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F. Grohmann kommentierte zu Tausendfache Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) zur Manipulation der Polizeilichen Kriminalstatistik?
Waldemar R. Kolos kommentierte zu Tausendfache Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) zur Manipulation der Polizeilichen Kriminalstatistik?
Meine Kommentare
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Meister für Veranstaltungstechnik #81, #86,
vielen Dank für Ihre konstruktiven und weiterführenden Kommentare. In ein paar Dingen möchte ich Ihre Ausführungen ergänzen bzw. im Hinblick auf das Strafrecht korrigieren:
1. Wäre eine juristische Person (wie die Aurelis) der Betreiber, kann diese zwar "haften" (damit ist die zivilrechtliche Haftung für Schadenersatz gemeint), aber nicht auch bestraft werden. Man brauchte dazu für diesen Betreiber handelnde natürliche Personen. Auch diese wären strafrechtlich nur dann verantwortlich zu machen, wenn ihnen individuell Schuld - und zwar für den konkreten Erfolg - nachgewiesen werden könnte.
2. Auch unter der Annahme (und Ihre Ausführungen hören sich für mich durchaus nicht implausibel an), dass hier eine "illegale" Veranstaltung genehmigt und durchgeführt wurde und unter der weiteren Annahme, dass dies vorsätzlich geschah, bedeutet dies noch nicht, dass auch strafrechtlich ein Vorsatzdelikt erfüllt wäre. Für Totschlag oder Körperverletzung ist der Vorsatz hinsichtlich des "Erfolgs" notwendig. Es genügt dazu nicht, dass jemand vorsätzlich illegal handelt (Zur Veranschaulichung: Auch wer vorsätzlich zu schnell fährt und dann einen tödlichen Unfall verursacht, ist regelmäßig (nur) wegen fahrlässiger Tötung, nicht aber wegen Totschlags strafbar)
Sehr geehrter Herr Klaus M. #91
leider kann ich von hier aus auch nur das beurteilen, was von den Akteuren in der Öffentlichkeit dargelegt wird: Und da ist auffällig, dass hier von allen Seiten jeweils mit dem Finger auf die anderen gezeigt wird. Die Argumentation des Innenministers und von Herrn Wehe war, die Polizei werde zu Unrecht beschuldigt, da sie schließlich um Hilfe gebeten worden sei. Dies ist ein Einwand, der bei freiwilliger Nachbarschaftshilfe zutrifft, aber doch nicht bei einer Sicherheitsbehörde, die in das Sicherheitskonzept dieser Veranstaltung einbezogen war und vor Ort auch agiert hat. Meine Aussage zur Zuständigkeit bei der Gefahrenabwehr war so gemeint, wie es in § 1 PolG NRW steht, nicht mehr. Ich räume ein, dass meine Aussage verkürzt ist, aber doch beim Gesetzestext wohl nicht ganz falsch:
"§ 1 Aufgaben der Polizei
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Sind außer in den Fällen des Satzes 2 neben der Polizei andere Behörden für die Gefahrenabwehr zuständig, hat die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, soweit ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint."
Ich gehe keineswegs mit der Polizei härter ins Gericht als mit den anderen Akteuren, siehe zuletzt meine Zusammenfassung vom 02.09.2010. Das Dilemma und damit die Katastrophe ist im Ausgangspunkt klar von Veranstalter und Genehmigungsbehörde verursacht, da stimme ich mit Ihnen überein. Nun ist es so, dass es bei Fahrlässigkeitstaten...
... 1. bei aktivem Handeln nicht auf "Zuständigkeiten" ankommt - wer fahrlässig handelnd eine Ursache setzt, braucht nicht "zuständig" zu sein - er ist es durch seine Tat;
... 2. es durchaus mehrere unabhängig strafrechtlich Verantwortliche für denselben Erfolg geben kann.
Wenn Sie sagen, die Polizeisperre sei für das Geschehen unmittelbar verantwortlich, dann sagen Sie doch im Grunde dasselbe wie ich, nämlich dass die Sperre ein Fehler war. Dann ist es aber doch ein Widerspruch, wenn Sie meinen, ich würde der Polizei "einen möglichen Fehler unterstellen".
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Herr Kant #4/#6,
das Differenzierungskriterium dauerhaft/vorübergehend erscheint mir auch nachvollziehbar, weil ein geringfügiger "Eingriff" vom Mieter eher hinzunehmen ist, wobei man natürlich über die Frage, ob es im Internet noch "vorübergehend" gibt, streiten kann. Nächster Fall: Der Vermieter (oder gar ein völlig unbeteiligter Dritter) stellt die im Wege der Panoramafreiheit fotografierte Hausabbildung auf eine Fotoseite. Über den dort eingefügten tag mit Adressnennung ist es ebenfalls zu finden. Kann jetzt der Mieter mit Erfolg widersprechen? Ich denke nicht, obwohl es gar nicht mehr um eine "vorübergehende" Anpreisung handelt, sondern um eine "Präsentation um der Präsentation Willen". Und: Wer will, kann jetzt die ihm bekannte Adresse des Mieters mit dem Fotolink verknüpfen und eine neue Datenbank für eigene Zwecke ("Kreditwürdigkeitsauskunftei") errichten - genau wie der Mieter es befürchtet.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Zu den oben schon verlinkten Überlegungen von RA Löhr (Quelle):
Dass auf der Seite Aurelis als Betreiber ebenfalls (neben Stadt Duisburg/Genehimgungsbehörde und Lopavent/Veranstalter und Polizei/Gefahrenabwehr) strafrechtlich verantwortliche Personen zu finden sein könnten, ist für mich ebenfalls eine neue Überlegung. Ursprünglich hatte ich diese Firma deshalb für irrelevant gehalten, weil sie den Güterbahnhof nicht als Versammlungsstätte "betrieb" (anders als ein Konzerthalleneigentümer, der an verschiedene Veranstalter vermietet/verpachtet), sondern einfach dieses Gelände für die Veranstaltung zur Verfügung stellte, ohne mit dem Ablauf der Love Parade irgendetwas zu tun zu haben. Lässt sich aber bestätigen, dass Leute von Aurelis tatsächlich maßgeblich in die Planungen einbezogen waren und mitentschieden haben, dann könnte hier die "Betreiber"-Rolle durchaus auch angemessen sein.
Bei den Bemerkungen von Herrn RA Löhr zum "Durchsetzungsvermögen" bin ich skeptisch. Die BGH-Entscheidung (Lederspray) bedeutet Folgendes: Wurden bestimmte - als fahrlässig anzusehende - Entscheidungen in einem Gremium getroffen, dann kann sich keiner derjenigen Teilnehmer, die dafür gestimmt haben, später damit entlasten, seine Gegenstimme habe ohnehin keinen Einfluss gehabt, da sie in der Minderheit geblieben wäre.
Dies ist ein Problem, das bisher etwa bei (unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen) Rückrufaktionen bei gefährlichen Produkten eine Rolle spielte. Ob es auch bei der Love Parade unmittelbar bedeutsam ist, ist meines Erachtens fraglich: Bisher ist nicht bekannt, ob und wer in den Gremien wie abgestimmt hat, oder? Übrigens: Wer dagegen gestimmt hat, der ist nicht für die Mehrheitsentscheidung verantwortlich zu machen, mangelndes Durchsetzungsvermögen oder "zu mildes Warnen" allein kann keinen strafrechtlichen Vorwurf begründen (das klingt bei Löhr ein bisschen schief).
Aber grundsätzlich ist bei allen beteiligten Firmen und Behörden zu bedenken, dass nicht die Firma/Behörde strafbar sein kann, sondern nur die handelnden natürlichen Personen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Klaus M. (#49),
die verwaltungsrechtliche Zuständigkeit einzelner Dezernate der Stadt Duisburg kann ich nicht seriös beurteilen. Dies ist aber für das Strafrecht bei aktivem Handeln auch nicht die entscheidende Frage, wie Sie anzunehmen scheinen. Strafrechtliche Verantwortung für aktives Handeln lässt sich nicht mit mangelnder verwaltungsrechtlicher Zuständigkeit abweisen. Zudem ist die Polizei bei der Gefahrenabwehr immer zuständig. Und die Polizei war nach den Dokumenten auch als "zuständig" in bestimmten Situationen eingeteilt. Insbesondere die Argumentation, die Polizei sei zu Hilfe gerufen worden und sei deshalb nicht verantwortlich, erscheint mir hanebüchen.
Es steht mir nicht an zu sagen, was die Polizei stattdessen hätte tun können, um den Stau aufzulösen. Da schon die geplante und genehmigte Love Parade das Risiko des Staus im Tunnel/Rampenbereich barg und man sich offenbar keine Gedanken darüber gemacht hatte, was man tun könnte, wenn es zu einem Stau kommen sollte, war die Polizei, als man sie rief, in einem echten Dilemma. Das wird man kaum bestreiten können. Leider, auch das wird immer deutlicher, haben die Aktivitäten, die die Polizei dann entwickelt hat, die Situation nicht entschärft sondern verschärft. Da dies über längere Zeit geschah und offenbar keinerlei Maßnahmen ergriffen wurden, um den Fehler zu korrigieren, sieht es deutlich so aus, als habe die Polizei hier eine Mitverantwortung. Ein kleines Beispiel: Es stimmt, der Veranstalter hatte keine Lautsprecheranlage, um die Leute zu informieren oder zu dirigieren. Jedoch: Am Rande der kritischen Situation standen mehrere Einsatzfahrzeuge der Polizei im Weg herum und deren Lautsprecher wurden nicht benutzt, um zumindest die Sperren zu erläutern und die Leute zu beruhigen, ihnen zu erklären was los ist.
Sicher haben viele Beamte richtig gehandelt und ihr Bestes getan, aber hier sind auch eklatante Fehler gemacht worden (neben den Fehlern der anderen Akteure im Organisations- und Genehmigungsbereich)
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Danke für den Hinweis, ich habe es repariert.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Evers (#24),
bei der (vermeintlichen) Offenheit der Polizei wäre ich vorsichtig: Es kann auch Entlastungsstratgie sein, sich besonders transparent zu geben (Stichwort "brutalstmögliche Aufklärung" des Parteispendenskandals durch den damaligen hessischen Ministerpräsidenten, der sich skandalöserweise auch noch sehr lange im Amt hielt). Ich würde auch sowohl bei der ersten Presekonferenz, als die Polizeisperre auf der Rampe noch geleugnet wurde, als auch bei der Aussage von Wehe hinsichtlich der Ausstattung des Verbindungsbeamten mit einem Funkgerät, durchaus Zeweifel anmelden hinsichtlich des tatsächlichen Interesses an Wahrheitsfindung. Auch der Polizei, so mein Eindruck, geht es vor allem um Verschiebung der Verantwortung, ebenso wie den beiden anderen Akteuren. Die immer noch verbreitete Ansicht, man sei "nicht zuständig" gewesen und nur zu Hilfe gerufen worden, ist schlicht hanebüchen. Diese Auffassung ist vielleicht geeignet, einige Journalisten und die Öffentlichkeit zu überzeugen, nicht aber Juristen. Das Gleiche gilt natürlich für die anderen: Sowohl lopavent als auch Duisburgs Lieblingskanzlei sind parteiisch, was Sie ja in Ihrem Blog und hier auch gut darlegen und mit Tatsachen unterfüttert haben.
Konkret: Nach meinem Eindruck hat man den Pfropf am Rampenkopf mit erkennbar völlig ungeeigneten Mitteln zu beseitigen versucht. Zudem hat man durch die Sperre ein schwerwiegenderes Problem geschaffen, eigentlich zwei: den Stau derjenigen, die das Gelände verlassen wollten, und den (tödlichen) Stau im unteren Rampendrittel. Man hat diese Sperre zu lange aufrechterhalten, man hat nicht garantiert, dass nicht neue Leute durch die Tunnels auf die Rampe kamen. Von dieser Fehlentscheidung wird sich der Polizeibeamte, der dies angeordnet hat, meiner Meinung nach nur schwer entlasten können. Aber natürlich bedeutet dies keineswegs, dass diejenigen aus der Verantwortung entlassen sind, die diese Gesamtsituation überhaupt geplant und genehmigt haben.
Insgesamt ist die bisherige Aufklärung von offizieller Seite wirklich ein Trauerspiel. Ich habe aber die Hoffnung noch nicht ganz aufgegeben, dass die Justiz im letzten Akt noch etwas Vernünftiges bewirkt.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Frage eines unqualifizierten Strafrechtlers:
Angenommen, ein Grundstückseigentümer stellt eine Fotografie seines Mietshauses zur Förderung des Verkaufs desselben auf einer Immobilienangebotsseite ins Internet. Angenommen, die Abbildung des Hauses sei durch Eingabe der Adresse mit Suchmaschinen zu finden (street view ist zwar die einfachste, aber doch nicht die einzige Möglichkeit, Häuserfotos im Internet zu finden). Kann ein Mieter dem erfolgreich widersprechen?
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@ZG,
ja, das ist oft die bittere Wahrheit. Aber auch Öffentlichkeit kann Macht erzeugen. Deshalb sollte man nicht den Versuch unterlassen, etwas herauszufinden und es öffentlich zu machen. Das ist letztlich ja auch das Credo von Michael Buback.
Besten Gruß vom Perlenspieler
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Kommentatoren,
nach wie vor bin ich beeindruckt, wie viel Sachkenntnis in den Fragen und Antworten in dieser Kommentarrubrik zusammenkommt. In der Anzahl der Kommentare ist dies der seit Bestehen des Beck-Blogs am häufigsten kommentierte Beitrag (erstmals muss eine zweite Seite angebrochen werden), nach meinem Empfinden liegt diese Rubrik auch in der Qualität der Kommentare in der Spitzengruppe, auch wenn es sich gar nicht immer um spezifisch juristischen Sachverstand handelt, der hier geäußert wird. Ich möchte Sie bitten, das, was bisher (im Gegensatz zu anderen Internet-Foren) so gut funktioniert hat, auch weiterhin zu erhalten: Bitte keine persönlichen Angriffe gegen andere Kommentatoren, bleiben Sie bitte sachlich in der Auseinandersetzung.
speziell zur Auseinandersetzung Evers/Licht:
Dass jemand, der auf einer eigenen Website Artikel zum selben Thema veröffentlicht hat, im hiesigen oder in anderen Foren darauf hinweist bzw. dies verlinkt, halte ich für legitim. Dies gehört zum Kommunikationsmittel Internet dazu. Natürlich werde ich Beiträge mit Links auf reine Werbeseiten oder auf Seiten, die nichts mit dem Thema zu tun haben, löschen. Es gehört zu den positiven Erfahrungen in diesem Blog, dass solche Eingriffe bisher nur selten nötig geworden sind.
Dass sich einzelne Kommentatoren/Rechercheure auf je einzelne Punkte konzentrieren, ist durchaus ok, denn in der Gesamtheit kommt dann doch möglicherweise etwas vollständiges heraus. Ich habe ja schon diverse Male darauf hingewiesen, dass es strafrechtlich nicht zu einer Distribution der Verantwortung kommen muss: Dass einer verantwortlich ist, bedeutet nicht, dass nicht daneben auch andere angeklagt werden können.
Die Bedeutung der Vereinzelungsanlagen/Sperren vor den Tunnels dürfte jedem klar sein: sie sollten einen Stau/eine Überlastung im Tunnel verhindern. Daher erscheint mir auch wichtig, ob sie (bis wann) funktioniert haben. Und wenn gerade eine solche Kamera weggelassen wird, ist es doch naheliegend danach zu fragen, warum dies der Fall ist.
@Meister: Zur Vorsatzdiskussion, die hier schon an verschiedenen Stellen aufgekommen ist: Auch ein dolus eventualis setzt nach ganz h.M. ein Wollenselement hinsichtlich des eingetretenen Erfolgs voraus. Selbst wer eine vorhersehbare Gefährdung verursacht, ist daher regelmäßig nicht schon deshalb wegen vorsätzlichen Delikten zu belangen. Das gilt für Autoraser genauso wie für LoveParade-Verantwortliche, die möglicherweise sehenden Auges eine Gefährdung der Besucher verursachten. Ich halte es für fast ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft hier wegen vors. Totschlags ermittelt oder anklagt.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Kommentatoren,
nochmals Dank für Ihre aufmerksame und aufklärende Recherche und Ihre ergänzenden Fragen. Zum Teil werden diese sicherlich auch bei der Staatsanwaltschaft gestellt. Nur soviel zu einigen globalen Fragen (in die Details der öffentlich-rechtlichen Genehmigungsparxis bin nicht eingearbeitet und möchte ich mich als Strafrechtler auch nicht (un)qualifiziert äußern):
Die Frage der "Zuständigkeit" ist strafrechtlich nicht parallel zum öffentlichen Recht zu sehen. Grundsätzlich ist für fahrlässige Verursachung von Tod und Verletzung jeder aktive Verursacher "zuständig", sofern ihm der Erfolg zurechenbar ist. Das erklärt auch meinen Widerspruch gegen die Darstellung der Polizei/Innenministerium, da sie nicht zuständig seien, seien sie auch nicht verantwortlich.
Freilich kann die behördliche Genehmigung einer Gefahrenstelle den Gefährder von strafrechtlicher Haftung befreien, sofern er sich an die Auflagen hält. So ist es ja auch im Straßenverkehr, der als Einrichtung hoch gefährlich ist, aber wer sich an die Regeln hält, dem kann man strafrechtlich keinen Vorwurf machen (er haftet nur noch für die Betriebsgefahr).
Aber: Eine behördliche Genehmigung kann allenfalls denjenigen entlasten, dessen Gefahr genehmigt wird, nicht aber denjenigen, der genehmigt und bei der Genehmigung Fehler macht. Wenn das Sicherheitskonzept also nur bei vollständiger Überfüllung des Geländes Maßnahmen vorsah oder sich nur auf das Gelände ohne Zugangswege/Rampe bezog, dann fällt dies - da auch Sektorenüberfüllungen, insbes. an der Rsmpe, vorhersehbar gefährlich sind - auf denjenigen zurück, der das Sicherheitskonzept trotz dieser Lücke für ausreichend hielt und die Veranstaltung genehmigt hat. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Entlastungsstrategie der Stadt Duisburg erfolgreich ist, die einen unvollständigen Genehmigungsprozess einfach für korrekt erklärt.
Soweit ich das sehe, ist die Veranstaltung Kölner Lichter (ebenso wie die früheren Love Parades) deshalb anders zu beurteilen, weil diese Veranstaltungen auf öffentlichem Straßengrund ohne Umzäunung stattfanden. Dabei wird denjenigen, die eine solche Veranstaltung besuchen, wesentlich mehr Eigenverantwortung gegeben. Werden Menschen aber eingezäunt bzw. zu einer umzäunten Veranstaltung eingeladen, dann hat derjenige, der sie einzäunt (und diejenigen, die ihm das genehmigen und diejenigen, die Gefahrenabwehr leisten sollen) automatisch mehr Verantwortung für deren Wohlergehen.Sowiet mein Versuch, die in der Diskussion gefallenen Stichworte und rechtlichen Erwägungen strafrechtlich einzubinden.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
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