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Meine Kommentare
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Ich habe den Beitrag inzwischen um einen Formulierungsvorschlag zur Klarstellung des Begriffs der Rechtsdienstleistung ergänzt. Nur zwei Worte müssten geändert werden und wir hätten mehr Klarheit.
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Vielen Dank, Herr Erbguth, für Ihren sachkundigen Kommentar.
Auch automatische Anschreiben, Widersprüche und Klagen wären nach meinem Ansatz keine Rechtsdienstleistung, solange sie als unverbindliche Entwürfe gekennzeichnet sind und somit (zumindest inzident) unter dem Vorbehalt der fachkundigen (i.d.R. anwaltlichen) Validierung stehen. Dass solche Entwürfe ungeprüft bzw. unautorisiert bei Behörden oder Gerichten eingereicht werden, verhindern - wo dies der Gesetzgeber für erforderlich hält - bestimmte Formalien, insbesondere der Anwaltszwang vor den Landgerichten oder auch besondere elektronische Kommunikationsverfahren (beA). Aber bereits heute ist niemand gehindert, eine selbstgebastelte Klage beim Amtsgericht einzureichen.
Auch Ihr Hinweis auf die Möglichkeit, vermeintlich verbotene Services per Software-Lizenz zu verkaufen, ist berechtigt. Er bringt mich darauf, dass es sich bei den automatisierten Rechtsprüfungen entgegen dem ersten Anschein vielleicht doch (noch) nicht um eine Prüfung im Einzelfall, sondern eben (wie bei der App) nur im Standardfall handelt und § 2 RDG schon deshalb zu verneinen ist. Vielleicht erschwert hier auch die verunglückte Fassung des Gesetzes, die auf die Erforderlichkeit und nicht auf die Vornahme der Einzelfallprüfung abstellt, unser Verständnis.
Ihrem letzten Absatz entnehme ich aber, dass Sie meinen Abgrenzungsvorschlag über die (Un-)Verbindlichkeit der Leistung grundsätzlich teilen. Oder?
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Es kommt auch sehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Nicht alle, die wegen der Wohnungsknappheit (oder aus anderen Gründen) noch zuhause wohnen, lassen sich von Mama (oder Papa) bekochen und die Wäsche waschen. Man kann das mit volljährigen Kindern auch eher als WG organisieren, was den Realitäten und beiderseitigen Bedürfnissen im Normalfall wohl eher gerecht wird als der bei jüngeren Kindern normale Versorgungsmodus.
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Eine erste Replik von Römermann zur DAV-Initiative ist auch schon da. Er bemängelt vor allem, dass der DAV das Fremdkapitalverbot unangetastet lassen will. Hier wiederum kann ich die Bedenken des DAV nachvollziehen (wennauch nicht in Bezug auf ehemalige Sozien). Im Zusammenhang mit Legal Tech ist das Verbot wohl auch das geringste Problem.
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Vielen Dank, Herr Prof. Müller, für den instruktiven Beitrag. Verkürzt gesagt leiten Sie aus dem Kopftuchverbot für RichterInnen (hier finde ich das Binnen-I ausnahmsweise einmal angebracht;)) ein Kruzifixverbot für den Gerichtssaal ab. Auf den ersten Blick scheint das stringent. Nur: Da es (anders als neuestens für den Eingangsbereich bayerischer Behörden) keine allgemeine Kruzifixpflicht für Gerichtssäle gibt, bleibt es hier, wie vom BVerfG im Schul-Kruzifix-Beschluss von 1995 gefordert, bei der Einzelfallentscheidung des Richters, der sich mit dem Kreuz womöglich eben so wenig identifiziert wie der Beteiligte, der es beanstandet. Sie unterstellen daher zu Unrecht, dass diese Beanstandung etwas Querulatorisches habe, der sich das Gericht nur widerwillig beugen werde. Und wenn doch, ist das Gericht offenbar befangen, wofür es eigene prozessuale Mittel gibt.
Ihre Bedenken richten sich im Kern wohl doch eher gegen das gesetzliche (pauschale) Kopftuchverbot. Und das zu Recht. Denn zu der verfassungsrechtlich (wenn auch nicht menschenrechtlich) gebotenen Einzelfallbetrachtung kommt es nicht mehr. Was aber spricht dagegen, wenn ein offensichtlich religiöser Richter die Beteiligten im Zweifel vor der Verhandlung fragt, ob sie damit ein Problem haben? In sehr vielen Fällen wird das gerade nicht der Fall sein und sei es nur, weil die Beteiligten wenigstens gefragt wurden. Und wenn doch, kann der Richter die Kippa, das Kopftuch etc. dann entweder abnehmen (womit er seine richterliche Neutralität beweist) oder sich für befangen erklären (lassen).
Ich halte das vom BayVGH bestätigte Gesetz vor diesem Hintergrund für unverhältnismäßig, jedenfalls aber für nicht überzeugend. Ich sehe auch nicht den ganz großen Unterschied zwischen Lehrern und Richtern. Es sollte immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, bevor Berufsfreiheit und Pluralität so stark und pauschal eingeschränkt werden. Kann es noch zu einer Aufhebung des Urteils durch das BVerfG, den EuGH oder den EGMR kommen?
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