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F. Grohmann kommentierte zu Tausendfache Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) zur Manipulation der Polizeilichen Kriminalstatistik?
Waldemar R. Kolos kommentierte zu Tausendfache Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) zur Manipulation der Polizeilichen Kriminalstatistik?
Meine Kommentare
Dr. Hans-Jochem Mayer kommentiert am Permanenter Link
Danke für den Hinweis - die "Launen" der Spracherkennung..........
Dr. Hans-Jochem Mayer kommentiert am Permanenter Link
Sie haben Recht.Aber in dem vom OLG München entschiedenen Fall hat sich die Scheinbeklagte u.a. auf angeblich fehlende Passivlegimation berufen.
Dr. Hans-Jochem Mayer kommentiert am Permanenter Link
Ich dachte, die Sache wäre klar. Aber zur Verdeutlichung: der BGH hat eine längst überfällige und den aktuellen anwaltlichen Organisationsformen entsprechende Entscheidung getroffen. Das LSG Baden-Württemberg schlägt jedoch eine hundertprozentige Kehrtwendung ein und will es lieber dem Gesetzgeber überlassen, auf die aktuellen Verhältnisse bei den anwaltlichen Organisationsformen zu reagieren. Hinzu kommt ferner, dass der Hinweis auf die zur Objektivität im Rechtsstreit von verpflichtete Behörde angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährung von Beratungshilfe im Widerspruchsverfahren in krassem Widerspruch steht.
Dr. Hans-Jochem Mayer kommentiert am Permanenter Link
Wie mir soeben mitgeteilt wird, handelt es sich um eine "alte", nachträglich angeforderte BGH-Entscheidung, die versehentlich dem falschen AZ zugeordnet wurde.
Dr. Hans-Jochem Mayer kommentiert am Permanenter Link
In dem mir vorliegenden elektronischen Dokument ist das AZ wohl falsch- ich bin um rasche Aufklärung bemüht; allerdings der Inhalt der Entscheidung stimmt!
Dr. Hans-Jochem Mayer kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Schmeding,
ob eine Norm materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Charakter hat, entscheidet sich ausschließlich nach deren Inhalt und nicht danach, wer möglicherweise beim BMJ zuständig gewesen wäre. Dass es verfahrenstechnisch einfacher war, die Neuregelung nur im RVG unterzubringen, ändert am Charakter der Norm nichts.
Dr. Hans-Jochem Mayer kommentiert am Permanenter Link
Der inkriminierte Satz wurde in indirekter Rede nahezu wörtlich aus der BGH-Entscheidung übernommen, und zwar deshalb, um die ungewöhnlich deutliche Sprache - katastrophale Folgen - zu zeigen. Auch der weitere Satz stammt im Kern aus der Entscheidung des BGH, die beiden - nicht sinnentstellenden und mittlerweile korrigierten - Schreibversehen bitte ich zu entschuldigen. Vielen Dank.
Dr. Hans-Jochem Mayer kommentiert am Permanenter Link
sehr geehrter Herr Kollege Fölsch,
im Kern geht es doch um § 15a Abs. 2 RVG. Bei dieser Vorschrift handelt es sich jedoch um eine verfahrensrechtliche Vorschrift, denn anstelle einer Regelung im RVG hätte man die Berücksichtigung der Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren in den jeweiligen Erstattungsregelungen der einzelnen Verfahrensordnungen unterbringen können, so zum Beispiel in § 91 Abs. 2 ZPO usw.. Die Aufnahme einer solcher Regelung in das RVG ist lediglich, was die Anzahl der Gesetzesänderungen anbelangt, verfahrensökonomischer, hätte ohne weiteres aber rechtstechnisch auch anders umgesetzt werden können. Beim Verfahrensrecht ist jedoch - sofern nichts gesetzlich anderweitiges geregelt ist - das Übergangsrecht kein Thema, sondern Verfahrensrecht ist sofort anzuwenden.
Dr. Hans-Jochem Mayer kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Schmeding,
an der Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH gibt es nun wirklich nichts zu deuteln. Die Entscheidungsgründe sind unmissverständlich, die Sprache von bemerkenswerter Klarheit. Selten kanzelt ein Senat die Rechtsauffassung eines anderen Senats desselben Obergerichts unter anderem damit ab, dass sie zu katastrophalen Folgen führe. Eine unterlassene Anfrage nach § 132 GVG kann dem II.ZS ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden, denn der Gesetzgeber hatte bereits mit §15a RVG der anders lautenden Rechtsauffassung mancher Zivilsenate des BGH die Grundlage entzogen. Für die Zukunft bleibt lediglich noch zu hoffen, dass die - gelinde gesagt - unglückliche Rechtsprechung mancher BGH -Senate in der Anrechnungsfrage nunmehr möglichst geräuschlos zu Grabe getragen wird.
Dr. Hans-Jochem Mayer kommentiert am Permanenter Link
Es kommt auf den Zeitpunkt der Verkündung im Bundesgesetzblatt an. Von einer Verzögerung bis 1.9.2009 ist mir nichts bekannt.
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