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Meine Kommentare
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Gemeint war natürlich der BayVGH, vielen Dank für den ebenso wertvollen wie weiterführenden Hinweis, Herr Kollege Dr. Johannes Rübenach aus Regensburg.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Verständlicher wird die ganze Sache, wenn man sich das Portrait von Irmela Mensah-Schramm anschaut.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Hui, tolle Sachen habe ich da im Herbst 2019 geschrieben! :-)
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Und wenn wir schon mal bei terminologischen Fragen sind: "Ausbrechender Rechtsakt" war bis zur Entscheidung des BayVGH ein Begriff aus dem Europarecht. D.h., in diesem Punkt muss ich Herrn Kollegen Dr. Peus zu meinem Bedauern Recht geben, der BayVerfGH hat, so betrachtet, den "Ausbrechenden Rechtsakt" frei erfunden, muss man leider zugeben.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Professor,
da haben Sie natürlich recht. Was mich aber tatsächlich jetzt schon irritiert: Genau bei der Rechtskraftdurchbrechung liegt das Problem an der ganzen Sache. Wieso redet dann die PM von einer "sofortigen Beschwerde" (um die es ganz sicher nicht geht) anstatt richtig von einer "außerordentlichen Beschwerde"?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die scharfsinnigen Analysen des Beck-Verlags sind immer und unter allen Umständen die allerbesten, so auch hier:
Familiengerichte unzuständig für Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen (beck.de)
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Kolos,
ein schönes Argument, das Sie da anführen, auf das ich selbst, ehrlich gesagt, noch gar nicht gekommen war. Ich hatte mir dieselbe Sache viel primitiver so überlegt: "Es wird immer Ausnahmesituationen geben, in denen man mit dem geschriebenen Gesetz nicht auskommt, sondern in denen man auf das ungeschriebene Recht zurückgreifen muss."
Viele Grüße aus München und melden Sie sich häufiger auf beck-blog!
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die LTO-Presseschau:
Urheberrecht: Der Bundestag hat zur Umsetzung zweier EU-Richtlinien die Reform des Urheberrechts beschlossen. Kern der Reform ist das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, welches insbesondere regelt, dass Upload-Plattformen künftig für alle Inhalte, die sie zugänglich machen, auch urheberrechtlich verantwortlich sind. Inhalte auf den Plattformen müssen deshalb entweder von den Rechteinhabern lizensiert oder gesetzlich erlaubt werden. Das Hochladen nicht-lizensierter Inhalte muss dann mit Uploadfiltern verhindert werden. Das Gesetz bestimmt allerdings eine Bagatellgrenze von 15 Sekunden oder 160 Zeichen. Als mutmaßlich erlaubte Inhalte gelten Zitate, Parodien und Pastiches/Memes, die von den hochladenden Nutzer:innen als solche gekennzeichnet werden können. Dieser Preflagging-Mechanismus soll aber auf Wunsch der Rechte-Inhaber zum Beispiel bei Live-Events bis zum Ende der Erstaustrahlung ausgesetzt werden. Es berichten SZ (Andrian Kreye), taz (Christian Rath), spiegel.de (Torsten Kleinz) und LTO (Annelie Kaufmann).
Laut Carsten Knop (FAZ) könne bei der Neuregelung von einem fairen Interessenausgleich zwischen Rechteinhaber:innen, Kreativen und Plattformanbietenden keine Rede sein. Der Gesetzgeber verheddere sich in dem Bemühen, die Rechte von Urhebenden zu stärken "in einem Gestrüpp aus Kompromissen, das niemandem wirklich nütze, nur den Plattformen". In einem Gastbeitrag auf netzpolitik.org befürchtet Tom Jennissen, Mitarbeiter bei Digitale Gesellschaft, dass Uploadfilter nun nicht nur zur automatisierten Durchsetzung des Urheberrechts zum Einsatz kommen, sondern zum universalen Regulierungswerkzeug werden.
Die FAZ (Heike Schmoll) widmet sich der Funktionsweise der ebenfalls neu eingeführten sogenannten Forschungsklauseln. Sie sollen Forschenden in Zukunft einen Anspruch darauf geben, Zugang zu Daten über die Wirkung von Algorithmen zu bekommen, welche die Nachrichtenzufuhr von Social-Media-Plattformen regeln.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das zentrale Problem liegt hier:
Als Ultra-vires-Akt („jenseits der Gewalten“) wird eine Entscheidung bezeichnet, die ein Gericht oder eine Behörde außerhalb ihres Kompetenzbereichs trifft. Geläufig ist auch der Begriff ausbrechender Rechtsakt.[1] Diese Bezeichnung findet sich bei „greifbar rechtswidrigen“ Gerichtsentscheidungen.[2][3]Die in solchen Fällen bei „greifbar rechtswidrigen“ Gerichtsentscheidungen im Zivilprozessrecht und Verwaltungsprozessrecht Deutschlands früher mögliche außerordentliche Beschwerde ist seit dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 nach ganz überwiegender Meinung[4][5][6] nicht mehr vorgesehen. Entsprechendes gilt im Finanzprozessrecht Deutschlands seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005[7] und im Arbeitsprozessrecht seit Inkrafttreten des § 78a ArbGG zum selben Datum[8].
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die LTO-Presseschau:
OLG Thüringen zu Beschluss des AG Weimar: Das Thüringer Oberlandesgericht hat den Beschluss eines Familienrichters am Amtsgericht Weimar wegen Verfahrensfehlern aufgehoben und das einstweilige Verfügungsverfahren eingestellt. Der Amtsrichter hatte laut faz.net, spiegel.de und LTO Anfang April im Wege einer einstweiligen Anordnung verfügt, die Masken-, Abstands- und Corona-Testplicht für alle an zwei Schulen in Weimar unterrichteten Kinder auszusetzen. Allerdings obliege nach Ansicht der Jenaer Oberlandesrichter:innen, die gerichtliche Kontrolle staatlicher Anordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie "allein den Verwaltungsgerichten". Die Staatsanwaltschaft Erfurt ermittelt gegen den Familienrichter wegen des Verdachts auf Rechtsbeugung.
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