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Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Sven, sehr geehrter Gast,
leider ist die Studie Pfeiffers ja, wie gesagt, noch nicht veröffentlicht, aber vielleicht kennen Sie Pfeiffers Studie ja besser als die von mir zitierten Quellen. Selbstverständlich gibt es diese gewaltaffinen Elemente in der muslimischen Religion. Auch insgesamt sind die so genannten Weltreligionen in der Geschichte für sehr viel Gewalt verantwortlich. Leider auch die sich auf Marx berufende Ideologie. Die Äußerungen von Karl Marx zum Islam liegen allerdings auf einer anderen Ebene und helfen m.E. bei der kriminologischen Erklärung der Gewalttendenzen muslimischer Jungmänner in Deutschland nur wenig weiter. Bewusst habe ich in meinem Beitrag nur vorläufige und vorsichtige Bewertungen - weder positiv noch negativ - zu der Studie abgegeben. Sie scheinen sich da sehr sicher zu sein. Wir werden sehen, wie fundiert die Ergebnisse der KFN-Studie sich darstellen.
Mit bestem Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Man muss gewiss vorsichtig sein, denn - wie schon Herr Burschel andeutet - derzeit wird die Öffentlichkeit über Spiegel Online primär seitens der Verteidiger informiert. Aber wahrscheinlich (wenn zumindest ansatzweise zutrifft, was hier berichtet wird) wird man die Sachlage im Zwischenverfahren gerichtlich neu beurteilen müssen. Ob dann die Aufhebung des Haftbefehls folgt oder gar die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens wird das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage beurteilen. Ob die Beweislage tatsächlich so "schwach" ist, das kann man aus fachlicher Sicht ohne Aktenkenntnis kaum sagen. Normalerweise aber birgt das Zwischenverfahren wenig Überraschungen - das könnte hier womöglich anders sein.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sie haben völlig Recht, habe es oben geändert!
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Wenn er dann (freitags) noch Vorlesungen an der Juristischen Fakultät (zum Öffentlichen Baurecht) halten würde...
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Momentan ist die "mindestens 51%ige Verurteilungswahrscheinlichkeit" starken Zweifeln ausgesetzt, siehe hier.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Danke für den Hinweis, ich hatte es mir schon notiert, wollte aber ursprünglich erst die (leider immer noch nicht erfolgte) Veröffentlichung der Studie abwarten, siehe jetzt hier.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Hinweis auf die ausführliche strafrechtliche Prüfung von Jahn/Ignor in dem neuesten Heft der JuS: Jus 2010, 390. Jahn/Ignor kommen zum Ergebnis, dass deutsche Beamte sich wegen Teilnahme an einer Geheimnisverwertung in bes. schw. Fall nach § 17 Abs.2 Nr.2, Abs.4 UWG i.V.m. § 9 Abs.1 StGB strafbar machen, zumindest wegen Begünstigung und Haushaltsuntreue in einem bes. schw. Fall. Der Befugnis durch § 161 StPO erteilen sie eine Absage, ein rechtf. Notstand nach § 34 StGB liege wegen des Vorrangs und Vorbehalts des Gesetzes nicht vor.
Ein lesenwerter Beitrag, dem ich voll zustimme.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Heute fiel die Entscheidung.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Mediziner,
das Klageerzwingungsverfahren selbst ist ein schriftliches Verfahren, eine Verhandlung dazu wird es also nicht geben. Irgendwann wird die Entscheidung verkündet. Ich habe gehört, dass damit nicht vor Juni (der heute beginnt) zu rechnen sei. Falls der Antrag positiv beschieden wird, wird das OLG eine Anklageerhebung anordnen. Nur dann kommt es auch zu einer Hauptverhandlung. Gibt das Gericht dem Antrag nicht statt, dann bleibt es bei der Einstellung des Verfahrens. Damit wäre - bis auf den "Gang nach Karlsruhe" - der Rechtsweg erschöpft.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Kant (#2),
zum Entstehen eines Kindes gehören ja (meist) zwei Personen. Um die Konsequenzen, die Sie beschreiben, auszuschließen, müsste ein Mann die Frau heiraten, bevor er sich so verhält, dass ein Kind entstehen kann, auf das er irgendwelche "Rechte" beanspruchen möchte. So wahrscheinlich der (jedenfalls ursprüngliche) Hintergedanke des Gesetzgebers, nicht nur der katholischen Kirche geschuldet: Recht auf ein Kind nur dann, wenn der Mann auch bereit ist Rechtspflichten gegenüber der Mutter einzugehen. Ansonsten bestehen eben nur (zum Schutz de Kindes) Zahlungspflichten. Dieser Gedankengang entsprach ja auch den damaligen regelmäßigen (und heute auch nicht ganz seltenen) sozialen Verhältnissen. Dass dem biologischen Vater irgendein "Nachteil" daraus entstehen könnte, war ein damals wohl eher fernliegender Gedanke. Die Frage ist, ob man die Rechtslage heutigen Vorstellungen und Verhältnissen anpassen muss. Bisher hat man allerdings davon abgesehen, dem bloß biologischen Vater gegen den Willen der Mutter generell Rechte am Kind zuzuerkennen, wohl auch aus der Befürchtung, dies könne dem Kind zumindest dann schaden, wenn es mit dem rechtl. Vater in einer emotionalen Beziehung steht. Für ganz abwegig halte ich diese Konsequenzen nicht. Aber ich bin kein Familienrechtler.
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