Entleiherbetrieb keine erste Tätigkeitsstätte

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 10.03.2017

Bei der Entscheidung geht es um viel Geld: zum einen sind fast eine Million Leiharbeitnehmer in Deutschland betroffen, zum anderen geht es um die Frage, ob diese für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nur die Entfernungspauschale oder nach Reisekostenrecht 30 Euro-Cent pro gefahrenem Kilometer geltend machen können.

Die Zuweisung des Leiharbeitgebers, "bis auf Weiteres" in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu sein, kann nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht als unbefristet i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 3,  Alt. 1 EStG angesehen werden. Dies sieht das Bundesfinanzministerium anders (BMF-Schreiben v. 24.10.2014, - IV C 5 - S-2353 / 14 / 10002, BStBl I 2014, 1412, Tz. 13). Das FG sieht jedoch, dass aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung bereits aus Rechtsgründen bei Leiharbeitsverhältnissen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb denkbar ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist nur eine vorrübergehende Arbeitnehmerüberlassung zulässig.
Der BFH wird nun entscheiden (Az. IV R 6/17). Betroffene Leiharbeitnehmer und ihre Berater sollten die Kilometerpauschale geltend machen, zumindest aber die Bescheide verfahrensrechtlich offen halten.

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