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Digitale Handlungsräume

Gerhard M. Buurman

2010-02-09 10:44

Die Beziehung zwischen Software und Recht eröffnet uns interessante Perspektiven. Ich studiere derzeit die Überlegungen von Luhmann, der 1993 in seinem Aufsatz „Das Recht der Gesellschaft“ über grundlegende Probleme des Rechts und der gesellschaftlichen „Steuerung durch Recht“ nachdenkt. Meine Hypothese wäre, dass wir sehr vieler Probleme ledig würden, gelänge es, das Recht vollständig in die Funktionsprinzipien digitaler sozialer Handlungsräume einzuschreiben. Dies würde bedeuten, dass alles das, was wir innerhalb der durch Software repräsentierten Systeme tun, als zeitliche, sachliche und soziale Generalisierung unserer Rechtsvorstellungen verstehen könnten. Wenn das menschliche Verhalten das "Material des Rechts" ist, dann wären Systeme wie digitale Handlungsräume, welche Verhaltenspotentiale prozedural generieren [und damit Verhalten steuern und überwachen] als verbindliche Rechtsräume zu verstehen. Ein jedes Verhalten, das diesem Recht widerspricht, könnte auch durch das technische System nicht verarbeitet werden. Das System würde ein solches Verhalten bereits im Kern automatisch ausschliessen.
Luhmann sagt: „Die Funktion des Rechts hat es mit Erwartungen zu tun; und zwar, wenn man auf Gesellschaft und nicht nur auf Individuen abstellt, mit der Möglichkeit, Erwartungen zu kommunizieren und in der Kommunikation zur Anerkennung zu bringen.“ Die Gestaltung digitaler sozialer Handlungsräume [Bsp. Facebook, Xing u.a.] wäre damit automatisch ein zentraler Gegenstand des Rechts und die Visualisierung dieser Systeme und ihrer Handlungspotentiale [Interaktionsgestaltung] ergäbe damit einen visuellen Bauplan unserer Rechtsvorstellungen. Die Mühen der Transformation von Sprache [Text zu Bild], Gegenstand des vorliegenden Diksurses, entfällt damit automatisch.

Quelle:
N. Luhmann, Das Recht der Gesellschaft, 1993

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