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Armandokglync
kommentierte zu
Der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG - den sollte es eigentlich bei jeder Veräußerung geben (FG Sachsen-Anhalt v. 27.4.2023 – 4 K 1072/20)
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FAArbR Stephan ...
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Meine Kommentare
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Jetzt geht es um eine Wiederaufnahme und um die tragende Beweiswürdigung des erkennenden Tatgerichts, weniger um Detailfragen, sondern um die zentrale Frage des Urteils der Schwurgerichtskammer.
Schuldig und weiter lebenslängliche Haft mit besonderer Schwere der Schuld, oder unschuldig mit Freispruch und mit Haftentschädigung, 25 Euro pro Tag noch.
Siehe: https://www.lto.de/recht/justiz/j/reform-haftentschaedigung-opfer-justiz...
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Was halten Sie denn vom Antragen eines Bauschaumstücks dieser Größe an einem Projektil noch nach einer mutmaßlich doch etwas größeren Schußdistanz von wenigen Zentimetern oder Dezimetern bis zum Aufprall an der Wand? Halten Sie das für möglich und könnten das auch durch Versuche (oder noch aus der Literatur) verifizieren?
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Die finde ich sehr interessant, aber ein Experte auf diesem Gebiet bin ich deswegen noch lange nicht, denn dazu braucht es auch noch mehr Erfahrungen auf diesem Gebiet.
Aber um Widersprüche in Gutachten oder Urteilen usw. zu erkennen, genügt doch logisches Denken.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
In Kapitel 4.7.5:
Angaben zu Schußentfernungen und Schmauchhöfen um einen Einschuß herum
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
"Da hat Herr Dr. Strate wohl aus meiner Gegenerklärung vom 12.12.2017 abgeschrieben !"
Was genau könnte er denn da "abgeschrieben" haben?
Angaben zur Munition kannte er doch bereits aus Bl. 34 der UA, was im schriftlichen Gutachten des Dr. Bux aber alles bereits schon dazu steht, oder in seinen mündlichen Aussagen in der HV noch zusätzlich, das wissen weder Sie noch die Leser hier doch ganz genau. Außerdem hätte es erfragt werden können in der HV, wenn es der Verteidigung wichtig gewesen wäre. Nur mal nebenbei erwähnt, ohne das Urteil in allen Punkten verteidigen zu wollen, siehe Bl. 114 der UA (Zitat):
"...... äußerst plausibel ..... durchaus nachvollziehbar seien. Es sei nämlich gut möglich, dass sich Bauschaumpartikel beim Durchqueren des Projektils an dieses antragen und sich vom Geschoss erst beim Aufprall auf die Wand abstreifen würden."
Das dürfte m.E. bei der hohen Drehzahl eines Projektils und der dann hohen Relativgeschwindigkeit zwischen Projektil und Gas- / Schmauchwolke nach einigem Abstand von Zentimetern bis Dezimetern von der Mündung kaum mehr möglich sein. Siehe dazu auch das Buch mit Leseprobe im Internet:
Rechtsmedizin: Befunderhebung, Rekonstruktion, Begutachtung(herausgegeben von Burkhard Madea)
mit Angaben zu Schußentfernungen und Schmauchhöfen um einen Einschuß herum.
Siehe dazu auch noch das schon ältere Buch, Seite 172, ebenfalls mit Leseprobe im Internet:
Handwörterbuch der Kriminologie(von Alexander Elster)
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
"Oder lesen Sie es einfach nach im
schriftlichen Urteil vom 20. Sept. 2011 !"
Das Thema des Durcheinanders von elektronischen Dateien und schriftlichen Dokumenten ist schon bemerkenswert. RA Strate schickt seine Schreiben nach Kassel, gleichzeitig vorab ein Fax. Dann hat er die schriftliche UA eingescannt, daraus wird hier wieder zitiert per Abschreiben mit der Hand, da c&p (bei mir jedenfalls) nicht möglich ist. Richter Wagner hatte sein schriftliches Urteil sicher in ein Diktiergerät gesprochen und ins Geschäftszimmer gegeben, dort wurde dann per Computer eine Datei erstellt, die wiederum ausgedruckt wurde für das Urteil und die UA. Diese Datei muß also elektronisch doch mal mal vorhanden gewesen sein. StAin Köpf wiederum mußte offenbar für ihre Stellungnahme bei ihren Zitaten aus dem Urteil und anderen Schriftstücken wieder Teile von Schriftstücken per Hand in den Computer übertragen und als Datei speichern, auch diese Datei wurde dann wieder als Schriftstück ausgedruckt, versandt per Post und von RA Strate wieder eingescannt und von ihm ins Internet gestellt, woraus dann hier wieder - im Fall des Zitierens - per Hand in eine Datei übertragen werden muß nach dem Lesen.
Mehrere "Umdrehungen" sind da dabei notwendig, wie in einem Karussell.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Aber dieses Video, das auch den Fall enthält, zu dem Frau RAin Schön sich hier äußerte, das könnten Sie sich doch noch selber ansehen.
Ich hab´s noch etwas entschwurbelt, für Sie, bevor Sie jetzt loslegen.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Ihr Geschriebenes habe ich sogar mehrmals gelesen, haben Sie vielleicht jene Brille, die Sie anderswo verorten, selber auf?
Aber dieses Video, das auch den Fall, zu dem Frau RAin Schön sich hier äußerte, den könnten Sie sich doch noch selber ansehen: https://www.youtube.com/watch?v=JIbFOotL0L0
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Herr Beckhaus, wie erklären Sie sich die lange Hauptverhandlungsdauer im Münchner NSU-Prozeß, waren rein juristische, oder politische Gründe dafür maßgeblich?
Wo machen Sie da die Tennung beim Agieren der Verteidiger, der Nebenkläger und ihrer juristischen Vertreter?
Wie hatte z.B. Herr Daimagüler da agiert, mehr juristisch, oder mehr politisch?
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Herr Beckhaus, Sie wollen eine strenge Trennung von "juristischem" und "politischem" Agieren, wenn ich Sie richtig verstehe.
Jede Pressekonferenz oder Presseerklärung eines Juristen, auch jedes Staatsanwalts oder jedes Verteidigers, jedes veröffentlichte Urteil, jedes juristische Schriftstück, das nicht in den Akten begraben bleibt, ist politisches Agieren.
Falls Sie anderer Meinung sind, bitte mal erklären, was Politik / "politisches" Agieren für Sie selber bedeutet.
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