Eine Erwerbsunfähigkeitsrente führt nicht automatisch zu unterhaltsrechtlicher Leistungsunfähigkeit

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 26.02.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht|4687 Aufrufe

Das Kind wird 10 und lebt bei dem Vater.

Die somit barunterhaltspflichtige Mutter ist zu 70 % schwerbehindert und bezieht monatlich eine (befristete) Rente wegen voller Erwerbsminderung von netto 1.081 Euro sowie eine VBL-Rente von 230 Euro. Sie erbringt daneben Pflegeleistungen für ihre gebrechliche Mutter. Sie hält sich hinsichtlich des verlangten Kindesunterhalst für nicht leistungsfähig.

Der BGH sieht das anders.

Wer sich auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner vollschichtigen Erwerbsobliegenheit berufe, müsse grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben und habe ferner darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. 

Bezieht der Unterhaltspflichtige eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, so setze dies grundsätzlich voraus, dass er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Erfüllt der Unterhaltspflichtige diese Voraussetzungen, so ergebe sich daraus mithin, dass er nicht drei Stunden oder mehr arbeitstäglich erwerbstätig sein kann und dass er einer Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung steht. Eine vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, etwa im Geringverdienerbereich, ergebe sich daraus jedoch nicht. Dementsprechend trage der Unterhaltspflichtige nicht nur die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er keine Vollzeitstelle zu erlangen vermag, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) gelte. 

Dies gelte entgegen der Auffassung des OLG bereits im Rahmen der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB. Dem Unterhaltspflichtigen obliege die Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit auch außerhalb der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB bereits im Rahmen seiner allgemeinen Verpflichtung nach § 1603 Abs. 1 BGB. Insoweit komme es auf eine Mithaftung des Vaters gem. § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB nicht an. Die guten Einkommensverhältnisse des Kindesvaters ließen nach dieser Vorschrift nur die gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin entfallen.

Durch die Berufung auf den Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung habe die Antragsgegnerin zwar hinreichend dargelegt, dass sie zu einer voll-oder teilschichtigen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist. Dass ihr darüber hinausgehend auch eine Tätigkeit im reduzierten Umfang von arbeitstäglich bis zu drei Stunden nicht möglich ist, habe sie jedoch nicht dargelegt. Das OLG habe insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin im Umfang von 18 Wochenstunden Pflegleistungen an ihre Mutter erbringt, was zusätzlich für ihre Erwerbsfähigkeit im Rahmen einer Geringverdienertätigkeit spreche. Diese Tätigkeit entbinde die Antragsgegnerin im Übrigen nicht von der sie im Rahmen des Kindesunterhalts treffenden Erwerbsobliegenheit. Der Antragsteller gehe der Mutter der Antragsgegnerin vielmehr im Rang vor (§ 1609 Nr. 1, 6 BGB).

Die Einkommensermittlung des OLG leidet nach Auffassung des BGH  hingegen daran, dass der verweigerte Abzug wegen Pfändungen nicht auf tragfähigen Erwägungen beruht. Insoweit verweist der BGH die Sache an das OLG zur erneuten Verhandlung zurück.

BGH v. 09.11.2016 - XII ZB 227/15 = NZFam 2017, 67

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen