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Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Ich halte die zwei Schlüsse für sehr gewagt (Attest)
Ich halte die zwei Schlüsse für sehr gewagt:
(1) "weil es aus der Angabe von G.M. in der Hauptverhandlung schließen konnte, dass am 12.08.2001 tatsächliche eine körperliche Auseinandersetzung stattgefunden hat."
(2) " Denn dass am 12.08.2001 etwas geschehen ist, das möglicherweise Verletzungen der Frau M. bewirkt hat, hat G.M. nun einmal selbst eingeräumt. "
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Nachträgliche Anfertigung Attest oder Veränderung?
Auf jeden Falle sollten bei jeder relevanten Hypothesenfrage standardmäßig vier Grundtypen Berücksichtigung finden: Ja, Nein, Teils, unklar/ unsicher (non liquet). Eine wichtigere Hypothese ist: ist das Attest nachträglich angefertigt oder auch verfälscht worden (Authentizität des Textes oder von Textteilen); wie war das mit dem Blanko?
Ich werde den Hypothesenraum noch, wie ich hoffe, einigermaßen vollständig aufstellen. Dazu muss ich aber sämtliche Aussagen der Nebenklägerin genau durchgearbeitet haben. Dazu gehören derzeit:
01a 14.08.2001 Ärztliche Untersuchung Dr. Rei, Attest
01b 03.06.2002 Ärztliches Attest Dr. Rei mit eben diesem Datum
02 09.08.2002 Kommentarloses Fax Ärztliches Attest Nebenklägerin an GM
03 22.11.2002 Anzeige geg. GM wegen Briefdiebstahls durch die Nebenklägerin
04 03.01.2003 Angeblicher Besitz von scharfen Waffen
05 15.01.2003 Aussage Nebenklägerin KD Nürnberg, K 12.1, Zi. 264, 12.40
06 17.01.2003 "Mündlicher" Nachtrag Morddrohung zum 15.01.2003
07 15.05.2003 Aussagen Nebenklägerin Ermittlungsbericht Buckow in Berlin
08 18.09.2003 Ärztliches Attest Dr. Kra-Ol
09 25.09.2003 Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung
10 04.02.2005 Aussage der Nebenklägerin zum Reifenstecher-Video
11 03.04.2005 Aussagebrief 3.4.5 Nebenklägerin & Herr Mas Eing. b.d. Polizei 6.4.5
Hierzu fehlt mir noch das Dokument 03 (Aussage zum angeblichen Briefdiebstahl). Eine Unklarheit zu mutmaßlichen Tattag ist auch noch aufgetreten, weil die Nebenklägerin in ihrer Aussage (15.01.2003) vom 11. spricht. Weiß wer was dazu?
Es ist ja schon bemerkt worden, dass vorher, nachher und die Einbettung in den Tag fehlt. Der 11. wäre ein Samstag gewesen.
Heute muss ich mich um meine DSM5 Fortbildung kümmen. Danach ist Teil 2, Psychopathologie, Wahn und Nedopil GA dran. Wenn das abgeschlossen ist, habe ich hoffentlich alles zu den Aussagen der Nebenklägerin beisammen und gehe dann da ran. Die ganze Geschichte gestaltet sich ziemlich aufwendig, ist ja auch ein neues Feld (Urteilsanalyse) aber auch sehr interessant und lehrreich ;-)
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Es geht hier um die Verneinung eines sexuellen Missbrauchvorwurfs
#14, Ramon
nämlich um den angeblichen an Peggy. Hierzu hat mir Frau Gudrun Rödel mitgeteilt: "der einzige und wahre Grund, warum Ulvi den Missbrauch an Peggy Knobloch leugnet, ist, weil er nie stattgefunden hat! Das sollten einfach mal bestimmte Leute kapieren - ich habe die Akten und kann zeigen, von wem Spuren an der Kleidung von Peggy gefunden wurden - nicht von Ulvi!"
Zu Ihren anderen Fragen empfehle ich Ihnen meine Zusammenfassung Methodenkritische Analyse des Gutachtens von Dr. Blocher vom 3.9.2014 über die Freilassung von Ulvi Kulac. Erlangen IP-GIPT:
http://www.sgipt.org/forpsy/Kulac/BZK-Freilassung/MKA_BGA.htm
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Beweisantrag/ Behandlung in der HV zur Authentizität des Attestes?
Sehr geehrter Herr Dr. Strate,
kürzlich wurde im Rahmen der Diskusion Attest hier die Frage gestellt, ich glaube, es war Herr Kolos, ob zur Authentizität des Attestes ein Beweisantrag gestellt wurde? Das wusste hier niemand. Auf den Seiten 266/67 habe ich hierzu nichts gefunden, auch nicht 214f. Und auch aus dem Schriftsatz vom 20.6.2013 selbst konnte ich das nicht entnehmen. Frage: wurde Ihre Rechtschreib-/Grammatikfehler-Analyse in der HV erwähnt?
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Und natürlich spielt das Ergebnis dieser Studie für Ulvi Kulac auch eine wichtige positive Rolle.
Ja, es gibt viele Gründe, die Tat abzustreiten. Das Sensationelle an dieser empirisch und statistisch sehr fundierten Studie ist ja, dass sich kein höheres Rückfallrisiko bei "Leugnern" zeigte. Entscheidend ist natürlich die verbale Äußerung: Nein, ich habe diese Tat(en) nicht - so - begangen. Was denn sonst. Und es waren natürlich auch ganz unterschiedliche "Leugner" dabei. Vielleicht besorgen Sie sich die Studie und arbeiten sie durch.
Es geht um sexuelle Missbrauchstäter, also genau die Fallgruppe, zu der Ulvi Kulac gehört. Und hier wurden seit 2004 insgesamt 1381 Täter (mind. 2 Jahre Haft) untersucht.
Und natürlich spielt das Ergebnis dieser Studie für Ulvi Kulac auch eine wichtige positive Rolle. Das BKH Bayreuth neben nicht wenigen anderen hängt ja ganz offensichtlich - schon bei Mollath extrem sichtbar - dieser falschen Theorie an. Es geht auch darum, ob Ulvi Kulac einige Tatvorwürfe so hinnehmen muss, wie es das Gericht feststellte, d.h. ob die Spezial-BehandlerInnen - inzwischen 10 Jahre und 232 Tage - das als gelungenes Kriterium für Nichtentlassungsreife in Anspruch nehmen dürfen. Dürfen sie natürlich nicht. Das scheinen Sie ja auch zu erkennen, wenn Sie bagatellisierend ("Einzig und allein") sagen: " Einzig und alleine kann man daraus entnehmen, dass das Leugnen einer Tat alleine nicht als Indiz gewertet werden soll und es keinen Einfluss auf die Behandlung bzw. eventuelle Lockerungen haben darf " In der Tat. Und dieser "Einzig und allein"-Befund dürfte die ganze Sozialtherapie, wahrscheinlich auch die Sicherung und den Maßregelvollzug deutlich verändern, vor allem aber die Prognose-Gutachten (die diesen Namen verdienen).
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Beweisregel?
Sehr geehrter Herr Kolos,
so klar bin ich mir nicht, was für eine Antwort Sie erwarten. Daher nun einfach dies: Ich habe das bislang so verstanden, es gibt keine detailliert schematischen, starren Beweisregeln (ich schätze mit guten Gründen). Deshalb wird wohl auch der Ausdruck kaum verwendet. Ich spreche ja von allgemeiner Beweisstruktur und beweisartiger Begründungsregel*.
Freie richterliche Beweiswürdigung bedeutet ja wohl nicht, dass die RichterInnen machen können, was ihnen so einfällt. Begründen müssen sie doch immer, aber sie sind nicht eingeengt in ein geistiges Korsett. Bei den 18 Revisionsgründen* sind ja genügend dabei, die sagen, was sie nicht tun dürfen.
Das Revisionsrecht - das Geipel-Zitat wurde ja schon Prof. Müller bestätigt - krankt vermutlich daran, dass das schwer zu kontrollieren ist und die Revision oft - nicht immer - ein Inszenierungsspiel der autosuggestiven Selbstberuhigung einerseits und andererseits eine Demonstration nach außen für Naive ist. 2 der 5 beim BGH scheinen ohnenhin nur dabeizusitzen. Alles nicht sehr prickelnd - insbesondere für die SteuerzahlerIn.
*
http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/PFFPGMRJ.htm#Rechtsfehler%20%28Revisi...
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Sachverhaltsbasis
Zunächst vielen Dank für die Ausführungen zum Gutachtenstil. Ich habe eine Überarbeitung vorgenommen. Zu Ihrer Frage:
Das, was von den Parteien eingebracht wird, in der Hauptsache wohl Beweisanträge, die (teil-) angenommen oder abgelehnt und verwertet werden; dazu gehören dann wohl auch neue Sachverhalte, die während der HV bekannt werden.
Ihre Ausführungen zur Verhandlungswidrigkeit habe ich mit einem gewissen Entsetzen zur Kenntnis genommen. Was wäre denn der Weg für Ihre Vorschläge?
Der Mehrwert besteht darin, dass klar positiv ausgedrückt wird, welche Alternativen geprüft und verworfen wurden. Nicht erwähnen heißt, man müsste aus dem Nichts, dem Nichterwähnen Schlüsse ziehen. Das ist fast immer gefährlich und zu vermeiden.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Überarbeitung - Urteilsanalyse aus allgmeiner beweistmethodischer Sicht
#18, Prof. Dr. Henning Ernst Müller, 09.12.2014
Sehr geehrter Herr Prof. Müller,
vielen Dank für die Nachhilfe, die ich in der Tat gebrauchen kann, wenn sie auch für meine Argumentation nichts ändert, da meine Urteilsanalyse bewusst aus allgemeiner beweismethodischer Sicht erfolgt. Dennoch ist es natürlich hilfreich, juristische Darstellungsweisen zu verstehen und ich nehme die Nachhilfe zu Gutachtenstil und Urteilsstil gerne an. Ich habe den Teil 1 Aussagemethodologie* daher überarbeitet.
An welcher Stelle etwas steht, ist nicht entscheidend, sondern ob es aufgeführt wird. Die Sachverhaltsbasis - ich gehe später noch auf MT ein - sollte nach dem Urteilsstil dann in der Begründung auftauchen. Und das tut sie nach meiner Aufassung eben nur unzulänglich, enthält also wesentliche Lücken (Beispiel Rechtschreib-/ Grammatikfehler im Attest). Ich will das Urteil ja nicht juristisch kritisieren, das kann ich ja gar nicht (wie hier ausgeführt**), sondern aus allgmeiner beweismethodischer Sicht (steht auch so dort).
Nachdem ich gemerkt habe, dass das LG viele Schlüsselworte der Aussagepsychologie anders verwendet, habe ich auch die Bezugsbasis meiner Kritik von Aussagpsychologie hin zur Aussagemethodologie verändert (#13) und nun bei der Überarbeitung den RiAMPF12*** kreiert.
*
http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/MkUAPA1.htm
**
http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/PFFPGMRJ.htm#Rechtsfehler%20%28Revisi...
***
http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/MkUAPA1.htm#RiABMF12
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Basissachverhaltesausweis nur ein Formalismus?
#7 Neu, MT, 09.12.2014
Die Basis JEDER vernünftigen und begründeten Entscheidung sind Sachverhalte, ihre Auswahl und Bewertung.
Da steht etwas von erwiesen erachteten Tatsachen*. Das ist nur ein Teil der von mir eingeforderten Sachverhaltsbasis. Alle, möglicherweise auch falsch nicht berücksichtigte, Sachverhalte, müssen nicht - aber können wohl - genannt werden. Noch einmal: Es geht um die Basis JEDER vernünftig-begründeten Entscheidung. Diese besteht IMMER und notwendigerweise aus Sachverhalten, die vorlagen und zu beurteilen waren. Allgemein habe ich diese Sachverhalte mit S1, S2, S3, ... bezeichnet. Ohne Beschränkung der Allgemeinheit habe ich zum Zwecke der Unterscheidung für die Diskussion vorgeschlagen: gerade indizierte Sachverhalte seien die beachteten, ungerade indizierte die unbeachteten (im Prinzip und in der Praxis kann man natürlich durchnumerieren wie man will oder wie es gerade kommt). Wichtig für die Kontrolle ist "nur", dass die betrachtete Sachverhaltsbasis ausgewiesen wird. Aus Gründen einfacher Handhabung habe ich vorgeschlagen, dass man in Klammern die Sachverhaltsbezüge angibt, die für relevant oder nicht relevant gehalten werden. Man könnte diesen Abschnitt einer Entscheidung überschreiben mit "Sachverhaltsbasis". Damit sollte jede Entscheidung nach Rubrum und Tenor anfangen.
"Formalismus" ist kein inhaltliches Argument, eher rhetorisch-entwertendes Meinen. Sei's drum. Es gibt natürlich Formalismen, die ausgesprochen hilfreich und nützlich sind. Und hierzu rechne ich einfache Identifikatoren von Basissachverhalten. Aber ich interpretiere, Sie finden das keinen nützlichen oder guten Formalismus.
Ich gehe in den Konsequenzen viel weiter.
*§ 267 StPO
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 3 ist anzuwenden.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Es sollte mich sehr wundern, wenn diese Worte mit klaren Begriffen gefüllt sind. Aber vielleicht teilen Sie Ihre Quellen zu den Bedeutungen einfach mit und was Sie damit argumentativ bezwecken wollen. Das könnte die Kommunikation vereinfachen.
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