Versteckte Änderung im Betäubungsmittelrecht

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 16.09.2019

Zum 6.9.2019 gab es eine versteckte Änderung im Betäubungsmittelrecht. In der Betäubungsmittel-Kostenverordnung wurden durch Verordnung vom 18.08.2019 (BGBl. I S. 1356) die Gebührensätze für verschiedene Amtshandlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Zusammenhang mit dem BtMG angepasst. So kostet beispielsweise die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG zum Erwerb von Betäubungsmitteln nun 190 Euro anstatt zuvor 150 Euro. Auch auf Apotheker kommen höhere Verwaltungskosten zu, z.B. für die Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbundes 250 Euro gegenüber vormals 70 Euro.

Nach § 5 ist die Betäubungsmittel-Kostenverordnung in der alten Fassung weiterhin anzuwenden auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 6. September 2019 beantragt wurden.

Ermächtigungsgrundlage für eine Bestimmung gebührenpflichtiger Tatbestände und Festlegung von Rahmensätzen durch Rechtsverordnung ist § 25 Abs. 2 BtMG.

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