Veröffentlicht am 29.07.2019 von Dr. Stefan Hanloser
Der EuGH hat heute die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit im Online-Bereich in wesentlichen Punkten eingegrenzt (Urteil v. 29.7.2019, Rs. Fashion ID (C-40/17)): Anbieter von Online-Diensten, die Dritten die Erhebung personenbezogener Daten auf ihren Webseiten oder Mobile Apps ermöglichen, sind nur für die initiale Datenerhebung mitverantwortlich. Die nachgelagerten Verarbeitungsvorgänge (Speicherung, Verwendung, ggf. weitere Übermittlungen) verantwortet der Empfänger der Daten dann allein. Die initiale Datenerhebung, bspw. durch einen Social Media-Plugin kann durchaus einem berechtigten Interesse iSd. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO entsprechen. Ein berechtigtes Interesse muss aber sowohl beim Anbieter des Online-Dienstes als auch beim Empfänger der Daten vorliegen. Sollte die Datenerhebung nach Art und Umfang eine Einwilligung des Nutzers erfordern, wäre diese zeitlich vor der initialen Datenerhebung einzuholen; dies kann in der Regel nur der Anbieter des Online-Dienstes leisten, da er den Erstkontakt mit dem Nutzer hat. Aus demselben zeitlichen Grund obliegt dem Anbieter des Online-Dienstes regelmäßig auch die Information des Nutzers nach Art. 13 DSGVO.Weiterlesen
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