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PDF icon 01_Synopse_Forum03.pdf52.19 KB
PDF icon 02_BMI_Referentenvorentwurf_23März2010.pdf150.71 KB
PDF icon 03_BMI_Eckpunktepapier_31März2010.pdf38.96 KB
PDF icon 04_BMI_Referentenentwurf_28Mai2010.pdf100 KB
PDF icon 05_BÜ90GRÜ_Fraktionsentwurf_22Juli2010.pdf95.8 KB
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► Soll die heimliche Videoüberwachung nur zur Aufklärung schwerwiegender Straftaten erlaubt sein?

Dr. Stefan Hanloser

2010-07-26 07:16

 

Für dieses Forum stehen Ihnen folgende Dokumente zur Verfügung:
(1)   Synopse Referentenentwurf BMI versus Fraktionsentwurf BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2)   Referentenvorentwurf BMI vom 23. März 2010.
(3)   Eckpunktepapier BMI vom 31. März 2010.
(4)   Referentenentwurf BMI vom 28. Mai 2010.
(5)   Fraktionsentwurf BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 22. Juli 2010.

 

Wenn Sie die Positionen zur Frage "Soll die heimliche Videoüberwachung nur zur Aufklärung schwerwiegender Straftaten erlaubt sein?" interessieren, dann öffenen Sie einfach die Synopse: Synopse.

 

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6 Kommentare

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Hier das Neueste zu den Vorschlägen der Bundesregierung:

http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1030187

Auszug:

"ÜBERWACHUNG: Eine heimliche Videoüberwachung soll es nicht mehr geben. «Dies gilt insbesondere für Sanitär-, Umkleide- und Schlafräume», heißt es in dem Entwurf. Eine offene Videoüberwachung soll unter bestimmten Voraussetzungen - beispielsweise zur Qualitätskontrolle oder an Eingängen - erlaubt sein.

GESUNDHEITSPRÜFUNG: Von einem Bewerber soll der Arbeitgeber nur dann eine ärztliche Untersuchung verlangen dürfen, wenn es um «entscheidende berufliche Anforderungen zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme» geht und wenn der Betroffene eingewilligt hat. Der Betroffene soll das vollständige Untersuchungsergebnis bekommen. Dagegen soll der Arbeitgeber nur erfahren, ob der Beschäftigte nach dem Untersuchungsergebnis für die vorgesehene Arbeit geeignet ist.

INTERNET: Arbeitgeber sollen sich nicht grenzenlos im Internet über Beschäftigte informieren dürfen. Daten aus sozialen Netzwerken sollen sie grundsätzlich nicht verwenden. Es sei denn, es geht um Plattformen, die gerade diesem Zwecke der eigenen Präsentation für künftige Arbeitgeber dienen.

KORRUPTIONSBEKÄMPFUNG: Ohne Kenntnis des Beschäftigten darf der Arbeitgeber Daten nur erheben, wenn enge Voraussetzungen vorliegen, beispielsweise, um eine Straftat oder schwerwiegende Pflichtverletzungen aufzudecken oder weitere Taten zu verhindern."

Wenn man sich mal die Entscheidung des BAG zur verdeckten (heimlichen) Videoüberwachung anschaut (BAG, Urteil vom 27.03.2003, Az.: 2 AZR 51/02 = NZA 2003, 1193ff) so bezieht das BAG auch auch den verfassungsmäßig gewährleisteten Schutz des Unternehmens in seine Erwägungen mit ein. Deshalb stellt sich die Frage, ob ein gesetzlich normiertes (absolutes) Verbot heimlicher Videoüberwachung (und dem sich zwangsläufig daraus ergebenden Beweisverwertungsverbot) angesichts des grundsätzlich gewährleisteten Rechtsstaatsprinzips, des grundrechtsähnlichen Rechts auf rechtliches Gehör, der Eigentumsgarantie, der unternehmerischen Betätigungsfreiheit und etwaiger Notwehrrechte des Arbeitgebers tatsächlich verfassungsgemäß wäre.

da Sie mit Copypasta kochen, auch hier die Antwort...

@#3: Ihr Rechtsverständnis ist sehr seltsam ... Natürlich ist das verfassungsgemäß: das Eigentum wird ja gerade dadurch geschützt, indem der Unternehmer einen Hinweis anbringt wie "der Kassenbereich wird videoüberwacht". Somit ist es keine verdeckte Überwachung mehr und Mitarbeiter, die an Manipulationen gedacht hatten, werden von ihrem kriminellen Tun abgeschreckt.

Sie erwarten im Straßenverkehr ja auch, dass Sie durch Verkehrsschilder an die ohnehin bestehenden Regeln erinnert werden und bremsen trotzdem vermutlich erst dann auf die korrekte Geschwindigkeit ab, wenn auf eine Radarkontrolle hingewiesen wird ...

Das dürfte wohl eher eine recht undifferenzierte (schwarz/weiß?) Sichtweise, darstellen. Denn richtigerweise ist im Datenschutzrecht aufgrund des Zweckbindungsgrundsatzes zwischen den unterschiedlichen Zwecken des Datenumgangs zu differenzieren. Während eine offene Videoüberwachung regelmäßig präventive Zwecke verfolgt, verfolgt die verdeckte Videoüberwachung einen repressiven (nachträglich aufklärenden) Zweck, für welchen die offene Videoüberwachung aufgrund ihrer Bekanntheit auch gar nicht geeignet wäre.

Zudem übersehen Sie, dass eine Dauerüberwachung nach der Rechtsprechung des BAG ohnehin weder präventiv noch repressiv zulässig ist, Kassenbereich bilden da keine Ausnahme, weshalb der vermeintlichen Allgemeingültigkeit Ihrer Aussage im Hinblick auf präventiven Eigentumsschutz durch Videoüberwachung an dieser Stelle bereits erhebliche Bedenken entgegenstehen.

Es kann ja auch nicht ernstlich angenommen werden, dass die präventive Dauerüberwachung einer kurzfristigen und anlassbezogenen verdeckten Überwachung (welche nach der Rechtsprechung des BAG zu Recht auf absolute Ausnahmefälle beschränkt ist) bevorzugen wäre.

Das BAG führt in dem bereits zitierten Urteil zudem ausdrücklich aus:

....Das Persönlichkeitsrecht wird allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers können durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den Interessen des Arbeitgebers ist somit durch eine Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Vorrang verdient...

und weiter

...Im Rahmen der Abwägung ist zu beachten, daß das Grundgesetz - insbesondere das unter anderem in Art.20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip - dem Erfordernis einer wirksamen Rechtspflege eine besondere Bedeutung beimißt...

und weiter

...Um die Wahrheit zu ermitteln, sind die Gerichte deshalb grundsätzlich gehalten, von den Parteien angebotene Beweismittel zu berücksichtigen, wenn und soweit eine Tatsachenbehauptung erheblich und beweisbedürftig ist. Dies gebieten auch der in §286 ZPO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie das grundrechtsähnliche Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG....

und weiter

...Im Zivilprozeß kann es Situationen geben, in denen dem Interesse an der Beweiserhebung besondere Bedeutung für die Rechtsverwirklichung einer Partei zukommt (...). Dies kann etwa in Fällen gegeben sein, in denen sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage befindet (...).

und weiter

...Bei dieser Lage würde der Beklagten, ließe man die Verwertung der durch verdeckte Videoüberwachung gewonnen Beweismittel nicht zu, im Ergebnis angesonnen, zu ihren Lasten begangene strafbare Handlungen unaufgeklärt zu lassen, jedenfalls aber auf arbeitsrechtliche Sanktionen zu verzichten. Daß dem in seinem Eigentum und seiner unternehmerischen Betätigung rechtswidrig Angegriffenen eine derart weitgehende Rücksichtnahme auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angreifers zugemutet werden müßte, läßt sich auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen. Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) und unternehmerische Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) genießen ebenso grundrechtlichen Schutz wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht...

Letztlich lässt das BAG die verdeckte Videoüberwachung nur in absolut engen Ausnahmefällen zu und dieser Auffassung ist zuzustimmen.

....Danach ist die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist....

Bei einer Schwarz/Weiß-Politik, welche die verdeckte Videoüberwachung aber letztlich komplett ausschließt, stellt sich angesichts der Ausführungen des BAG daher die dringende Frage, ob ein solches Verbot nicht gegen die o.g. verfassungsmäßigen Rechte verstößt.

 

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