Zeit für einen „Irrational-Choice-Ansatz“? – Kriminologie im Falle Volkswagen

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 29.09.2015
Rechtsgebiete: StrafrechtKriminologieMaterielles Strafrecht530|51222 Aufrufe

Gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der VW AG Martin Winterkorn, so lesen wir, ermittelt die Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen Betrugs. Wahrscheinlich sind auch Ermittlungen gegen unbekannte weitere Konzernangehörige anhängig. (Nach aktuelleren Meldungen ermittelt die StA nun doch (noch) nicht gegen Winterkorn, sondern nur gegen Unbekannt. Bei Herrn Winterkorn werde ein Anfangsverdacht noch geprüft. Ebenso wie die Süddeutsche Zeitung halte ich es für mindestens fragwürdig, zunächst die Presse von Ermittlungen gegen Winterkorn zu informieren, dies dann jedoch im Internet wieder zurückzunehmen).

Die strafrechtlich entscheidende Frage wird sein, ob Herr Winterkorn bzw. andere künftige Beschuldigte persönlich davon gewusst hat oder gar selbst angeordnet hat, die Manipulationen des Abgassystems an den VW-Fahrzeugen vorzunehmen, um damit mit Bereicherungsabsicht Abnehmer und Käufer der Fahrzeuge zu täuschen bzw. täuschen zu lassen.

Aber ganz gleich, ob sich Herr Winterkorn oder andere hochrangige VW-Manager wegen Betrugs strafbar gemacht haben, stellt sich die kriminologische Frage, wie es zu solch einem deliktischen Verhalten in dem Unternehmen gekommen ist.

Die typische Wirtschaftsdelinquenz (z.B. Betrug, Untreue, Wettbewerbsverstöße, Korruption im geschäftlichen Verkehr, illegale Beschäftigung zur Umgehung von Sozialleistungen, Steuerhinterziehung) zielt darauf ab, zur Bereicherung des Unternehmens bzw. seiner Eigentümer kostenträchtige Regeln des Marktes und der Einbindung in die staatliche Infrastruktur zu umgehen. Dabei dienen Wirtschaftsdelikte meist denselben Zielen wie die legale wirtschaftliche Tätigkeit, nämlich der Einnahmen- und Gewinnoptimierung. Kriminaltheoretisch wird hier oft Rational Choice als Erklärungsansatz bemüht, also derselbe Ansatz, der auch der Wirtschaftstätigkeit selbst zugrunde liegt: Eine Kosten-Nutzenabwägung unter Einbeziehung des Risikos und der Folgen der Aufdeckung der strafbaren Handlung kann bei passender Tatgelegenheit mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zur Begehung von Straftaten führen.

Besonders relevant sind solche strafbaren Handlungen, in denen (primär aus Effektivitätserwägungen) ein Kontrolldefizit besteht und damit Tätern etwa die Nichteinhaltung teurer Wettbewerbsregeln, Umweltauflagen oder Sozialleistungen erleichtert, ja geradezu nahegelegt wird: Wenn die unmittelbare Konkurrenz wegen illegaler Beschäftigung günstiger wirtschaftet, zugleich aber die illegale Beschäftigung unzureichend kontrolliert wird, dann sehen sich Unternehmen wegen des Kostendrucks am Markt praktisch „gezwungen“, ebenfalls regelwidrig zu handeln. Ähnliches gilt bzw. galt – bei defizitären Kontrollen – für das Doping z.B. im Radsport.

Bei der aktuell bekannt gewordenen VW-Manipulation (eine Art Software-Doping) irritiert aber Folgendes: Der VW-Konzern hat den dauerhaften Beweis seiner irregulären Machenschaften zig-Millionen Mal auf die Straßen der Welt geschickt. Es war deshalb fast mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass diese Manipulation irgendwann aufgedeckt wird. Es verwundert eigentlich, dass dies offenbar erst nach etwa 10 Jahren geschehen ist. Zudem muss es etliche Mitwisser gegeben haben, die dann jederzeit in der Lage gewesen wären, das Fehlverhalten von VW aufzudecken und den Konzern hätten erpressen können. Auch die Konsequenzen einer solchen Aufdeckung waren, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, vorhersehbar: ein kaum wieder gut zu machender Vertrauensverlust in die Dieseltechnologie, in die VW-Fahrzeuge, und in die deutsche Automobilexportbranche insgesamt, neben den extrem schweren wirtschaftlichen Folgen für den Konzern und möglicherweise strafrechtlichen Folgen für einzelne Personen. Vor diesem Hintergrund erscheint das Verhalten (von wem auch immer im VW-Konzern) kaum noch rational erklärbar. Zeit für einen Irrational-Choice-Ansatz?

Update 01.07.2016

In der New York Times erklären Tillman/Pontell, warum es entgegen meiner Einschätzung doch völlig rational von VW war die betrügerische Abschalteinrichtung einzubauen. Ein sehr lesenswerter Artikel.

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530 Kommentare

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Vielleicht auch interessant, was mein örtlicher Zivilrechtskollege Heese, ganz nüchtern und ohne Stammtischparolen, Freisler-Zitate und "Siff"sprache, die hier ja auch gern gepflegt wird, dazu sagt. (Auszug aus NJW 2019, 257 [259]), die dortigen Fußnotenbelege habe ich entfernt, kann sie aber bei Bedarf gern nachliefern. Ich empfehle den ganzen Aufsatz zu lesen)

Zur Sittenwidrigkeit:

Schon das ursprüngliche Inverkehrbringen der manipulierten Dieselfahrzeuge mit dem Ziel, diese am Markt abzusetzen, erfüllt den Tatbestand der Sittenwidrigkeit. Daran kann nach geltender Dogmatik kein Zweifel bestehen. Allerdings ist im Ausgangspunkt daran zu erinnern, dass über die Konkretisierung des Begriffs der Sittenwidrigkeit bis heute keine Einigkeit besteht. Vorliegend muss der Hinweis genügen, dass die Rechtsprechung noch immer davon ausgeht, das Deliktsrecht mache sich „Vorschriften der Moral zu eigen, indem es Rechtshandlungen auch dann missbilligt, wenn sie einen Verstoß gegen das Rechts- und Sittlichkeitsbewusstsein des Volkes, das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden enthalten. Dieser auf das RG zurückgehende Ansatz, der für eine Haftung jenseits des 823 BGB vermeintlich gültige moralische Maßstäbe der Mehrheitsgesellschaft zugrunde legt, wird in der Literatur vielfach kritisiert. Die vorliegende Fallkonstellation gibt indes keinen Anlass zu einer Auseinandersetzung mit abweichenden Interpretationskonzepten. Denn das Verhalten der Beklagten ist geradezu prototypisch für das, was die geltende Haftungsordnung nach allgemeinem Verständnis durch § 826 BGB einerseits zu kompensieren und andererseits präventiv zu unterbinden sucht: Die Beklagte hat ganze Modellgruppen von Dieselfahrzeugen planmäßig und systematisch vorsätzlich konstruiert, um die Zulassungsbehörden zur Erlangung der Typenzulassung arglistig darüber zu täuschen, dass die gesetzlich vorgesehenen Emissionsgrenzwerte im Regelbetrieb tatsächlich nicht überschritten werden. Im Zuge der Inverkehrgabe der Fahrzeuge samt Übereinstimmungsbescheinigungen wurde die Täuschung im Rechtsverkehr verfestigt, wobei sich die Beklagte undoloser Werkzeuge in Gestalt ihres Vertragshändlersystems bedient hat. Der BGH stellt entscheidend darauf ab, dass das Verhalten „nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt“. Dieser sei durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln. Dass die Beklagte mit ihrem Verhalten auf rechtswidrigem Weg Gewinne und Wettbewerbsvorteile zu erzielen suchte, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Ganz offenbar herrschte bei der Beklagten die Vorstellung vor, dass man die projizierten Absatzzahlen angesichts der zunehmend verschärften Regulierung der Abgaswerte in Europa und den USA auf rechtskonformem Weg, insbesondere ohne erhebliche Investitionen in das Produkt oder gar einen weitergehenden Systemwechsel, nicht würde erreichen können. Ein Unternehmen, das meint, seine Wettbewerbsfähigkeit am Markt nur durch planmäßigen und systematischen „Betrug“ gegenüber Behörden und Kunden aufrecht erhalten zu können, verdient zweifelsfrei das moralische Unwerturteil der Rechtsordnung, zumal die Konsequenzen für die Gebrauchsfähigkeit des Kfz für den Kunden im Zeitpunkt des Inverkehrbringens unabsehbar waren.

Zur Wissenszurechnung (NJW 2019, 257 (260 f.):

Es wurde bereits vorausgesetzt, dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt hat. Der Vorsatz muss sich auf die Schadenszufügung beziehen und sich nach richtigem Verständnis auf die dem Sittenwidrigkeitsurteil zugrunde liegenden Tatsachen erstrecken, nicht dagegen auch auf das daraus gezogene Sittenwidrigkeitsurteil der Rechtsordnung. Dabei bedarf es gegenüber einem arbeitsteilig agierenden Unternehmen einiger Bemerkungen zur Wissenszurechnung. Bisher höchstrichterlich nicht abschließend geklärt ist, ob die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit juristischen Personen entwickelten weitreichenden Grundsätze der Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung. Im Rahmen der deliktischen Haftung Anwendung finden. Der BGH tendiert, ausgehend von seinem moralgeprägten Begriffsverständnis der Sittenwidrigkeit, insoweit jedenfalls zu erheblichen Einschränkungen, als dass es nicht zu einer „mosaikartigen“ Zusammensetzung der auf verschiedene Personen verteilten kognitiven Elemente kommen dürfe. Im vorliegenden Fall bedarf es vertiefter Auseinandersetzung mit der Wissenszurechnung indes nicht. Zum einen liegt es schon außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass das planmäßige und systematische Herstellen und Inverkehrbringen rechtswidrig konstruierter Produkte im vorliegenden Ausmaß dem kognitiven Horizont der verfassungsmäßig berufenen Vertreter entgangen und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte. Zum anderen lassen sich die technischen Maßnahmen von ihrer rechtswidrigen Verwendungsabsicht und der dahinter stehenden Motivation nicht sinnvoll trennen; alle für die Wissenszurechnung maßgeblichen kognitiven Elemente müssen nach Lage der Dinge wenigstens in der Person eines leitenden Mitarbeiters unterhalb der Organebene voll verwirklicht worden sein, so dass der „personale Charakter der Schadensersatzpflicht" durch die Zurechnung des Wissens in jedem Fall gewahrt bleibt. Auf dieser Grundlage kann sodann kein Zweifel bestehen, dass es der Beklagten darauf ankam, neben den staatlichen Behörden auch die potenziellen Käufer der Fahrzeuge über für deren Erwerbsentschluss konstitutive Umstände zu täuschen.

Meine Kollege Heese hat auch Ideen zur Ausgangsfrage dieses Beitrags, nämlich dazu, inwieweit das Vorgehen von VW sich rational vereinbaren lässt mit der Erwartung bzw. der Befürchtung der Folgen für VW und die gesamte deutsche Automobilinduistrie; NJW 2019, 257 (261):

Das Entdeckungsrisiko als solches dürfte sie jedenfalls noch in Kauf genommen haben. Unklar ist, ob die Beklagte auf dieser Grundlage auch die Anwendung der gesetzlich denkbaren Sanktionen, des Widerrufs von Typengenehmigungen und – jedenfalls zeitweiser – Betriebsuntersagungen für möglich gehalten hatte. Angesichts des bisherigen Einflusses der Beklagten und anderer Branchenvertreter auf die deutsche Politik ist es durchaus plausibel, dass die Beklagte für den Entdeckungsfall auf ein weitgehendes Vollzugsdefizit vertraut hatte, wie es in Deutschland teilweise dann auch zu beobachten war und dass sie das Ausmaß des rigiden Durchgreifens der U. S.-amerikanischen Behörden umgekehrt nicht im Ansatz erwartet hatte. Nicht entfernt dürfte die Beklagte damit gerechnet haben, dass sich die Entdeckung der systematischen Manipulation als Katalysator für Dieselfahrverbote und einen Preisverfall am Dieselfahrzeugmarkt insgesamt erweisen sollte.

 

Dann hat sich also das OLG Köln in seiner Entscheidung der Meinung von Heese NJW 2019, 257 angeschlossen. Wahrscheinlich ist es aber eher selten, dass ein OLG-Zivilsenat auf einen Universitätsprofessor hört.  

 

Die NJW-Vorschau:

 

Im Editorial zu dieser Ausgabe zeigt der Regensburger Zivilrechtslehrer Prof. Dr. Michael Heese, wie VW von den langen Verfahrensdauern bei den Dieselklagen profitiert. Die Rechtsprechung ist nämlich mehrheitlich der Meinung, dass sich die Käufer eine Nutzungsentschädigung abziehen lassen müssen. Das heißt: Wenn sie ihre Fahrzeuge notgedrungen weiternutzen, schmilzt ihr Schadensersatzanspruch kontinuierlich ab. Aus Sicht von Heese ist daher die Individualklage der bessere Weg als die Musterfeststellungsklage – vorausgesetzt, man ist bereit und in der Lage, sein Prozessrisiko zu tragen.

Ah ja, eine AG: "Die Beklagte hat ganze Modellgruppen von Dieselfahrzeugen planmäßig und systematisch vorsätzlich konstruiert,...". Da sind wir doch den Chinesen deutlich voraus - eine juristische Person hat "konstruiert", hatte sogar "Vorsatz". Wir haben sie - die "KI". Eine Aktiengesellschaft konstruiert. Toll!

Vertreten Sie ernsthaft die Position, eine juristische Person könne niemanden vorsätzlich sittenwidrig schädigen? Und die Volkswagen AG konstruiere keine Fahrzeuge oder Modellgruppen? Oder könne dies allenfalls fahrlässig tun, oder ganz ohne Haftung? Klingt so, und wäre eine interessante Rechtsmeinung. Aber wenn sich die durchsetzt, brauchte man nur eine juristische Person zu gründen, die dann gegen alle Vorschriften verstoßen könnte und zivilrechtlich nichts zu befürchten brauchte.

Oder stellen Sie nur auf den konkreten Fall ab und meinen, der Vorstand der AG im konkreten Fall habe nichts gewusst bzw. das Wissen sei den Vorstandsmitgliedern nicht nachzuweisen und man könne die AG deshalb (v.a. also mangels Beweisen) nicht wg. § 826 BGB zur Rechenschaft ziehen? Mit dieser Position kann ich eher etwas anfangen und sie wird ja auch im Artikel von Heese schon behandelt (bei Ihnen klingt es hingegen etwas unterkomplex stammtischmäßig). Ich habe mich selbst aber mit der zivilrechtlichen Wissenzurechnung und den dazu gehörigen Beweislastfragen bislang nicht befasst, so dass ich das möglicherweise nicht richtig beurteilen kann.

Die LTO-Presseschau:

LG Stuttgart zu Diesel-Daimler: Am 9. Mai hat das Landgericht Stuttgart den Daimler-Konzern zur Zahlung eines Schadensersatzes an einen Diesel-Fahrer verurteilt. In der Begründung spricht das Gericht von einem "besonders verwerflichen Charakter der Täuschung von Kunden" durch die Verwendung einer Abschalteinrichtung, über die das Kraftfahrt-Bundesamt ebenfalls und "mit Wissen und Wollen" von Vorstandsmitgliedern getäuscht worden sei, schreibt die SZ (Stefan Mayr).

Winterkorn: tagesschau 2.5.2019: „Aber viele Widersprüche in den Zeugenaussagen bleiben in der 692 Seiten langen Anklageschrift unaufgelöst. Da ist zum einen die Aussage des Leiters des VW-Ausschusses für Produktsicherheit, Bernd Gottweis. Er hatte den damaligen VW-Chef Winterkorn bereits im Mai 2014  in einem Schreiben darüber informiert, dass die US-Behörden nach einer illegalen Software ("defeat device") suchen könnten.

Mit diesem Schreiben - so die Staatsanwaltschaft - habe Winterkorn Kenntnis von rechtswidrigen Manipulationen gehabt. Dazu passt aber nicht, dass Gottweis behauptet, er selbst habe damals nicht gewusst, dass VW tatsächlich eine Betrugssoftware verbaut. Gottweis will erst 2015 über deren Existenz informiert worden sein. Wie also hätte er den Konzernchef bereits ein Jahr vorher informieren können?

Der zweite Zeuge gegen Winterkorn ist ein führender VW-Ingenieur. Er will im Mai 2015 zusammen mit einem anderen hochrangigen Techniker bei Winterkorn im Büro gewesen sein.“ ….“Der andere Techniker allerdings kann sich an solch einen Termin nicht erinnern.“…………“ die Zeugen aber einig. Am 27. Juli 2015 fand in Wolfsburg ein sogenannter Schadentisch statt. Zu diesem Zeitpunkt soll Winterkorn explizit über die Betrugssoftware informiert worden sein, so die Zeugen.“ Zitat Ende.

Im LGlichstuttgärtlichen „Urteil“ haben wir als Daten den Kaufvertrag des Klägers für das konkrete Objekt vom 11. Dezember 2015, mit einer Laufleistung von 93.000 km. Und nach der kämmerlichen Auffassung soll es auf das „Inverkehrbringen“ ankommen. Wann also war DIESER Wagen in Verkehr gebracht? Vor den 93.000 km, so sehe ich das als Laie und Schlichtbürger und – jurist. Wann das war, sagt das j/kämmerliche Urteil nicht. Dabei stünde es im Zulassungsschein, jedenfalls der späteste Moment ( Erstzulassung). Ob das freilich der Tag der Lieferung von der Herstellerin an den Händler des Erstverkaufs war, wäre noch die Frage. Im Blauen jenes „Urteils“ wabert dann noch als sittenschwirbelnde „Tat“ die Konstruktion bzw. Erwirkung der Typzulassung. Folglich auch zeitlich: DA müsste das subjektive Element, das das Gericht so ambitioniert belabert, vorhanden gewesen sein, oder etwa nicht?  Wann das war – kein Wort. Wie gesagt, „Urteile“  und „Judikate“ solcher „Qualität“ wabern im „irrational“. Insoweit der Anfangstitel der Debatte recht trefflich. Und nun also zur Reaktionsgeschwindigkeit: Wie schnell musste der Vorstand/Herr Dr. Winterkorn reagieren? Wie präzise waren wann welche ihnen zugegangenen Informationen? Wir wissen aus dem Fall „Sami A. Touristik“, dass laut VG Gelsenkirchen (in Minuten) und OVG Münster, den Rechtsstaat um die Sekundenberechnung bereichernd, dass für einen Minister im Dienstgetriebe ca 25 Minuten pflichtbegründend gewesen sein sollen , um zum ambitionierten „offensichtlich rechtswidrig“  zu kommen. Was denn dann besagten die 7 Tage ( !!!!, in der zahlenaufblasenden Diktion des OVG Münster dürften das von tagesschau 2.  Mai bis „Urteil“ 9. Mai 604.800 Sekunden gewesen sein, wenn man es ideologiepropagandistisch noch „demonstrieren“ will: SECHSHUNDERTVIERTAUSEND  ACHTHUNDERT !!!!!!!!!!!!!!! Sekunden ) für die Erwägungspflicht der Kämmerlichen der Kammer? Ist all dies eine Kammer oder ein Jammer?

 

Auch wenn man, wie üblich, aus Ihrer mit vielen sachfremden Erwägungen verschwurbelten Stellungnahme erst einmal den Kern der Aussage herausschälen muss, meinen Sie nun, es komme auf den konkreten Zeitpunkt an, zu dem Winterkorn (oder ein anderes Vorstandsmitglied) Kenntnis hatte. Das sehe ich genau so. Ob es allerdings so ist, wie Sie aus gelegentlichen Presseberichten oder Verteidigungsbekundungen entnehmen oder so, wie es sich aus uns unbekannten Akten ergibt, darüber können wir ja leider nichts genaues sagen. Für die Strafbarkeit des Herrn Winterkorn (möglicherweise, aber nicht zwingenderweise, für die Haftung nach § 826 BGB) wird es darauf ankommen. Da ich keine Aktenkenntnis habe, kann ich das nicht abschließend beurteilen.  Ich würde aber ausschließen, dass irgendein Ingenieur ohne leitende Funktion diese Sache ganz allein durchgezogen hat, um VW zu schaden. 

Dass das von einem Debattenteilehmer gerade hier ausdrücklch in Rede gestellte Urteil des LG Stuttgart NICHTS neben den beiden von mir dargetanen Daten in seiner "Begründung" oder im Tatbestand vorhält, ist aucbim Regensburgischen erkennbar? Ich selbst weiß nicht mehr als dargetan -  ausgewertet habe ich freilich einen "Pressebericht" einer "Anstalt für betreutes Denken". Es steht jedem frei, dies für "Lügenprsse" zu halten. Tagesschau? Nun denn ..........  Vorausliegend waren wir noch ziemlich einig, dass es auf Vorstandswissen ggf. ankommen kann. Jetzt auf einmal bereits "Ingenieure ohne leitende Funktion"? Die herangezogenen Beschlüsse der VG Gelsenkirchen und OVG Münster sind öffentlich greifbar in nrwe.de. 

Die LTO-Presseschau:

StA Stuttgart – Abgasskandal: In der Dieselaffäre hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Automobilzulieferer Bosch ein Bußgeld in Höhe von 90 Millionen Euro wegen fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht verhängt. Bosch hat darauf verzichtet, Rechtsmittel einzulegen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen das Unternehmen sind damit abgeschlossen, die Ermittlungen gegen individuell beschuldigte Mitarbeiter laufen jedoch weiter. Es berichten die FAZ (Susanne Preuß) und das Hbl (Martin-W. Buchenau/Volker Votsmeier).

In seinem Kommentar kritisiert Philipp Vetter (Welt) das "lächerlich anmutende" Bußgeld. Dies sende ein verheerendes Signal aus. Volker Votsmeier (Hbl) identifiziert die Kooperationsbereitschaft von Bosch als Grund für die – verglichen mit den Autoherstellern Volkswagen, Audi und Porsche – geringe Höhe des Bußgelds. Diese habe sich für Bosch gerechnet.

Es hat auch die Anstalt für betreutes Denken, ZDF, berichtet, am Verfassungstag 23.5.2019:  

Erkenntnisgewinn der ungeahntesten Art. Am Verfassungstag, 23. Mai 2019, heute (ZDF), 17 Uhr kündet die laut Thomas Fischer erfolgreiche Mascara-Aufträgerin der zwangsbeitragsfinanzierten Anstalt für betreutes Denken: "Die Staatsanwaltschaft Stuttgart verurteilte Bosch wegen ( und hier kam/kommt Timbre in die Stimme)  fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflichten."  heute-Nachrichten 23.5.2019 17 Uhr, in der Sendung bei Minute 7:13 .  Lügenpresse? Nein, https://www.zdf.de/nachrichten/heute-sendungen/190523-heute-sendung-17-u...

siehe dort Minute 7:13!!!

Herrn Prof. Voßkuhle, dessen Gericht wir die unendliche (nach Zeit und Betragshöhe) wenn nicht geliebte, dann aber zwangsbeitragsfinanzierte fakenew-averse verlässliche Beglückung zur Bekämpfung von alternatve facts verdanken (müssen), und  Herr Steinmeier haben laut derselben Sendung ja ausführlich mit wertvollen weitgehenden weitreichenden wonnevollen warmherzigen wunderbaren Weistümern diese unsere Verfassung gepriesen, die neuerdings denn also Staatsanwaltschaften "verurteilen" lässt. Wer würde waghalsig wagen wollen, ein Weistum solcher Weistumskündung in Zweifel zu stellen? Wohl nur, wer maasoidal "Hass und Hetze" betreibt, gell?

Die LTO-Presseschau:

OLG Karlsruhe zum Ersatzanspruch für fehlerhaftes Dieselfahrzeug: Wie taz.de (Christian Rath), tagesschau.de (Klaus Hempel) und lto.de melden, hat das Oberlandesgericht Karslruhe in drei Fällen den Klagen von Käufern neuer Dieselfahrzeuge stattgegeben, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen waren. Die beklagten Autohäuser wurden zur Lieferung fabrikneuer, typengleicher Ersatzfahrzeuge aus der aktuellen Serienproduktion gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeuges verurteilt. Die Karlsruher Richter folgten damit der Argumentation eines einschlägigen BGH-Hinweisbeschlusses vom Anfang des Jahres. Dort wurde bereits festgestellt, dass die Verpflichtung zur Lieferung eines fabrikneuen, typengleichen Fahrzeugs nicht unverhältnismäßig ist.

OLG Braunschweig – Musterfeststellungsklage wegen Abgasbetrug: Laut Sa-FAZ (Carsten Germis/Marcus Jung) rechnet VW frühestens 2013 mit einem Urteil im Musterklageverfahren wegen des Abgasbetruges. Die Prozessvertreter des Autokonzerns erwarten vor 2024 deshalb auch keine Schadensersatzzahlungen durch VW und weisen darauf hin, dass dafür auch noch in jedem einzelnen Fall eine individuelle Leistungsklage durch den jeweiligen betroffenen Verbraucher erforderlich sei. Ein Vergleich zwischen VW, dem klagenden vzbv und dem ADAC sei "kaum vorstellbar", heißt es im Text.

Kleine Medieunumschau zum 1170. Tag  seit Bekanntwerden des Skandals

  • "1,77 Milliarden für Berater und Anwälte Im Zusammenhang mit dem Abgas-Skandal hat Volkswagen bislang 1,77 Milliarden Euro für Berater und Anwälte gezahlt. Da die juristischen Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, wird davon ausgegangen, dass die Summe noch steigen wird. ..." [Autohaus 17.06.19]
  • "Abgas-Skandal – Ex-VW-Managerin wehrt sich gegen Kündigung Braunschweig.  Die frühere Abteilungsleiterin soll die Manipulations-Software mit weiterentwickelt haben. VW beschäftigte sie bis 2018 weiter. ..." [BZ 17.06.19]
  • "Musterklage 420.000 Kunden gehen gegen VW vor Verbraucherschützer wollen in einer Musterklage gerichtlich klären lassen, ob Volkswagen Dieselfahrer vorsätzlich geschädigt und betrogen hat. Hunderttausende Kunden haben sich inzwischen angeschlossen. ... " [SPON 15.06.19]
  • "Abgas-Skandal: Das müssen Sie wissen Wer vom Abgas-Skandal der Autohersteller betroffen ist, muss aktiv werden. Unser Experte hat dazu wichtige Tipps. ..." [Mittel Bayerisch 15.06.19]
  • "Finale im Rosenkrieg: Kündigung einer Ex-VW-Führungskraft wird vor Gericht verhandelt Erstmals wird über die Kündigung einer von VW für den Dieselskandal verantwortlich gemachten Führungskraft öffentlich verhandelt. Fast wäre es dazu nicht gekommen. ... " [HB 15.06.19]
  • "Erster autonom fahrender Laster erhält Straßen-Zulassung ... Seit Mitte Mai 2019 ist er auf einer öffentlichen Straße in der südschwedischen 94.000-Einwohner-Stadt Jönköping unterwegs: Der vollautomatische Lastwagen „T-pod“ ... " [DMN 13.06.19]
  • "Staatsanwaltschaft ermittelt : Untreue-Verdacht gegen mächtigen VW-Betriebsratschef 
  • Arbeitnehmervertreter Bernd Osterloh soll sich wegen zu hoher Bezüge verantworten. Er soll laut Staatsanwaltschaft bei der Untreue zugunsten Dritter geholfen haben. Die Lage ist schwierig – denn eigentlich arbeiten Betriebsräte ehrenamtlich. ..." [faz 11.06.19]
  • "Wegen Brandgefahr : Audi ruft neues Elektroauto zurück in die Werkstatt  Erst vor wenigen Wochen hatte sich der Audi-Chef in der F.A.Z. zuversichtlich über die eigene Elektrooffensive geäußert. Nun muss er einen Rückschlag hinnehmen – auch deutsche Fahrer sind betroffen.  ..." [faz 11.06.19]
  • "Razzia bei Porsche wegen Verdachts auf Untreue  Zehn Staatsanwälte und 176 Ermittler der Polizei und der Steuerfahndung haben Räume der Porsche AG durchsucht.  Zum einen steht der Verdacht der Untreue im Raum:  Sechs Mitarbeiter sollen einem ehemaligen Betriebsratsmitglied unrechtmäßige Vergütungen gezahlt haben. Zum anderen wird ein Finanzbeamter beschuldigt, geheime Informationen verraten zu haben.  ..." [SZ 28.05.19]
  • "Wohin mit 535 Millionen Euro von Porsche? Über das Bußgeld, das der Autobauer Porsche zahlen muss, kann die Landesregierung verfügen. Das weckt Begehrlichkeiten und führt zu heftigen Diskussionen in der ohnehin streitsüchtigen grün-schwarzen Koalition. ..." [faz 11.05.19]
  • "VW-Klage: US-Richter verlangt Erklärung von Börsenaufsicht Im "Dieselgate"-Rechtsstreit sind die Anwälte von Volkswagen und Ex-Chef Martin Winterkorn erstmals vor Gericht mit den Juristen der US-Börsenaufsicht SEC aufeinandergetroffen. Bei der Anhörung am Bundesbezirksgericht in San Francisco musste sich die SEC kritische Fragen von Richter Charles Breyer stellen lassen. Dieser zeigte sich verwundert, warum die Behörde ihre Klage gegen VW erst 2019 einreichte. Er bezeichnete dies als "total verwirrend" und forderte bis Juli eine Erklärung des zögerlichen Vorgehens.  ..." [rtl 10.05.19]
  • "BMW wegen Milliarden-Kartellrückstellung in roten Zahlen  ..." [NZZ 07.05.19]

Die LTO-Presseschau:

LG Oldenburg – VW-Verfahren: Bisher wehrt VW sich hartnäckig gegen den Begriff der "unzulässigen" Abschalteinrichtung und stellt sich auf den Standpunkt, nicht getäuscht zu haben. Wie jetzt auch lto.de (Pia Lorenz) berichtet, dürfte das nach einer Aussage des VW-Chefs Herbert Diess in der TV-Show "Markus Lanz" schwieriger werden. Vom Moderator auf das Verhalten von VW im Dieselskandal angesprochen, gab Diess öffentlich zu: "Das, was wir gemacht haben, war Betrug, ja". Das Landgericht Oldenburg zieht diese Aussage nun in einem Verfahren gegen VW explizit heran. Der Auto-Hersteller könne nicht einerseits durch seine Anwälte vor Gericht die Abschalteinrichtung für zulässig und das Kraftfahrt-Bundesamt für nicht getäuscht erklären, wenn sich andererseits mittlerweile selbst Diess öffentlich zur Schuld des Unternehmens bekannt habe, zitiert LTO aus dem gerichtlichen Beschluss.

Die LTO-Presseschau:

Arbeitsgericht Braunschweig – Diesel-Skandal: Am kommenden Donnerstag entscheidet das Arbeitsgericht Braunschweig über den Fall einer Volkswagen-Ingenieurin, die zugegeben hatte, von der Manipulation der Abgaswerte gewusst zu haben und diese auch deckte. Der VW-Konzern kündigte ihr und verlangt nun bis zu 33 Milliarden Dollar Schadensersatz von der Mitarbeiterin, die zuletzt über ein Monatseinkommen von rund 15.000 Euro verfügte. Auf Verfahren und Hintergründe blickt die FAS (Corinna Budras).

In diesem Kontext möchte ich auf folgenden Beitrag aufmerksam machen: SVR-Lesetipp: VW-Abgasskandal

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.07.2019

Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|205 Aufrufe

Blogleser wissen es schon, dass die SVR (bei der ich Mitherausgeber bin) Aufsätze aus den Vormonaten online stellt. Pro Heft jeweils einen Beitrag. Gerade online: Gerhard Ring, Der Hinweisbeschluss des BGH vom 8.1.2019 – erste Ansätze einer rechtlichen Bewertung des VW-Abgasskandals durch Karlsruhe, SVR 2019, 161. 

Schauen Sie mal rein!

Die LTO-Presseschau:

ArbG Braunschweig zu VW-Kündigung: Das Arbeitsgericht Braunschweig beurteilt die Kündigung einer VW-Managerin als unwirksam. VW wirft der Abteilungsleiterin vor, an den Dieselmanipulationen beteiligt gewesen zu sein. Das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam, weil sie erst rund drei Jahre nach Bekanntwerden ihrer Verwicklungen in den Dieselskandal erfolgte. Es berichten spiegel.de und FAZ .

Die LTO-Presseschau:

LG Stuttgart – Diesel-Klagen: Nach Berichten von SZ (Stefan Mayr) und FAZ (Oliver Schmale) leidet das Landgericht Stuttgart unter der Flut von Klagen gegen Daimler im Zusammenhang mit Abgasmanipulationen. Im ersten Halbjahr 2019 seien 1.100 Fälle eingegangen. Angesichts dessen verlangt der Präsident des Landgerichts, Andreas Singer, zusätzliches Personal, um die "riesige Herausforderung" zu bewältigen.

Die LTO-Presseschau:

Diesel-Skandal: Bei der juristischen Aufarbeitung des Diesel-Skandals haben Straftaten gegen die Umwelt bislang keine große Rolle gespielt, bedauert die Wissenschaftliche Hilfskraft Dominik Hotz in der FAZ. Um dies zukünftig zu ändern, solle die Politik "die existierenden Hürden für eine strafbare Luftverunreinigung generell überdenken".

Kleine Medienumschau zum 1412. Tag  seit Bekanntwerden des Skandals: "Jetzt erreicht es die Richtigen" Ist auf die Justiz doch Verlass?

  • "Anklage gegen Rupert Stadler „Jetzt erreicht es die Richtigen“ Der ehemalige Audi-Chef fühlte sich lange als unangreifbar, hatte er doch die schützende Hand von Ferdinand Piëch über sich. Georg Meck kommentiert, dass die Staatsanwaltschaft mit der Anklage nun den richtigen Weg geht. ..." [faz 31.07.19]
  • "LG Stuttgart in Not Diesel-Klagewelle gegen Daimler Noch immer liegen stapelweise Dieselverfahren gegen VW auf den Schreibtischen der Stuttgarter Richter, jetzt kommen massenhaft Klagen gegen Daimler hinzu. Diese Aufgabe könne das LG nicht ohne Verstärkung bewältigen, so dessen Präsident.  ..." [LTO 29.07.19 ]
  • "Überraschung aus Wolfsburg: Während Daimler und BMW mit Absatzproblemen kämpfen, hat Volkswagen seinen Gewinn gesteigert. Konzern-Chef Herbert Diess gelang das Kunststück, den Betriebsgewinn in den ersten sechs Monaten um zehn Prozent auf knapp neun Milliarden Euro zu verbessern. Doch auch im VW-Reich könnte die Champagnerlaune schnell verfliegen. Branchenexperten rechnen mit einem Rückgang der Autoproduktion von fünf Prozent in diesem Jahr. Nach Jahren der Sonderkonjunktur steht die Autobranche weltweit vor schweren Zeiten. Konjunkturflaute und technologische Transformation werden nur Konzerne mit hoher Anpassungsfähigkeit überleben. Es gilt der Satz von Charles Darwin: „Es ist nicht die stärkste Spezies, die überlebt, auch nicht die intelligenteste, sondern eher diejenige, die am ehesten bereit ist sich zu verändern.“ ..." [HB MorningBriefing 26.07.19]
  • "Nach Diess-GeständnisNeue Eskalation im Diesel-Drama: Gericht wirft VW versuchten Prozessbetrug vor ..." [Focus  26.07.19]
  • "Neue Variante: Audi-Käufer aus Hannover fordert Schadensersatz vom Staat Ein Audi-Käufer aus Hannover will jetzt die Bundesrepublik für den Diesel-Skandal haftbar machen. Ihm sei ein Schaden in Höhe von 47.272 Euro entstanden. Der Staat habe Schutzvorschriften der Europäischen Union nicht umgesetzt und VW zu lasch kontrolliert. ..." [HAZ 25.07.19]
  • "Prozess um Schummel-Software und Milliarden Ingenieurin siegt gegen VW ..." [Bild 25.07.19]
  • "OLG Hamm – Daimler Sensationsentscheidung Die Erfolgsgeschichte der Verbraucher gegen die Daimler AG nimmt immer weiter Fahrt an. Nachdem sich das OLG Stuttgart bereits mehrfach auf Seiten der Käufer eines Abgasskandalfahrzeugs positioniert hat und das OLG Karlsruhe VW erneut wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt hat, konnte sich heute das OLG Hamm (22.07.2019, Az.: 17 U 191/18) zu den Daimler Abgasskandalfällen äußern. ..." [Anwalt.de 24.07.19]
  • "Diesel-SkandalVW verklagt Mitarbeiterin auf Schadenersatz Der Diesel-Skandal geht in die nächste Runde: VW geht jetzt gegen Mitarbeiter vor, die darin verwickelt waren. Volkswagen verklagt eine ehemalige Mitarbeiterin auf Schadensersatz. Mit dem Fall beschäftigt sich demnächst das Arbeitsgericht Braunschweig. ..." [Focus Online 23.07.19]
  • "Diesel-Skandal: So klagen Daimler Aktionäre auf Schadensersatz - ohne Risiko Immer deutlicher wird, dass Daimler genauso wie Volkswagen tief im Abgas-Skandal verstrickt ist. Das bietet auch Anlegern die Möglichkeit, auf Schadensersatz zu klagen. Mit Hilfe einer Prozessfinanzierung ist dies sogar möglich, ohne dass Aktionären ein Kostenrisiko entsteht. ..." [Wallstreet Online 22.07.19]
  • "Weitreichende Konsequenzen Hammer-Urteil im Diesel-Skandal: Daimler muss Abgas-Steuerung offenlegen Wie sauber sind Daimler-Fahrzeuge? Bei der Nachprüfung des Kraftfahrt-Bundesamtes fiel jetzt ein Modell negativ auf: Der Mercedes Vito. Nach Volkswagen geht das Kraftfahrt-Bundesamt auch bei vielen Daimler-Fahrzeugen von einer illegalen Funktion aus, die die Abgasreinigung von Dieselautos zu stark reduziert hat. Das könnte teuer werden für Daimler, aber auch andere Autobauer: In einem wichtigen Prozess  entschieden Richter, dass nicht Diesel-Besitzer eine Manipulation belegen müssen, sondern der Hersteller, dass alles "sauber" ist. Das berichtet das FOCUS-Magazin. ..." [Focus 19.07.19]
  • "Diesel-SkandalVW verklagt Mitarbeiterin auf Schadenersatz Der Diesel-Skandal geht in die nächste Runde: VW geht jetzt gegen Mitarbeiter vor, die darin verwickelt waren. Volkswagen verklagt eine ehemalige Mitarbeiterin auf Schadensersatz. Mit dem Fall beschäftigt sich demnächst das Arbeitsgericht Braunschweig. ..." [Focus Online 23.07.19]
  • "Wenn das Wörtchen "Betrug" nicht wär VW hat es bisher tunlichst vermieden im Zusammenhang mit der Dieselaffäre von Betrug zu sprechen - zumindest in Deutschland. Doch nun sagte ausgerechnet Konzernchef Herbert Diess in der ZDF-Talkshow von Markus Lanz: "Das, was wir gemacht haben, war Betrug, ja!"  Das könnte nun juristische Folgen haben für den Konzern. ..." [SZ 09.07.19]
  • "Experte warnt vor „Gefahr einer Weltautokrise“ Der weltweite Neuwagen-Markt gerät immer tiefer in die Krise. 2019 werden die Autobauer voraussichtlich über fünf Millionen Fahrzeuge weniger absetzen als noch zwei Jahre zuvor – wobei es sich dabei um eine optimistische Schätzung handelt. Auch die deutschen Hersteller sind betroffen.  ..." [DMN 03.07.19]
  • "Produktionsrückgang Autoindustrie: Vorboten einer neuen Weltwirtschafts- und Finanzkrise Die weltweite Pkw-Produktion ist 2018 um 4,0 Prozent gegenüber dem Vorjahr gesunken, von 73,5 Millionen Fahrzeugen im Jahr 2017 auf nur noch 70,5 Millionen Fahrzeuge im Jahr 2018.  ..." [Rote Fahne 05.07.19]
  • "Abgasskandal - jetzt neben VW, Opel, Daimler, Porsche, Sixt-Leasing, auch Audi.  Abgasskandal - der Skandal weitet sich weiter aus!!! Die neueste OLG Entscheidung bestätigt Autobesitzer! ..." [finanzen.net 03.07.19]
  • "Daimler: Erst Rückruf, dann Gewinnwarnung Die Diesel-Affäre lässt den Daimler-Konzern nicht los. Der Konzern muss jetzt für juristische Verfahren und Rückrufe einen "hohen dreistelligen Millionenbetrag" zurücklegen. Die Ergebnisprognose ist nicht mehr zu halten. ..." [ARD 24.06.19]
  • "Daimlers Abgasdesaster allein reicht nicht als Grund für die Gewinnwarnung Es ist nicht nur der Dieselskandal, der Daimlers Gewinne erodieren lässt. Die operativen Probleme sind eklatant. Der neue Chef Källenius muss sparen. ..." [HB 24.06.19]
  • "Neuerer Motor EA 288 von Volkswagen ebenfalls mit unzulässiger Software? Ist auch die neuere Motorengeneration (EA 288) von Volkswagen, mit dem zahlreiche Modelle des VW-Konzerns ausgestattet sind, mit einer unzulässigen Steuerungssoftware ausgerüstet? Das LG Wuppertal will dies nun klären und hat am 15.03.2019 dazu einen Beweisbeschluss im Verfahren 2 O 273/18 erlassen, der hier veröffentlicht ist http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2019/2_O_273_1... Das Landgericht Wuppertal will klären, ob auch in diesem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist und ob es der Motor ab einer gewissen Drehzahl die Abgasreinigung drosselt. ... [Anwalt.de 21.06.19]

Die LTO-Presseschau:

StA München II - Audi-Anklage: Im Skandal um manipulierte Abgaswerte bei Dieselfahrzeugen hat die Staatsanwaltschaft München II den ehemaligen Audi-Chef Rupert Stadler wegen Betruges, mittelbarer Falschbeurkundung sowie strafbarer Werbung angeklagt. Außerdem werden drei weitere Manager und Techniker angeklagt. Es berichten die SZ (Klaus Ott), die FAZ (Carsten
Germis/Henning Peitsmeier)
und das Hbl (Volker Votsmeier u.a.). Die SZ (Klaus Ott) beschreibt in einem gesonderten Artikel die Strategie der Ankläger, die sich im Wesentlichen auf zwei der Mitangeklagten als Kronzeugen stützen wollen.

Die LTO-Presseschau:

Diesel-Verfahren: In der FAS (Corinna Budras) wird dargestellt, vor welche Probleme die umfangreichen Verfahren wegen des Dieselbetrugs die Justiz stellten. Mittlerweile forderten über eine halbe Million Kunden Schadensersatz, der Ansturm sei kaum zu bewältigen und binde die Kräfte der Justiz auf Jahre. Doch während auf der Seite der Parteien Heerscharen juristischen Personals eingesetzt würden, sei die Justiz in einer bedauerlichen Position, denn hier sei die Ausstattung ohnehin schon mager.

Die LTO-Presseschau:

VW-Diesel-Skandal: Im Skandal um manipulierte Abgaswerte lassen sich aus einer Vielzahl nun öffentlicher "Anordnungen nachträglicher Nebenbestimmungen zur EG-Fahrzeugtypgenehmigung" neue Details zu den von Audi und Porsche verwendeten Abschalteinrichtungen entnehmen. In diesem Zusammenhang berichtet die FAZ (Martin Gropp/Marcus Jung) von einer gegen die Bundesrepublik am Landgericht Hannover anhängigen Schadensersatzklage. Dem Bund wird vom Kläger dabei vorgeworfen, nach der EU-Richtlinie vorgesehene und ausreichende Sanktionsmittel nicht angewendet und der Audi-AG "leichtfertig" eine Typengenehmigung erteilt zu haben.

Recht in der Welt

USA – Diesel-Skandal: Zwischen 2008 und 2015 sollen wegen manipulierter Dieselautos und der damit einhergehenden Luftverschmutzung circa 38.000 Kinder in den USA mit einem geringen Körpergewicht geboren worden sein. Dies geht aus einer neuen Studie von amerikanischen Wissenschaftlern hervor, wie die FAZ (Gustav Theile) erläutert. Der befragte Rechtswissenschaftler Kirk Junker hält es für möglich, dass auf Grundlage dieser Untersuchung eine erneute Sammelklage gegen den Volkswagen-Konzern in den USA angestrengt werden wird.

Die LTO-Presseschau:

OLG Celle zu VW-Diesel: Nach einem nun veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Celle aus dem Juli kann sich ein VW-Diesel-Käufer nicht auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Autokonzerns berufen. Die FAZ (Marcus Jung) schreibt, dass der unterlegene Kläger sein Diesel-Fahrzeug erst nach der Information der Öffentlichkeit über technische Manipulationen von Diesel-Autos erworben hatte.

VG Stuttgart – Zwangshaft: Wegen angeblich mangelhafter Umsetzung eines Urteils zu Fahrverboten für bestimmte Diesel-Fahrzeuge hat die Deutsche Umwelthilfe beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, Mitglieder der baden-württembergischen Landesregierung in Zwangshaft zu nehmen. Dies berichten lto.de und bild.de.

Die LTO-Presseschau:

VG Stuttgart – Zwangshaft: Nun berichtet auch die taz (Anja Krüger) über die von der Deutschen Umwelthilfe beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragte Zwangshaft für Mitglieder der baden-württembergischen Landesregierung wegen mangelhafter Umsetzung eines Urteils zu Fahrverboten.

Alles redet von "Diesel". Das VG Gelsenkirchen nicht,  jedenfalls nicht nur. 

Erneuter und aktueller Anlass ist die “lückenpresslerische” Darstellung eines Dr. Burger in FAZ 1. August 2019, S. 2. Jenes Weistum von Gelsenkirchen 15. Nov. 2018 zu 8 K 5068/15  erfasst nämlich NICHT nur Diesel-Fahrzeuge, sondern auch Otto-Motor-Fahrzeuge.   Nur: welche? Oder genau: Erfasst das Urteil auch Otto-Motor-betriebene Fahrzeuge der amtlichen KlasseSCHADSTOFFARM D3” ?   Mit meiner Einschätzung, dass jenes Urteil schon mangels Bestimmtheit rechtswidrig ist, empfinde ich mich nicht allein. Dies angesichts der Tatsache, dass auf meine etwa 12 Anfragen seit 16.11.2018, teils auch mit meinen auch nachfolgenden Auslegungsversuchen und Parametern versehen, niemand mir diese in ihrer Schlichtheit kaum überbietbare Frage beantwortet hat. Vermutlich wegen Inhabilität insbesondere nicht a) Bundesminister des Justiz b) Bundesminister für Verkehr c) Justizminister NRW d) STadt Essen Kann das her jemand? 

 

 
Zur Rechtmäßigkeit eines Verbotsbegehrens gehört laut Weistum Gelsenkirchen, 15. Nov. 2018, 8 K 5068/15 – Tz 331, Kontrollierbarkeit. Nämlich etwa: Blick in den Kfz-Schein ( dort modern formuliert “Zulassungsbescheinigung Teil I “). JA, GENAU DAS TUE ICH JA UND LESE DORT “Schadstoffarm D3”.   Nur – ist das erfasst?   a) In der Pressenachricht verkündet das VG Gelsenkirchen als sein Weistum : ““... muss ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit Ottomotoren der Klassen Euro 2/II und älter ..... eingeführt werden”.   b) Im Urteil steht an diversen Stellen: “unterhalb der Abgasnorm Euro 3/III” ( Tz 126,  444, 457 ), “unterhalb der Euro 3/III-Norm” ( Tz 469 ),   c) jedoch Tz 310,  315 : (“muss”!!) erfassen Otto-Motoren “der Abgasnormen Euro2/II und älter”. (  daher wohl auch Pressenachricht )   d) insbesondere:  in welcher Bedeutungsrelation stehen die gerichtlich (!!) zur Bestimmung seiner zu beachtenden (!, vgl. Tenor) “Rechtsauffassung” herangezogenen und verwendeten Begriffe:     aa) “älter” / “unterhalb”     bb) ist etwa “unterhalb Euro 3/III” inhaltsidentisch gedacht  zu “Euro 2/II und älter”?     cc)  Nach welchem der beiden Einordnungsmerkmale ist dann “Schadstoffarm D3” einzuordnen? Und wie?     dd) Sollte Sprachververwendung durch das VG Gelsenkirchen irgendeinen Zusammenhang mit Gerichtssprache deutsch, § 184 S. 1 GVG, und zur Semantik des Wortes “alt” wie auch zur Grammatik des Deutschen haben, namentlich hier des Komparativs, so würde einem Schlichtbürger bei “alt” eine zeitliche Bedeutung des Wortes naheliegen können. Der Komparativ legt einen Vergleich zwischen mindestens zwei zeitlich einordnungsfähigen Umständen nahe. Nur – welche sollen danach dem Gelsenkirchener Weistum sein?             In Betracht kommen könnten mindestens                 aaa) Erlass der sog. “Norm”                 bbb) Inkrafttreten der sog. “Norm”                 ccc) Beginn der Gültigkeit der Normanforderung für                                 aaaa) eine Typgenehmigung                                 bbbb) eine konkrete Kfz-Zulassung                 ddd) Ende der Zulassungsfähigkeit eines Kfz wegen seiner Zuordnung zu einer “Klasse”?                 ddd) Und dies etwa in Relation zum Inkrafttreten einer neueren “Norm”, die für einen zwischenzeitlichen Zeitpunkt Anforderungen stellt?         Welche Umstände stehen also zueinander in der “älter”-Relation?       ee) Sollte Sprachververwendung durch das VG Gelsenkirchen irgendeinen Zusammenhang mit Gerichtssprache deutsch, § 184 S. 1 GVG, und zur Semantik des Wortes “unterhalb” , so würde einem Schlichtbürger bei “unterhalb” eine räumliche Bedeutung des Wortes naheliegen können.     In unmittelbarer Bedeutung ist das schwer nachvollziehbar, denn Normen pflegen selten im Raum zugeordnet zueinander zu sein wie Bücher, Stockwerke, Wäsche- oder Geschirrstapel o.ä.     Welche übertragene Bedeutung weistumsgemäß sei, erscheint nicht als sicher.               In Betracht kommen könnte mindestens:             aaa) Die assoziative Kombination des Gedankens des Höherwertigen, Höherrangigen, Vorzugswürdigen , auch im Gegensatz zu “ober/oberhalb”, angelehnt an hierarchische Ränge, verbunden mit einer                                         zeitlichen Abfolge. Das davon erste Element ist in der deutschen Sprache und Vorstellungswelt tief verankert ( vgl. etwa: “Obergerichte”, obere/oberste  Behörde, SS-Obergruppenführer, SS-Oberführer – dies aus                             Respekt vor Frau Dr Barley, wonach der Blick des Juristen ja stets in jene Zeit sich zu richten habe – “Untermensch”). Dieses Element würde bedeuten: “ober” ist besser, “unter” ist schlechter.                   Kombiniert mit dem zweiten Aspekt, nämlich dem zeitlichen, würde jedenfalls nach marxistischer Geschichtsdeutung eine Höherwertung des Jüngeren ausdrücken. Denn nach marxistischer Geschichtsdeutung                             bewegt sich die Menschheit linear und zwar zum Fortschrittlichen, daher Besseren, Vorzugswürdigen  hin. Zwar deutet auch das nicht-marxistische dictum “lex posterior derogat legi priori” auf einen Vorrang de                         Späteren. Dies aber nur als schlicht vorrangbestimmende Zuordnung ohne jede Wertung – es klärt nur, dass zum Miet- und Arbeitsrecht nicht mehr unverändert das BGB von 1900 gilt, und dass nach jüngerem                         dictum Deutschlehrer  in NRW des Lateinischen  nicht  mehr befähigt zu sein brauchen; dass seit 7.4.1933 bestimmte neuere Anforderungen an eine Beamtenstellung gestellt werde sollten; dass seit 1. Jan. 2009                                 Kapitalerträge (nur) noch zu limitiertem Steuersatz als Quellensteuer einbehalten werden ( BGBl.  2007 I, 1992 ff.); dass ab 1.1.1935 ein Reichseinkommensteuersatz für Einkünfte von mehr als 119.500 RM ein                     Gesamt-    nicht Spitzen-!) Steuersatz von 50 % galt ( gezeichnet von den Herren Hitler und Graf Schwerin von Krosigk, RGBl. 1934 I, 1004, (1018: Zeichnungsvermerk), 1024 ( Anlage 1 zu § 32 REStG). Jedoch deuten                                         demokratietheoretisch die ernstzunehmenden oder ernsthaft wahrzunehmenden Kritiken an gesetzlichen Regelungen darauf hin, dass die Neuerung nicht stets allseits als Besserung verstanden wird,                     wofür erst recht die legislatorische Abänderbarkeit spricht  ( so begehren laut Wahlprogrammvergleich tagesschau 11.9.2017 Linke, SPD und Grüne tendentiell eher eine erneute Hitler-gemäße Regelung) . Zwar                         werden die (Mehrheits-)Normgeber regelmäßig stets in intrinsischem Hirnwalten der Meinung sein, ihr (jüngeres) Legislativprodukt sei höherwertig, und das propagandistisch so “verkaufen”.                   Da einem Gericht aber eine objektivierte Wertigkeitszuordnung und Geltungszuordnung obliegt, ist die unmittelbare Zuordnung von zeitlich Nachrangigem zu wertungsmäßig Vorzugswürdigem nicht                                             unproblematisch.                   bbb) Assoziativ könnte Rangigkeit im Wege der Scheidung von “ober/unter” auch nach etwas platten Ordnungsprinzipien geschehen, so etwa:                         aaaa) derZahl. Die “höhere” liegt “unter” der niedrigeren. Man ahnt das bei Euro 1, 2, 3, 4, 5 usw. . Die Zählung als Prinzip ist aus dem technikaffinen “Recht” bekannt, so etwa Zweihundertsechsundfünfzigste                                                 Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung vom 22. März 2017 (BAnz AT 28.03.2017 V1)". Ob die eurische Beglückung des Volkes der der Völker durch Euro-Abgas-Normen bis zu solcher Zahl”voran”-schreiten wird,                             ist momentan nicht abzusehen. Die Entwicklung bleibt abzuwarten, zumal EU-Wahlen anstehen und die Auffassung, das Glück der Zukunft liege nur in noch intensiviertem Walten der EU (etwa nach dem dictum "Wollt ihr                             die totale EU? Wollt ihr sie, wenn nötig, totaler und radikaler, als wir sie uns heute überhaupt erst vorstellen können?" ) nicht allseits geteilt und propagiert wird. Das kann hier letztlich aber dahinstehen, denn das VG                                 Gelsenkirchen hatte bei “Entscheidung” 15. Nov. 2018 Sach- und Rechtslage nach diesem Stand zu beurteilen. Danach ist es “auszulegen”.                               Normativ hat die schlichte Wertung nach Zählung auch deutliche Grenzen, zumal eher nicht Art. 1 GG als “unter” Art. 2 GG  rangierend angesehen wird. Schließlich gäbe freilich auch eine Wertung nach Zählung nur und                             äußerstenals zur Zahl “3” Aufschluss.                           bbbb) der alphabetischen Reihung. Weitgehend, bis in demokratischen Parlamentsusus und Telephonbuch  , hat eine Reihung nach Alphabet Belang. ( vgl. zB Reichstag Protokoll vom 18. Juli 1930,  204. Sitzung, Protokolle                             Wahlperiode 1928, 6501 ff., zB. 6524 ff. – hier freilich nicht nach Alphabet der Fraktionen, sondern zunächst nach Stärke SPD, darin aber alphabetisch geordnet   alle die SPD-Abgeordneten, die gemeinsam mit                                             den Abgeordneten der NSDAP stimmten im Ergebnis zum beabsichtigten Sturz der Reichsregierung und erwartungsgemäß zu einer Neuwahl, so auch im Alphabet spätrangig der SPD-Abg Wels S. 6525, linke Spalte,                                     SPD- Abg und insbesondere Fraktionsführer Wels also gemeinsam mit NSDAP , S. 6527, etwa den Abg. Feder, Dr. Frick, Dr. Goebbels, Goering, Straßer usw. Vgl. auch Deutscher Bundestag 23. März 2017 , Lammert                                     zum 23. März: Abgeordnetenhäuser tragen künftig die Namen von Matthias Erzberger und Otto Wels............   Otto Wels, SPD-Vorsitzender seit 1919, habe am 23. März 1933, dem Tag des Ermächtigungsgesetzes, als                             einziger seine Stimme gegen die Auslieferung der Demokratie an ihre Feinde erhoben und damit ein Signal gesetzt, dass Widerstand möglich und nötig gewesen sei.” Vielleicht ist dies ein guter Beleg dafür, sich mit Frau                             Dr.  Barley und gegen Herren Höcke und Lammert gegen ein dezisionistisch-willkürlich-eklektizistisches Herauspicken von Geschichtsbrocken zu wenden, est recht, wen  ausdrücklich eine “Lebensleistung”  -Lammert :                                     mit der Namensgebung der beiden Abgeordnetenhäuser Unter den Linden 50 und 71 ehre der Deutsche Bundestag die Lebensleistung zweier herausragender Parlamentarier der deutschen                                                     Geschichte,...” –  “gewürdigt” werden soll. Dann sollte man anders als Höcke sich auch  nicht darauf beschränken die als “lichtvoll-erhaben” angesehenen Punkte der Geschichte aufzugreifen.                                                         Dittmann/SPD rechnete ausdrücklich mit der Reichstagsauflösung, S. 6523 li Sp, und der Abg Feder/NSDAP hatte klarsichtig gesagt, S. 6521, r. Sp.: “Das deutsche Volk verlangt, daß es nun einmal selbst                                         zum  Wort kommt. Dann werden Sie sehen, daß man mit uns nicht mehr so umspringen wird wie heute, wenn hier  100 Nationalsozialisten sitzen werden.” Die Reichstagswahl vom 14. Sept. 1930 brachte der                             NSDAP im Vergleich zur Wahl 1928 18,3 % ( statt zuvor 2,6 %) der Stimmen, und 107 ( statt zuvor 12 ) Sitze. Ohne die Stimmen der PD und also auch des Abg Wels hätte es am 18. Juli 1930 keine Mehrheit für                             denSPD-KPD-Antrag ( befürwortet  gemeinsam  mit NSDAP gegeben, vgl. Protokoll S. 6524  - 6527, besonders dort S. 6527 Gesamtstatistik). Durch vertuschendes Verschweigen ist also etwas unklar, ob Lammert                                     den Zuwachs der NSDAP-Sitze von 12 auf 107  als Folge des Abstimmverhaltens am 18. Juli 1930 auch der gebäudenamensfeierungswürdigen “Lebensleistung” des Herrn Abg Wels zuordnen möchte. Man                             sieht deutlich die Gefahren, nach Art einer “180°-Wende relevante Teile der deutschen Geschichte auszublenden. Und wie man auch immer genau jene “Vogelschiss”-Zeit abgrenzen sollte – die der                                             Schlagwortvertreter keineswegs ausblenden, freilich nicht  manisch-zirkulär als einzigen Betrachtungsgegenstand behandelt wissen  möchte, so liegt zwar der 18. Juli 1930 eventuell außerhalb dieser                                             “Vogelschisss”-Epoche, aber ihre Vorgeschichte sollte doch eben auch einbezogen werden, auch wenn das für Frau Dr. SPD-Barley wegen ihres SPD-Parteifreundes Wels unliebsame Erkenntnisse bringt.                                 Selbst solche tiefergehenden, Barley-induzierten Hintergrundbetrachtungen geben für die Auslegung des VG Gelsenkirchen-dictums leider keinen gewissen Anhalt.                             Denn wo rangmäßig alphabetisch geordnet stehen denn etwa:                                     aaaaa) “D” 3                                     bbbbb) “E” wie “Euro” 3                                     ccccc)     “S” wie “Schadstoffarm D3” ( in amtlicher deutscher öffentlicher Urkunde ) ?                               Was ist da im Alphabet “oben”, was “unten” oder “unterhalb ”?     Ich muss gestehen – auch  nach diesen Erwägungen zu eventuellen Auslegungskriterien ist  mir die Aussage des VG Gelsenkirchen unklar zu der mE schlichten Frage: Darf man mit Otto-Motor “Schadstoffarm D3” über die Autobahn A 40 in Essen zukünftig ab 1. Juli 2019 fahren?  

Ich hätte weiter ausholen sollen: Eigentlich wollte ich Ihnen sagen, dass Sie m.E. nur dann Aufmerksamkeit für Ihre Gedankengänge erzielen werden, wenn Sie sich kürzer ausdrücken. 

Die LTO-Presseschau:

Kapitalanleger-Musterverfahren: In der Schadensersatzklage von Anlegern gegen die Volkswagen AG und die Porsche Automobil Holding hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden, dass nicht alle Ansprüche dort verhandelt werden. So sei für Ansprüche aus Informationsverpflichtungsverletzungen der Porsche SE das Landgericht (LG) Stuttgart ausschließlich zuständig. Das OLG hat mit dem Teil-Musterentscheid somit die Frage geklärt, an welchem LG Anleger ihre Ansprüche im Zusammenhang mit der Diesel-Affäre geltend machen müssen. Gegen den Teilbescheid ist noch Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich und auch wahrscheinlich, wie die FAZ (Marcus Jung), SZ.de und lto.de weiter erläutern.

die Aufarbeitung des Diesel-Skandals durch die Justiz war schon mehrfach Thema dieses Newsletters. Die Dimensionen sind ja auch gewaltig. Rund eine halbe Million VW-Kunden klagen in verschiedenen Konstellationen (Einzelklagen, mehrere „Sammelklagen“ und eine Musterfeststellungsklage) auf Schadensersatz. Dazu kommen noch die Klagen geschädigter Aktionäre und die strafrechtlichen Verfahren.     Besonders betroffen von der Prozessflut ist man in Braunschweig. Weil die VW-Zentrale im Bezirk des dortigen LG und OLG liegt, werden da sehr viele Verfahren geführt. Anfang der Woche hat das OLG eine interessante Entscheidung im Diesel-Komplex gefällt. Im Kapitalanleger-Musterverfahren der Deka Investment GmbH gegen die Volkswagen AG und die Porsche Automobil Holding SE hat es mit einem Teil-Musterentscheid entschieden, dass für Schadensersatzansprüche wegen Informationspflichtverletzungen der Volkswagen AG ausschließlich das Landgericht Braunschweig zuständig ist. Für Ansprüche wegen Informationspflichtverletzungen der Porsche SE sei hingegen das LG Stuttgart ausschließlich zuständig. Die umstrittene Frage, ob die gesetzlichen Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit es zulassen, sämtliche Klageverfahren wegen Schäden von Anlegern bei einem Ausgangsgericht – entweder dem LG Braunschweig oder dem LG Stuttgart – zu bündeln, hat das OLG damit verneint. Es ist übrigens der erste Beschluss dieser Art seit Geltung des KapMuG.
 
Für die Justiz sind die vielen Diesel-Verfahren eine extreme Belastung. Und auch hier zeigt sich wieder: Das System ist für diese Massen-Verfahren nicht gewappnet – weder die Möglichkeiten der Digitalisierung und des elektronischen Rechtsverkehrs noch prozessuale Instrumente wie die neue Musterfeststellungsklage gewährleisten eine effiziente Erledigung der Verfahren. Die Richter kommen mit der Bearbeitung der Akten kaum hinterher. Etwas freuen dürfen sich hingegen die Finanzminister der Länder. Geht man davon aus, dass der durchschnittliche Streitwert in VW-Sachen bei gut 20.000 Euro liegt, kommt bei der Masse an Klagen durch zwei Instanzen einiges an Gerichtsgebühren zusammen – wobei sich die erkleckliche Gesamtsumme freilich auf die einzelnen Länder verteilt.

Fundstelle: Die NJW-Vorschau

Die LTO-Presseschau:

Diesel-Klagen und Prozessfinanzierer: Der Spiegel (Martin Hesse) widmet sich in einem ausführlichen Artikel den Prozessfinanzierern und ihrem Geschäft mit Verbraucherklagen, zum Beispiel gegen VW. Vorgestellt wird das von Rechtsanwalt Christopher Rother, der 2016 für die US-Kanzlei Hausfeld ein Büro in Berlin eröffnet hatte, um auch in Deutschland Massenklagen zu ermöglichen, gegründete Prozessfinanzierungsunternehmen Profin. Das Besondere an Rothers Modell sei, dass hinter ihm angelsächsische Großinvestoren stünden – Pensionsfonds, Versicherungen, vermögende Privatleute –, die ihr Geld in einen steueroptimal in Irland aufgesetzten Fonds anlegten, von wo Profin die Mittel abrufe.

Die LTO-Presseschau:

VW-Dieselskandal: Laut spiegel.de (Kristina Gnirke) hat kurz vor Prozessauftakt in der Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, die mehr als 15.000 Dieselgeschädigte vertritt, in einem fünfseitigen Brief an Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) angekündigt, Klagen direkt gegen die Bundesregierung zu richten, sollte diese die Geschädigten nicht unterstützen. Etwaige Ansprüche aus Staatshaftung würden danach insbesondere dann geltend gemacht werden, wenn die Ansprüche direkt gegen VW verjährt sein sollten. Da auch diese verjähren könnten, verlangen die Anwälte, die Bundesregierung solle bis Ende 2021 auf die Einrede der Verjährung verzichten.

USA – VW-Dieselskandal: Die FAZ (Roland Lindner) berichtet, ein Richter in San Francisco habe den VW-Konzern und die US-Börsenaufsicht Securities and Exchange Commission (SEC) aufgefordert, sich mit einem Vergleich zu einigen. Im März hatte die SEC Klage sowohl gegen den Konzern als auch den früheren Vorstandsvorsitzenden Martin Winterkorn eingereicht, andere Verfahren, etwa mit der Umweltbehörde, waren zu diesem Zeitpunkt bereits durch Vergleich beendet worden. Der Vorwurf umfasst Betrug durch Ausgabe von Anleihen und anderen Wertpapieren.

Die LTO-Presseschau:

KG Berlin – Diesel-Skandal: Auch das Kammergericht ist der Ansicht, dass VW die Käufer seiner Diesel-Fahrzeuge vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat. Dies geht aus gerichtlichen Hinweisen in zwei anhängigen Verfahren hervor, über die lto.de berichtet.

Die LTO-Presseschau:

OLG Braunschweig – KapMuG-Verfahren gegen VW: Wie die Sa-FAZ (Marcus Jung) berichtet, sieht sich VW durch den bisherigen Verlauf des Musterverfahrens von Anlegern zur VW-Dieselaffäre in seiner Position bestätigt. Man halte den Vorwurf einer möglichen Verletzung kapitalmarktrechtlicher Informationspflichten weiter für unbegründet, hieß es am Freitag aus Wolfsburg. In dem Verfahren streiten sich rund 1.800 Investoren mit der Volkswagen AG und der Porsche Automobil Holding SE über Kursverluste, die sie im Herbst 2015 erlitten haben, weil sie nach ihrer Sicht zu spät über die Diesel-Manipulationen in Amerika informiert wurden.

Die LTO-Presseschau:

Diesel-Skandal I: In der FAZ (Marcus Jung) findet sich die Darstellung einer Analyse des Rechtsdienstleisters Rightnow.eu zu der Frage, wie lange Diesel-Klagen an deutschen Landgerichten jeweils dauern. Bis zu einer Entscheidung dauert es demnach je nach Gericht zwischen knapp 5,1 Monaten bis zu über 14 Monaten, wobei der Durchschnitt bei 278 Tagen, also etwa 9 Monaten, liegt. Tendenziell schneller sind demnach Landgerichte im Südwesten Deutschlands, am langsamsten ist das Landgericht Hamburg.

Diesel-Skandal II: Die Welt (Karsten Seibel) berichtet indes über Gerangel um den erfolgreichsten Weg zu Schadensersatz für Fahrzeugmanipulationen durch VW. Demnach versuchen Anwaltskanzleien und Prozessfinanzierer, möglichst viele der 430.000 Diesel-Fahrer davon zu überzeugen, sich von der Musterklage abzumelden und die Ansprüche einzeln durchzusetzen. Dies wäre noch bis zum 30. September, dem Ablauf des ersten Verhandlungstages, möglich. 

Die LTO-Presseschau:

LG Gera – Dieselskandal: Das Landgericht Gera hat als erstes deutsches Gericht dem Europäischen Gerichtshof Fragen zum Abgasskandal vorgelegt. Dabei geht es darum, ob sich Autokäufer darauf berufen können, dass das gekaufte, aber manipulierte Fahrzeug nie die europarechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt hat. Entscheidend ist dabei, ob die relevanten EU-Vorschriften drittschützende Wirkung gegenüber den getäuschten Autokäufern entfalten. Die Problematik und den Beschluss stellt lto.de (Pia Lorenz) ausführlich dar.

StA Braunschweig – Diesel-Skandal: Einem Bericht des Hbl (René Bender) zufolge entscheidet die Staatsanwaltschaft Braunschweig voraussichtlich Ende dieses Monats darüber, ob sie Anklage wegen Marktmanipulation gegen VW-Chef Herbert Diess, Aufsichtsratschef Hans Dieter Pötsch und Ex-Konzernchef Martin Winterkorn erhebt.

Die LTO-Presseschau:

Musterfeststellungsklage/Sammelklage: Das Hbl (Katharina Kort) beschreibt die gerichtliche Durchsetzung von Verbraucherinteressen in den USA. Dort hätten Megaklagen auf Schadensersatz gegen Unternehmen derzeit Hochkonjunktur.

Gudula Geuther (deutschlandradio.de) erläutert, warum hierzulande die Massenklage gegen VW zwar große Hoffnungen bei Verbrauchern weckt, aber kein geeigneter Anwendungsfall für die neu eingeführte Musterfeststellungsklage sei. Der Sachverhalt sei zu komplex, die Voraussetzungen bei den einzelnen Klägern zu unterschiedlich und die damit verbundene Zeitverzögerung gehe zu Lasten der Kläger. Die Sammelklage, die derzeit in Brüssel erarbeitet wird, wäre auch für Deutschland ein Gewinn, allerdings wäre auch dafür der Fall VW nicht der richtige, sagt die Autorin.

Die Zusammenfassung in der LTO-Presseschau:

OLG Stuttgart zu Dieselskandal: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem nun vorliegenden Urteil vom 24. September eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von VW-Kunden festgestellt. Die Schädigung sei auch bei einem Kauf des Wagens bei einem Gebrauchtwagenhändler noch VW zurechenbar. Die konkludente Täuschung wirke fort, weil der Gebrauchtwagenhändler lediglich auf die vom Hersteller übermittelten Angaben zurückgreife. Dass die VW-Führung in die Abgasmanipulation nicht eingeweiht gewesen sei widerspreche "jeder Lebenswahrscheinlichkeit". Das Urteil fasst lto.de zusammen.

Anwaltswerbung: Der Rechtsanwalt Martin Huff legt in einem Gastbeitrag für lto.de dar, warum er das Vorgehen einer Kanzlei für verbotene Anwaltswerbung hält. Die Kanzlei zahle Versicherungsvermittlern 150 €, wenn diese ihre von VW geschädigten Kunden an sie weiterverweisen. Der Autor zeigt auf, gegen welche Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung dieses Vorgehen verstößt.

Die LTO-Presseschau:

LG Trier zu Verjährung im Abgasskandal: Einem Urteil des Landgerichts Trier zufolge verjähren Schadensersatzansprüche im VW-Abgasskandal nicht zwingend Ende 2019. Der Verjährungsbeginn könne durch eine "problematische und ungeklärte Rechtslage" hinausgeschoben werden. Die Frist beginne erst zu laufen, "wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage" möglich sei. Die VW-Mitteilung vom September 2015 über Unregelmäßigkeiten der für einen bestimmten Motortyps verwendeten Software reiche dafür nicht aus, so das Gericht laut spiegel.de

Die LTO-Presseschau:

OLG Schleswig zu Daimler-Abschaltvorrichtung: Das Oberlandesgericht Schleswig hat festgestellt, dass der Mercedes-Mutterkonzern Daimler seine Diesel-Kunden nicht durch den Einbau einer Abschaltvorrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. lto.de (Maximilian Amos) erläutert den Unterschied zu den VW-Fällen, in denen mehrere Gerichte eine solche vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gesehen hatten.

Die LTO-Presseschau:

OLG Naumburg zu VW: Wie bereits andere Oberlandesgerichte hat nun auch das Oberlandesgericht Naumburg entschieden, dass der Volkswagen-Konzern gegenüber dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen, gebraucht gekauften VW wegen sittenwidriger Schädigung schadensersatzpflichtig ist. Die hergebrachten Grundsätze des Schadensersatzrechtes bewirkten jedoch einen Vorteilsausgleich, so lto.de über die nun veröffentlichte Entscheidung von Ende September. Daher müsse sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

LG Stuttgart – Mercedes-Diesel: Dem Hbl (Jan Keuchel) liegt ein Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes an das Landgericht Stuttgart vor. In einer Stellungnahme zu einer dort anhängigen Klage eines Fahrers eines Mercedes-Diesels habe die Behörde mitgeteilt, die erbetenen Auskünfte über die Existenz sogenannter Schummel-Software wegen des vorrangigen Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht erteilen zu können.

Die LTO-Presseschau:

OLG Braunschweig – Musterfeststellungsklage VW: Volkswagen und der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) haben im Musterprozess um mögliche Entschädigungen für Hunderttausende Dieselfahrer mit Vergleichsverhandlungen begonnen. Sie befänden sich nach Aussage von VW und vzbv jedoch noch in einem frühen Stadium, es sei unklar ob es tatsächlich zu einem Vergleich kommen werde. Dies berichten u.a. SZ (Klaus Ott), taz (Christian Rath), Hbl (Stefan Menzel, Dietmar Neuerer/Volker Votsmeier) und lto.de. Rund 2,4 Millionen Kunden hatten VW-Dieselfahrzeuge gekauft, bei denen die Abgasreinigung nur auf den Prüfstanden einwandfrei funktionierte, nicht hingegen bei der gewöhnlichen Nutzung auf der Straße. In vielen Fällen fordern sie nun Schadensersatz wegen des gesunkenen Wiederverkaufswertes ihrer Fahrzeuge. Rund 444.000 von ihnen gehen gemeinsam per Musterfeststellungsklage gegen VW vor, 60.000 weitere bei anderen Gerichten. Die Ansprüche aller anderen Kunden sind nach Ansicht des VW-Konzerns spätestens seit Ende 2019 verjährt. Hbl (Volker Votsmeier) verweist in einem separaten Artikel auf die hohen Rechtskosten für VW, welche sich durchaus im Milliardenbereich bewegen könnten.

Klaus Ott (SZ) kritisiert den VW-Konzern. Er habe mithilfe teurer Anwälte und jedes zulässigen Tricks ein mögliches Grundsatzurteil so lange hinausgezögert, bis weitere Klagen offenbar verjährt wären. Diese harte Linie möge sich finanziell auszahlen, unternehmenspolitisch sei dieser Umgang mit den Kunden für Volkswagen aber eine Bankrotterklärung. Felix W. Zimmermann (zdf.de) verweist insbesondere auf technische Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Schadensersatzes auf Grundlage eines möglichen Vergleichs. Wer beispielsweise schon 200.000 Kilometer mit dem gekauften Dieselfahrzeug gefahren sei, bekäme gerichtlich weit weniger zugesprochen als eine Person, die erst 20.000 Kilometer unterwegs war. Eine pauschale Schadensersatzsumme sei daher nicht gerecht.

Die LTO-Presseschau:

EuGH – Diesel-Skandal: Das Hbl (Jan Keuchel/Volker Votsmeier) berichtet ausführlich über das bevorstehende Gutachten eines Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof zu der Frage, ob Autohersteller wie VW und Daimler eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und Käufer getäuscht haben. So hätten die Hersteller zwar hierzulande Versuche verhindern können, die Affäre vor den EuGH zu bringen. Ein französischer Untersuchungsrichter habe jedoch im Oktober 2018 vorgelegt. Nun werde sich der EuGH doch noch mit den relevanten Rechtsfragen befassen können.

BGH zu Abgas-Skandal: Im Kontext des VW-Abgasskandals hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Richter befangen sein kann, wenn er in einem Verfahren über den gleichen oder zumindest einen ähnlichen Sachverhalt zu entscheiden hat, wegen dem er selbst gegen eine Partei Ansprüche geltend macht. Eine Richterin am Oberlandesgericht Celle ist demnach befangen, weil sie an der Musterfeststellungsklage gegen VW beteiligt ist. Es berichtet lto.de

Diesel-Skandal und Kanzleien: Die Welt (Olaf Preuss) berichtet über Umsatzzuwächse von Wirtschaftskanzleien infolge der Aufarbeitung des VW Diesel-Skandals. Durchschnittlich sei der Umsatz der 50 größten Wirtschaftskanzleien 2019 um 9,9 Prozent gestiegen. Bei den Kanzleien, die in die Dieselthematik involviert sind, stieg der Umsatz hingegen um ganze 14,2 Prozent. 

Die LTO-Presseschau:

OLG Hamburg – Diesel-Skandal: Der FAZ (Marcus Jung/Carsten Germis) liegt ein bislang unveröffentlichter Hinweisbeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vor, der die gängige Praxis, Kaufpreisrückzahlungsansprüche von Diesel-Käufern durch einen Wertersatz für gezogene Nutzungen zu kürzen, in Frage stellt. Derartiger Wertersatz sei nur bis zum Zeitpunkt der Rückabwicklungsaufforderung zu leisten. Bei einer Weigerung VWs bliebe den Autofahrern nichts anderes übrig, als ihre Fahrzeuge weiter zu benutzen, eine zum Teil von Gerichten geforderte Stilllegung sei "unzumutbar". Durch ein entsprechendes Prozessverhalten könne VW zudem auch die Höhe der Wertersatzpflicht beeinflussen.

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