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Davidfok kommentierte zu BGH: Schuldspruchkorrektur bei "falscher Zählung" des Tatgerichts möglich
DmhskcVer kommentierte zu BGH: Schuldspruchkorrektur bei "falscher Zählung" des Tatgerichts möglich
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Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Die erstmals schon vor ein paar Wochen in einem Internetforum als vermutliche Ursache des tödlichen Menschenknäuels recherchierte (siehe hier) und auch hier schon diskutierte (siehe hier und hier) Ursache liegender Bauzaun zur "Sicherung" von Schlaglöchern, einer Wurzel und einer Gulliöffnung (Foto), der zur Stolperfalle wurde, ist jetzt in den Mainstream-Medien angekommen. Der WDR berichtete in der Aktuellen Stunde (hier) und die Nachricht wurde heute auch in anderen Rundfunknachrichten (sogar hier in Bayern) verbreitet. Es hat sich eine Zeugin gemeldet, die dort gestürzt ist.
Aber selbst wenn nun nachgewiesen werden kann, dass dieser Bauzaun unmittelbar mit dem Unglück in Zusammenhang steht, bedeutet dies nicht, dass die bisher genannten anderen Verantwortlichkeiten entlastet werden: Notwendige Bedingung für die Gefahr dieses Bauzauns war das Gedränge. Nicht nur derjenige, der meinte, mit dem Bauzaun sei dieser Weg "sicher", sondern (nach wie vor) auch diejenigen, die meinten, dieser Weg als einziger Zu- und Ausgang bei einer Veranstaltung mit mehreren hundertausend Personen reiche aus, haben fahrlässig gehandelt.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Burschel,
gut, dass Sie darauf hinweisen, dass das Gutachten noch etwas ausführlicher ist und möglicherweise auch noch schlüssige Inhalte hat. Ich halte den von Ihnen wiedergegebenen Ausschnitt für unschlüssig. Die differenzierte Freundlichkeit/Unfreundlichkeit von Babys gegenüber Erwachsenen ("Fremdeln") beginnt meines Wisens meist erst im 7./8. Lebensmonat, nur manchmal schon im 5. Monat. Es ist jedenfalls nichts Auffälliges sondern völlig normal, dass das Kind im 5. Monat jeden anlächelt. Schon gar nicht erscheint die weit reichende Folgerung, "da er über soziale Kontakte überaus verunsichert ist" gerechtfertigt. Diese Folgerung erklärt sich daraus, dass dem Psychologen der Verdacht der Misshandlung schon bekannt war und er dann etwas gutachtlich Verwertbares in die Reaktionen des Babys hineingelesen hat. Als Beweismittel, einen Verdacht der Misshandlung zu erhärten oder auszuräumen, erscheint jedenfalls diese Passage völlig ungeeignet. Würde man demselben Psychologen eine repräsentative Auswahl von 5 Monate alten Babys zur Beobachtung geben, dann würde er mit dieser Methode mit Sicherheit nicht diejenigen herausfinden, die tatsächlich in unnormaler Weise "über soziale Kontakte verunsichert" sind. Ein paar würden Fremdeln und weinen, die meisten würden wegen der Aufmerksamkeit des erwachsenen Beobachters lächeln, und beide Verhaltensweisen wären völlig "normal" .
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Die teilweise exorbitanten (Un)wahrscheinlichkeiten, mit denen von Anfang an für den DNA-Beweis argumentiert wurde, täuschen eine Sicherheit vor, die in der Realität nicht gegeben ist. Zwar stimmt die Wahrscheinlichkeitsangabe (theoretisch) für die Identität bzw. Nichtidentität zweier Personen, jedoch wird die Beweiskraft dieser Wahrscheinlichkeiten nach oben begrenzt von der Wahrscheinlichkeit von Laborirrtümern/Verwechslungen sowie (unentdeckter) Spurenverbringungen, wie Sie im von Joachim (#1) geschilderten Fall wie auch im Phantom-Fall gegeben waren. Diese Irrtumswahrscheinlichkeiten sind inzwischen weit, weit höher anzusiedeln als die Unwahrscheinlichkeit der Identität zweier DNA-Profile. Leider ist das Bewusstsein dafür bei den polizeilichen Spurenfachleuten unterentwickelt. Wegen ihres unerschütterlichen Glaubens an ihre Methode kommt es dann zu so erstaunlichen Fehlern wie im Phantom-Fall. Ein bisschen Skepsis tut auch bei diesem regelmäßig überzeugenden Beweismittel gut.
DNA-Profilierung spielt auch bei der Entlastung zu Unrecht Verurteilter v.a. in den USA eine große Rolle. Einige sind aus langjähriger Haft, manche sogar aus der Todeszelle befreit worden, weil ihre Unschuld durch DNA-Spuren gezeigt werden konnte.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Laut Spiegel-Online wird das Gericht auch eine fahrlässige Tötung in Betracht ziehen.
@leser #1, zwischen strafrechtlicher Verantwortung und politischer/moralischer besteht ein Unterschied, und das Strafrecht ersetzt keine allg. (psychologische/soziologische) Ursachenforschung. Das sind einfach verschiedene Dinge. Weder Hersteller von Computerspielen noch Waffenhersteller können wegen eienr solchen Tat rechtlich angeklagt werden, eine moralische oder politische "Klage" kann dennoch berechtigt sein, weil solche Taten durch die (zu) freie Verfügbarkeit von Waffen oder Computerspielen theoretisch mitverursacht sein könnten.
@Gebäudereinigung Frankfurt #2,
ich halte es nicht für so fernliegend, denjenigen, der eine Waffe hat, auch mitverantwortlich zu machen, wenn er sie nicht richtig aufbewahrt und dann damit eine Tat begangen wird. Ob es im konkreten Fall berechtigt ist, wird (hoffentlich) die Hauptverhandlung zeigen.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Mutter #116,
danke, dass sie meinen Blick auf die "Entfluchtungsanalyse" von TraffGo (hier, Anlage 49 anklicken) gelenkt haben. Wie ich schon mehrfach angedeutet habe, wäre eine Fehlerhaftigkeit dieser Analyse nicht unmittelbar relevant für die Todesfälle, da es nicht zu einer Entfluchtung kam. Aber es ergeben sich doch einige erstaunliche Erkenntnisse daraus:
Es finden sich hier die erstmals von der Bildzeitung publizierten Zu- und Abstromangaben von Lopavent (entweder schon von Lopavent an TraffGo geleitet und dort übernommen, oder von TraffGo hier ursprünglich "berechnet" und von Lopavent übernommen) wieder, und zwar auf S.66, dort im oberen Bereich der Seite. Es wird ein Maximum von 235.000 Personen auf dem Gelände angenommen und von 15 bis 20 Uhr wird für jede Stunde eine Zahl von (mehr als) 100.000 Personen angenommen, die insgesamt zu- und abströmen sollen.
(Auf S.8 wird zudem tatsachenwidrig davon ausgegangen, dass es keine sich kreuzenden Ströme von Personen geben könne)
Der "planmäßige Entleerungsfall" am Ende der Veranstaltung wird mit fast vier Stunden berechnet, um 250.000 Personen durch die Tunnel strömen zu lassen (S.45/46). D.h. man berechnete einen Durchfluss von etwas mehr als 60.000 Personen/Stunde an der schmalsten Stelle. Wie lässt sich damit vereinbaren, dass während des Nachmittags jede Stunde mehr als 100.000 Personen in gegenläufigen Richtungen dieselbe Stelle passieren können sollen?
In "screenshots" wird dann dargestellt, wie sich das Gelände laut Computersimulation leeren wird. Interessant ist, an welchen Stellen es sich staut. Ich hatte vermutet, dies müsste die Engstelle am unteren Ende der Rampe sein. Auf den screenshots (S.48-52) zeigt sich aber, dass es Engstellen auf dem Gelände sind, die nach der Berechnung von TraffGo zu Staus führen, vor allem die Stellen rechts und links am oberen Ende der Rampe! Und dies am Ende der Veranstaltung, also ohne die Floats!
"Liest" man die Entfluchtungsanalyse also ein bisschen quer, entdeckt man Folgendes:
1. Selbst unter den Bedingungen der "planmäßigen Entleerung" - nur eine Richtung, keine Floats - können die Engstellen von nicht mehr als maximal 60.000 Personen/Stunde passiert werden. Ein Zu- und Abstrom von (weit) über 100.000 Personen/Stunde den ganzen Nachmittag über ist dann aber schlicht unmöglich!
2. Die Staus am oberen Ende der Rampe snd vorhersehbar gewesen. Sie sind sogar praktisch "planmäßig" absehbar, und dies nicht nur für die Entleerung, sondern noch viel deutlicher im Verlauf der Veranstaltung, wenn dort lt. Plan Zu- und Abströmende aufeinandertreffen sollten. Selbst unter optimalen Bedingungen hätten die Personen sich dort gestaut. Auch Pusher hätten das nicht verhindern können.
Insgesamt ein (weiterer) Beleg dafür, dass bei der Planung und Genehmigung der Veranstaltung fahrlässig gehandelt wurde.
Dieser "Entwurf" (siehe S.2) trägt den Eingangsstempel der "62" vom 19.Juli. Ich wage zu bezweifeln, dass sich in den 5 Tagen bis zur LoPa sich das jemand bei der Stadt noch genau angeschaut hat, was TraffGo da zusammengetragen hat. Wahrscheinlich war es so wie Sie vermuten: Abheften, z.d.A., Augen zu und durch.
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Frau Suzon (#100),
Entschädigungsfragen kann ich und möchte ich hier nicht verhandeln (siehe mein vorheriger Kommentar). Die Angehörigen und Verletzten werden die Angelegenheit ihren Rechtsanwälten übergeben haben. Eine öffentliche Debatte ist im Zivilrecht vielleicht auch gar nicht nützlich. Ich sehe das im Strafrecht anders: es ist ja gerade eine Funktion des Strafrechts, in der Öffentlichkeit zu "wirken", allerdings sollen und werden hier meinerseits keine persönlichen Angriffe auf einzelne Personen erfolgen.
Das praktische Problem mit den zwei Seiten von Kommentaren habe ich auch. Erstmals gibt es hier im Blog so viele Kommentare, das ist ja zunächst positiv! Ich habe der Technik des Beck-Blog das Problem geschildert.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Klaus M.,
momentan kann ich nicht auf alle Ihre Einwände antworten.
Zu ein paar Dingen: Ich habe schon relativ zu Beginn in den Kommentaren gesagt, dass es hier ausschließlich um Strafrecht gehen soll und auch, dass ich weiß. dass nicht das Strafrecht die einzige sinnvolle Betrachtungsweise ist. Ich werde dies jetzt auf Ihren Hinweis auch noch oben deutlich einfügen. Leider kann ich nicht auf Missverständnisse irgendwo in den Weiten des Internet reagieren. Wenn ich das als meine "politische Verantwortung" sehen müsste, müsste ich sofort aufhören mit dem Bloggen.
Mehrfach habe ich hier auch auf die insofern eingeschränkte Sichtweise des Strafrechts hingewiesen: Das Strafrecht kann nur individuelle Schuld verhandeln und reagiert mit Strafe. Durch das Strafrecht wird kein Schadenersatz verteilt. Die verletzten Opfer und die Angehörigen der Getöteten haben außer Genugtuung nicht viel davon, wenn eine Person bestraft wird. Sie haben regelmäßig viel mehr davon, wenn eine Institution zivilrechtlich "haftet". Es ist eher die allgemeine Öffentlichkeit, die an einer Bestrafung interessiert ist.
Mehrfach habe ich auch Ihnen schon geantwortet, dass es bei aktivem Handeln nicht auf "Zuständigkeiten" ankommt. Konkret: Hat ein Polizeibeamter durch die Anordnung einer Sperre den Erfolg fahrlässig mitverursacht, ist es unerheblich, ob er "zuständig" war oder nicht, ob er in eigener Zuständigkeit handelte oder als Amts- und Vollzugsgehilfe. Es ist sogar egal, ob er als Privatmann oder als Polizist gehandelt hat. Natürlich könnte es für sein Verhalten eine Rechtfertigung geben; dazu habe ich bisher wenig vernommen.
Keineswegs sehe ich die Polizei in der ersten Linie der strafrechtlichen Verantwortung, sondern - wie in allen meinen Stellungnahmen geäußert - Personen auf Veranstalterseite und auf Seite der Stadt (möglicherweise auch noch auf Seiten des Eigentümers als Betreiber). Aber es gibt (ebenfalls schon mehrfach geschrieben) im Strafrecht keine "Verteilung" der Schuld (wie zivilrechtlich nach einem Unfall).
Zu meiner "Neutralität": Ich habe keinerlei Bezug zur Stadt Duisburg, zum Veranstalter oder zur Polizei - nada. Ich versuche mir - auch mit Hilfe der fleißigen Kommentatoren - ein Bild zu machen und daraus strafrechtliche Schlüsse zu ziehen. Ich bin aber auch nicht irrtumsfrei und werde meine Schlüsse (die alle vorläufig sind) gern bei neuen Erkenntnissen korrigieren.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Kommentatoren, speziell "Die Leserin" und "Suzon"
weiterhin stelle ich hier eine aufmerksame und detailreiche Frage- und Recherchetätigkeit fest. Wie schon in meinem Ausgangsbeitrag erwähnt, können es auch auch solche Details sein, die unmittelbar (mit) entscheidend für die Todesfälle waren:
- fehlende Lautsprecherinformationen
- ungeeignete Bauzäune/Absperrgitter an ungeeigneten Stellen
- Brezlbuden/Polizeifahrzeuge auf dem Zugangsweg, auch mitten im größten Gedränge
- liegender Bauzaun als Stolperfalle
Nun kommen möglicherweise noch ein halboffener Gullideckel und andere Löcher auf der Rampe hinzu - an der Stelle, an der die meisten Opfer zu beklagen waren. Für die Staatsanwaltschaft wird sich die Frage stellen, wie man - durch Zeugenaussagen der Überlebenden, die an dieser Stelle im Gedränge steckten, nachweisen kann, ob diese genannten Punkte mitursächlich waren und dann zweitens, wer individuell verantwortlich dafür war, dass diese Zustände bestanden bzw. nicht für deren Beseitigung gesorgt hat.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Meister für Veranstaltungstechnik #81, #86,
vielen Dank für Ihre konstruktiven und weiterführenden Kommentare. In ein paar Dingen möchte ich Ihre Ausführungen ergänzen bzw. im Hinblick auf das Strafrecht korrigieren:
1. Wäre eine juristische Person (wie die Aurelis) der Betreiber, kann diese zwar "haften" (damit ist die zivilrechtliche Haftung für Schadenersatz gemeint), aber nicht auch bestraft werden. Man brauchte dazu für diesen Betreiber handelnde natürliche Personen. Auch diese wären strafrechtlich nur dann verantwortlich zu machen, wenn ihnen individuell Schuld - und zwar für den konkreten Erfolg - nachgewiesen werden könnte.
2. Auch unter der Annahme (und Ihre Ausführungen hören sich für mich durchaus nicht implausibel an), dass hier eine "illegale" Veranstaltung genehmigt und durchgeführt wurde und unter der weiteren Annahme, dass dies vorsätzlich geschah, bedeutet dies noch nicht, dass auch strafrechtlich ein Vorsatzdelikt erfüllt wäre. Für Totschlag oder Körperverletzung ist der Vorsatz hinsichtlich des "Erfolgs" notwendig. Es genügt dazu nicht, dass jemand vorsätzlich illegal handelt (Zur Veranschaulichung: Auch wer vorsätzlich zu schnell fährt und dann einen tödlichen Unfall verursacht, ist regelmäßig (nur) wegen fahrlässiger Tötung, nicht aber wegen Totschlags strafbar)
Sehr geehrter Herr Klaus M. #91
leider kann ich von hier aus auch nur das beurteilen, was von den Akteuren in der Öffentlichkeit dargelegt wird: Und da ist auffällig, dass hier von allen Seiten jeweils mit dem Finger auf die anderen gezeigt wird. Die Argumentation des Innenministers und von Herrn Wehe war, die Polizei werde zu Unrecht beschuldigt, da sie schließlich um Hilfe gebeten worden sei. Dies ist ein Einwand, der bei freiwilliger Nachbarschaftshilfe zutrifft, aber doch nicht bei einer Sicherheitsbehörde, die in das Sicherheitskonzept dieser Veranstaltung einbezogen war und vor Ort auch agiert hat. Meine Aussage zur Zuständigkeit bei der Gefahrenabwehr war so gemeint, wie es in § 1 PolG NRW steht, nicht mehr. Ich räume ein, dass meine Aussage verkürzt ist, aber doch beim Gesetzestext wohl nicht ganz falsch:
"§ 1 Aufgaben der Polizei
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Sind außer in den Fällen des Satzes 2 neben der Polizei andere Behörden für die Gefahrenabwehr zuständig, hat die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, soweit ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint."
Ich gehe keineswegs mit der Polizei härter ins Gericht als mit den anderen Akteuren, siehe zuletzt meine Zusammenfassung vom 02.09.2010. Das Dilemma und damit die Katastrophe ist im Ausgangspunkt klar von Veranstalter und Genehmigungsbehörde verursacht, da stimme ich mit Ihnen überein. Nun ist es so, dass es bei Fahrlässigkeitstaten...
... 1. bei aktivem Handeln nicht auf "Zuständigkeiten" ankommt - wer fahrlässig handelnd eine Ursache setzt, braucht nicht "zuständig" zu sein - er ist es durch seine Tat;
... 2. es durchaus mehrere unabhängig strafrechtlich Verantwortliche für denselben Erfolg geben kann.
Wenn Sie sagen, die Polizeisperre sei für das Geschehen unmittelbar verantwortlich, dann sagen Sie doch im Grunde dasselbe wie ich, nämlich dass die Sperre ein Fehler war. Dann ist es aber doch ein Widerspruch, wenn Sie meinen, ich würde der Polizei "einen möglichen Fehler unterstellen".
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Herr Kant #4/#6,
das Differenzierungskriterium dauerhaft/vorübergehend erscheint mir auch nachvollziehbar, weil ein geringfügiger "Eingriff" vom Mieter eher hinzunehmen ist, wobei man natürlich über die Frage, ob es im Internet noch "vorübergehend" gibt, streiten kann. Nächster Fall: Der Vermieter (oder gar ein völlig unbeteiligter Dritter) stellt die im Wege der Panoramafreiheit fotografierte Hausabbildung auf eine Fotoseite. Über den dort eingefügten tag mit Adressnennung ist es ebenfalls zu finden. Kann jetzt der Mieter mit Erfolg widersprechen? Ich denke nicht, obwohl es gar nicht mehr um eine "vorübergehende" Anpreisung handelt, sondern um eine "Präsentation um der Präsentation Willen". Und: Wer will, kann jetzt die ihm bekannte Adresse des Mieters mit dem Fotolink verknüpfen und eine neue Datenbank für eigene Zwecke ("Kreditwürdigkeitsauskunftei") errichten - genau wie der Mieter es befürchtet.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
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