Rennfahrer, Einzelraser oder (versuchter) Mörder – ist das Chaos nun komplett?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 23.08.2019
Rechtsgebiete: StrafrechtKriminologieMaterielles Strafrecht6|11312 Aufrufe

Früher – das liegt nur knapp drei Jahre zurück – da erschien alles so einfach:

Wer ein nicht genehmigtes KfZ-Rennen auf öffentlichen Straßen veranstaltete oder daran teilnahm, handelte ordnungswidrig, ebenso wie der, der schlicht – aus welchen Gründen auch immer – zu schnell fuhr.

Wer beim zu schnellen Fahren einen anderen konkret an Leib und Leben gefährdete (oder erheblich an dessen Eigentum), der konnte sich wegen Straßenverkehrsgefährdung strafbar machen, aber nach § 315c Abs.1 Nr.2 d) nur „an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen“.

Wer beim zu schnellen Fahren einen Unfall mit Personenschaden verursachte, konnte wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung bestraft werden.

Dann trieben es Rennfahrerszenen in einigen Großstädten zu dreist - mit teilweise gravierenden Folgen. Die Rennen wurden aus Prestigegründen immer mehr in die Innenstädte verlegt und immer gefährlicher. Nachdem der Gesetzgeber auf die ersten Todesopfer und Hinweise (unter anderem des Verfassers dieser Zeilen), dass die Teilnahme an Rennen noch nicht einmal strafbar sei, nicht reagierte, reagierte die Praxis: Die Staatsanwaltschaft klagte nach einem eklatanten Fall auf dem Berliner Kurfürstendamm mit tödlichen Folgen wegen vollendeten Mordes an. Und das LG Berlin folgte dem im Urteil. Es ergab sich ein juristischer Meinungsstreit, in dem (u. a.) die im Fall relevante Frage nach dem Tötungsvorsatz der konkreten Fahrzeugführer immer noch nicht abschließend geklärt ist (vgl. dazu die Beiträge im Beck-Blog, unter anderem hier).

Aber die Diskussion alarmierte nun auch den Gesetzgeber: § 315 d StGB wurde geschaffen, ein grundsätzlich abstraktes Gefährdungsdelikt mit diversen Qualifikationen. Und um eine im Gesetzgebungsprozess erkannte Strafbarkeitslücke zu schließen, wurde nun auch der „Einzelraser“ als ebenso abstrakt gefährlich erkannt. Eine abstrakte Gefährdung verursacht nun nach Abs.1 Nr.3, wer sich „mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig (…) fortbewegt“. Auf ein „Verbotenes Kraftfahrzeugrennen“ (wie die Überschrift plakativ lautet) kommt es für die Strafbarkeit nach § 315 d StGB also nicht an.

Zugleich wollte die Bundestagsmehrheit aber dem „normalen“ schlichten Raser, praktisch dem gesunden deutschen Autofahrer, der auch einmal über die Stränge (sprich: erlaubte Höchstgeschwindigkeit) schlagen möchte, nicht allzu schwerwiegende Strafbarkeitsrisiken zumuten, obwohl dieser ja sehr viel häufiger (tödliche) Unfälle verursacht. Für die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit oder angemessenen Geschwindigkeit sollte es bei der bisherigen Regelung in § 315 c StGB bleiben; dem Vorschlag, wenigstens die Beschränkung „an unübersichtlichen Stellen …“ zu streichen, wurde nicht gefolgt – der Vorschlag kam ja von der Opposition. Strafrechtssystematisch und teleologisch schwierig ist es nun aber, dem Einzelraser in § 315 d StGB eine schon strafbare abstrakte Gefährdung vorzuwerfen, die man beim „Normalraser“ selbst dann nicht ohne weiteres für strafbar hält, wenn eine konkrete Gefährdung eintritt. (zur Kritik schon meine Stellungnahme als Sachverständiger im Rechtsausschuss des BT)

Um dieses Dilemma einzuhegen, griff der Gesetzgeber zu einem Mittel, das auch schon in anderen Fällen geholfen hat, dem subjektiven Tatbestand. Es wurde eine neue „überschießende Innentendenz“ geschaffen: Nur wer sich wie oben genannt fortbewegt, und dies zudem „rücksichtlos“ tut sowie „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“, macht sich wegen der abstrakten Gefährdung durch sein Fahrverhalten strafbar. Diese bloße „Geschwindigkeitsmotivation“ soll beim Einzelraser die Wettbewerbsmotivation ersetzen, die die Teilnahme am Rennen (psychologisch) besonders gefährlich macht.

Dass eine strafbare abstrakte Gefahr subjektiv begründet sein soll, also nicht durch das abstrakt gefährliche objektive Verhalten selbst, sondern durch eine besondere Verhaltensmotivation, ist an sich schon problematisch, denn typischerweise werden „abstrakte Gefahren“ ja gerade nicht durch individuelle subjektive Motivationen ausgelöst, sondern durch objektive Umstände. Man konnte zudem schon voraussehen, dass sich in der Praxis diese zusätzliche Höchstgeschwindigkeitsmotivation als wenig handhabbar erweist, denn wie auch sonst für einen subjektiven Tatbestand, wird man in der Praxis von objektiven Umständen auf den subjektiven Tatbestand schließen. Objektive Umstände aber, die der Gesetzgeber in § 315c StGB gerade nicht für die Strafbarkeit ausreichen lassen mochte.

Wie zur Illustration dieses Dilemmas zeigt sich jetzt eine Revisionsentscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 04.07.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19) hier zitiert nach Beck RSW:

Im Ausgangsfall ging es um eine waghalsige Flucht vor einer Polizeikontrolle. Das OLG:

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitend und unter Missachtung der Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer fuhr er mit weit überhöhter Geschwindigkeit durch den Ort Engstingen. Die Gegenfahrbahn nutzend fuhr er über eine "Rot" anzeigende Ampel und setzte seine Fahrt durch Engstingen bei erlaubten 50 Kilometern pro Stunde mit mindestens 145 Kilometern pro Stunde fort, wobei er von einer Geschwindigkeitsmessanlage „geblitzt“ wurde. Nach dem Ortsausgang fuhr er auf der teils kurvenreichen und unübersichtlichen Bundesstraße 313 – bei partieller Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 Kilometern pro Stunde – mit einer Geschwindigkeit von mindestens 160 bis 180 Kilometern pro Stunde. Hierbei schnitt er an unübersichtlichen Stellen die Kurven. Ihm waren allein um des schnelleren Fortkommens willen die Belange anderer Verkehrsteilnehmer gleichgültig. (…)

Insbesondere habe das AG fehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dies verlange – so der Senat – nicht die Absicht, das Fahrzeug mit objektiv höchstmöglicher Geschwindigkeit zu führen oder es bis an die technischen beziehungsweise physikalischen Grenzen auszufahren. Ausreichend sei vielmehr das Abzielen auf eine relative, eine nach den Sicht-, Straßen-und Verkehrsverhältnissen oder den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers mögliche Höchstgeschwindigkeit.

Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, müsse auch nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund für die Fahrt sein. Vielmehr könne auch in Fällen der "Polizeiflucht" eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen, wenn die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen im Einzelfall – wie hier – festgestellt werden könnten.

Der problematische Teil der Begründung kommt nun:

Die Polizeiflucht sei von einem spezifischen Renncharakter geprägt, in dem sich gerade die in der Gesetzesbegründung genannten besonderen Risiken wiederfinden, auch wenn das Ziel des Wettbewerbs hier nicht im bloßen Sieg, sondern in der gelungenen Flucht liege. Die risikobezogene Vergleichbarkeit mit den sportlichen Wettbewerben liege auf der Hand. Es wäre vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Vorschrift und der intendierten Abgrenzung zwischen Fahrten mit Renncharakter – und damit abstrakt höherem Gefährdungspotential – und bloßen Geschwindigkeitsüberschreitungen auch sinnwidrig, für eine Strafbarkeit – bei identischer Fahrweise und gleicher abstrakter Gefährdungslage – allein danach zu differenzieren, welche Motive die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, letztlich ausgelöst haben oder begleiten.

Hier wechselt das OLG vom Vorwurf des Einzelrasens (Nr. 3) zum Vorwurf der Rennteilnahme (Nr. 2). Und auch wenn man dem OLG im Ergebnis zustimmen mag: Die weitere  Argumentation ist geradezu ein klassischer Fall einer verbotenen Analogiebildung. Es stimmt ja, dass es sinnwidrig wäre, die zweifellos bestehende abstrakte Gefährdung genau dann zu verneinen, wenn der Fahrer noch andere Motive hat als die der Erreichung höchstmöglicher Geschwindigkeit. Aber genau das hat eben der Gesetzgeber so ins Gesetz geschrieben.

Und noch etwas: Mit der Begründung hätte das Gericht ebenso einen versuchten Mord bejahen können. Warum eigentlich nicht?

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6 Kommentare

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Vermutlich, weil die "Hemmschwelle" , nämlich wegen §§ 211,22 zu verurteilen, bei den meisten Strafrichtern - offenbar selbst in Revisionssenaten, wie man hier sieht - nach wie vor sehr hoch ist. Warten wir mal die Entwicklung ab.:-)

"offenbar selbst in Revisionssenaten, wie man hier sieht"

Das ist falsch. Es hat nur der Angeklagte Revision eingelegt, siehe Tenor: "Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Münsingen vom 2. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen" (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Juli 2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 –, juris).

Richtig ist allerdings die Kritik, dass wir im Ergebnis eine "versuchskoupierte Fallgruppe" erhalten werden: Ein und derselbe Sachverhalt wird als vollendeter Mord angeklagt werden, wenn jemand tot ist und als Straßenverkehrsdelikt, wenn keiner tot ist. Die Kritik daran sollte allerdings im Auge behalten, dass es diese Deliktskategorie bei Risikogeschäften in Sachen § 266 StGB schon lange gibt: Hochrisikogeschäft mit Erfolg betreiben: Verfilmung, Ehrendoktor, Bundesverdienstkreuz; Hochrisikogeschäft ohne Erfolg betrieben: Anklage, ggf. Verurteilung.

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Tja, versuchter Mord ohne Opfer ist wohl schwierig. Und hier gab es auf einer einsamen Bundesstraße möglicherweise noch nicht einmal potentielle Opfer. Aber hätte es Tote gegeben, wäre wohl auch § 211 StGB abzuprüfen gewesen. Nach dem Hamburger Fall (https://www.zeit.de/2018/09/mord-urteil-raser-hamburg-haft, https://www.focus.de/regional/hamburg/hamburg-taxi-dieb-fuhr-barkeeper-tot-bgh-mordurteil-gegen-hamburg-totraser-ist-rechtskraeftig_id_10393785.html) wird kein Gericht das auslassen können, wenn extrem überhöhte Geschwindigkeit im Spiel war.

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Ich war etwas verwirrt. Ich dachte, ich lese in der neuen NZA (16/2019) eine äußerst schlaue Urteilsamerkung "unseres" Prof. Müller zum IT-Recht unter dem Namen "Dr. Henning Müller" und war begeistert über die Weite seines Interessenhorizonts. Weit gefehlt: Es handelte sich um einen "Richter am LSG Dr. Henning Müller" (vielleicht hier), wobei "unser" Henning Ernst Müller an der Universität aber auch mit seiner E-Mail-Adresse Henning.Mueller@jura.uni-regensburg.de bekannt ist. Zu meiner Zeit gab es an meiner Universität einen Prof. Müller-Freienfels. Deshalb meine Anregung: Wäre es nicht sinnvoll, wenn sich "unser" Prof. Müller ab jetzt wegen der Namenskollision Müller-Regensburg nennen würde?

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Die Rechtssprechung zur Thematik ist ziemlich widersprüchlich. Mal ist es Mord, mal ist es fahrlässige Tötung und Strassenverkehrsgefährdung. Der bekannte Turbo-Rolf kam seinerzeit noch mit einer Bewährungsstrafe davon. Anscheinend wird jetzt rigider vorgegangen. Aber auch heute variieren noch die Entscheidungen, so dass es am Ende kaum vorhersehbar ist, was unterm Strich herauskommt. Angesichts der Tatsache, dass ein Unfall das Rennen ohne Sieger beendet hätte, die Autos im Eimer wären und darüber hinaus noch die eigene Sicherheit gefährdet wäre, würde man wohl  einen Vorsatz eher ablehnen. Aber wer weiß heute schon, wie ein Gericht morgen die Tatsachen gewichtet

Die spannende Frage wird künftig wohl auch sein, ob künftig jeder Rotlichtverstoß als versuchter Totschlag verfolgt wird...

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