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Einordnung eines "Internet-System-Vertrags"

Thomas.Lapp

2010-04-03 16:33

Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 4.3.2010 (III ZR 79/09) über Wirksamkeit einer Klausel zu entscheiden, die in einem "Internet-System-Vertrag" eine Vorleistungspflicht des Kunden begründete.

Nach der vertraglichen Leistungsbeschreibung schuldete die Klägerin dem Beklagten, der ein einzelkaufmännisches Unternehmen ("B. Abbruch-sprengungen, Beton-, Bohr- und Sägearbeiten, Großfeuerwerke") betreibt, die Recherche und Registrierung einer Internet-Domain ("Domainservice"), die Zu-sammenstellung der Webdokumentation - Bild- und Textmaterial - durch einen Webdesigner ("Vor-Ort-Beratung"), die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz nach bestimmten einzeln aufgeführten Vorgaben,das "Hosting" der Websites und Mailboxen auf den Servern der Klägerin sowie die weitere Beratung und Betreuung über eine Hotline.

Der BGH definiert zunächst verschiedene Internetverträge und ordnet sie den Vertragstypen des BGB zu. Nach Access-Provider-Vertrag, Application-Service-Providing-Vertrag, Web-Hosting-Vertrag kommt der BGH zum Webdesignvertrag, zu dem ausgeführt wird:

Ein solcher Vertrag dürfte - ebenso wie ein Vertrag über die Erstellung oder Bearbeitung einer speziellen, auf die Bedürfnisse des Auftraggebers abgestimmten Software (s. BGHZ 102, 135, 140 f; BGH, Urteile vom 15. Mai 1990 - X ZR 128/88 - NJW 1990, 3008, vom 3. November 1992 - X ZR 83/90 - NJW 1993, 1063, vom 9. Oktober 2001 - X ZR 58/00 - CR 2002, 93, 95 und vom 16. Dezember 2003 - X ZR 129/01 - NJW-RR 2004, 782, 783) - regelmäßig als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB, unter Umständen auch als Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651 BGB, anzusehen sein.

Schließlich erkennt der BGH in dem "Internet-System-Vertrag" einen eigenen Vertrag, der nur Elemente der anderen Internetverträge enthalte.

Gegenstand des "Internet-System-Vertrags" ist demnach die auf einen bestimmten Zeitraum festgelegte Gewährleistung der Abrufbarkeit einer von der Klägerin für ihren Kunden erstellten und betreuten Website (Homepage) im In-ternet und somit nicht das schlichte Tätigwerden der Klägerin als solches, son-dern die Herbeiführung eines Erfolgs als Ergebnis der Tätigkeit der Klägerin.

Diesen Vertrag beurteilt der BGH als Werkvertrag. Dies dürfte für Software-Erstellungsverträge ein positve Nachricht sein, da die Abwägungen des BGH auch dort zum Werkvertrag führen können. Der BGH stellt auch in dieser Entscheidung darauf ab, ob die "Lieferung" die zentrale Leistung des Unternehmers darstellt. Da dies nicht der Fall war, wurde kein Fall von § 651 BGB angenommen.

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