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Meine Kommentare
Dr. Kay E. Winkler LL.M. kommentiert am Permanenter Link
Neuer Versuch:
Das Amtsgericht Schmallenberg hat seine Aufgaben nicht gemacht. Es hätte prüfen müssen, ob die Maskenpflicht überhaupt notwendig und sinnvoll war. Es gibt rechtskräftige gegenteilige Urteile, die auf Sachverständigengutachten basieren. Für die Wirksamkeit der Corona-Maßnahmen konnte bislang von keiner Landesregierung ein Nachweis erbracht werden.
Es genügt gerade nicht, auf die Entscheidungen des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes zu verweisen, da die Verwaltungsgerichte es stets offen gelassen haben, ob die Maßnahmen sachlich gerechtfertigt sind. Diese Sachfrage ist in einem Hauptsacheverfahren noch zu ergründen.
Wenn Richter einfach alles vorbehaltlos glauben, was Regierungen und Presse hinfantasieren, dann können wir uns die Gerichte sparen.
Dr. Kay E. Winkler LL.M. kommentiert am Permanenter Link
Wo ist der Kommentar hin?
Dr. Kay E. Winkler LL.M. kommentiert am Permanenter Link
Ein weiteres Fehlurteil -- nichts besonderes bei den coronagläubigen Richtern, die zur Sachaufklärung zu faul sind.
Es genügt nicht, auf vewaltungsgerichtliche Urteile im einstweiligen Rechtsschutz zu verweisen. Denn diese lassen stets die Frage offen, ob die Maßnahmen gerechtfertigt sind.
Vielmehr wäre es Aufgabe des Gerichts gewesen aufzuklären, inwieweit Masken im Supermarkt überhaupt einen Nutzen haben können. Dazu gibt es genügt wissenschafltiche Literatur, die feststellt, dass Masken weder sinnvoll noch unschädlich sind. Erstaunlicherweise kann der Staat keine einzige wissenschafltich fundierte Begründung für seine Maßnahmen liefern.
Dr. Kay E. Winkler LL.M. kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Professor Müller,
nein, ich habe nicht in einer Blase verweilt. Ich habe die Aktivitäten der Verordnungsgeber und die Rechtsprechung sehr genau beobachtet und auch begleitet.
Es ist aber das eine, ob sich die (unzuständige) Bundesregierung in geheimen Expertenzirkeln beraten lässt, und das andere, ob die Landesregierungen die Maßnahmen ihrer bundesweit sehr unterschiedlichen Verordnungen begründen. Die Abwägungsentscheidungen sollten in einer Demokratie eigentlich transparent gemacht werden, damit der Bürger sie auch nachvollziehen kann.
Aus eigener Einsichtnahme von Verwaltungsakten kann ich Ihnen sagen: da ist nichts. Es gibt überhaupt keine Abwägung der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne. Auch die Begründungen zu den Verordnungen, die nach § 28a IfSG jetzt vorgelegt werden müssen, enthalten, soweit ich sie zur Kenntnis genommen habe, nicht viel bis überhaupt nichts zur Geeignetheit der gewählten Maßnahmen.
Darauf richtet sich meine Kritik. Dass man ex ante nicht alles wissen kann, ist mir auch klar. Aber sich auf reine Glaubenssätze zurückzuziehen, geht eben nicht.
Rechtsstaatlich müssen wir uns fragen, wie damit umzugehen ist. Wenn eine Ordnungswidrigkeit, oder gar eine Strafbarkeit am Ende steht, ist der Nachweis der Rechtmäßigkeit der Exekutivverordnungen für mein Empfinden etwas dünn.
Beste Grüße
Kay Winkler
Dr. Kay E. Winkler LL.M. kommentiert am Permanenter Link
Im Prinzip ist diese Auffassung korrekt. Allerdings besteht hier ein großer Irrglauben, den auch der VGH Bayern begeht.
Keine Regierung hat sich bei den Maßnahmen auf irgendwelche Expertisen berufen. Für keine Maßnahme wird auch nur eine einzige Begründung angeführt, warum diese auch nur geeignet sein soll. Von der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit ganz abgesehen.
Es ist nämlich in der Tat so, dass es keinerlei wissenschaftliche Evidenz für diese Maßnahmen gibt. Sie beruhen allesamt lediglich auf Glaubenssätzen.
Insofern hat der Amtsrichter in diesem Fall sogar mehr getan, als erfordlich, indem er die offziellen Zahlenreihen und Dokumente von WHO und RKI heranzieht. Ich hätte mir diese Mühe bestimmt nicht gemacht. In einem amtsgerichtlichen Verfahren wäre zu prüfen, ob die Tatsachenbehauptungen der Regierung auch korrekt und vollständig sind. Aber wo nichts ist, kann auch nichts geprüft werden.
Die VGH/OVG machen im Übrigen in ihren Eilentscheidungen genau das, was sie nun dem Amtsrichter vorwerfen: sie suchen sich irgendeinen Kram von den Seiten des RKI zusammen und reißen die dortigen Aussagen aus dem Kontext. Aus wagen Empfehlungen werden Rechtfertigungen für Zwangsmaßnahmen.
Dr. Kay E. Winkler LL.M. kommentiert am Permanenter Link
Ja und Nein.
Rückwirkend klappt das natürlich nicht. OWis können Sie vergessen.
Das Gesetz ist schon etwas besser. Allerdings handwerklich miserabel. Die Wesentlichkeitstheorie ist jedenfalls immer noch nicht erfüllt.
Praktisch werden sämtliche Maßnahmen an Abs. 2 scheitern. Keiner weiß, wieviele Infektionen wir haben. Es gibt keine Möglichkeit, diese nachzuweisen.
Dr. Kay E. Winkler LL.M. kommentiert am Permanenter Link
Bei den Ordnungswidrigkeiten ist es wichtig zu fragen, wird mit den Maßnahmen überhaupt ein legitimer Zweck verfolgt?
In Bezug auf die neue Corona-Verordnung habe ich gerichtlich Einsicht in die Verwaltungsakten der Sächsischen Landesregierung erhalten und dort Unglaubliches vorgefunden.
In Bezug auf die Bußgelder bei Verstößen gegen die Maskenpflicht findet sich in einem Diskussionspapier der Sächsischen Staatskanzlei vom 24. Oktober 2020 ein Kommentar, der Wasser auf die Mühlen der "Querdenker" oder "Corona-Leugner" ist:
„Das Thema Maskentragen ist zwar überall jetzt als Maßnahme in der Umsetzung, dennoch sollte man nicht außer Acht lassen, dass das Tragen oder nicht-Tragen von Masken an Stellen, an denen es überprüft werden könnte, aus medizinischer Sicht eher ein Zeichen der Solidarität und Wahrnehmung der Problematik ist. Die Infektionen finden an anderen Stellen statt, an denen keine Masken getragen werden. Es ist zu vermuten, dass das die Bürger eher als weitere Schikane ansehen. Von daher sollte man auch verstärkt Aufklärung betreiben, damit der Bürger auch im privaten Umfeld Einsicht walten lässt.“
Wie man bei dieser Einschätzung zu einer Ausweitung der Maskenpflicht im Freien kommen kann, ist nicht nachvollziehbar.
Bei der Maskenpflicht handelt es sich nach diesem Statement um reine Symbolpolitik. Im Hinblick auf die sehr streitige Diskussion um die Maskenpflicht in Schulen ist dies sehr bedenklich.
Bei allem Verständnis für die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bin ich dennoch entsetzt. Wenn sich der Eindruck aus diesen Schriftstücken bestätigt, sehe ich keine rechtliche Grundlage für die Aufrechterhaltung der neuerlichen Verschärfung der Maßnahmen.
Die Verwaltungsvorgänge können in den Akten zu dem abgeschlossenen Verfahren des Sächsischen OVG, Beschluss v. 11.11.2020, 3 B 349/20 (nicht von mir betraut) eingesehen werden.
https://www.justiz.sachsen.de//ovgentschweb/document.phtml?id=6027