Anhang | Größe |
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01_Synopse_Forum03.pdf | 52.19 KB |
02_BMI_Referentenvorentwurf_23März2010.pdf | 150.71 KB |
03_BMI_Eckpunktepapier_31März2010.pdf | 38.96 KB |
04_BMI_Referentenentwurf_28Mai2010.pdf | 100 KB |
05_BÜ90GRÜ_Fraktionsentwurf_22Juli2010.pdf | 95.8 KB |
► Soll die heimliche Videoüberwachung nur zur Aufklärung schwerwiegender Straftaten erlaubt sein?
Dr. Stefan Hanloser
2010-07-26 07:16
Für dieses Forum stehen Ihnen folgende Dokumente zur Verfügung:
(1) Synopse Referentenentwurf BMI versus Fraktionsentwurf BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Referentenvorentwurf BMI vom 23. März 2010.
(3) Eckpunktepapier BMI vom 31. März 2010.
(4) Referentenentwurf BMI vom 28. Mai 2010.
(5) Fraktionsentwurf BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 22. Juli 2010.
Wenn Sie die Positionen zur Frage "Soll die heimliche Videoüberwachung nur zur Aufklärung schwerwiegender Straftaten erlaubt sein?" interessieren, dann öffenen Sie einfach die Synopse: Synopse.
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6 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenDr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Hier das Neueste zu den Vorschlägen der Bundesregierung:
http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1030187
Auszug:
"ÜBERWACHUNG: Eine heimliche Videoüberwachung soll es nicht mehr geben. «Dies gilt insbesondere für Sanitär-, Umkleide- und Schlafräume», heißt es in dem Entwurf. Eine offene Videoüberwachung soll unter bestimmten Voraussetzungen - beispielsweise zur Qualitätskontrolle oder an Eingängen - erlaubt sein.
GESUNDHEITSPRÜFUNG: Von einem Bewerber soll der Arbeitgeber nur dann eine ärztliche Untersuchung verlangen dürfen, wenn es um «entscheidende berufliche Anforderungen zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme» geht und wenn der Betroffene eingewilligt hat. Der Betroffene soll das vollständige Untersuchungsergebnis bekommen. Dagegen soll der Arbeitgeber nur erfahren, ob der Beschäftigte nach dem Untersuchungsergebnis für die vorgesehene Arbeit geeignet ist.
INTERNET: Arbeitgeber sollen sich nicht grenzenlos im Internet über Beschäftigte informieren dürfen. Daten aus sozialen Netzwerken sollen sie grundsätzlich nicht verwenden. Es sei denn, es geht um Plattformen, die gerade diesem Zwecke der eigenen Präsentation für künftige Arbeitgeber dienen.
KORRUPTIONSBEKÄMPFUNG: Ohne Kenntnis des Beschäftigten darf der Arbeitgeber Daten nur erheben, wenn enge Voraussetzungen vorliegen, beispielsweise, um eine Straftat oder schwerwiegende Pflichtverletzungen aufzudecken oder weitere Taten zu verhindern."
Dr. Stefan Hanloser kommentiert am Permanenter Link
... und hier noch etwas ausführlicher:
http://community.beck.de/system/files/private/SynopseRefE.pdf
M.Kirsch kommentiert am Permanenter Link
Wenn man sich mal die Entscheidung des BAG zur verdeckten (heimlichen) Videoüberwachung anschaut (BAG, Urteil vom 27.03.2003, Az.: 2 AZR 51/02 = NZA 2003, 1193ff) so bezieht das BAG auch auch den verfassungsmäßig gewährleisteten Schutz des Unternehmens in seine Erwägungen mit ein. Deshalb stellt sich die Frage, ob ein gesetzlich normiertes (absolutes) Verbot heimlicher Videoüberwachung (und dem sich zwangsläufig daraus ergebenden Beweisverwertungsverbot) angesichts des grundsätzlich gewährleisteten Rechtsstaatsprinzips, des grundrechtsähnlichen Rechts auf rechtliches Gehör, der Eigentumsgarantie, der unternehmerischen Betätigungsfreiheit und etwaiger Notwehrrechte des Arbeitgebers tatsächlich verfassungsgemäß wäre.
Name kommentiert am Permanenter Link
da Sie mit Copypasta kochen, auch hier die Antwort...
@#3: Ihr Rechtsverständnis ist sehr seltsam ... Natürlich ist das verfassungsgemäß: das Eigentum wird ja gerade dadurch geschützt, indem der Unternehmer einen Hinweis anbringt wie "der Kassenbereich wird videoüberwacht". Somit ist es keine verdeckte Überwachung mehr und Mitarbeiter, die an Manipulationen gedacht hatten, werden von ihrem kriminellen Tun abgeschreckt.
Sie erwarten im Straßenverkehr ja auch, dass Sie durch Verkehrsschilder an die ohnehin bestehenden Regeln erinnert werden und bremsen trotzdem vermutlich erst dann auf die korrekte Geschwindigkeit ab, wenn auf eine Radarkontrolle hingewiesen wird ...
M.Kirsch kommentiert am Permanenter Link
Das dürfte wohl eher eine recht undifferenzierte (schwarz/weiß?) Sichtweise, darstellen. Denn richtigerweise ist im Datenschutzrecht aufgrund des Zweckbindungsgrundsatzes zwischen den unterschiedlichen Zwecken des Datenumgangs zu differenzieren. Während eine offene Videoüberwachung regelmäßig präventive Zwecke verfolgt, verfolgt die verdeckte Videoüberwachung einen repressiven (nachträglich aufklärenden) Zweck, für welchen die offene Videoüberwachung aufgrund ihrer Bekanntheit auch gar nicht geeignet wäre.
Zudem übersehen Sie, dass eine Dauerüberwachung nach der Rechtsprechung des BAG ohnehin weder präventiv noch repressiv zulässig ist, Kassenbereich bilden da keine Ausnahme, weshalb der vermeintlichen Allgemeingültigkeit Ihrer Aussage im Hinblick auf präventiven Eigentumsschutz durch Videoüberwachung an dieser Stelle bereits erhebliche Bedenken entgegenstehen.
Es kann ja auch nicht ernstlich angenommen werden, dass die präventive Dauerüberwachung einer kurzfristigen und anlassbezogenen verdeckten Überwachung (welche nach der Rechtsprechung des BAG zu Recht auf absolute Ausnahmefälle beschränkt ist) bevorzugen wäre.
Das BAG führt in dem bereits zitierten Urteil zudem ausdrücklich aus:
und weiter
und weiter
und weiter
und weiter
Letztlich lässt das BAG die verdeckte Videoüberwachung nur in absolut engen Ausnahmefällen zu und dieser Auffassung ist zuzustimmen.
Bei einer Schwarz/Weiß-Politik, welche die verdeckte Videoüberwachung aber letztlich komplett ausschließt, stellt sich angesichts der Ausführungen des BAG daher die dringende Frage, ob ein solches Verbot nicht gegen die o.g. verfassungsmäßigen Rechte verstößt.
M. Kirsch kommentiert am Permanenter Link
Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber einem absoluten Verbot wurden jetzt nochmals ausdrücklich vom BAG bestätigt:
siehe Zeile 41 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 153/11