Patientenverfügungsgesetz: Auswirkungen auf bestehende Formulare
Claurik
2009-09-12 16:28Bislang konnten Patientenverfügungen unabhängig von Vorsorgevollmachten konzipiert sein. Das hat sich durch das Patientenverfügungsgesetz geändert; eine Verzahnung der Patientenverfügung mit der Vorsorgevollmacht für den Körper ist von nun an unumgänglich (§ 1901a Abs. 1, 2 BGB n.F.). Auch muss wegen der Modifikation des § 1904 Abs. 1, 2 BGB die Regelungen der Vorsorgevollmacht für den Körper anders formuliert werden.
Ich meine daher, dass Patientenverfügung und die Vorsorgevollmachten für den Körper in einem Dokument zu errichten sind, idealerweise zudem die Vorsorgevollmacht für das Vermögen. „Alte“ Patientenverfügungen sind meines Erachtens weiterhin wirksam, wenn auf einen Bevollmächtigen oder Betreuer zur Umsetzung Bezug genommen wird. Falls das nicht der Fall ist, wird aufgrund der Auslegung der Wille des Patienten letztlich zu beachten sein.
Welche Auswirkungen hat das Patientenverfügungsgesetz auf Ihre Beratungspraxis?
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben
2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenDr. Claus-Henrik Horn kommentiert am Permanenter Link
Zunächst gebe ich Ihnen Recht. Da ich aber die notarielle Beurkundung empfehle, kann der Notar Auszüge ohne die Patientenverfügung und die Vollmacht für persönliche Belange anfertigen.
Dr. Claus-Henrik Horn kommentiert am Permanenter Link
Ja und nein. Die Bevölkerung ist wohl sensibilisiert, aber die tatsächliche Wichtigkeit ist noch nicht überall vorgedrungen. Es ist aber ein sehr aktuelles Thema auch unter Mandanten.