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Eine irreparabler Fall: EGMR bestätigt Verurteilung wegen Beischlafs unter Verwandten

kubiciel

2012-04-12 18:40

Eine irreparabler Fall: EGMR bestätigt Verurteilung wegen Beischlafs unter Verwandten

 

1. Im Jahr 2008 entschied das BVerfG (BVerfGE 120, 224 ff.), dass das strafrechtliche Verbot des Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 StGB) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Gesetzgeber, so das höchste deutsche Gericht, verfolge mit dem Verbot Zwecke, die „jedenfalls in ihrer Gesamtheit“ den Tatbestand legitimierten (aaO, Rz. 42). Im Einzelnen nannte das BVerfG die Bewahrung der familiären Ordnung vor schädigenden Wirkungen des Inzests, den Schutz der in einer Inzestbeziehung „unterlegenen“ Partner sowie ergänzend die Vermeidung schwerwiegender genetisch bedingter Erkrankungen bei Abkömmlingen aus Inzestbeziehungen als Ziele des Verbots und erachtete diese als ausreichend, das in der Gesellschaft verankerte Inzesttabu weiterhin strafrechtlich zu sanktionieren (aaO).

Mit dieser Entscheidung bestätigte das BVerfG nicht nur die Verfassungskonformität des in der Strafrechtswissenschaft stark umstrittenen § 173 StGB. Vor allem hielt es die Verurteilung eines Mannes aufrecht, der über Jahre hinweg eine sexuelle Beziehung mit seiner leiblichen Schwester unterhalten und mit dieser mehrere Kinder gezeugt hatte. Bruder und Schwester – dies ist das Besondere des Falles –  waren getrennt voneinander in Pflegefamilien und Kinderheimen groß geworden und hatten sich erst kennengelernt, als der Mann 24, die Frau 16 Jahre alt war.

2. Mit der Entscheidung des BVerfG war der Fall faktisch entschieden, auch wenn die Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe den Weg für eine Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) freimachte. Das Straßburger Gericht konnte aufgrund seiner eingeschränkten Prüfungskompetenz nämlich gar nicht mehr nachholen, was deutsche Strafgerichte zu tun versäumt hatten: § 173 StGB einschränkend auszulegen und das Verfahren einzustellen. Der Fall war, als er in Straßburg ankam, irreparabel.

Denn die Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK ist keine „Superrevision“, in welcher der gesamte Fall – von der Erfassung des Sachverhalts bis hin zu seiner dogmatisch korrekten Subsumtion unter nationales Recht –  aufgerollt wird (Peukert, in: Frohwein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, Art. 34 Rn. 6). Der EGMR überprüft die Entscheidung nationaler Gerichte nur auf die mit den Standards der EMRK (sog. „fourth instance formula“ dazu Conde, A Handbook of International Human Rights Terminology, 2. Aufl. 2004, S. 52).

3. Teil dieses Standard ist Art. 8 Abs. 1 EMRK, der jeder Person das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz garantiert. Dieser Artikel diente bislang hauptsächlich als Rechtsschutznorm gegen strafprozessuale Eingriffe wie die Überwachung des Telefon- und Briefverkehrs (s. Ambos, Internationales Strafrecht, 3. Aufl. 2011, § 10 Rn. 54 ff.). Gleichwohl wurde die Individualbeschwerde auch in diesem Fall auf Art. 8 EMRK gestützt: Die Verurteilung wegen Beischlafs unter Verwandten greife in einer nicht zu rechtfertigenden Weise in sein Familienleben ein, so der Beschwerdeführer (s. dazu Stübing v. Germany, No. 43547/08, 12. April 2012, Rz. 34 ff.). Zum einen lasse sich § 173 StGB nicht als Mittel zum Schutz vor Erbkrankheiten rechtfertigen, weil der Zusammenhang zwischen Inzest und derartigen Kindsschädigungen nicht belegt sei (aaO, S. 36). Zum anderen könne die Verurteilung auch deswegen nicht gerechtfertigt werden, weil ein Familienverband, den das Inzestverbot schützen soll, gar nicht mehr bestand, als sich Bruder und Schwester kennenlernten (aaO, Rz. 37 f).

4. Der EGMR ist diesen Einwänden nicht gefolgt. Nicht zu bestreiten sei zwar, dass die Verurteilung in das Familienleben eingreife. Dieser Eingriff könne aber nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt werden (aaO. Rz. 55 ff.). Danach darf in das Familienleben eingriffen werden, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder internationale Sicherheit, für das Wohl des Landes, die Aufrechterhaltung der Moral, zur Verhütung von Straftaten oder zum Schutz der Freiheit anderen oder der Gesundheit.

Schon die Weite dieses Rechtfertigungstatbestandes dürfte bei dem Beschwerdeführer Zweifel an seinen Erfolgsaussichten ausgelöst haben: Während in Deutschland mit guten Gründen bezweifelt wird, dass ein Verhalten wegen seines „grob anstößigen“ Charakters (treffend Hörnle) pönalisiert werden darf, erlaubt die EMRK Freiheitseingriffe zur Aufrechterhaltung der Moral. Der Europäische Gerichtshof stellt jedoch nicht auf die – zweifellos bestehende – Tabuverletzung und eine daraus resultierende Notwendigkeit zur Bestätigung der sozialethischen Normen der Gesellschaft ab. Er bezieht sich vielmehr entscheidend auf den Schutz der Frau.

Diese sei, als sie den Beschwerdeführer kennenlernte, erst 16 Jahre alt gewesen. Zudem leide sie, wie nationale Gerichte festgestellt hätten, unter einer Persönlichkeitsstörung. Sie bzw. ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht sei daher in besonderem Maße schutzbedürftig (aaO, Rz. 63 f.). Personen gerade vor sexuellen Abhängigkeiten in Familienbeziehungen zu schützen, erscheine nicht „unreasonable“ und sei entscheidend für diesen Fall (aaO, Rz. 65). Die Verurteilung könne sich daher auf plausible und von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfasste Gründe stützen.

5. Diese Argumentation wäre zu rügen, hätte sie ein deutsches Gericht verwendet. Denn § 173 StGB schützt ausweislich seiner Stellung im StGB nicht die sexuelle Selbstbestimmung, sondern die Familie. Eine systematisch-teleologisch angemessene Auslegung des § 173 StGB muss daher vor allem danach fragen, ob die in Rede stehende sexuelle Beziehung geeignet gewesen ist, einen Familienverband zu schädigen. Die sexuelle Selbstbestimmung wird hingegen von den §§ 174 ff. StGB geschützt. Eine mögliche Abhängigkeit der Schwester ist mithin nur relevant, wenn sie zu einer Strafbarkeit nach §§ 174 ff. StGB führt. Sind die Voraussetzungen dieser Tatbestände nicht erfüllt, kann diese Lücke nicht durch einen Rückgriff auf § 173 StGB geschlossen werden: Die Vorschrift hat einen anderen Schutzbereich. Weil das Verhalten des Mannes wegen der Besonderheiten der familiären Verhältnisse den Schutzbereich dieses Tatbestandes nicht berührt, hätten die deutschen Gerichte ihn freisprechen müssen.

Der EGMR musste, ja durfte, diese Erwägungen hingegen nicht anstellen. Er prüft nicht, wie ein innerstaatlicher Straftatbestand auszulegen ist (Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 8 Rn. 109), sondern nur die Vereinbarkeit dieser Auslegung mit der EMRK. Weil daran nicht zu zweifeln ist, war dieser Fall auf europäischer Ebene nicht mehr reparabel.

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