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Christoph Herrmann kommentiert am Permanenter Link
Und zum Beispiel heute hier: document.py (bundesgerichtshof.de) dazu die Ansage: Wenn Gerichte solche Klagen wegen der Tatbestandswirkung der Typgenehmigung ohne Revisionszulassung abgewiesen haben, dann bleibt es dabei. Eine Divergenz lag ja bei Verkündung des Urteils vor den Ansagen hier nicht vor. Auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert die Revision nicht, weil das Gericht solche Fälle ja jetzt vermutlich anders entscheiden würde. Ich wüsste nicht, wie ich einer Partei oder einer/m Mandantin/-en erklären soll, dass das so in einem übergeordneten Sinne richtig ist.
Christoph Herrmann kommentiert am Permanenter Link
O-Ton KG im zitierten Beschluss: "Herr J konnte die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft schon deshalb nicht wirksam anmelden, weil er dazu allein, ohne Mitwirkung des weiteren Geschäftsführers Herrn K, gemäß § 78 GmbHG nicht befugt war." Auf die Rechtsfrage, die hier Thema ist kam es nicht an. Das Kammergericht hätte sonst die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Christoph Herrmann kommentiert am Permanenter Link
Mit anderen Worten: Jeder Aufwand für Ermittlungen ist im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25a.html unangemessen. Ich finde auch: Das geht zu weit. Andererseits: Bei einem Fahrer wie Klaus Schmidt reichen E-Mail-Adresse und Handynummer auch aus meiner Sicht nicht. Da wäre wirklich Ermittlungsaufwand nötig. Meldeadresse sollte es schon sein, finde ich.
Christoph Herrmann kommentiert am Permanenter Link
Völlig richtig, das genannte Verbot erfasst die Streitwertbeschwerde des Anwalts nicht. Ich halte die Verfolgung von meinen Mandanten widerstreitenden Interessen aber nicht erst dann für problematisch, wenn sie verboten ist.
Christoph Herrmann kommentiert am Permanenter Link
Ich wäre auch mit der Streitwertbeschwerde im eigenen Namen vorsichtig. Das dahinterstehende Interesse dürfte oft widerstreitend im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO sein.
Christoph Herrmann kommentiert am Permanenter Link
Ich glaube ja eher: Links- und Rechtsradikale werden sich ärgern. Insofern: Begrüße ich die souveräne Entscheidung der Behörden sehr.
Christoph Herrmann kommentiert am Permanenter Link
Nein, eben nicht. Beachtung verdienen nicht die Verkehrszeichen, sondern die verkehrsrechlichen Anordnungen, die sie bekannt machen. Wenn Du ein Verkehrszeichen ignorieren willst, solltest Du Dir aber sicher sein, dass das Schild keine verkehrsrechtliche Anordnung (& sei sie fehlerhaft) bekannt macht. Daran dürfte es oft fehlen, so dass Dein Rat im Ergebnis dann doch wieder sinnvoll ist...
Christoph Herrmann kommentiert am Permanenter Link
Nein, eben nicht. Ein Verkehrsschild allein ist ein Stück Blech. Wenn alles richtig läuft, stellt es die Bekanntgabe einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung = Allgemeinverfügung dar.
Christoph Herrmann kommentiert am Permanenter Link
Hallo Herr Krumm,
ob eine verkehrsrechtliche Anordnung vorliegt oder da einfach nur ein Schild hängt, kann meiner Ansicht nach sicher nicht über § 62 OWiG geklärt werden. Das ist keine "...Anordnung..., die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen..." worden ist. Das "...Verkehrzeichen Verwaltungsakte..." sind, meint das BVerwG so sicher nicht. Ein Verkehrszeichen ist ein Verkehrszeichen und sonst gar nichts. Mehr gibt auch die Dokumentation der Messörtlichkeit nicht her. In Fällen, in denen womöglich Angestellte von Baufirmen ohne Sinn und Verstand und vor allem ohne Rücksprache mit der Straßenverkehrsbehörde Schilder aufgestellt haben, ist m. E. entgegen der Auffassung des AG St. Ingbert im Owi-Verfahren zu klären, ob eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung vorliegt. Es fehlt sonst am objektiven Tatbestand. Nötig, aber wohl auch ohne Vorlage der Akte ausreichend ist, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde erklärt, dass sie die entsprechende Verkehrsbeschränkung angeordnet hat.
Christoph Herrmann kommentiert am Permanenter Link
Zur Ergänzung nach Lektüre von: https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/08/2-AZR-596... : Das BAG bleibt dabei: Mehr als eine Woche ist nicht mehr unverzüglich. Es fehlten Feststellungen des LAG dazu, wann das Schreiben mit der Zurückweisung dem Arbeitgeber zuging.
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