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Waldemar R. Kolos kommentierte zu Tausendfache Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) zur Manipulation der Polizeilichen Kriminalstatistik?
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Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@M. Knab:
Interessante Fragestellung:
In einiger Beziehung ist die von Ihnen mitgeteilte Darstellung unrichtig: Die StVO ist eine Verordnung, die aufgrund des StVG vom Bundesverkehrsminister (mit Zustimmung des Bundesrates) erlassen wird. Die StVO ist also kein formelles parlamentarisches Gesetz. Die Verkehrszeichen sind in den Anlagen zu bestimmten §§ der StVO enthalten. Diese Anlagen sind Bestandteile der StVO und können daher nicht einfach "administrativ" (was immer das heißen soll) unabhängig von der StVO geändert werden. Die Pfeile auf den Halteverbotsschildern sind in der Anlage 2 zu § 41 Abs.1 StVO in Abschnitt 8 geregelt. Diese Anlage wurde durch Art.1 VO vom 5.8.2009 (46. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften) neu gestaltet.
Aber im Ergebnis könnte doch was dran sein: Jedenfalls in meiner Fassung der Anlage ist die Form der Pfeile überhaupt nicht geregelt, und die Pfeile sind auch nicht abgebildet. Es heißt dort nur:
"3. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite von ihr weg." Auch im "Verkehrszeichenkatalog", der diese Anlagen zur StVO wiedergibt (beck-online-link) , habe ich keine grafische Darstellung der Pfeile gefunden.
Ob der Pfeil grafisch hinten offen oder geschlossen ist, ist nicht Gegenstand der Regelung, dies dürfte also auch nicht Gegenstand der Nichtigkeit sein.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Bei der StVO handelt es sich nicht um ein Gesetz im formellen Sinne, zur Information können die obigen Links nachgelesen werden; Tessarakt vermutet einen bloßen Schreibfehler in der 46. ÄndVo zur StVO - dort steht "Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c und f...." statt einfach "Nummer 3 Buchstabe c) und f)....".
Ob so etwas schon (wenn es denn wirklich die Erklärung des Verk-Min. ist) die Nichtigkeit der gesamten Änderungsverordnung nach sich zieht, erscheint fraglich.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Via Jens Ferner (hier) findet sich im lesenswerten Blog Tessarakt (hier) die beruhigende Angabe, das Verkehrsmin. meine wohl das Zitiergebot aus Art. 80 Abs.1 S.3 GG, nicht das aus Art. 19 Abs.1 GG. Langsam lichtet sich der Nebel.
Inzwischen ist es ein kleines Chaos (siehe auch hier).
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Peterchen: Sorgen mache ich mir doch nicht über insider, sondern über Min. Ramsauer und sein Ministerium.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Und dann ausgerechnet das Zitiergebot: Habe ich doch erst vor drei Tagen einen Kommentator (hier), der partout nachweisen will, dass die StPO aufgrund Verstoßes gegen das Zitiergebot ungültig ist und deshalb quasi alle Strafverfahren seit 1950 null und nichtig, was man dem BVerfG endlich einmal im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde präsentieren müsse, als wenig bedeutsam und realitätsfremd abgetan. Und nun kommt Ramsauer (bzw. seine Verkehrsministeriums-Juristen), nur um die Kommunen zu beruhigen, auf dieselbe lustige Idee.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Selbstverständlich begründet das Aufwachsen in der DDR keine "Ethnie". Aber obwohl objektiv keine "Ethnie" vorliegt, ist es m. E. eine vorurteilsbehaftete Diskriminierung der Herkunft (Art. 3 Abs. 3 GG spricht richtig nur von Herkunft), die "ad minus" von § 1 AGG umfasst sein müsste. Argument: Eine relevante Diskriminierung kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass tatsächlich objektiv eine andere Ethnie vorliegt. Sonst würde etwa auch eine rassistische Diskriminierung davon abhängen, dass es tatsächlich menschliche "Rassen" gibt, was wissenschaftlich bestritten wird; schon allein die Einteilung der Menschen in Rassen diente wissenschaftshistorisch meist der Diskriminierung, weshalb die "Rassenkunde" selbst unwissenschaftlich ist. Es kann also allenfalls darauf ankommen, ob eine relevante Herkunftsdiskriminierung intendiert ist bzw. hinter der Ablehnung steckt. Sonst würden gerade die willkürlichsten Diskriminierungen nicht erfasst werden.
Dass die Beklagte behauptet, die Herkunft der Bewerberin sei nicht ausschlaggebend gewesen, ist angesichts des schriftlichen "Beweises" (wie anders soll eine Diskriminierung bewiesen werden können?) leicht als Schutzbehauptung zu entlarven. Selbst die größten Rassisten pflegen in ihrer Dummheit ja gewöhnlich anzunehmen, sie "hätten ja gar nichts gegen Ausländer".
(sorry, Kreuzposting mit Herrn Gladow, deshalb Wiederholungen enthaltend)
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@22 Caroline-NL:
Meine Einschätzung hinsichtlich der Folgen habe ich ja schon oben in meinem Beitrag angegeben.Diese Hausdurchsuchungentscheidung lässt sich nicht verallgemeinern. Bei Links auf wikileaks (aber auch auf andere Angebote im netz) gilt zu beachten: Erweckt ein Link den Eindruck, dass man sich mit dortigen strafbaren Inhalten identifiziert, dann ist Vorsicht angebracht. Strafbare Inhalte sind nach deutschem Strafrecht v.a. Nazipropaganda und Kinderpornographie. Ersteres ist in vielen Ländern erlaubt, letzteres in den meisten Ländern (wie Sie wissen, mit unterschiedlichen Grenzlinien im Einzelnen) verboten. Leider gehen manche Staatsanwaltschaften hier (aus meiner Sicht) auch weiter, als es angemessen ist und konstruieren einen Verdacht, wo dieser nicht berechtigt ist. Also sollte man bei der Gefahr, dass solche Inhalte verlinkt werden, sich dies genau überlegen, wenn man auf der sicheren Seite sein will. Ich habe v.a. wegen der Folgen Bedenken geäußert, die es haben kann, wenn durch eine solche Durchsuchung (und die Entscheidung des LG Karlsruhe) schon eine Dikussion über die Netzsperren behindert wird.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Mitdiskutanten,
im Beck-Blog-Forum wird ein anderer Diskussionsstil gepflegt als in anderen Foren im internet, und das ist auch das Markenzeichen dieses Forums. Deshalb wird zugunsten dieses Diskussionsstils auch stärker moderiert. Ich bin hier selbst daran interessiert, dass eine Diskussion zum Thema geführt wird und keiner die beck-community dazu nutzt, mit mehreren "Sockenpuppen" (wie mein Eindruck ist) Diskussionen für sein Steckenpferdthema zu instrumentalisieren oder versucht, mich oder andere Diskussionsteilnehmer zu Stellungnahmen, die nicht zum Thema gehören, zu provozieren. Daher habe ich einige Beiträge gelöscht und werde ggf., wenn nicht mehr zur Sache diskutiert wird, die Kommentarfunktion abschalten.
Auf der von der "Bürgerinitiative" oben verlinkten Plattform kann dann das dortige Thema diskutiert werden.
Ich bitte um Ihr Verständnis.
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Insider,
wir wissen nun, wie Sie das Zitiergebot verstanden wissen wollen, es ist dies auch eine vertretbare Auffassung, aber sie wird auch durch Wiederholung nicht die absolut herrschende Auffassung verdrängen, nach der die Strafprozessordnung insgesamt sehr wohl wirksames (und deshalb tagtäglich angewendetes) Recht in Deutschland darstellt. Ich bezweifle auch, dass Herr RA Vetter mit der von Ihnen vertretenen Position, die ganze StPO sei ungültig, vor dem BVerfG mehr Erfolg gehabt hätte, als mit der am Fall orientierten Verfassungsbeschwerde, die er eingelegt hat. Ich plädiere dafür, nach Ihren langen Ausführungen nun wieder zum konkreten Fall zurückzukehren. Danke.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Gieseking,
nur als ein Hinweis, der evtl. Missverständnisse beseitigt: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg ist KEINE Einrichtung der EU, sondern eine des Europarats, einer Einrichtung von derzeit 47 europäischen Staaten einschl. z.B. Russland, die direkt nichts mit der EU zu tun hat. Der EGMR überwacht die Einhaltung der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention), die ebenfalls kein EU-Recht darstellt. Gleichwohl ist die EMRK aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtung in Deutschland geltendes Recht (allerdings unterhalb des Grundgesetzes). Sie brauchen also für Ihre Absicht keinen Rechtsanwalt, der sich im EU-Recht auskennt, sondern möglichst einen solchen, der schon einmal eine Beschwerde beim EGMR eingereicht hat.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
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