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Meine Kommentare
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Kurzer Nachtrag: Gouverneur Gavin Newsom hat heute die Gesetzesänderungen (Amendments) zum CCPA unterzeichnet, so dass das Gesetz, wie geplant, mit diesen Änderungen zum 01.01.20 pünktlich in Kraft treten kann.
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Herzlichen Dank für die beiden sehr fundierten Skripten und Grüße aus Washington.
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Danke. Noch ein weiterführender Hinweis: Hier in den USA gibt es Kari's Law.
Hintergrund: Im Jahr 2013 wurde Hank Hunts Tochter Kari von ihrem entfremdeten Mann in einem Hotelzimmer in Marshall, Texas, angegriffen und getötet. Karis neunjährige Tochter war im Zimmer und versuchte, den Notruf über das Hoteltelefon anzurufen. Sie wählte den Notruf viermal, als ihre Mutter angegriffen wurde. Aber keiner ihrer Anrufe ging jemals durch, weil das Hoteltelefon verlangte, dass die Gäste vor dem Anruf außerhalb des Hotels eine "9" wählen - auch für den 911-Notruf. Jetzt müssen alle neue Telefonanlagen (Hotels, Büros etc) Anrufe von den Nebenbstellen ohne die zusätzliche "9" etc. ab Februar 2020 direkt durchstellen, sofern das nicht ohnehin schon passiert.
Siehe u.a. https://efficientgov.com/blog/2019/08/15/fcc-approves-direct-dial-to-911/
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Die Umsetzung des Rechts auf Vergessen in der Blockchain ist in der Tat eine viel diskutierte Frage, der sich auch Frau Dr. Finck in ihrer zitierten Studie angenommen hat. Sie weist darauf hin, dass es unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten für den Begriff “Löschung” bzw. “erasure” gibt und es somit noch nicht eindeutig geklärt sei, wie man den Anforderungen des Art. 17 DSGVO in Bezug auf Blockchain in der Praxis nachkommen kann.
Die Autorin verweist auch auf die von Ihnen angesprochene Möglichkeit der Zerstörung des Schlüssels. Als Alternative werden ferner sogenannte “redactable blockchains” vorgeschlagen. Diese seien bereits ihrer Struktur nach “vergesslich”. Des Weiteren seien “pruning and chameleon hashes” und “zero knowledge proofs” denkbar (S. 77).
Letztlich bedürfe es nach Ansicht von Frau Dr. Finck in jedem Fall regulatorischer Leitlinien, die klarstellen, welche dieser Möglichkeiten zum Einsatz kommen soll, um Art. 17 DSGVO gerecht zu werden.
Wie sehen Sie das – stellen die genannten technischen Vorgehensweisen eine veritable Lösung dar? Kann jemand der Community „pruning and chameleon hashes” und “zero knowledge proofs” erklären?
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Danke für die Kommentare zur Sache. Bis die Rechtslage vom OLG Düsseldorf geklärt ist, könnten Unternehmen die Plugins vorübergehend einstellen (was wohl im Sinne der DSB wäre). Alternativ könnten sie versuchen, durch weitest mögliche Transparenz der Verarbeitung das Risiko minimieren (z.B. durch die aktive Freischaltung von Like-Buttons). Welche Lösungen sehen Sie, um zu vermeiden, dass der User auf das Wegklicken von "Schildchen und Warnungen dressiert" wird?
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Der Volltext der Entscheidung ist jetzt online: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2019/13_B_1734_18_Beschluss...
Dort heißt es u.a. zur vertraglichen Abdingbarkeit:
"Demgegenüber würde die von der Antragstellerin favorisierte Lösung, vertragliche Vereinbarungen zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern über die gewerblichen und technischen Bedingungen und die Merkmale von Internetzugangsdiensten allein dem Maßstab des Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 2015/2120 zu unterwerfen, dem Gebot zur Gleichbehandlung des Datenverkehrs aus Art. 3 Abs. 3 VO (EU) 2015/2120 in erheblicher Weise die praktische Wirksamkeit nehmen. In der Folge dieser Lösung stünden die Einhaltung des Gebots zur Gleichbehandlung des Datenverkehrs und die Beachtung der Voraussetzungen für im Ausnahmefall zulässige Verkehrsmanagementmaßnahmen grundsätzlich zur Disposition der zwischen den Internetzugangsanbietern und ihren Endkunden getroffenen Vereinbarungen. In Anbetracht der zentralen Bedeutung, die der Unionsgesetzgeber dem Gebot zur Gleichbehandlung des Datenverkehrs ausweislich des Verordnungstextes selbst und der ihren Entstehungsprozess dokumentierenden Materialien beigemessen hat, und unter Berücksichtigung der eng und in einem abschließenden Sinne gefassten Ausnahmetatbestände für zulässige Verkehrsmanagementmaßnahmen kann kaum angenommen werden, dass eine solche Auslegung dem Willen des Unionsgesetzgebers gerecht würde."
Sehen Sie das auch so?
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Eine sehr informative Zusammenfassung. Danke, Peter Winslow. Weiß jemand, ob DeepL & Co oder "Google Translate" die Eingaben speichert? Die Versuchung ist groß, in diese Online-Masken vertrauliche Texte zur schnellen Übersetzung einzugeben.
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Hier eine Zusatzinformation: Die Bundesnetzagentur ihren Jahresbericht zur Netzneutralität veröffentlicht. Darin wird die Einhaltung der Vorgaben aus der Verordnung (EU) 2015/2120, der sog. TSM-VO, für den Zeitraum von Mai 2018 bis April 2019 betrachtet. Sie nimmt hierin zu den einzelnen Beschwerdefällen Stellung, auf die sie im zurückliegenden Zeitraum u. a. durch Verbraucherbeschwerden aufmerksam geworden ist.
Die Kundenzufriedenheit bei Breitband scheint in Deutschland eher zu sinken Zitat Rn. 98:
"Die Endkunden bewerteten die Anbieter erneut weit überwiegend mit Noten von 1 bis 3(74,7%). Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist der Anteil jedoch rückläufig (2016/2017: 76,6 %) ... Der im Rahmen der Breitbandmessung ermittelte Verhältniswert lag bezogen auf die Ergebnisse im Mobilfunk wieder auf einem geringen Niveau. Dies legt weiterhin den Schluss nahe, dass die Nutzer bei mobilen Breitbandanschlüssen eher die Mobilität und die zur Verfügung stehende Performance bewerten als das Erreichen der in Aussicht gestellten Datenübertragungsrate."
Sehen Sie das auch so?
Link: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Breitband/Netzneutralitaet/Netzneutralitaet_Jahresbericht%202018_2019.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Hier ein gutes Beispiel, wie die EU Kommission in einer Infografik zur DS-GVO Icons verwendet:
https://ec.europa.eu/justice/smedataprotect/index_en.htm
In Erwägungsgrund 166 zur DS-GVO heißt es dazu: "...Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere in Bezug auf die für Zertifizierungsverfahren geltenden Kriterien und Anforderungen, die durch standardisierte Bildsymbole darzustellenden Informationen und die Verfahren für die Bereitstellung dieser Bildsymbole erlassen werden."
Geschehen ist bislang nichts. Vgl. auch das Editorial von Auer-Reinersdorf in MMR 2019, 209 (Heft 4). Das Risiko für die Transparenz und Verständlichkeit der Bildsymbole trägt derzeit der Verantworliche.
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Meines Erachtens gibt es schon Unterschiede zum schon genannten Reizthema Fürstenenteignung in der Weimarer Republik.
Es gibt z.B. noch immer den Wittelsbacher Ausgleichsfonds (WAF). Das ist eine Stiftung öfentlichen Rechts, deren Erträge den Angehörigen des ehemals in Bayern regierenden Hauses zukommen. Laut Jahresabschluss zum 30. September 2013 betrug die Bilanzsumme des Fonds rund 338 Mio. Euro. Allerdings mussten seitens des Staates weder Vermögensbestandteile an Familienangehörige herausgegeben werden, noch musste sich der Freistaat zu künftigen Unterhaltszahlungen verpflichten. Interessant: die Mehrheit der Stiftungsmitglieder wird vom jeweiligen Chef des Hauses Wittelsbach bestellt. Mit anderen Worten, die Auswirkungen der Enteignungsmassnahmen sind noch 100 Jahre später spürbar. http://www.waf-bayern.de/
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