den Ermittlungsergebnissen sowie mit den vorgebrachten Einwendungen auseinander. Die Argumentation des Oberlandesgerichts sei zudem inhaltlich falsch und verletze Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot. Würde eine rückwirkende Rechtfertigung angenommen werden, hätte es der Staat in der Hand, Amtshaftungsansprüche zu umgehen, indem er Rechtsverstößen für die Zukunft den Boden entziehe.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.

1. Der Beschwerdeführer ist in seinem grundrechtlichen Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt.

a) Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten nicht selbst dazu in der Lage sind. Ein Anspruch auf bestimmte, vom Einzelnen einklagbare Maßnahmen folgt daraus jedoch grundsätzlich nicht. Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter (vgl. BVerfGE 51, 176 <187>; 88, 203 <262 f.>; BVerfGK 17, 1 <5>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2002 - 2 BvR 710/01 -, NJW 2002, S. 2861 <2861 f.>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 <3501 Rn. 18>).

aa) Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt allerdings eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>). Ein solcher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt unter anderem in Fällen in Betracht, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 <3501 Rn. 22>).

bb) Die Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 <151 Rn. 14>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 <3501 Rn. 23>).

Vielfach genügt es hierfür, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln den Sachverhalt aufklären und Beweismittel sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 <151 Rn. 15>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17). Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungsentscheidungen.

b) Nach diesen Maßstäben verletzt die Entscheidung des Oberlandesgerichts den Anspruch des Beschwerdeführers auf effektive Strafverfolgung nicht.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf ausreichenden Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden. Der Sachverhalt, von dem der Beschwerdeführer und die Ermittlungsbehörden ausgehen, ist im Wesentlichen unstreitig. Für die gerichtliche Entscheidung stellten sich daher ausschließlich Rechtsfragen, die die Rechtfertigung der tatbestandlichen Körperverletzung betrafen, weil weitere Ermittlungen nach Lage der Dinge nicht in Betracht kamen.

2. Die angegriffene Entscheidung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot.

a) Die Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der Fachgerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ein verfassungsrechtliches Eingreifen kommt unter dem Gesichtspunkt des in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegten Willkürverbots allerdings dann in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; stRspr), wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar erscheinen und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2017 - 2 BvR 821/16 -, Rn. 15). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm, der krassen Missdeutung einer Norm oder der sonst nicht mehr nachvollziehbaren Anwendung einer Norm beruht (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, Rn. 28).

b) Die Begründung des Oberlandesgerichts begegnet im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

aa) Zwar dürfte die Erwägung, bei der Blutentnahme fehle es bereits an einer tatbestandlichen Körperverletzung im Sinne des § 340 Abs. 1 StGB, weil es dabei nicht um eine üble und unangemessene Behandlung gehe, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtige (vgl. etwa Paeffgen/Zabel, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 228 Rn. 58), nicht mehr vertretbar und daher willkürlich sein.

bb) Das kann jedoch dahinstehen, weil das Oberlandesgericht den Beschuldigten jedenfalls als gerechtfertigt angesehen hat.

Wie das Oberlandesgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, kann eine tatbestandliche Körperverletzung bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 81a Abs. 1 StPO prinzipiell gerechtfertigt sein (vgl. Grünewald, in: Leipziger Kommentar, StGB, Bd. 7/1, 12. Aufl. 2018, § 223 Rn. 41; Lilie, in: Leipziger Kommentar, StGB, Bd. 13, 12. Aufl. 2009, § 340 Rn. 14; Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 223 Rn. 14 f.; Kudlich, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl. 2019, § 340 Rn. 12).

Da der Beschwerdeführer den Konsum von Cannabis eingeräumt und der Urintest positiv auf THC reagiert hatte, konnte wegen des Anfangsverdachts zumindest einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG eine Blutentnahme angeordnet werden (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 81a Abs. 1 StPO). Dafür bedurfte es nach der seit dem 24. August 2017 geltenden Fassung des § 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG keiner richterlichen Anordnung mehr.

Dieser Rechtfertigungsgrund kommt dem Beschuldigten auch zugute. Zwar erlaubte § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 81a Abs. 2 StPO in der zum Zeitpunkt der Tat anwendbaren Fassung eine Blutentnahme nur bei Vorliegen einer richterlichen Anordnung oder bei Gefahr im Verzug. Gemäß § 2 Abs. 3 StGB ist jedoch das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das bei Beendigung der Tat anwendbare Gesetz vor der Entscheidung geändert wird.

Welches Gesetz das mildeste ist, beurteilt sich nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Fachgerichte unter Einbeziehung aller die Strafbarkeitsvoraussetzungen und die angedrohte Strafe beeinflussenden Faktoren, mithin nach dem gesamten sachlich-rechtlichen Rechtszustand (vgl. BGHSt 37, 320 <322>; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14 -, Rn. 30; Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13 -, NStZ 2014, S. 586 <587 Rn. 13>; Fischer, in: ders., StGB, 66. Aufl. 2019, § 2 Rn. 8; Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 2 Rn. 4). Zu berücksichtigen sind insoweit nicht nur bestimmte Tatbestände des Besonderen Strafrechts, sondern auch Bestimmungen des Allgemeinen Strafrechts, insbesondere Rechtfertigungsgründe (vgl. BGHSt 26, 167 <171>; Hassemer/Kargl, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 2 Rn. 24a; Satzger, in: ders./Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl. 2019, § 2 Rn. 22).

Zugunsten des Beschuldigten war demnach die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Anordnungsbefugnis des § 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG in der Fassung vom 24. August 2017 anzuwenden. Dies hat das Oberlandesgericht getan.

cc) Dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Amtshaftungsansprüche unter Verweis auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens abgelehnt worden sind, führt insoweit zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Beschwerdeführer kann zur Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen nicht von Verfassungs wegen die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten verlangen. Vielmehr enthalten das Straf- und das Staatshaftungsrecht voneinander unabhängige Regelungsregime mit unterschiedlichen Regelungszwecken.

BVerfG, Beschl. v. 29.05.2019 - 2 BvR 2630/18

 

 

Hinweis: Danke an Alexander Würdinger für den Hinweis auf die Entscheidung!

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186 Kommentare

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Jetzt muss ich Sie doch mal fragen: Sind Sie schon einmal auf den Gedanken gekommen, dass Sie der Geisterfahrer auf beck-blog sein könnten? Sind Sie schon einmal auf den Gedanken gekommen, dass es seine vernünftigen Gründe hat, warum ich seit April 2016 nach und nach mein Profil innerhalb der beck-community ausbauen und laufend überarbeiten kann? Sind Sie schon einmal auf den Gedanken gekommen, dass es seine vernünftigen Gründe hat, warum ich nach wie vor auf beck-blog über das KlEV und über das EEV referieren kann? 

Sind Sie schon einmal auf den Gedanken gekommen, dass es seine vernünftigen Gründe hat, warum ich nach wie vor auf beck-blog über das KlEV und über das EEV referieren kann? 

Nein! Seit Jahren versuche ich, bei Ihnen einen Funken Vernunft aufzutun. Bisher vergeblich. Ich finde nur dummdreiste Selbstüberschätzung und bei einem Juristen völlig unerklärliche Ahnungslosigkeit.

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Gut. Dann lesen Sie noch einmal ruhig und konzentriert Ihren eigenen Text, den Sie soeben publiziert haben, nach, und versuchen Sie sodann eine Antwort auf meine Frage zu formulieren, ob es nicht doch so sein könnte, dass Sie der Geisterfahrer auf beck-blog sind. 

Der Geisterfahrer ist derjenige, der seit Jahren durch alle Gerichte als Geisterfahrer incl. Mißbrauchsgebühren beurteilt wurde. Das über Jahre hinweg nicht zu akzeptieren, ist nicht nur Geisterfahrertum. So schlimm kann gar kein Geisterfahrer sein. Das sind völlig verblendete Wahnvorstellungen, die im Straßenverkehr zur sofortigen Sicherstellung und anschließenden Entziehung der Fahrerlaubnis führen würden.

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Gut. Dann stelle ich Ihnen eine andere Frage: Halten Sie es für denkbar, dass sich hin und wieder eine Konstellation ergeben könnte, in der die Justiz in ihrem eigenen Interesse, zu ihrem eigenen Vorteil urteilt? Eine Konstellation etwa, in der eine Interessenkollision vorliegt? Halten Sie es für immerhin denkbar, dass sich in einem solchen Fall das Vorliegen einer Interessenkollision auf das Ergebnis einer Gerichtsentscheidung auswirken könnte?

Denkbar ist alles. Je mehr sich ein Mensch in seinen Fantastereien und die reale Welt aus den Augen verliert, desto mehr kann er sich in seinem Wahn vorstellen. Mit Juristerei hat das alles nichts zu tun. Die MPU wäre schon zielführender.

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Grüß Gott Herr Schulze,

Sie hatten meine Frage noch gar nicht beantwortet, worin genau Sie einen "hundertfach widerlegten Quatsch" erblicken.

 

Viele Grüße aus München

Zum Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV) schreibt Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1b zu 172 StPO:

„Ausnahmsweise kommt im Verfahren nach §§ 172 ff auch die Anweisung an die StA in Betracht, Ermittlungen überhaupt erst aufzunehmen und durchzuführen, wenn die StA den Anfangsverdacht rechtsfehlerhaft aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt nur unzureichend oder gar nicht aufgeklärt hat oder wenn die StA fehlerhaft unter Verneinung des Anfangsverdachts aus tatsächlichen Gründen nach § 152 II keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat.“ Hierbei war der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 5. Februar 1980, Az. 1 Ws 424/79, NStZ 1981, 193 die zeitlich erste Entscheidung in einem Ermittlungserzwingungsverfahren. Zuletzt ergingen die Entscheidungen des OLG Bremen, Beschluss vom 21. September 2017, Az. 1 Ws 55/17 mit umfangreichen Zitaten der Rechtsprechung seit 1980 zum Ermittlungserzwingungsverfahren und des OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018, Az. 1 Ws 109/17. Vor allem aber hat das  OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az. 2 Ws 494/06 KL selbst bereits im Jahr 2007 die Statthaftigkeit des Ermittlungserzwingungsverfahrens grundsätzlich anerkannt, und dies mit bereits im Jahr 2007 überzeugenden Erwägungen. 

Leben Sie nur noch von Selbstverständlichkeiten und Wiederholungen? Wissen Sie heute schon nicht mehr, was Sie – vor nicht einmal 24 Stunden – gestern (vgl. hier) wörtlich gleichlautend zitiert hatten und am 13.8.2019 auch schon mal, vgl. hier? Es ist wirklich schwer, über Sie keine Satire zu schreiben. Nirgendwo liegen Satire und wahre Tragödie so nahe beieinander, wie bei Ihnen!

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Leben Sie nur noch von Selbstverständlichkeiten und Wiederholungen? Wissen Sie heute schon nicht mehr, was Sie – vor nicht einmal 24 Stunden – gestern (vgl. hier) wörtlich gleichlautend zitiert hatten und am 13.8.2019 auch schon mal, vgl. hier? Es ist wirklich schwer, über Sie keine Satire zu schreiben. Nirgendwo liegen Satire und wahre Tragödie so nahe beieinander, wie bei Ihnen!

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Es macht Sinn, die Fundstelle in dem führenden Praktikerkommentar sowie die relevante Rechtsprechung zum Ermittlungserzwingungsverfahren in einem geordneten Zusammenhang darzustellen. 

Das alles macht überhaupt keinen Sinn und Sie machen keinen Sinn. Sie sind ein unbelehrbarer Wiederholungstäter!

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Nun, mein Handeln macht sogar sehr viel Sinn und ich darf Ihnen zudem versichern, dass mein Handeln sehr koordiniert ist. Denn die aktuelle Sachlage gestaltet sich nunmehr wie folgt:

Da der BayVerfGH bis zum 25. Juni 2019 im Rahmen des Verfahrens Vf. 20-VI-19 keinerlei Entscheidung getroffen hat, ist Verjährung eingetreten. Eine Strafverfolgung ist deshalb endgültig nicht mehr möglich. Ich habe deswegen am 4. Juli 2019 Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a StGB) erstattet. 

Nachdem die StA München I erwartungsgemäß sich geweigert hat, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, habe ich mich mit Schriftsatz vom 23. Juli 2019 an das Oberlandesgericht München (4. Strafsenat) gewandt mit einem Antrag auf Erzwingung der Ermittlungen. Dieses Verfahren ist dort unter dem Az. 4 Ws 123/19 KL anhängig. 

Das „Überspringen“ des Vorverfahrens bei der GenStA ist – neben allen anderen zutreffenden Gesichtspunkten – in vorliegendem Fall auch deshalb gerechtfertigt, weil die schnelle gerichtliche Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage im Raume steht. Es sind nämlich drei weitere Anträge auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung beim BayVerfGH anhängig. Es handelt sich dabei um drei Antragsschriften vom 1. Juli 2019, vom 29. Juli 2019 und noch einmal vom 29. Juli 2019. In allen genannten Verfahren ist die rechtliche Problemstellung dieselbe. Deshalb entspricht es dem Grundsatz der Prozessökonomie, die strittige rechtliche Kernfrage bereits in diesem Verfahren konzentriert abzuhandeln.

Der 4. Strafsenat des OLG München bekundete mit Schreiben vom 29. Juli 2019, wenig überraschend, das Verfahren entsprechend  den gesetzlichen Vorschriften durchführen zu wollen. Da Art. 6 I EMRK i.V.m. § 101 I VwGO zu den gesetzlichen Vorschriften rechnet, gehe ich davon aus, dass das Gericht den gesetzlichen Vorschriften Folge leisten und demgemäß einen Termin zur Mündlichen Verhandlung anberaumen wird. Es musste auch vernünftigerweise so sein, dass eines Tages der Münchner Justiz auch gar nichts anderes mehr übrig bleibt, als sich an Recht und Gesetz zu halten. 

Mit Schreiben vom 9. August 2019 erließ die GenStA nachträglich den vom Gesetz geforderten Bescheid. Mit Schreiben vom 13. August 2019 forderte mich sodann das Gericht zur Vorbereitung der Mündlichen Verhandlung gem. § 86 IV VwGO zur Stellungnahme zum Bescheid der GenStA auf. Dem kam ich meinerseits mit Schriftsatz vom selben Tag, vom 13. August 2019, nach. 

Im Verfahren OLG München, Az. 4 Ws 123/19 KL habe ich zudem am 15. August 2019 zwei Verfahrensanträge nachgeschoben, die wie folgt lauten:

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

in Nachgang zu meinem Schriftsatz vom 13. August 2019 bitte ich Sie um Beiladung des Beschuldigten gem. § 65 VwGO sowie um Beiziehung der Akten des Verfahrens BayVerfGH Vf. 20-VI-19.

Mit freundlichen Grüßen

Schließlich wies ich mit Schriftsatz vom 21. August 2019 das Gericht auf die Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az. 2 Ws 494/06 KL hin, mit dem das OLG München das EEV bereits im Jahr 2007 grundsätzlich anerkannt hatte: 

https://www.webhosting-und-recht.de/urteile/Oberlandesgericht-Muenchen-2...

Quatsch. Mit diesen Argumenten – insgesamt und jedes für sich –  haben Sie sich völlig zu Recht schon hundertmal eine blutige Nase geholt. Sie sind ganz vernarrt in die eigene Unfähigkeit und in butige Nasen! Bisher dachte ich immer, jeder Mensch sei irgendwie von Natur aus irgendwie vernünftig ("sapiens"). Ihr Beispiel belehrt mich da leider eines besseren...

...dass mein Handeln sehr koordiniert ist

Sie sollten sich mit Trump zusammentun und Grönland kaufen! Sie würden gut zusammenpassen.

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Ich versuche es nochmal mit meiner Frage an Sie: Überlegen Sie sich mal, wer von uns beiden hier der Geisterfahrer ist, Sie oder ich?

Der Geisterfahrer ist derjenige, der seit Jahren durch alle Gerichte als Geisterfahrer incl. Mißbrauchsgebühren beurteilt wurde. Das über Jahre hinweg nicht zu akzeptieren, ist nicht nur Geisterfahrertum. So schlimm kann gar kein Geisterfahrer sein. Das sind völlig verblendete Wahnvorstellungen, die im Straßenverkehr zur sofortigen Sicherstellung und anschließenden Entziehung der Fahrerlaubnis führen würden.

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Gut, dann stelle ich Ihnen dieselben Fragen wie vor ein paar Stunden halt nochmal: Halten Sie es für denkbar, dass sich hin und wieder eine Konstellation ergeben könnte, in der die Justiz in ihrem eigenen Interesse, zu ihrem eigenen Vorteil urteilt? Eine Konstellation etwa, in der eine Interessenkollision vorliegt? Halten Sie es für immerhin denkbar, dass sich in einem solchen Fall das Vorliegen einer Interessenkollision auf das Ergebnis einer Gerichtsentscheidung auswirken könnte?

Offenbar haben Sie immer noch keine überzeugende Antwort auf folgende Fragen gefunden: Halten Sie es für denkbar, dass sich hin und wieder eine Konstellation ergeben könnte, in der die Justiz in ihrem eigenen Interesse, zu ihrem eigenen Vorteil urteilt? Eine Konstellation etwa, in der eine Interessenkollision vorliegt? Halten Sie es für immerhin denkbar, dass sich in einem solchen Fall das Vorliegen einer Interessenkollision auf das Ergebnis einer Gerichtsentscheidung auswirken könnte?

Der EGMR bestätigt die Statthaftigkeit des Ermittlungserzwingungsverfahrens mit den Worten: "Darüber hinaus scheint das BVerfG aufgrund seiner Rechtsprechung und der Vorschriften des BVerfGG grundsätzlich in der Lage zu sein, eine Entscheidung zur Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aufzuheben und die Einleitung eines solchen Verfahrens oder die Wiederaufnahme von Ermittlungen anzuordnen."[13]

 

  1. EGMR, Entscheidung vom 9. November 2017 im Fall "Münchner Lokalderby", NJW 2018, 3763, Rn. 102

Neben anderen Rechtsfragen geht es aktuell in dem anhängigen Verfahren OLG München, Az. 4 Ws 123/19 KL um die Statthaftigkeit des Ermittlungserzwingungsverfahrens (EEV). Vor diesem Hintergrund ist es für mich äußerst angenehm, von Ihnen als dem herausragenden Experten des Ermittlungserzwingungsverfahrens (EEV) bestätigt zu bekommen, dass das Ermittlungserzwingungsverfahrens (EEV) ohne weitere Bedenken statthaft ist.  

Der Link hat mal wieder nicht funktioniert, aber Sie können auch das hauseigene Produkt - wie immer selbstredend das beste von allen - aufmerksam studieren, auch dann erfassen Sie den Sinngehalt der Entscheidung des EGMR vom 9. November 2017 im Fall "Münchner Lokalderby", NJW 2018, 3763:

https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/egmr-verurteilt-deutschland-wegen-un...

Der Link hat mal wieder nicht funktioniert...

Dieser Link funktioniert. Aber darauf kommt es, wie gesagt, nicht an, das das Ermittlungserzwingungsverfahren bekanntlich eine olle Kamelle ist...

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Vielen Dank für die erfolgreiche Verlinkung. Nachzutragen ist noch die Individualbeschwerde Nr. 47274/15.

Zum Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV) schreibt Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1b zu 172 StPO:

„Ausnahmsweise kommt im Verfahren nach §§ 172 ff auch die Anweisung an die StA in Betracht, Ermittlungen überhaupt erst aufzunehmen und durchzuführen, wenn die StA den Anfangsverdacht rechtsfehlerhaft aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt nur unzureichend oder gar nicht aufgeklärt hat oder wenn die StA fehlerhaft unter Verneinung des Anfangsverdachts aus tatsächlichen Gründen nach § 152 II keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat.“ Hierbei war der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 5. Februar 1980, Az. 1 Ws 424/79, NStZ 1981, 193 die zeitlich erste Entscheidung in einem Ermittlungserzwingungsverfahren. Zuletzt ergingen die Entscheidungen des OLG Bremen, Beschluss vom 21. September 2017, Az. 1 Ws 55/17 mit umfangreichen Zitaten der Rechtsprechung seit 1980 zum Ermittlungserzwingungsverfahren und des OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018, Az. 1 Ws 109/17. Vor allem aber hat das  OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az. 2 Ws 494/06 KL selbst bereits im Jahr 2007 die Statthaftigkeit des Ermittlungserzwingungsverfahrens grundsätzlich anerkannt, und dies mit bereits im Jahr 2007 überzeugenden Erwägungen. Schließlich bestätigt der EGMR die Statthaftigkeit des Ermittlungserzwingungsverfahrens mit den Worten:

"Darüber hinaus scheint das BVerfG aufgrund seiner Rechtsprechung und der Vorschriften des BVerfGG grundsätzlich in der Lage zu sein, eine Entscheidung zur Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aufzuheben und die Einleitung eines solchen Verfahrens oder die Wiederaufnahme von Ermittlungen anzuordnen."[13]

  1. EGMR, Entscheidung vom 9. November 2017 im Fall "Münchner Lokalderby", NJW 2018, 3763, Rn. 102

Da der BayVerfGH bis zum 25. Juni 2019 im Rahmen des Verfahrens Vf. 20-VI-19 keinerlei Entscheidung getroffen hat, ist Verjährung eingetreten. Eine Strafverfolgung ist deshalb endgültig nicht mehr möglich. Ich habe deswegen am 4. Juli 2019 Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a StGB) erstattet. 

Nachdem die StA München I erwartungsgemäß sich geweigert hat, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, habe ich mich mit Schriftsatz vom 23. Juli 2019 an das OLG München gewandt mit einem Antrag auf Erzwingung der Ermittlungen. Dieses Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV) wurde dort letztendlich mit rechtskräftigem Beschluss vom 22. August 2019 unter dem Az. 4 Ws 123/19 KL abgeschlossen. 

Das „Überspringen“ des Vorverfahrens bei der GenStA ist – neben allen anderen zutreffenden Gesichtspunkten – in vorliegendem Fall auch deshalb gerechtfertigt, weil die schnelle gerichtliche Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage im Raume steht. Es sind nämlich drei weitere Anträge auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung beim BayVerfGH anhängig. Es handelt sich dabei um drei Antragsschriften vom 1. Juli 2019, vom 29. Juli 2019 und noch einmal vom 29. Juli 2019. In allen genannten Verfahren ist die rechtliche Problemstellung dieselbe. Deshalb entspricht es dem Grundsatz der Prozessökonomie, die strittige rechtliche Kernfrage bereits in diesem Verfahren konzentriert abzuhandeln.

Das OLG München bekundete mit Schreiben vom 29. Juli 2019 zunächst, das Verfahren entsprechend  den gesetzlichen Vorschriften durchführen zu wollen. Da Art. 6 I EMRK i.V.m. § 101 I VwGO zu den gesetzlichen Vorschriften rechnet, ging ich davon aus, dass das Gericht den gesetzlichen Vorschriften Folge leisten und demgemäß einen Termin zur Mündlichen Verhandlung anberaumen werde. Es musste vernünftigerweise so sein, dass eines Tages der Münchner Justiz gar nichts anderes mehr übrig bliebe, als sich an Recht und Gesetz zu halten. 

Mit Schreiben vom 9. August 2019 erließ die GenStA nachträglich den vom Gesetz geforderten Bescheid. Mit Schreiben vom 13. August 2019 forderte mich sodann das Gericht zur Vorbereitung der Mündlichen Verhandlung gem. § 86 IV VwGO zur Stellungnahme zum Bescheid der GenStA auf. Dem kam ich meinerseits mit Schriftsatz vom selben Tag, vom 13. August 2019, nach. 

In diesem Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV) habe ich zudem am 15. August 2019 zwei Verfahrensanträge nachgeschoben, die wie folgt lauteten:

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

in Nachgang zu meinem Schriftsatz vom 13. August 2019 bitte ich Sie um Beiladung des Beschuldigten gem. § 65 VwGO sowie um Beiziehung der Akten des Verfahrens BayVerfGH Vf. 20-VI-19.

Mit freundlichen Grüßen

Schließlich wies ich mit Schriftsatz vom 21. August 2019 das Gericht auf die Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az. 2 Ws 494/06 KL hin, mit dem das OLG München das EEV bereits im Jahr 2007 grundsätzlich anerkannt hatte: 

https://www.webhosting-und-recht.de/urteile/Oberlandesgericht-Muenchen-2...

Das Gericht zog es jedoch vor, alles gesicherte juristische Wissen zu negieren und am 22. August 2019 einen rechtskräftigen Beschluss zu meinem Nachteil zu erlassen. 

Alles Quark!

Das Gericht zog es jedoch vor, alles gesicherte juristische Wissen zu negieren und am 22. August 2019 einen rechtskräftigen Beschluss zu meinem Nachteil zu erlassen. 

Das war zu erwarten und das hat man Ihnen tausendmal vorhergesagt. "Gesichertes juristisches Wissen" ist etwas ganz anderes als Ihr utopisch-voluntaristisches quasi-juristisches Tohuwabohu-Wolkenkuckucksheim. Wer nicht hören will, muss fühlen! Recht so!

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BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019, Az. 2 BvR 2630/18 lautet:

"aa) Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt allerdings eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>). Ein solcher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt unter anderem in Fällen in Betracht, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 <3501 Rn. 22>).

bb) Die Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der (...) erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 <151 Rn. 14>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 <3501 Rn. 23>)."

Das BVerfG bestätigt damit den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. April 2019, Az. 2 BvR 1224/17 lautet:

"Die Verfassungsbeschwerde [dient] der Durchsetzung des höchstpersönlichen Anspruchs des [Verletzten] auf effektive Strafverfolgung."

Die Kreation eines höchstpersönlichen Anspruchs ist übrigens Unsinn: Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter entsteht zunächst in der Person des Verletzten (eines Polizeieinsatzes). Dies ist etwa im Fall des Tennessee Eisenberg der Zeitpunkt der tödlichen Schüsse der Polizeibeamten auf 
Tennessee Eisenberg. Hätte Tennessee Eisenberg den Polizeieinsatz noch um ein paar Tage oder Wochen überlebt und wäre er erst dann verstorben, hätte sich der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter also zunächst in seiner Person fortgesetzt. Die Kreation eines höchstpersönlichen Anspruchs hätte nun zur Folge, dass sein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter mit seinem Tod erlöschen würde.  Die Eltern des Tennessee Eisenberg wären dann nicht mehr in der Lage, den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter noch weiterzuverfolgen. Umgekehrt ist aber überhaupt kein Grund erkennbar, warum der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter nicht genaus problemlos vererblich sein sollte wie die gleichlaufenden zivilrechtlichen Amtshaftungsansprüche gegen den Freistaat Bayern. Es sagen einem eigentlich auch schon die juristischen Grundkenntnisse, dass der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter auf keinen Fall ein "höchstpersönlicher Anspruch" sein kann. Als Beispiele hierfür fallen mir auf Anhieb eigentlich nur Eheschließung und Testamentserrichtung ein. Es handelt sich also um absolute Ausnahmefälle innerhalb der (Zivil-)Rechtsordnung. Es ist weit und breit kein Grund ersichtlich, warum der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter einen solchen Ausnahmefall darstellen soll. 

Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen.

Würdinger zitiert von dieser Stelle – wie hier, direkt vorsätzlich, bewußt und mit Täuschungsabsicht – immer nur die Hälfte, nämlich: "Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der (...) erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen" und "vergißt"(?) dabei unter Anwendung gezielt gesetzter Auslassungspunkte "(...)" gezielt zu erwähnen, dass es dem Bundesverfassungsgericht dabei nur um die (wörtlich!) "Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften" geht, insbesondere also nicht um die seit Jahren von Würdinger immer wieder gebetsmühlenartig den Gerichten vorgeworfene Rechtsbeugung, weil es sich dabei eben nicht um eine zum "Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassene Strafvorschrift" handelt, weshalb er auch regelmäßig vor allen Gerichten, insbes. auch Verfassungsgerichten, ohne Weiteres unterliegt.

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Die hingegen von einem anonymen Gast auf beck-blog mit großem Nachdruck vertretene These, wonach - in bester absolutistischer Manier - das Verfahren im Klageerzwingungsverfahren (KlEV) und im Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV) im freien Belieben des Gerichts steht, scheint mit dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 III GG und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 IV GG nur schwerlich vereinbar zu sein. Es ist dabei ein erster Schritt in Richtung eines rechtsstaatlichen Verfahrens im KlEV und im EEV, dass auch der anonyme Gast zugestehen muss, dass das Gericht zumindest an einzelne Gesetzesvorschriften - zumal wenn diese in der Normenpyramide oberhalb der StPO angesiedelt sind - gebunden ist. Diese Norm ist Art. 6 I 1 EMRK, der für das KlEV und das EEV - ebenso wie für jedes andere Gerichtsverfahren - die Mündliche Verhandlung vorschreibt. Wenn also sogar die juristische Autorität schlechthin, der anonyme Gast, die Geltung konkreter Gesetzesvorschriften für das Verfahren im KlEV und im EEV anerkennt, gibt es in der Tat keinen Grund mehr, sich gegen die Anwendung der passenden Verfahrensordnung auf das KlEV und das EEV zu wenden. Es wurde hierbei bereits verschiedentlich beiläufig erörtert, dass diejenige Verfahrensordnung, die in der Sache am besten auf das KlEV und das EEV passt, die Verwaltungsgerichtsordnung, in Fachkreisen kurz VwGO genannt, ist. Den Unterschied zwischen einem KlEV und einem EEV merken Sie spätestens dann, wenn Ihnen klar wird, was Sie in einem KlEV dartun müssen und was Sie in einem EEV dartun müssen: In einem KlEV müssen Sie nämlich dartun, dass eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht, während Sie in einem EEV lediglich dartun müssen, dass ein Anfangsverdacht besteht. Die überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit ist dabei gegenüber dem Anfangsverdacht natürlich die wesentlich höhere Hürde für einen Prozesserfolg. Das wird Ihnen auch klar, wenn Sie die unterschiedliche Zielsetzung eines KlEV gegenüber einem EEV bedenken: Bei einem KlEV wollen Sie wesentlich mehr erreichen als bei einem EEV: Bei einem KlEV wollen Sie erreichen, dass die StA - nach vollständigem Abschluss der Ermittlungen - Anklage erhebt, bei einem EEV wollen Sie lediglich erreichen, dass die StA die Ermittlungen einleitet oder fortsetzt.

Auch wenn ich jetzt vorhersehbar gleich "Applaus von der falschen Seite" bekommen werde, aber schauen Sie sich mal das an:

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/afd-strafanzeige-kretschmer-lande...

Auch hier muss zunächst die StA prüfen, ob ein Anfangsverdacht vorliegt. Liegt ein Anfangsverdacht vor (was ich nicht beurteilen kann), muss sie ermitteln. Schmettert aber die StA sämtliche Strafanzeigen einfach mit einem Textbaustein ab ("nach kriminalistischer Erfahrung ...") steht auch hier dem Verletzten, wer immer das sein mag, der Rechtsweg offen. Im übrigen: Wird dem Verletzten der Rechtsweg genommen, wird das Ansehen der Demokratie - auch das ist vorhersehbar - weiteren Schaden nehmen.  

Das ist doch nur wahlkampfbedingter Theaterdonner! Man darf nicht unbesehen alles ernst nehmen, was die AfD zetert.

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Ich denke, wenn man nicht über sehr präzise Kenntnisse des sächsischen Landeswahlrechts verfügt, sollte man sich keines Urteils anmaßen, ob in diesem Fall ein Anfangsverdacht vorliegt oder nicht. Denn diese Frage lässt sich nur seriös beurteilen, wenn man von dem materiellen Recht, um das sich der Streit dreht, sehr viel versteht. Da ich mir nicht schmeichele, über präzise Kenntnisse des sächsischen Landeswahlrechts zu verfügen, lehne ich es ab, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die StA in diesem Fall zur förmlichen Einleitung von Ermittlungsverfahren verpflichtet ist oder nicht.   

Die Anzeige ist doch schon deshalb jenseits von Gut und Böse, weil die angezeigten Personen ganz offensichtlich nicht "bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache" (§ 339 StGB) tätig waren. Also alles Geschwätz, wie man es im Umfeld des § 339 StGB allüberall ständig antrifft. Jeder meint, die Rechtsbeugung sei dann eine Allzweckwaffe, wenn einem wirklich nichts mehr einfällt. Warum man die wenigstens theoretisch tauglichen Täter beim VerfGH nicht angezeigt hat, bleibt auch rätselhaft. Mit dem VerfGH will man es sich bei der AfD wohl nicht verscherzen. Vom eigentlich viel einschlägigeren § 107a StGB haben die Leute bei der AfD offenbar auch noch nie etwas gehört. Mit anderen Worten: Geschwätz!

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Ich gebe Ihnen eine kurze juristische, und eine lange politische Antwort:

1) Juristisch sollte der Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz genügen. 

2) Politisch ist die Sache kniffliger:

a) Können Sie sich erinnern, als die GOBT geändert wurde, um zu verhindern, dass der Alterspräsident von der AfD eine bräunliche Eröffnungsrede hält? Die GOBT wurde dergestalt geändert, dass für die Bestimmung des Alterspräsidenten nicht mehr das Lebensalter, sondern, kurz gesagt, das Dienstalter entscheidend sein sollte. M.E. wäre es richtig gewesen, die bräunliche Eröffnungsrede in Gottes Namen über sich ergehen zu lassen. Es hätte dann immer noch jedes MdB die Möglichkeit gehabt, zu gehen oder nicht zu klatschen. Es wäre auf diese Weise möglich gewesen, dass jedes MdB nach seinem eigenen Geschmack entscheidet, ob und in welcher Weise es die Eröffnungsrede missbilligen will oder nicht.  

b) Bei der Wahl des Vizepräsidenten aus den Reihen der AfD dasselbe Prinzip: Es entspricht ganz einfach den parlamentarischen Gepflogenheiten, dass ohne Muh und Mäh jede Partei ihren Vizepräsidenten bekommt. Auf einmal aber entdeckt eine Mehrheit der MdB ihre Gewissensfreiheit nach Art. 38 GG. Wohlgemerkt dieselben MdB, die noch nie irgendein Problem mit dem Fraktionszwang hatten.   

c) Jetzt also der Streit um das sächsische Landeswahlrecht. 

Worauf ich politisch hinauswill: Ich erzähle Ihnen jetzt nicht, ob und was ich wähle. Aber ich verrate Ihnen soviel: Es ist ganz sicher nicht die AfD. Ich denke aber, dass man nichts als Eigentore schießt, wenn man quasi ein Sonderrecht zum Nachteil der AfD kreiert. Das merken nämlich auch die wahlberechtigten Bürger. Und ich glaube nicht, dass das die wahlberechtigten Bürger vom Wählen der AfD abhalten wird.  

Ich gebe Ihnen eine kurze juristische, und eine lange politische Antwort...

Auf welche Frage?

Juristisch sollte der Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz genügen. 

Das ist in keinem Fall ein sinnvolle juristische Begründung einer Antwort, gleich auf welche Frage.

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Der Hinweis auf den Gleichheitssatz genügt vollkommen, um den blanken Unsinn, den Sie wieder mal behaupten, auszuräumen. 

Ihr "Hinweis auf den Gleichheitssatz" ist so nebulös, wie alles andere, was Sie so von sich geben, wobei man noch nicht einmal weiß, zu welchem Thema Sie sich eigentlich äußern. Insbesondere begründet ihr "Hinweis auf den Gleichheitssatz" keine Strafbarkeit wegen "Rechtsbeugung", falls Sie das meinen sollten, was man aber nicht weiß...

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Worin genau erblicken Sie die "unzählige Male widerlegten Unsinnsmeinungen"?

Wenn man "Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV)" oder "Klageerzwingungsverfahren (KlEV)"  oder ähnliches googlet, stößt man sofort auf die Seite meines Hamburger Kollegen Mirko Laudon 

https://www.strafverteidiger-hamburg.com/strafverfahren-anwalt/ermittlun...

Er differenziert hierbei zu Recht zwischen dem Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV) und dem Klageerzwingungsverfahren (KlEV). Man kann deshalb ohne weiteres davon sprechen, dass die Statthaftigkeit beider Verfahrensarten, zumindest unter Juristen-Kollegen, zum Allgemeingut geworden ist. 

Da dieses Szenario eines Tages auch in meiner Angelegenheit virulent werden könnte, nämlich dann, wenn das OLG nach Abschluss eines erfolgreichen Ermittlungserzwingungsverfahrens (EEV) die StA zur förmlichen Einleitung der Ermittlungen verpflichtet hat, passt der nachfolgende Auszug aus der LTO-Presseschau in diesen Zusammenhang:

EuGH – Zwangshaft: Können Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung auch durch eine Zwangshaft dazu bewegt werden, zur Durchführung des Luftreinhalteplans auch Fahrverbote auszusprechen? Die bejahende Ansicht vertrat die Deutsche Umwelthilfe (DUH) in dem auf Vorlage des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelten Rechtsstreit. Anderenfalls stünde es dem Freistaat frei, europäische Grenzwerte der Stickstoffdioxid-Belastung zu ignorieren, geben lto.de (Felix W. Zimmermann) und FAZ (Constantin van Lijnden) das Plädoyer Remo Klingers, des Anwalts der DUH, wieder. Der Vertreter des Freistaats habe dagegen an die "hohen gesetzlichen Anforderungen an freiheitsentziehende Maßnahmen" erinnert, er sei hierin vom ebenfalls gehörten Vertreter der Europäischen Kommission unterstützt worden. Eine mögliche Lösung bestehe in einer Änderung der bisher ohne gesetzliche Grundlage gepflegten Praxis deutscher Gerichte, für jedes einzelne Zwangsgeld ein eigenes Verfahren anstrengen zu müssen. Auch ließe sich der Empfänger einer solchen Zahlung verändern, Anwalt Klinger habe die DUH vorgeschlagen.

Der vertiefte Hintergrundbeitrag von lto.de (Tanja Podolski) gibt die rechtlichen Probleme und die hierzu von Experten vertretenen Ansichten wieder und weist darauf hin, dass die DUH – auch Klägerin in dem nun beim EuGH anhängigen Verfahren – in einem vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart geführten Verfahren ebenfalls eine Zwangshaftanordnung gegen die dortige Landesregierung beantragte. Einen gleichfalls ausführlichen Überblick bringt swr.de (Kolja Schwartz). Der Beitrag enthält ein Video-Interview mit Remo Klinger, dem Prozessbevollmächtigten der DUH.

In einem Kommentar vermutet Jost Müller-Neuhof (Tsp), dass eine tatsächliche Haft "auch mit Blick auf Grundrechte Betroffener" eher unwahrscheinlich sei, hält dies aber für "schade", "denn Schonung verdienen sie keine".

Rn. 69 des Beschlusses des OLG Stuttgart im Fall Buback lautet: 

"Zwar ist das gerichtliche Verfahren nach §§ 172 ff. StPO grundsätzlich nur auf das Ziel der Klageerzwingung ausgerichtet. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der §§ 171, 172, 173 Abs. 3 und 175 StPO. Dennoch ist in Fällen, in denen die zuständige Anklagebehörde den Anfangsverdacht aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht überhaupt nicht aufgeklärt hat, ausnahmsweise das gerichtliche Verfahren nach §§ 172 ff. StPO nicht als Klage-, sondern als Ermittlungserzwingungsverfahren zu behandeln, das gegebenenfalls auch mit der Anweisung an die Staatsanwaltschaft enden kann, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dies entspricht mittlerweile nicht nur einer weitverbreiteten Auffassung in der Literatur (Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Rd. Nr. 16 ff. zu § 175 mit weiteren Nachweisen), sondern wird auch von einer Reihe von Oberlandesgerichten geteilt (vgl. zuletzt KG NStZ-RR 2014, 14; Brandenburgisches Oberlandesgericht, VRS 114, 373/375 [2008]; OLG München, NJW 2007, 3734; OLG Köln, NStZ 2003, 682; OLG Hamm, StV 2002, 128; OLG Zweibrücken NZV 2001, 387; OLG Koblenz, NStZ 1995, 50). Da die dem Oberlandesgericht im gerichtlichen Verfahren nach §§ 172 ff. StPO grundsätzlich zugewiesene bloße Kontrollfunktion, ob die Staatsanwaltschaft als verantwortliche Ermittlungsbehörde entsprechend dem Legalitätsprinzip verfahren ist, durch die Abschaffung der gerichtlichen Voruntersuchung (§§ 178 - 197 StPO a.F. durch das 1. StVRG vom 9. Dezember 1974) ersichtlich nicht geändert, sondern im Gegenteil die unterschiedliche Aufgabenverteilung noch stärker betont werden sollte, kann das Oberlandesgericht seiner Kontrollfunktion nur dadurch gerecht werden, dass es die Staatsanwaltschaft ausnahmsweise anweisen kann, die gebotenen - grundlegenden - Ermittlungen durchzuführen und danach erneut über Einstellung oder Anklageerhebung zu entscheiden (OLG Hamm aaO.). Dem schließt sich der Senat im vorliegenden Fall an, weil hier von der Einleitung eines Ermittlungsverfahren abgesehen wurde."

Zum Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV) zur Aufklärung des Mordes an GBA Buback vermerkt der einschlägige Wikipedia-Artikel:

 

Ermittlungen 2014

Im November 2014 wurden von der Bundesanwaltschaft erneut Ermittlungen im Fall der Ermordung Siegfried Bubacks aufgenommen, in deren Fokus mehrere Männer und Frauen stehen sollen, die bereits zuvor wegen anderer Straftaten verurteilt worden waren.[23]

Der Sohn (Michael Buback) und der Bruder des Ermordeten beantragten 2015 ein Ermittlungserzwingungsverfahren gegen das frühere RAF-Mitglied Siegfried Haag und eine weitere Person, deren Namen gegen Siegfried Haag auf einer Leseabschrift des handschriftlichen Originals abgeändert wurde.[24] Der Antrag wurde wegen unvollständiger Zitierungen als unzulässig abgelehnt;[25] davon abgesehen sei bereits „Strafklageverbrauch“ eingetreten.[26]

  1. Auf der Suche nach der Wahrheit, sueddeutsche online 6. November 2014, abgerufen am 15. Januar 2015
  2. RP-Online, Buback-Sohn strengt neues Verfahren gegen RAF-Mitglieder an
  3. Marcus Klöckner: Ermordung Siegfried Bubacks: Michael Buback: Die falsche Abschrift erschüttert das Vertrauen in die Akten. In: Focus Online. 29. März 2015, abgerufen am 14. Oktober 2018. 
  4. Holger Schmidt: Antrag bereits unzulässig: Keine Klageerzwingung im Mordfall Buback SWR vom 14. Juli 2015 vgl. (Aktenzeichen 6 Ws 002-15)

Wie man an dem Beispiel des Ermittlungserzwingungsverfahrens (EEV) zur Aufklärung des Mordes an GBA Buback sehen kann, stellt es einen entscheidenden Fortschritt der Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland dar, wenn den Verletzten effektive Möglichkeiten der Rechtsverfolgung in die Hand gegeben werden. 

Prof. Dr. Henning Ernst Müller schrieb zur Aufklärung des Mordes an GBA Buback seinerzeit: "Aber moralische Appelle sind natürlich in den Wind gesprochen, wenn mit Händen zu greifen ist, dass die  Verantwortlichen, einschließlich des Vertreters der Anklage, selbst kaum ein Aufklärungsinteresse haben und dies sich sogar von seinen ehemaligen Top-Terroristenjägern bestätigen lassen. Und wenn Verfassungschutzakten, die Aufschluss darüber geben könnten, ab wann und in welcher Weise Verena Becker mit dem Verfassungsschutz kooperierte, noch nach über 30 Jahren gesperrt bleiben."

Der Fall Oury Jalloh ist nur einer von mehreren ähnlich strukturierten Fällen:

https://initiativeouryjalloh.wordpress.com/

Würde das KlEV bzw. das EEV die Mindestanforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren erfüllen (Mündliche Verhandlung, Richterliche Hinweise), würde es den Verletzten ermöglicht werden, ihre (prozessualen) Rechte in einer effektiven Weise selbst in die Hand nehmen zu können. 

Übrigens sitzt das OLG Naumburg im Fall Oury Jalloh seit Anfang des Jahres vollkommen untätig auf den Akten, ohne dass in dieser Zeit irgend ein Fortschritt zu verzeichnen wäre. 

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