Kein Schmerzensgeld für nicht indizierte künstliche Ernährung am Lebensende

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 03.02.2017
Rechtsgebiete: Weitere ThemenMedizinrecht9|4735 Aufrufe

Über Fragen am Lebensende eines unheilbar kranken und dementen Mannes hatte das Münchner Landgericht I, Urteil vom 18.01.2017 – 9 O 5246/14,http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/lg-muenchen-i-trotz-nicht-indizierter-kuenstlicher-ernaehrung-kein-schadenersatzanspruch-gegen-arzt zu entscheiden. Weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld erstritt der gegen den Hausarzt klagende Sohn.

Der Vater des Klägers wurde seit 2006 künstlich ernährt. Er verstarb im Jahr 2011. Der Kläger war der Auffassung, die Ernährung durch eine Magensonde sei in den 22 Monaten vor dem Tod des Vaters medizinisch nicht indiziert gewesen. Sie habe das Leiden seines Vaters unnötig verlängert. Der Sohn forderte Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,-€ und Ersatz der Behandlungs- und Pflegekosten in Höhe von etwa 52.000,-€.

Der Sohn lebte und arbeitete in den USA. Er hatte seinen Vater seit 2008 nicht mehr gesehen. Für den Vater war ein Betreuer bestellt.

Die Entscheidung

Das Landgericht attestierte dem Arzt einen Behandlungsfehler. Denn er habe den Betreuer nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein über die reine Lebenserhaltung hinausgehendes Therapieziel nicht mehr zu erreichen gewesen wäre. Das Gericht sah darin eine Verletzung der Pflicht des Arztes aus § 1901b Abs. 1 BGB.

Die Richter wiesen die Klage trotzdem ab. Denn der Kläger konnte, so die Richter, nicht nachweisen, dass ein Gespräch zwischen Arzt und Betreuer zu einer Entscheidung i.S. von § 1901a BGB, die Ernährung zu beenden, geführt hätte. Eine Patientenverfügung gab es nicht. Ein mutmaßlicher Wille des Patienten hinsichtlich des Einsatzes oder Nicht-Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen ließ sich nicht feststellen.

Es wird weitergehen. Der Anwalt des Klägers kündigte Berufung an.

Worauf müssen wir uns einstellen?

Solche Fälle werden sich in Zukunft häufen. Zeigen sie doch in welchem Dilemma Ärzte und Patienten stecken können. Intensiv- und Palliativmediziner sind schon lange mit der Problematik vertraut. Aber auch die Hausärzte müssen besonderes Augenmerk darauf  legen, welche Maßnahmen im Hinblick auf den Zustand und die Prognose eines Patienten indiziert sind, um sie dann mit den entscheidungsbefugten Personen zu besprechen. So steht es in § 1901b Abs. 1 BGB.

Nur drei Prozent der Menschen möchten im Krankenhaus sterben. Tatsächlich beenden mehr als zwei Drittel der Menschen ihr Leben im Krankenhaus. Ängste vor einem leidvollen Sterbeverlauf und vor dem Ausgeliefertsein an lebensverlängernde medizintechnische Maßnahmen begleiten oft das Lebensende.

Die meisten Patienten wollen lebenserhaltenden Maßnahmen in Anspruch nehmen. Dies zeigte eine aktuell veröffentlichte Studie. Dazu der Blog Beitrag: http://community.beck.de/2016/10/13/ihr-verfluchten-racker-wollt-ihr-denn-ewig-leben-zurueckhaltende-resonanz-bei-patientenverfuegungen.

Die wenigsten äußern sich solange sie gesund sind. Oftmals kennen sie die medizinischen Einzelheiten, über die sie entscheiden sollen nicht. Viele Patienten sind schlicht überfordert oder gehen dem Thema aus dem Weg. Die ärztliche Beratung und Information darüber ist keine Kassenleistung, es sei denn die Patienten erhalten bereits eine palliative Behandlung.

Ohne gültige Patientenverfügung aber beginnt ein Rätselraten um den mutmaßlichen Willen. Nur im Dialog lassen sich gute Entscheidungen treffen. Doch oft ist die Angst verantwortlich für eine mangelnde Kommunikation. Denn „‘Angst`… ist das größte Hindernis für die Kommunikation über und im Sterben“, schreibt der Palliativmediziner Domenico Borasio in seinem Buch „Über das Sterben“.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

9 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Ein sehr wichtiges Thema, eine Patientenverfügung aber immer am besten auch noch mit einer Vorsorgevollmacht koppeln, um auch nicht mal später in eine Geronto-Psychiatrie so einfach abgeschoben werden zu können.

Aber dem Sohn im vorliegenden Fall kein Schmerzensgeld zuzusprechen, war m.E. eine richtige Entscheidung in jeder Hinsicht.

"Er hatte seinen Vater seit 2008 nicht mehr gesehen."

0

Ja, letzlich scheiterte der Sohn daran, dass er nicht nachweisen konnte, dass sein Vater einen Behandlungsabbruch gewollt hätte. Der mutmaßliche Wille ließ sich nicht ermitteln. Das Gericht ist da sehr klar:

 Gerade lebenserhaltende Maßnahmen berühren unmittelbar das zentrale und fundamentale Grundrecht auf Leben.In diesem Sinne schützt jede das Leben erhaltende Maßnahme das Grundrecht auf Leben. Ob dieses Leben"lebenswert", d.h. aus Sicht der Betroffenen wert ist, auch tatsächlich durch eine künstliche Ernährung aufrecht erhalten zu werden, ist eine höchstpersönliche Entscheidung.

Michaela Hermes LL.M. schrieb:

Ja, letzlich scheiterte der Sohn daran, dass er nicht nachweisen konnte, dass sein Vater einen Behandlungsabbruch gewollt hätte. Der mutmaßliche Wille ließ sich nicht ermitteln.

Anhand der Krankenakte hätte aber schon noch untersucht werden können, was von den Ärzten alles unternommen wurde, diesen mutmaßlichen Willen auch zu ermitteln. Der Sohn hätte da m.E. schon einen Ansatzpunkt gehabt, wenn es ihm wirklich um seinen Vater und dessen Willen gegangen wäre.

Was den Sohn wirklich interessiert haben dürfte, scheint aber etwas ganz anderes gewesen zu sein. Und das Gericht wird das auch erkannt und richtig gewürdigt haben.

Wie Sie, sehr geehrte Frau Hermes, diesen Aspekt mit der Krankenakte sehen, würde mich auch noch sehr interessieren.

0

Vielen Dank für das "feedback". Es ist nicht so einfach als Angehöriger oder Erbe des Patienten Einsicht in die Patientenakte zu bekommen. Das geht dann, wenn der Angehörige den Nachweis einer besonderen Bevollmächtigung, der gesetzlichen Vertretungsbefugnis oder eines eigenen nachgewiesenen Rechtschutzinteresses erbringen kann. Im Prozess zieht das Gericht, um der Aufklärungs- und Prozessförderungspflicht zu genügen, die Behandlungsunterlagen im Original von Amts wegen bei. Alles was Gegenstand des Prozesses ist, muss auch zur Kenntnis der Parteien gelangen.

 

Mit dem Todesfall ist die gesetzliche Betreuung erloschen. Die Erben brauchen einen Erbschein. So wie sich das bisher mir dargestellt hatte, dürfte das für den Sohn ja zutreffen, falls er der Alleinerbe ist und die Erbschaft auch angetreten hat. Mit dem Erbschein aber dürften nun auch die vollständige Einsicht in Patientenakte und  Betreuungsakte kein Problem mehr darstellen. Notfalls dann herausklagen, ein berechtigtes Interesse liegt ja auch vor.

Bitte berichtigen Sie mich, sehr geehrte Frau Hermes, falls das so aber nicht stimmen sollte.

0

Nachgang:

Auch die Heranziehung der Betreuungsakte wäre ja ebenfalls ein Ansatzpunkt. Das wird dann aber vermutlich noch vorgebracht werden. Eine Korrespondenz zwischen Sohn und Vater bis zum Tod ist vielleicht ebenfalls noch vorhanden, die nicht in der Betreuungsakte steht. Ein Zusammenspiel zwischen Hausarzt und Betreuer ist auch niemals auszuschließen, ärztliche Behandlungen und Betreuungen sind ja auch wirtschaftliche Faktoren, die Einnahmen generieren.

0

Die Patientenakte muß man m.E. zuallererst in die Hand bekommen, auf den § 630g BGB und genau auf die anderen §§ 630a-h BGB dabei aber dann noch achten. Zuerst notfalls das Klagen auf die Einsichtnahme gemäß § 630g BGB nicht vergessen. Danach erst über alles andere nachdenken, sonst macht man m.E. einen schweren taktischen Fehler und das rächt sich dann später noch. Die Betreuungsakte dagegen zu bekommen ist vermutlich kein wirkliches Problem.

Selbst eine Strafgerichtskammer mußte erst neulich in Hessen die Polizei zur Beschlagnahme in eine Klinik schicken, um die Patientenakte für einen laufenden Strafprozeß noch zu bekommen, weil sich da offensichtlich Unregelmäßigkeiten auch schon vorher ergeben hatten.

Auch bei Ärzten, Kliniken und Betreuern m.E. an die bewährte Maxime denken "Vertráuen ist gut, Kontrolle ist besser."

Blindes Vertrauen jedenfalls ist m.E. naiv.

0

Es bleibt auch immer noch eine Strafanzeige wegen Körperverletzung bei Kunstfehlern, zivilrechtliche Klagen sind auch nicht das einzige juristische Mittel, auch außergerichtliche Vergleiche bieten sich ja besonders an.

Vielleicht hört man ja mal später noch von diesem besonderen Fall.

0

Kommentar hinzufügen