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Meine Kommentare
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Wo steht das im Urteil, daß K.T. "so leicht bekleidet
bei Eiseskälte und Regen durch Babenhausen
joggen gehen wollte" ?
In der UA Bl. 20 steht das jedenfalls nicht!
Das haben Sie (Steffi) doch vorher selbst erfunden und jetzt wollen Sie das ausschließen, siehe:
"Es ist also auszuschließen, daß er so leicht bekleidet
bei Eiseskälte und Regen durch Babenhausen
joggen gehen wollte."
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Steffi kommentiert am Mo, 2018-08-06 18:26 Permanenter Link:
"laut Obduktion des Dr. Roman Bux trug Klaus Toll
nicht zusätzlich noch einen Jogginganzug
unter dem Trainingsanzug, um bei
Eiseskälte und Regen morgens um
4 Uhr durch Babenhausen
joggen zu gehen."
Was ich auch nicht beahuptet hatte, aber auch nicht ausgeschlossen. Im Urteil stand es ja genau so, einmal wurde von einem Jogginganzug geschreiben, dann von einer Trainingsjacke. Also auch kein Widerspruch, sondern plausibel.
"Den angeblichen Temperatursturz laut Gutachten des Lars Winkelsdorf
gab es auch nicht."
Auch dazu haben Sie doch keine Belege, Winkelsdorf aber konnte das wenigstens plausibel machen.
Der Rest des Kommentar ist abgehandelt und außerdem unerheblich
Was neue Tatsachen sind, das entscheiden doch allein Juristen in Kassel.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Herr Kolos, das war mir schon klar, daß diese Entscheidung des BVerfG über einen Einzelfall hinausgeht, aber wie Sie auch selber schon schrieben hier [*], wird das ja nicht immer auch genau so beachtet.
[*]: Waldemar R. Kolos kommentiert am So, 2018-08-05 19:09 Permanenter Link
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Steffi kommentiert am Mo, 2018-08-06 15:35 Permanenter Link:
". das Projektil traf auf Knochen !
Deshalb verformte es sich und
blieb in der Trainingsjacke
hängen.
Klaus Toll hatte also keinen Jogginanzug an
und wollte auch nicht morgens um 4 Uhr
bei Eiseskälte und Regen joggen !"
Da handelte es sich um den 2. Schuß mit seinem Projektil, siehe UA Bl. 21, aber unter einer Trainingsjacke, aus der das Projektil fiel bei der Obduktion, kann KT doch einen Jogginganzug getragen haben, denn es war noch sehr kühl um diese Zeit (4:00 Uhr) in Babenhausen ("Eiseskälte und Regen" laut Steffi).
Auch das ist kein stichhaltiger Einwand.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Steffi kommentiert am Mo, 2018-08-06 15:27 Permanenter Link:
"laut Gutachten des Dr. Bux hielt Klaus Tolls Mörder
die Pistole in 125cm Höhe.
Er war also kleiner als 180cm !"
In der UA auf Blatt 76 stehen doch genauere Angaben zur Pistolenposition und zu der Schußhaltung. Dort steht eine Höhe von ca. 120 bis 125 cm und eine Neigung der Pistole bzw. eine Absenkung des Schützen zu K.T. hin.
Paßt auch alles zu A.D., der größer als 180 cm ist.
Und auch alle anderen Einwände von Steffi sind bereits mehrfach widerlegt worden.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Das waren ja laut UA Bl. 21 ja 2 Schußkanäle im linken Arm des K.T., einer im Unterarm, einer im Oberarm, mit dann 2 Einschüssen und 2 Ausschüssen. Da sind Ablenkungen des Projektils also nicht unwahrscheinlich.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Steffi kommentiert am Mo, 2018-08-06 14:54 Permanenter Link:
"Klaus Tolls Mörder schoß aus der Hüfte,
nicht am ausgestreckten Arm.
Der erste Schuß durchschlug die Toilettenttür
in nur 134cm Höhe."
Auch das widerspricht nicht den Angaben in der UA auf Blatt 21, egal in welcher Schußhaltung geschossen wurde.
Bei meiner eigenen Körpergröße von 189 cm ist die Pistole bei ausgestreckter Schußhand ca. 140 cm über dem Boden, bei einem Schuß aus der Hüfte ca. 120 cm über dem Boden. Durch den Durchschuß des Arms von K.T. kann das Projektil außerdem noch abgelenkt worden sein nach dem Ausschuß aus dem Körper.
Das ist also auch überhaupt kein Ausschlußkriterium für A.D. als Täter.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Steffi schrieb am Mo, 2018-08-06 14:00 Permanenter Link:
"daß zwei Patronenhülsen vor einer "Tür" im Gebüsch
gefunden wurden, habe ich dem
schriftlichen Urteil
entnommen."
Auch das ist aber völlig unmöglich, daß Steffi das dem schriftlichen Urteil entnommen hat, denn in der UA steht auf Blatt 21, daß eine Patronenhülse links vor der Eingangstür zum UG liegen blieb, eine andere rechts im Gebüsch neben der Tür.
Auch vom Urteil hat Steffi für eine Tatsachenbehauptung wie oben also keine genaue Kenntnis.
"Die Tatwaffe war nur 30cm vom
rechten Ohr entfernt."
Bei einem ausgestreckten rechten Schußarm ist eine Tatwaffe ca. 70 bis 80 cm vom rechten Ohr entfernt bei einem durchschnittlichen Erwachsenen m. / w..
Die o.g. "30cm" sind daher kein normaler Abstand, auch bei keinem Schuß aus der Hüfte, da wären es ca. 65 bis 75 cm bei einem durchschnittlichen Erwachsenen m. / w..
A.D. ist überdurchschnittlich groß, für ihn gelten die größeren Zahlen.
Auch von solchen Maßen und Abständen hat Steffi also keine genaue Kenntnis.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Der genannten Entscheidung des BVerfG vom 16. Mai 2007 lagen ja zwei Tötungsdelikte bei einem zurückliegenden Streitfall zugrunde, das eine wurde vom Tatgericht als Mord bewertet, wegen vom Tatgericht festgestellter Heimtücke, das andere als Totschlag.
Und da sehe ich doch ein Problem im Fall A.D., daß auch mit einem nicht ausreichend funktionierendem Schalldämpfer dieses Mordmerkmal der Heimtücke nicht automatisch wegfallen würde, bei den Schüssen auf alle 3 Geschädigte, wie im Fall der genannten BVerfG-Entscheidung, daher ja 2 Morde und 1 Mordversuch als Urteil mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Fall aus Babenhausen.
Einen Freispruch in diesem Fall in Babenhausen zu erwarten in einem neuen, wiederaufgenommenen Prozeß bei dieser Sachlage, das wird m.E. auch Herr RA Strate nicht schon wirklich gleich erwarten können, und ich gehe übrigens davon aus, daß das Darmstädter Gericht mit 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen auch lange mit sich gerungen hat vor der Verurteilung in diesem Indizienprozeß.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Wenn man vor der Tür zum Untergeschoß doch steht, die der Mörder auch selber wieder geschlossen haben soll nach 2 ersten, lauten Schüssen, dann liegt die von K. T. unbenutzte Hauseingangstüre, vor der laut Steffi zwei leere Patronenhülsen gefunden wurden, links davon um eine Hausecke herum in erheblichem Abstand von mehreren Metern. Die Tatwaffe war also nicht rechtsauswerfend, denn für diesen Schluß braucht man dann kein Abitur oder aber Fremd- und Programmiersprachen, nur das logische Denkvermögen eines Kleinkindes reicht bereits dafür aus.
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