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Dr. Stefan Kramer kommentiert am Permanenter Link
Richtiger Weg zur Digitalisierung: Änderung des BetrVG
Die Erklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales von Ende März konnte keine gefestigte Grundlage für einen Einsatz von Video- und Audiotechnik bei der Beschlussfassung des Betriebsrats sein (vgl. Beitrag vom 23.03.2020 und Kommentierung vom 26.03.2020). Diese Erkenntnis hat sich offensichtlich schnell durchgesetzt. Die nun geplante gesetzliche Regelung in § 129 BetrVG ist der richtige erste Schritt zur Digitalisierung nicht nur der Beschlussfassung im Rahmen von Betriebsratssitzungen, sondern auch bei der Entscheidungsfindung der im geplanten § 129 Abs. 1 und 2 BetrVG genannten Gremien (insbes. GBR, KonzernBR, Einigungsstelle, Wirtschaftsausschuss) und der Abhaltung von Versammlungen iSd Entwurfs des § 129 Abs. 3 BetrVG. Es ist zu erwarten, dass nach dem 31.12.2020 kein Zurück in die analoge Welt erfolgt, sondern ein weiterer Schritt zur unbefristeten Digitalisierung. Dieser muss allerdings - als Ersatz für die dann hoffentlich bewältigte Covid-19-Pandemie - eine Definition der Grundvoraussetzungen beinhalten, die erfüllt sein müssen, um den IT-Einsatz zu ermöglichen. Dabei sollte der Grundsatz der persönlichen Anwesenheit nicht aufgegeben (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG - vgl. hierzu Kramer IT-Arbeitsrecht/Neu, 2. Auflage 2019, C Rn. 158) und der IT-Einsatz als Ausnahmetatbestand geregelt werden. Neben der besonderen technischen Absicherung der Kommunikation und Beschlussfassung ist nach einem Inkrafttreten des § 129 BetrVG von den Betriebsratsmitgliedern jeweils darauf zu achten, dass Dritte - auch im Homeoffice - während der virtuellen Sitzung keine Möglichkeit haben, die Kommunikation inhaltlich zu verfolgen. Anderenfalls wäre die Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung nicht gewahrt und ein gefasster Beschluss unwirksam. Ganz einfach wird die Umsetzung der Digitalisierung auch in praktischer Hinsicht nicht werden.
Dr. Stefan Kramer kommentiert am Permanenter Link
Zwar kann eine Einladung zu der nächsten Betriebsratssitzung per Videokonferenz oder per E-Mail erfolgen und auch auf diesem Wege über die Tagesordnung unterrichtet werden (soweit nichts Gegenteiliges in der Geschäftsordnung geregelt ist); jedoch steht der Wortlaut des § 33 Abs. 1 S. 1 BetrVG, wonach Beschlüsse mit der Mehrheit der "anwesenden Mitglieder" gefasst werden müssen, einer Beschlussfassung per Videokonferenz entgegen. Solange der Gesetzgeber keine Gesetzesänderung herbeiführt, sollte aus meiner Sicht von einer Videokonferenz- oder Umlaufbeschlussfassung abgesehen werden - vgl. hierzu im Einzelnen Kramer IT-Arbeitsrecht/Neu, 2. Aufl. 2019, C Rn. 156 ff. mwN. Eine ministerielle Erklärung ändert an dieser Rechtslage nichts. Praxisgerecht wäre vielmehr, die Örtlichkeit der Betriebsratssitzung so zu wählen, dass Gesundheitsgefahren minimiert bzw. ausgeschlossen werden können. So kann die Sitzung auch in einem ausreichend großen Raum mit "Sicherheitsabständen" außerhalb des - eventuell geschlossenen - Betriebes (unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit) stattfinden. Ansonsten droht nach der derzeitigen Rechtslage die Unwirksamkeit wichtiger Beschlüsse des Betriebsrats (wie beispielsweise zur Kurzarbeit).
Dr. Stefan Kramer kommentiert am Permanenter Link
Zur Frage, inwiefern die von einer allgemeinen Untersagungsverfügung betroffenen Arbeitnehmer (AN) einen Entschädigungsanspruch - und damit der Arbeitgeber (AG) einen Erstattungsanspruch - gegen die zuständige Behörde nach § 56 InfSG haben könnten:
Vertretbar wäre aus meiner Sicht, den Anspruch aus § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 iVm § 31 Satz 2 iVm § 56 Abs. 1 InfSG herzuleiten. Die potentiellen Weiterverbreiter iS von § 31 Satz 2 InfSG („sonstige Träger von Krankheitserregern“) werden durch eine allgemeine Untersagung/Betriebsschließung einem Verbot der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit unterworfen und erleiden dadurch einen Verdienstausfall. Die allgemeine Untersagung beinhaltet dabei die Vielzahl von individuellen Tätigkeitsverboten.
Folge danach wäre: Auszahlung der Entschädigung an die AN durch den AG nach § 56 Abs. 5 InfSG und Erstattung des gezahlten Betrages auf Antrag des AG durch die Behörde an diesen.