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Meine Kommentare
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Witzig, Bemerkung Nr. 10. Die stammt nun nicht von mir (scheint sehr einfach zu sein, fremde Namen beim Beck Blog Kommentar anzunehmen) - aber könnte im Kern von mir stammen. Denn die Frage ist richtig: Sollte man nicht mal die BRAK (Bundesrechtsanwaltskammer) im Kampf gegen dubiose Kanzleien beim Abzockgeschäft einschalten (ohne damit zu sagen, daß die Kanzlei Ernestus dazu gehört - auch wenn sie öfters im Netz in diesem Kontext erwähnt wird). Liebe Grüsse - der echte "TH"
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Weitere Infos zu den AGB
http://www.tutsi.de/fabrikende-rechnungen-der-connects-2-content-gmbh-be...
"Wörtlich können wir auf den Seiten von Fabriken.de zu den Änderungen der AGB lesen:
"...LEIDER KONNTEN WIR BISHER KEINE ZAHLUNGSKRÄFTIGEN SPONSOREN FÜR UNSERE FABRIKEN.DE - COMMUNITY GEWINNEN, DIE EINEN RENTABLEN BETRIEB DER COMMUNITY-WEBSEITE ERMÖGLICHEN. UNTERANDEREM SEHEN WIR UNS AUS DIESEM GRUNDE VERANLASST, UNSERE TEILNAHMEBEDINGUNGEN WIE FOLGT ANZUPASSEN: DIE FABRIKEN.DE COMMUNITY WIRD AB DEM 01.02.2009 FÜR ALLE MITGLIEDER KOSTENPFLICHTIG. AB DIESEM ZEITPUNKT MUSS JEDES COMMUNITY-MITGLIED MONATLICH SIEBEN EURO ENTRICHTEN, BEI EINER VERTRAGSLAUFZEIT VON ZWEI JAHREN UND EINER JÄHRLICHEN ABRECHNUNG IM VORAUS. DIE MITGLIEDSCHAFT KANN ZUM ABLAUF DER VERTRAGSLAUFZEIT MIT EINER FRIST VON 3 MONATEN GEKÜNDIGT WERDEN, ANSONSTEN VERLÄNGERT SICH DIE MITGLIEDSCHAFT UM EIN WEITERES JAHR. AB ERHALT DIESER MITTEILUNG KÖNNEN SIE MIT EINER FRIST VON 2 WOCHEN (SOMIT BIS ZUM 29.01.2009) SCHRIFTLICH VON IHREM KÜNDIGUNGSRECHT ODER IHREM GESETZLICHEN WIDERRUFSRECHT GEBRAUCH MACHEN. ANDERNFALLS GEHT IHRE BISHERIGE MITGLIEDSCHAFT AUTOMATISCH IN DIE KOSTENPFLICHTIGE PREMIUM-MITGLIEDSCHAFT ÜBER..."
(Quelle und Originaltext: http://www.fabriken.de/shownewsletter/show/id/8)"
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Zu den AGB interessant, Ziff. 9.1. der AGB von fabriken.de
http://www.fabriken.de/anmeldung/ShowAGB
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Auch bei den Fällen, die mir bekannt sind, war die Email nicht vorhanden. Die Betroffenen gingen davon aus, dass die Mail im Spamfilter verschwunden sei. Aber wenn da noch nicht einmal die Änderungsmail da war - dann ist das Ganze erst recht straf- und zivilrechtlich zu ahnden. Gruss TH
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Eine interessante Rückmeldung der Kripo Düsseldorf zu dem Fall habe ich gerade noch entdeckt:
http://www.verbraucherrechtliches.de/2009/03/11/connects-2-content-gmbh-...
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Das Urteil ist ein Fiasko. Man wird noch die Entscheidungsgründe abwarten müssen - aber trotzdem: schon das bekannt gewordene Ergebnis schockiert. Jede Verwendung von Amateurvideos eines Amateurfußballspiels auf einem Portal, das sich über Werbung finanziert (wie sollte es sich sonst finanzieren), ist verboten. Und das nicht nur im Fußball, sondern in allen verbandsmäßig organisierten Sportarten! Zum BGH werden die Hartplatzhelden wohl nicht mehr gehen; dazu fehlt ihnen das Geld. Aber irgendwann kommt der Widerstand der Füsse, der Leute, die einfach nur Sport machen wollen, gegen die Funktionäre.
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Eva Schroeder und ich haben uns dazu mal in der MMR geäußert. Hier der Volltext unserer Anmerkung zum Urteil LG Stuttgart (MMR 2008, 553 f.):
Anders als bisher der BGH stützte das LG Stuttgart den Unterlassungsanspruch des WFV nicht auf das Hausrecht des Veranstalters der Spiele, sondern auf § 8 UWG auf Grund einer Verletzung der §§ 3, 4 Nr. 9 und Nr. 10 UWG. Das Gericht hielt sich eng an den in Rspr. und Lit. für Sportereignisse entwickelten Veranstalterbegriff und sah den WFV, der umfassende organisatorische Vorleistungen trifft und damit die Voraussetzungen für den in den Ligen organisierten Spielbetrieb schafft, als Mitveranstalter der einzelnen Spiele an. Der Rückgriff des Gerichts auf das Wettbewerbsrecht unter Zuhilfenahme des (Mit-)Veranstalterbegriffs erscheint konstruiert. Warum dieser Weg gewählt wird, ist einleuchtend: der Gesetzgeber hat von einem urheberrechtlichen Werk- und Leistungsschutz für Sportveranstaltungen abgesehen. Sportveranstaltungen, insb. Fußballspiele, erreichen nicht die nötige Schöpfungshöhe i.S.e. individuellen Kreativität, da sie auf einheitlichen, schon vor Beginn des Wettkampfs feststehenden Regelungen beruhen (Nordemann/Vinck, in: Fromm/Nordemann/Hertin, § 2 Rdnr. 50; Haas/Reimann, SpuRt 1999, 182 f.). Auf Grund des fehlenden sondergesetzlichen Schutzes von sportrechtlichen Darbietungen mangelt es an Alternativen, sodass der Weg über das UWG angestrebt wird, um dennoch einen Schutz der Leistungen des Veranstalters zu erreichen.
Ein Rückgriff auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wird zwar nicht schon auf Grund der Tatsache, dass der Gesetzgeber von einem urheberrechtlichen Werk- und Leistungsschutz abgesehen hat, verwehrt (Lerche/Ulmer, UFITA Bd. 84, S. 77 m.w.Nw.). Er darf jedoch in diesen Fällen den über das Wettbewerbsrecht gewährten Schutz nicht bloß an die schlichte Nachahmung und Verwertung der (ungeschützten) Leistung als solche anknüpfen (Haas/Reimann, SpuRt 1999, 186 m.w.Nw.). Vielmehr muss unter Berücksichtigung der besonderen wettbewerbsrechtlichen Konstellation eine unlautere Leistungsausbeutung vorliegen. Dies ist hier zweifelhaft.
Der Bejahung eines erforderlichen Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem Betreiber der Website hartplatzhelden.de und dem WFV kann zugestimmt werden, da bereits ein potenzieller Wettbewerb genügt (BGH GRUR 2002, 828, 829; Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 2 Rdnr. 71) und die konkrete Wahrscheinlichkeit des Marktzutritts laut WFV auf Grund eines geplanten ähnlichen Portals gegeben ist. Die Annahme einer Wettbewerbsverletzung mit den Tatbeständen aus § 4 Nr. 9 und 10 UWG überzeugt jedoch nicht.
Der Nachahmungsschutz des § 4 Nr. 9 UWG umfasst zwar auf Grund der weiten Fassung der Begriffe „Waren und Dienstleistungen" Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art (Köhler, a.a.O., § 4 Rdnr. 9.21). Nicht ersichtlich ist allerdings, an welche Leistung angeknüpft werden soll.
Im Hinblick auf die Mitveranstaltereigenschaft des WFV kann die betreffende übernommene Leistung nur in dem „Endprodukt" Fußballspiel liegen, da der WFV selbst noch kein vergleichbares Videoportal betreibt, sodass bereits begrifflich keine Nachahmung i.S.d Leistungsübernahme anzunehmen ist. Dies ist jedoch ebenfalls abzulehnen. Zum einen werden die Filmaufnahmen von den hartplatzhelden.de-Nutzern selbst abgefilmt und auf das Portal hochgeladen, sodass diese als „Herr der Aufnahme" in Hinsicht auf Qualität, Blickwinkel, Zoom und die weiteren Modalitäten der Aufnahme anzusehen sind. Folglich ist anzuzweifeln, ob eine Nachahmung bei einer ungenehmigten (Video-)Übertragung von Sportveranstaltungen überhaupt anzunehmen ist, da die Filmaufnahme und Verbreitung zwar an die fremde Leistung in Form der
554Veranstaltung anknüpft, diese ihr ggü. aber eine eigenständige Leistung darstellt (vgl. Köhler, a.a.O., § 4 Rdnr. 9.38). Es liegt insoweit schon keine „Leistung" des WFV vor. Hier ist zudem an einen vorrangigen Urheberrechtsschutz für die Hersteller der Filmaufnahmen zu denken, der nicht durch Schaffung eines originären Leistungsschutzrechtes für Veranstalter umgangen werden darf.
Der BGH (BGHZ 110, 371; BGHZ 137, 297) hat zwar entgegen der soeben dargelegten Sinnrichtung des § 4 Nr. 9 UWG einen wettbewerbsrechtlichen Veranstalterschutz mit Hinweis auf zustehende „Vermarktungsrechte" in der Vergangenheit bejaht. Bloß kommen hier weitere Gesichtspunkte des Einzelfalls hinzu, welche gegen eine Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG sprechen: Es handelt sich hier um Aufnahmen aus dem Amateurfußball. Im Profifußball erfolgt die Begründung von Veranstalterrechten der Verbände richtigerweise u.a. mit Hinweis auf die Vermarktungsfähigkeit des Produkts Fußball (Fritzweiler/Pfister/Summerer, 4. Teil, 2. Kap. Rdnr. 85). Diese hängt maßgeblich von der Tätigkeit des Verbands ab, ohne dessen Integration der Spiele in einen nationalen oder internationalen Wettbewerb das Interesse der Öffentlichkeit gar nicht in dem Maße bestünde. Dieser Mehrwert der Spiele, dessen Abschöpfung dem Veranstalter unstreitig zusteht, kann nicht eins zu eins auf den Amateurfußball übertragen werden. Zwar ist der WFV (unter dem Dach des DFB) Ausrichter der stattfindenden Amateur- und Jugendspiele. Im Amateurfußball haben die Spiele jedoch kein vergleichbares Vermarktungspotenzial. Insofern fehlt es an diesem Mehrwert, der im Hinblick auf das Spiel oder die Liga abgeschöpft werden könnte.
Hierauf deutet auch die Gestaltung des Portals hin: Schon der Name „Hartplatzhelden" verdeutlicht, dass kein Bezug zu einer bestimmten Liga oder konkreten Spielen hergestellt wird. Es werden weder komplette Spiele noch Zusammenfassungen gezeigt, sondern nur einzelne Szenen von max. 90 Sekunden. Überdies sind i.d.R. nicht einmal Gegner, Torschützen oder das Ergebnis vermerkt. Die einzelnen Szenen werden somit vollständig losgelöst von Organisation, Spielbetrieb und konkretem Spiel gezeigt, sodass ein vom WFV in der Vergangenheit dargelegtes „Schmarotzen" an seiner organisatorischen Leistung nicht vorliegt.
Das LG Stuttgart hat richtig erkannt, dass gerade der Zweck und die Zielrichtung von „Hartplatzhelden" das wahrscheinlich ökonomisch Interessanteste im Amateurbereich ist. So heißt es im Urteil: „Dieses Vermarktungspotenzial ist Gegenstand des Geschäftszwecks der Bekl.". Dem ist i.E. nicht zu widersprechen, allerdings begründet dies allein keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz. Die Beeinträchtigung des WFV, dem beim Angebot einer eigenen Videoplattform möglicherweise das Nutzerpotenzial abgegraben würde, reicht als Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten aus. Jedoch fehlt für die in § 4 Nr. 10 UWG geforderte „gezielte", in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen, sondern auf die Störung der fremden wettbewerblichen Entfaltung gerichtete Behinderung ein entsprechendes Angebot des WFV, welches gestört werden könnte.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass selbst unter Berücksichtung des „Hausrechts" der Vereine sich das Betreiben der Seite nicht als unlautere Wettbewerbshandlung darstellt. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen zu Liveübertragungen von Sportveranstaltungen das Recht des Hausrechtinhabers bejaht, zu bestimmen, wer zu welchen Konditionen eine Liveübertragung durchführen darf. Daraus zu schließen, es liege durch das Betreiben der Website hartplatzhelden.de automatisch eine unlautere Wettbewerbshandlung vor, wäre ein Fehlschluss. Es ist streng zwischen der Ordnungsfunktion des Hausrechts und den Veranstaltungsvermarktungsrechten zu unterscheiden. Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz und dient zur Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude oder der Örtlichkeit. Ist eine Privatperson berechtigterweise in eine Sportstätte gelangt und wurde dort die Anfertigung von Videoaufnahmen nicht untersagt, hat das Hausrecht sich in Bezug auf diese Handlung erschöpft. Es kann nicht nachträglich dazu herangezogen werden, die Verwertung dieser Aufnahmen zu untersagen. Das Hausrecht würde ansonsten entgegen seinem Zweck als Abwehrrecht zu einem echten Leistungsschutzrecht, begrenzt auf den Schutz vor Sportberichterstattung. Eine Zutrittsbeschränkung bzw. ein Verbot der Hobbyfilm-Aufnahmen will der WFV vorliegend gerade nicht erreichen.
Das LG überträgt fälschlicherweise die Ausgangssituation hinsichtlich der Rechtevermarktung an Fußball(live)bildern von Bundesliga- oder Championsleaguespielen auf den vorliegenden Fall und hat damit die Besonderheiten des Amateurfußballs verkannt. Abzuwarten bleibt, ob das Berufungsgericht mehr Licht ins Dunkel bringt und vertretbare rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwertung von Film- und Fernsehaufnahmen im (Amateur-)Sport schaffen wird. Sollte das Urteil in seiner jetzigen Form Bestand haben, so wird dies weitreichende Konsequenzen für die Grundsatzfrage haben, wer Spielmitschnitte und anderen User Generated Content von beliebigen Veranstaltungen im Internet verbreiten darf.
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Es ist vorbei -
http://www.heise.de/newsticker/Freiwillige-Vereinbarung-zu-Kinderporno-S...
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