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aus dem Beschluss der Vorinstanz, VG Dresden, Beschluss vom 20. November 2018 – 5 L 607/18 –:
„Am 21. August 2018 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Dresden gestellt. … So macht er geltend, dass die vorliegenden Kopfnoten einen falschen Eindruck von ihm hinterließen, sodass mit einer Ablehnung seiner Bewerbung nur wegen der negativen Kopfnoten zu rechnen sei. … Er beantragte, die im Schuljahreszeugnis der Klasse 9 erteilten Noten in Betragen, Fleiß, Ordnung und Mitarbeit (Kopfnoten) ersatzlos aufzuheben. … mit reinen Leistungsnoten sofort zu erteilen.“
Der Antragsteller wollte sich während seines 10. Schuljahres mit dem geänderten Schuljahreszeugnis der Klasse 9 auf einen Ausbildungsplatz bewerben.
Der Ausbildungsbetrieb könnte ältere Zeugnisse von ihm fordern, wie Sie völlig korrekt feststellen. Da ein Bewerbungsprozeß eine gewisse Zeit dauert, könnten die Ausbilder auch zukünftige, dann brandaktuelle Zeugnisse anfordern. Sein Antrag umfasste nur das Jahreszeugnis der Klasse 9. Das Begehren des Antragstellers erschließt sich nicht.
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Mit am 14. November 2018 verkündetem Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Urteil vom 14. November 2018, Az. 3 BV 16.2072) entschieden, dass der Kläger, ein Polizeivollzugsbeamter, nicht berechtigt ist, sich am Unterarm tätowieren zu lassen.
Sobald die Entscheidung im Volltext vorliegt, wird der hiesige Beitrag ergänzt werden.
Sibylle Schwarz kommentiert am Permanenter Link
Den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz 3 K 1167/16.MZ habe ich nochmals durchgesehen. Dem Studenten sind zwei Fristen gesetzt worden, einmal die reguläre Frist innerhalb derer die Rückmeldung sprich Überweisung des Semesterbeitrags erfolgen sollte. Und in dem Bescheid der Exmatrikulation wurde ihm eine zweite, weitere Frist eingeräumt, den noch nicht bezahlten Semesterbeitrag doch noch zu bezahlen.
Wörtlich heisst es „[…] Mit Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2016 wurde der Kläger zum Ende des Wintersemesters 2015/2016 exmatrikuliert, weil er den Semesterbeitrag für das Sommersemester 2016 nicht innerhalb der gesetzten Rückmeldefrist gezahlt hatte. In dem Bescheid wurde er u.a. darauf hingewiesen, dass er durch Zahlung des Semesterbeitrags zuzüglich etwaiger Studiengebühren sowie einer Säumnisgebühr innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids die Exmatrikulation abwenden könne, da dies als schriftlicher Widerspruch gelte. […]“
Weiterhin „[…] Der Kläger wurde mit Serien-E-Mail der Beklagten vom 29. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist am 7. März 2016 ende und der Exmatrikulationsbescheid durch nicht oder nicht vollständige Zahlung des ausstehenden Semesterbeitrags innerhalb der Frist bestandskräftig werde […]“
Die Widerspruchsfrist endete am 7. März 2016, am 8. März 2016 wurde der Betrag dem Konto der Hochschule gutgeschrieben.
Nun, es kann vertreten werden, der Student hatte doch mehrere Gelegenheiten und mehrere Erinnerungen zur Zahlung des Semesterbeitrags erhalten. Überdies hätte ihm die Möglichkeit einer Stundung zugestanden, wovon er keinen Gebrauch gemacht habe, wie die Hochschule im Verfahren vortrug. Gleichwohl könnte auch vertreten werden, die Hochschule hätte sich hinsichtlich des einen Tages Verspätung auch „großzügig“ zeigen können. Gewöhnlich aber: Frist ist Frist.
Ob sich die Studien- und Prüfungsordnungen dazu auslassen, mag ich zu bezweifeln. Mein Eindruck ist, Studiengänge sind „sparsam“ geregelt.
Sibylle Schwarz kommentiert am Permanenter Link
Eine Verfassungsbeschwerde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 1992 – 1 BvR 1295/90 –, juris )
„betrifft eine Prüfungsentscheidung im Rahmen der Ersten Juristischen Staatsprüfung. Es geht um die Frage, inwieweit Lärmbelästigungen während der Aufsichtsarbeiten zu berücksichtigen sind. […]
a) Die Entscheidung darüber, wie im Prüfungsverfahren der Grundsatz der Chancengleichheit zu gewährleisten ist, trifft zwar zunächst die Prüfungsbehörde, sie ist aber der gerichtlichen Nachprüfung nicht so weitgehend entzogen, wie das Bundesverwaltungsgericht annimmt. Mit Art. 19 Abs. 4 GG ist insbesondere nicht die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu vereinbaren, bei einer Störung der Chancengleichheit in einem Prüfungsverfahren entscheide die Prüfungsbehörde "außerhalb verfassungsrechtlicher Bindungen", in welcher Weise die Chancengleichheit wiederherzustellen sei. Vielmehr haben sich die Verfahrensentscheidungen der Prüfungsbehörde bei berufsbezogenen Prüfungen an Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG auszurichten und messen zu lassen. Die in diesen Normen garantierten Grundrechte der Berufsfreiheit und der Chancengleichheit beanspruchen auch Geltung für das Prüfungsverfahren (vgl. BVerfGE 52, 380 <389 f.>; 84, 59 <72>).
Wenn jedoch voraussehbar ist, daß eine Lärmquelle das Prüfungsgeschehen häufiger unterbrechen und damit die Prüfungschancen der Kandidaten nachhaltig beeinträchtigen wird, ist die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Prüfungsbehörde in Betracht zu ziehen, ihre verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur vorbeugenden Vermeidung solcher Prüfungsstörungen zu nutzen […]“
Der Auszubildende schildert das Prüfungsgeschehen wie folgt:
Dort im Prüfungsraum befand sich ein langer Tisch.
An der rechten Seite des Tisches saß bereits eine Person mit zwei weiteren Personen.
Der Auszubildende setzte sich an die linke Seite des Tisches, vor ihm nahmen drei Prüfer Platz.
Die Personen, die am anderen Ende des Tisches saßen, konnte der Auszubildende sprechen hören. Diese Personen sprachen aber nicht mit ihm.
Die anderen Personen = 1 anderer Prüfling und 2 andere Prüfer in 1 anderen Einzel-Prüfung sprachen laut hörbar = Lärmquelle = Prüfungsstörung / Störung der Prüfung des Auszubildenden
- Einzel-Prüfung
- Gegensatz dazu: Gruppen-Prüfung mit in der Prüfungsordnung vorgeschriebener Zahl der Prüfungskandidaten
Zu dem Thema ‚zulässige mitzubringende Hilfsmittel mit vorherigen Hinweis in der Ladung zur Prüfung‘ möchte ich nur kurz eine einzige Entscheidung ergänzen, um den Rahmen des Blog Beitrags nicht zu sprengen:
„Leitsatz
1. Es verstößt gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Prüflinge, wenn bei den Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung ein Teil der Prüflinge die zu benutzenden Bücher selbst mitzubringen hat, die anderen Prüflinge die vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellten Bücher zu benutzen haben und nicht sichergestellt ist, daß die mitgebrachten Bücher bezüglich Auflage, Randbemerkungen und ähnlichem den zur Verfügung gestellten Büchern entsprechen. […]“
BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1972 – VII C 17.71 –, BVerwGE 41, 34-38
In der Gesamtschau des Einzelfalls ist die beschriebene Prüfung als rechtswidrig anzusehen.
Sibylle Schwarz kommentiert am Permanenter Link
Eltern unternehmen viel, damit das Kind die gewünschte Schule besuchen darf. Manchmal wird mit Scheinadressen geschummelt, manchmal werden „überzeugende“ Argumente angeführt. Die Eltern eint, dass sie der Meinung sind, es muss eben diese konkret gewünschte Schule sein. Eine andere Schule, etwa die zuständige Grundschule, kommt nicht in Frage.
In dem Fall, den das Verwaltungsgericht Wiesbaden jetzt veröffentlich hat (Az. 6 L 4416/17.WI), möchte ein Kind die Grundschule im Nachbarbezirk seines Wohnortes besuchen, damit die „unzuständige“ Grundschule.
[…] Dass der Antragsteller nicht mit seinen Kindergartenfreunden eingeschult werde, sei bedauerlich, aber wegen der unterschiedlichen Einzugsgebiete von Kindergärten und Grundschulen unvermeidbar […]
Auch eine vorgetragene Erkrankung des Kindes liess das Verwaltungsgericht als wichtigen Grund nicht gelten.
Das Bundesland Hessen sieht einen sog. Gesattungsantrag vor (§ 66 Schulgesetz Hessen), wonach die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der nach § 60 Abs. 4 oder § 63 örtlich zuständigen Schule gestatten kann. Und wie so oft, was ein wichtiger Grund ist, darüber kann, wie hier, vortrefflich gestritten werden.
Sibylle Schwarz kommentiert am Permanenter Link
Zunächst möchte ich das Aktenzeichen 3 K 1167/16.MZ nachreichen.
Ich habe nochmals in die Gerichtsentscheidung geschaut. Der Tatbestand spricht in einem Halbsatz davon "[...] in den er zwischenzeitlich erneut immatrikuliert ist [...]". Weitere Details sind hier nicht zu entnehmen. Es könnte aber sein, dass der Studierende seinen bereits begonnenen Masterstudiengang fortsetzt.
Persönlich halte ich die Monatsfrist für Widerspruchserhebung für zu kurz bemessen. Mehr als ein Mal schon saß ein betroffener Bürger bei uns und wir mussten leider feststellen, dass die Monatsfrist schon abgelaufen ist. Tragisch oft, dass der Ablauf der Monatsfrist erst wenige Tage zuvor war. Wir prüfen dennoch die Rechtsbehelfsbelehrung gründlich, denn eine falsche oder unvollständige löst die Monatsfrist eben nicht aus, sondern nur die Jahresfrist.
Sibylle Schwarz kommentiert am Permanenter Link
Personen haben augenscheinlich nicht bemerkt, dass ich hier im Rahmen der gebotenen Kürze des Blogs und meiner Intention des Blogbeitrags überhaupt gar nicht alle Details des Ausgangsfalls geschildert habe. Personen haben sich aufgrund von lediglich drei dürren Informationen (gekränkelt, nicht versetzt, Behörde zögert) in der Lage gesehen, sich ein Urteil über die Mandatsbearbeitung anzumaßen.
Die reflexartigen Unterstellungen anwaltlicher Versäumnisse in Unkenntnis der Einzelheiten sind nicht angebracht.
Die scheinbare Einfachheit von Schulrecht bzw. Prüfungsrecht ist trügerisch, denn Schulrecht bzw. Prüfungsrecht ist eine hochkomplexe Rechtsmaterie.
Häufig werde ich erst als zweiter Anwalt hinzugezogen, daher kommen mir die in den Kommentaren vertretenen Ansichten über „DIE richtige Vorgehensweise“ allzu bekannt vor. Sitzen Sie also bitte nicht dem Irrtum der schnellen, naheliegenden Lösung auf. Dies gilt umso mehr, wenn Ihnen nicht alle Details eines Falles bekannt sind.
Sibylle Schwarz kommentiert am Permanenter Link
kann wie immer nur bei Kenntnis aller Umstände des konkreten Falles seriös bewertet werden.
Stimmt!
Sibylle Schwarz kommentiert am Permanenter Link
@ Irritierter Leser @ NLE
Personen haben augenscheinlich nicht bemerkt, dass ich hier im Rahmen der gebotenen Kürze des Blogs und meiner Intention des Blogbeitrags überhaupt gar nicht alle Details des Ausgangsfalls geschildert habe. Personen haben sich aufgrund von lediglich drei dürren Informationen (gekränkelt, nicht versetzt, Behörde zögert) in der Lage gesehen, sich ein Urteil über die Mandatsbearbeitung anzumaßen.
Die reflexartigen Unterstellungen anwaltlicher Versäumnisse in Unkenntnis der Einzelheiten sind nicht angebracht.
Die scheinbare Einfachheit von Schulrecht bzw. Prüfungsrecht ist trügerisch, denn Schulrecht bzw. Prüfungsrecht ist eine hochkomplexe Rechtsmaterie.
Häufig werde ich erst als zweiter Anwalt hinzugezogen, daher kommen mir die in den Kommentaren vertretenen Ansichten über „DIE richtige Vorgehensweise“ allzu bekannt vor. Sitzen Sie also bitte nicht dem Irrtum der schnellen, naheliegenden Lösung auf. Dies gilt umso mehr, wenn Ihnen nicht alle Details eines Falles bekannt sind.
Sibylle Schwarz kommentiert am Permanenter Link
Ich lade Sie ein
BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 6 B 18/11 exemplarisch zu lesen. Im folgenden ein Auszug daraus:
16 Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige
Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden
bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche
Kontrolle insoweit eingeschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 1
BvR 419/81 und 213/83 BVerfGE 84, 34 <51 f.>). Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die
Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem
unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von
sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger
Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht
als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder
Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar
sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des
Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig
begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Überschritten wird der
Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlichfachlichen
Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, Beschluss
vom 17. April 1991 a. a. O. 53 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 BVerwG
6 B 25.04 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 m. w. N.). Gegenstände des prüfungsspezifischen
Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht
mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung,
bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität
der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die
Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. Urteile vom 12. November 1997 BVerwG
6 C 11.96 BVerwGE 105, 328 <333 f.> und vom 14. Juli 1999 BVerwG
6 C 20.98 BVerwGE 109, 211 <216 ff.> und Beschluss vom 13. Mai 2004 a. a. O. S. 69). Ebenso handelt es sich um eine
dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend
definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu
bewerten ist (vgl. Urteil vom 12. November 1997 a. a. O. S. 334).
In diesem Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen
(vgl. Beschluss vom 13. Mai 2004 a. a. O. S. 69 m. w. N.). Mit Blick auf diese Rechtsprechung
wirft die Klägerin keine höchstrichterlich noch ungeklärte Frage auf.
In einem Verfahren eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung wird es zumeist zu einem Bescheidungsbeschluss durch das Verwaltungsgericht und nicht zu einer Sachentscheidung kommen. Es sind natürlich Situationen denkbar, in denen das angerufene Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung als Ausnahmefall treffen kann - etwaig bei Auslegung eines Tatbestandsmerkmals.