Teilnahme an Demonstrationen für Klimaschutz während der Arbeitszeit?

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 18.09.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|15496 Aufrufe

 

Am 20. September, während im Regierungsviertel das sog. Klimakabinett der Großen Koalition seine Maßnahmen zum Erreichen der Klimaziele vorstellen möchte, und kurz vor dem UN-Klimagipfel vom 21. bis 23. September in New York, will „Fridays for Future“ einen „globalen Großstreik“ organisieren. In 80 Ländern, an hunderten Orten in Deutschland und mit Teilnehmerrekord am Brandenburger Tor. Die rot-rot-grüne Koalition im Berliner Abgeordnetenhaus ruft sogar die Schüler zum Demonstrieren auf. In einer Mitteilung der schulpolitischen Sprecherinnen der Regierungsfraktionen steht: „Diese Jugend macht Hoffnung! Wir stehen solidarisch an ihrer Seite!“ Und: „Wir rufen alle Berliner Schulen auf, den Globalen Klimastreiktag am 20. September 2019 zum Projekttag für die Einhaltung des Pariser Abkommens und gegen die anhaltende Klimazerstörung zu machen.“ Soweit Schüler angesprochen werden, ist das im Hinblick auf die allgemeine Schulpflicht problematisch. Wie ist es aber mit Arbeitnehmern, die sich an diesem (Werk-)Tag an solchen Demonstrationen beteiligen möchten? Sie werden von den Gewerkschaften zur Teilnahme ermuntert.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist die Sache klar. So begrüßenswert ein breites Engagement für die Erhaltung der Schöpfung auch ist; das Fernbleiben von der Arbeit kann nicht etwa als zulässiger Streik bewertet werden, auch wenn die Initiatoren der Klimaschutzaktionen, die Veranstaltung als solchen bezeichnen. Streik ist nach ganz herrschender Meinung nur als Hilfsinstrument der Tarifautonomie vorgesehen. Er muss auf ein tariflich regelbares Ziel gerichtet sein, das bei den hier zur Diskussion stehenden Aktionen ersichtlich nicht gegeben ist. Weitere Rechtfertigungen (z.B. Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG) scheiden offensichtlich aus. Es würde sich mithin um einen unzulässigen politischen Streik handeln, der auch nicht von einer Gewerkschaft getragen wäre. Eine Teilnahme während der Arbeitszeit gegen den Willen des Arbeitgebers stellt mithin eine Pflichtverletzung dar, die mit einer Lohnkürzung, einer Abmahnung und in letzter Konsequenz mit einer verhaltensbedingten Kündigung beantwortet werden könnte.

Selbstverständlich können betriebliche Lösungen vereinbart werden. Es kann ja durchaus so liegen, dass der Arbeitgeber das Anliegen der Aktivisten unterstützt. Im Übrigen steht es den Arbeitnehmern frei, für diesen Tag Urlaub zu beantragen oder – sofern die betrieblichen Gegenheiten dies vorsehen - ihr Arbeitszeitkonto in Anspruch zu nehmen.

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