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Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Der Beitrag von Frau Kollegin Spießhofer im FAZ Einspruch ist sehr lesenswert. Er erklärt die Zusammenhänge glasklar und kritisiert zu Recht, dass das BVerfG keinen Befassungsbedarf mit der Mietpreisbremse sah. Allerdings stellte es wohl maßgeblich auf die Befristung ab, wie Spießhofer ausführt:
"Die Kammer sieht einen wesentlichen Grund für die Verhältnismäßigkeit darin, dass es sich um eine "vorübergehende Maßnahme" handeln sollte bis ausreichend Wohnraum geschaffen ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Verlängerung um weitere fünf Jahre und die Verschärfung der Mietpreisbremse immer noch als verhältnismäßig einzustufen ist, insbesondere, nachdem die erste Bremse offensichtlich nicht zielführend war und Berlin auch in den nächsten Jahren viel zu wenig Neubauten plant, Baugenehmigungsverfahren nicht in angemessener Zeit durchführt und Investoren mit der Ankündigung von Mietendeckeln absehbar verprellt."
Bei der jetzt geplanten Verlängerung bzw. Verschärfung durch den "Mietdeckel" wird das BVerfG m. E. einer detaillierten Auseinandersetzung mit diesem untauglichen Instrument nicht mehr entgehen können. Die Mietpreisbremse hat sich spätestens jetzt als ineffizient erwiesen, sie ist zur Erreichung ihres eigentlichen Ziels nicht geeigent, somit unverhältnismäßig und verfassungswidrig.
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Direkt nachdem ich den Beitrag geschrieben hatte, bin ich in den Urlaub verschwunden, weshalb ich mich an der weiteren Diskussion nicht beteiligt habe. Leider war diese ja wieder durch die sehr bilaterale Auseinandersetzung zwischen Herrn Kollegen Würdinger (dem ich für seine Unterstützung im Zusammenhang mit dem BeckBlog danke) und dem ominösen „Gast“ bestimmt. Zu den wenigen Kommentaren anderer Kollegen habe ich gerade eben noch Anmerkungen hinzugefügt.
In jedem Fall bleibt das Thema spannend, zumal das Bundesverfassungsgericht in Sachen III. Weg ja bald Gelegenheit haben wird, den Umfang der Drittwirkung von Art. 5 GG gegenüber Internetplattformen (Facebook) klarzustellen. Nicht nur ich bin der Meinung, dass das Vertragsrecht in Verbindung mit einer (grundrechtskonformen) AGB-Kontrolle das richtige Instrument ist. Es wäre auch aus anderen Gründen fatal, Facebook & Co. "auf die Ebene der Staatsgewalt zu befördern" (Malte Engeler).
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr Müller,
Ihre Ausführungen im ersten und dritten Absatz mögen systematisch richtig sein. Soweit ich weiß, ist aber durchaus streitig, inwieweit die DSGVO die betreffenden Bestimmungen aus dem TMG tatsächlich abgelöst hat. Sollte nur noch die DSGVO gelten, wäre dies allerdings erst recht ein Argument für deren Streichung. Davon unabhängig scheint ja auch unter der DSGVO nicht klar zu sein, welche Regelungen in Bezug auf Anonymität und Auskunftsanspruch denn jetzt gelten bzw. durch das nationale Recht noch möglich sind.
Es mag Ihnen abenteuerlich erscheinen, aber meines Wissens ist noch nicht abschließend (BVerfG, EuGH) geklärt, in welchem Umfang anonyme Meinungsäußerungen durch Art. 5 GG geschützt werden. Es liegt jedenfalls nahe, dass der Schutzumfang nicht derselbe ist wie bei namentlichen Meinungsäußerungen, zumal wir uns ja ich hier im Privatrechtsverkehr befinden, wo Art. 5 GG nur mittelbar gilt. Insbesondere dürften Vertragsbestimmungen, die etwa im Falle einer Beanstandung durch einen anderen Nutzer eine Offenbarungspflicht (mit Sanktion der Löschung) begründen, durchaus mit Art. 5 GG zu vereinbaren sein (vgl. Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, GG Art. 5 Rn. 19).
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
@Gast: Sie übersehen, dass ich keine generelle Klarnamenpflicht einführen will. Es sollen lediglich die Plattform-Betreiber (und die Nutzer, indem sie die Nutzungsbedingungen der Plattform akzeptieren) selbst darüber entscheiden. Derzeit besteht hier eine Grauzone, weil § 13 Abs. 6 TMG entgegen zu stehen scheint. Daher sehen auch nur wenige Plattformen eine Klarnamenpflicht vor (so z.B. FAZ.net). Wenn § 13 Abs. 6 TMG gestrichen würde, wären es vielleicht ein paar mehr, aber selbst das ist fraglich. Mir geht es vor allem um die systematisch richtige Einordnung und eine entsprechende Klarstellung.
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Also ich plädiere für diese zusätzliche Hürde. Sie findet nur einmal statt und könnte deutlich zur Qualitätssteigerung beitragen. Einmal registriert, kann man seiner Spontanität freien Lauf lassen.
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Hmm, das macht das Internet bestimmt wieder ein Stück gerechter und übersichtlicher;) Geht es eigentlich um solche Buttons wie auch hier im Beck-Blog? Habe gerade das FB-Like angeklickt. Wie gut, dass sich der von Ihnen zitierte neue Text von FashionID - erforderlichenfalls - auch hierauf beziehen läßt.
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Danke, Herr Lahl! Es geht ja auch nicht nur um die anonymen Meinungsäußerungen, sondern auch um dauerhafte Sperrungen. Jedoch verstehe ich nicht, warum hier praktisch die ganze Diskussion auf unveröffentlicht gestellt wird (diese Möglichkeit sollte vielleicht nur der Verlag und der Autor des Blogs haben, aber nicht jeder der Blogger - das gibt sonst ein dauerndes On-Off).
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Zur Diskussion um die Klarnamenpflicht
Wir müssen uns klarmachen, dass „das Internet“ kein Raum ist, der vom Staat (welchem?) beliebig reguliert werden könnte. Die Inhalte, um deren Duldung oder Löschung es bei der Diskussion um eine Klarnamenpflicht geht, werden von Privatunternehmen verwaltet und verbreitet. Es geht um Plattformen wie Facebook, Twitter oder aber, wie in unserem Fall, um Verlage oder Privatblogs, die ihr Verhältnis zu den Nutzern ausschließlich per Vertrag bzw. AGB regeln können, solange der (insbes. europ. Gesetzgeber) kein gesetzliches Vertragsrecht für diesen Bereich vorhält. Somit entscheiden auch die AGB der jeweiligen Plattform, ob für die Einstellung von Inhalten eine Klarnamenpflicht herrscht (so z.B. bei FAZ.net) oder nicht.
§ 13 Abs. 6 des deutschen Telemediengesetzes, der den Grundsatz der Anonymität im Internet mit erheblichen Folgen auch auf europäischer Ebene normiert, ist hier mE entweder gar nicht einschlägig oder aber ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Vertragsfreiheit. Erst dieser Grundsatz hat im Übrigen die Haftung für Rechtsverletzungen im Internet vom Täter auf die Plattformen selbst verschoben und zu einer überbordenden Störerhaftung geführt, der wir nicht nur das NetzDG zu verdanken haben, sondern letztlich auch die Diskussion um Uploadfilter beim Urheberrecht. Zu Recht weist außerdem Pille (NJW 2018, 3545, 3550) darauf hin, „dass das Recht zur anonymen Nutzung des Internets eine nicht gebotene Privilegierung des Online-Bereichs begründet, da „offline“ gerade kein Anspruch darauf besteht, Handlungen anonym vornehmen zu können.“
Lässt die Plattform anonyme/pseudonyme Postings zu, wofür es auch bei Streichung von § 13 Abs. 6 TMG sehr gute Gründe geben kann, ist die nächste Frage, ob sie denselben „Bestandsschutz“ genießen sollten wie namentliche. Auch das ist vorrangig durch Vertrag/AGB zu regeln und mE zu verneinen. Auch wenn man hier die mittelbare Drittwirkung der Meinungsäußerungsfreiheit (insbes. bei der Auslegung einer entsprechenden AGB-Klausel oder ihrer Angemessenheitskontrolle gem. § 307 BGB) berücksichtigt, dürfte man nicht zu einem anderen Ergebnis kommen. Denn genau genommen kann eine anonyme Aussage überhaupt keine Meinungsäußerung sein, jedenfalls keine schützenswerte. Nur wer zu seiner Meinung steht, kann sie notfalls auch über den Rechtsweg verteidigen. Denn spätestens, wenn er Klage einreichen will, muss er sagen, wer er ist.
Nach meiner Meinung wird also nur ein vertragsrechtliches Verständnis der Klarnamenpflicht – sowie im Kern der gesamten Plattformregulierung – dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit gerecht, der auch im Internet dringend wieder herzustellen ist. Dem steht aber ein Verzicht auf das anerkannte „Know-Your-Customer“-Prinzip (KYC) ausgerechnet im Internet, wie er aus § 13 Abs. 6 TMG folgt, diametral entgegen. Wird den Plattformen die Identifizierung Ihrer Kunden umgekehrt zur Pflicht gemacht, dürfte das die Strafverfolgung ganz erheblich erleichtern. Das aber schließt, wie gesagt, die vertragliche Zulassung einer zunächst anonymen Beteiligung an Internetdiskussionen überhaupt nicht aus, im Gegenteil.
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Interessant: Das OLG Frankfurt a.M. hält es für möglich (der Ball wird zurückgespielt), dass sich Hänel nach neuem (und nur nach neuem?) Recht nicht strafbar machte. Obwohl sie wohl (anders als von mir im Beitrag missverständlich dargestellt) doch über mehr als die reine Tatsache (zulässiger trotz "Bargeld mitbringen"?) Schwangerschaftsabbrüche informierte. Ich bleibe dabei: Rechssicherheit geht anders. Ganz unabhängig davon, welches Ergebnis man für richtiger hält.
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Ja seltsam, in ihrem Hang zu schlechter Gsetzgebung sind alle Parteien im parlamentarischen Betrieb vereint. Die hier zu verbessernde Vorlage, das Datenschutzrecht oder was die DSGVO davon übrig ließ, ist ja auch schon kein Glanzstück der Gesetzgebungskunst. Kein Wunder, dass es nur noch schlimmer wird.
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