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Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Danke. Zur Klarstellung: Die bestehenden Verpflichtungen des Datenimporteurs werden mit dieser Klausel verschärft und auf den Exporteur ausgedehnt.
Hier ein Auszug aus den 2004 Controller Klauseln für den Datenimporteur:
"Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehen seines Wissens in seinem Land keine entgegenstehenden Rechtsvorschriften, die die Garantien aus diesen Klauseln in gravierender Weise beeinträchtigen; er benachrichtigt den Datenexporteur (der die Benachrichtigung erforderlichenfalls an die Kontrollstelle weiterleitet), wenn er Kenntnis von derartigen Rechtsvorschriften erlangt."
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32004D091...
Und hier ein Auszug aus den 2010 Processor Klauseln:
"... er seines Wissens keinen Gesetzen unterliegt, die ihm die Befolgung der Anweisungen des Datenexporteurs und die Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten unmöglich machen, und eine Gesetzesänderung, die sich voraussichtlich sehr nachteilig auf die Garantien und Pflichten auswirkt, die die Klauseln bieten sollen, dem Datenexporteur mitteilen wird, sobald er von einer solchen Änderung Kenntnis erhält; unter diesen Umständen ist der Datenexporteur berechtigt, die Datenübermittlung auszusetzen und/oder vom Vertrag zurückzutreten."
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32010D008...
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Vielen Dank. Der BfDI hat heute in einer Pressemitteilung seine Kritik an den Gesetzesplänen der Bundesregierung geäußert, in denen den Nachrichtendiensten die Überwachung von Messengern ermöglicht werden soll.
Nach Auffassung des BfDI stelle dies einen massiven Eingriff in die Privatsphäre dar, auf die bereits die aktuelle Gesetzeslage nicht ausgelegt sei. So verweist der BfDI auf nötige Reformen der Nachrichtengesetze, die durch die Rechtsprechung ausgemacht wurden. Der Fokus müsse darauf liegen, die Gesetze dahingehend anzupassen, bevor neue Überwachungsmöglichkeiten eingeführt werden.
Der BfDI fordert daher ein Sicherheitsgesetz-Moratorium und eine wissenschaftliche Analyse der bestehenden Gesetze.
An dem aktuellen Gesetzesentwurf kritisiert der BfDI insbesondere unzureichende Definitionen, die den Anwendungsbereich erheblich erweitern könnten. Speziell wird hier die Gefahr genannt, dass das Gesetz anstelle einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung zu einer Onlinedurchsuchung führen könnte. Weiterhin sieht der BfDI Bedenken des verfassungsrechtlichen Trennungsgebots zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten.
Eine ausführliche Stellungnahme des BfDI zum Gesetzesentwurf ist derzeit in Bearbeitung.
Die Pressemitteilung findet man auf der Seite des BfDI unter folgendem Link.
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Diese Analyse von Dr. Gerd Kiparski, Leiter Recht und Datenschutz der 1&1 Drillisch AG, ist ebenfalls lesenswert für alle, die sich mit dem nicht einfachen Thema beschäftigen (müssen).
https://www.cr-online.de/blog/2020/10/14/eugh-bauplan-einer-neuen-vorratsdatenspeicherung/
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Eine übersichtliche Zusammenfassung der Urteile vom CEP findet man hier:
https://www.cep.eu/cep-aktuell-archiv/artikel/eugh-urteilt-zu-vorratsdatenspeicherung.html
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Die genaue Analyse der neuesten EuGH-Urteile steht noch aus. Ich lese aber, dass auch die deutsche EU-Präsidentschaft die VDS weiter aktiv voran treibt und eine informelle Arbeitsgruppe einrichten will.
Diese "Working Party on Data Retention" (WPDR) zunächst für drei Jahre eingesetzt werden. Sie soll dafür sorgen, dass der Rat mit einer Stimme zur Vorratsdatenspeicherung spricht und Empfehlungen sowie Schlussfolgerungen zu gesetzgeberischen Initiativen verabschiedet. Das Mandat schließe das Verhandeln über jegliche neuen Gesetzesvorschläge etwa der EU-Kommission mit ein.Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Die Sache liegt wohl jetzt beim Irischen High Court:
https://www.thecurrency.news/articles/23697/days-after-being-told-to-suspend-data-transfers-to-the-us-facebook-has-now-issued-a-high-court-case-against-the-irish-data-regulator
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Hier noch eine These von Golland aus der neuesten NJW (2020, 2595):
"Bei Beauftragung eines Dienstleisters mit Sitz in der Europäischen Union muss nach hiesiger Auffassung nicht der Verantwortliche, sondern der EU-Auftragsverarbeiter (oder ggf. dessen datenexportierender Subdienstleister) die Regelungen zu Drittlandtransfers einhalten, das heißt das Datenschutzniveau prüfen und etwa SCC bzw. SCC+ abschließen. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, kann dem Verantwortlichen allenfalls ein Verstoß gegen Art. 28 DS-GVO angelastet werden (zB wenn der Verantwortliche Kenntnis davon hat, dass der EU-Auftragsverarbeiter die Anforderungen an Drittlandtransfers nicht einhalten wird), nicht aber gegen Art. 44 ff. DS-GVO."
Was halten Sie davon?
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Diese Stellungnahme ist noch zum Thema Vorratsdatenspeicherung interessant:
"Der stellvertretende Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Jürgen H. Müller sieht die Linie seiner Behörde mit der heutigen Entscheidung der Verfassungsrichter zur Bestandsdatenauskunft bestätigt: „Nicht jede Ordnungswidrigkeit darf umgehend zu einer Abfrage bei den Telekommunikationsanbietern führen. Der BfDI hat seit Jahren auf die Unverhältnismäßigkeit dieser Regelung hingewiesen. Der Gesetzgeber muss nun bei der Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf informationelle Selbstbestimmung stärker berücksichtigen.“Die Entscheidung bedeutet nicht, dass eine Auskunft über Bestandsdaten grundsätzlich unzulässig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat aber klargestellt, dass der Gesetzgeber verhältnismäßige und hinreichend bestimmte Rechtsgrundlagen sowohl für die Telekommunikationsanbieter auf der einen Seite, als auch für die abfragenden Sicherheitsbehörden auf der anderen Seite schaffen muss. Für die Zulässigkeit einer Bestandsdatenanfrage muss grundsätzlich im Einzelfall eine konkrete Gefahr oder der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegen. Andernfalls müssen höherrangige Rechtsgüter betroffen sein.
Dies begrüßt der BfDI uneingeschränkt, da die fehlende Begrenzung der Befugnisse in der Vergangenheit bereits mehrfach Anlass seiner Kritik war. Speziell zur Auskunft anhand der IP-Adressen hat der BfDI darauf hingewiesen, dass die Norm viel zu weit gefasst ist. Dies hat das Bundesverfassungsgericht nun bestätigt und der anlasslosen Bestandsdatenauskunft eine Absage erteilt. Der BfDI fordert, die entsprechenden Gesetze schnellstmöglich nachzubessern."
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Wie schon gesagt, ich verstehe die Ausführungen des BVerfG so, dass die Ausland-Ausland-Aufklärung im Prinzip verfassungsgemäß ist, solange es ein vollwertiges und durchsetzungsfähiges Aufsichtsgremium gibt. Realistisch hierzu Rn. 160 des Urteils:
Kooperationsfähig ist der Bundesnachrichtendienst aber nur, wenn er auch seinerseits Befugnisse hat, mit denen er die Ergebnisse anderer Dienste prüfen, sie aufnehmen und weiter verwerten kann und mit deren Hilfe er auch durch eigene Erkenntnisse als Partner beizutragen vermag. Befugnisse zur anlasslosen Überwachung der Auslandskommunikation dürften dabei, nach allem was bekannt ist, heute zur verbreiteten Ausstattung dieser Dienste gehören.
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Wegen Abs. 3 kann man m.E. "invitati" nicht einfach mit "eingeladen" übersetzen. Ich empfehle hierzu die Diskussion im Blog hier: https://blog.andreamonti.eu/?p=1680
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