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Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Interessantes Kurzinterview mit Prof Kühling (Uni Regensburg) auf BR24:
https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/unterschied-enteignung-vergesellschaftung,RN4ArHa
Man müsse zwischen Enteignung und Vergesellschaftung unterscheiden. Er ist dagegen, mit dem "vor 70 Jahren ins GG übernommen Institut der Vergesellschaftung" jetzt „Experimente“ zu machen, die zu einer Klagewelle führen könnten.
Er meint, dass als mildere Maßnahme z.B. ein Vorkaufsrecht der Berliner Kommune bei Wohneigentum einschlägig sei. Außerdem nennt er die Nachverdichtung in der Innenstadt und die Entfaltung eigener öffentlicher Bauaktivitäten. Durch diese Maßnahmen würde das Angebot ausgeweitet.
Eine Enteignung würde in Berlin "zwischen 20 und 30 Mrd Euro" kosten.
Sehen Sie das auch so wie Prof. Kühling?
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Hier noch der zitierte Artikel in der BZ von Prof. Battis mit einigen interessanten Hintergrundinformationen zu Art. 15 GG:
https://www.berliner-zeitung.de/berlin/gastbeitrag--enteignung-schafft-keine-einzige-neue-wohnung-32006762
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Der Vollständigkeit halber hier noch der Volltext des Beschlusses des VG Köln vom 20.11.2018: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2018/1_L_253_18_Beschluss_20181120.html
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Zum Thema jetzt auch in der ZD...
Engelhardt/Riess: Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des KlingelschildsZD-Aktuell 2018, 06349
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Danke. BGH = "German High Court" liest man auch häufig zumindest bei uns in Washington. Aber die Analogie passt auch nicht ganz.
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Hier noch ein Kommentar aus der FAZ zum Thema:
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/die-idee-des-datenschutzes-steht-auf-dem-spiel-15846904.html
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Hervorragend. Besten Dank an Prof Hoeren und sein Team.
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Danke für den sehr guten Kommentar. Wir lesen den Beschluss so, dass das LG Bonn zugleich auch klargestellt, dass in dem zwischen EPAG und ICAAN bestehenden Vertrag die Bestimmung enthalten ist, wonach EPAG das jeweilige Recht einhalten muss. Also hat sich EPAG auch nicht vertragsbrüchig verhalten und ICANN kann die Autorisierung nicht kündigen.
Es geht hier wohl auch nicht um die Vertrauenswürdigkeit. Diese hat ICANN nicht in Abrede gestellt. ICANN argumentiert (lediglich), dass die Nennung eines Administrators und eines technischen Ansprechpartners notwendig ist, um einen schnellen Zugang zum Domaininhaber zu haben und eine Identifikation schneller zu ermöglichen. Wie das LG Bonn aber zu Recht festgestellt hat, kann dies auch nur über den Domaininhaber erfolgen, wenn auch nicht so einfach.
Sehen das die anderen auch so?
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Wie erwartet hat der Supreme Court den Anträgen statgegeben. Das Verfahren ist damit beendet: https://www.supremecourt.gov/opinions/17pdf/17-2_1824.pdf
Im einzelnen:
"No live dispute remains between the parties over the issue with respect to which certiorari was granted. See Department of Treasury, Bureau of Alcohol, Tobacco and Firearms v. Galioto, 477 U. S. 556, 559 (1986). Further, the parties agree that the new warrant has replaced the original warrant. This case, therefore, has become moot. Following the Court’s established practice in such cases, the judgment on review is accordingly vacated, and the case is remanded to the United States Court of Appeals for the Second Circuit with instructions first to vacate the District Court’s contempt finding and its denial of Microsoft’s motion to quash, then to direct the District Court to dismiss the case as moot."
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Noch als Nachtrag:
The USA haben mit 57 Ländern MLATs abgeschlossen, die für den Bereich des CLOUD Acts obsolet werden könnten, wenn deren Regierungen sich auf Executive Agreements mit den USA einlassen. Mit GB ist ein solches Executive Agreement angeblich schon ausgehandelt. Die anderen „5 Eyes“ (Australien, Kanada, Neuseeland) könnten bald folgen. Wann andere EU-Staaten zum Zuge kommen, weiß keiner. Es ist auch offen, ob sich die USA auf reziproke Kontrollen und rechtliche Voraussetzungen einlassen, wie die der CLOUD Act für die Bestimmung einer “qualifizierten ausländischen Regierung“ vorsieht (vgl. ZD Aktuell 2017, 05829).
Trotz der Kritik von EU-Kommissarin Jourová am CLOUD Act wird in Washington erwartet, dass die EU-Kommission im nächsten Monat einen ähnlichen Vorschlag zur Regelung des Datenzugriffs über die Grenze weg veröffentlicht. Das DOJ in Washington begrüßt jedenfalls die neuen rechtlichen Möglichkeiten, um bei US-Verfahren weltweit auf Daten zugreifen zu können.
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